Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 35/2006
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Prozess {T 7}
B 35/06

Urteil vom 27. September 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Polla

S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula
Weber, Forchstrasse 36, 8032 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des
Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, diese vertreten durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006
Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus,
Tödistrasse 17, 8000 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Januar 2006)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene S.________ war vom 1. November 1992 bis 13. Dezember 2001
als Hauswart bei der Berufsschule X._________ tätig und in dieser Eigenschaft
bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK)
berufsvorsorgeversichert. Am 10. September 2002 meldete er sich unter Hinweis
auf zwei im Jahre 2001 verübte Suizidversuche und seither bestehende
Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit
Verfügung vom 10. Januar 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit
Beginn ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente zu, was sie revisionsweise am
6. Februar 2004 bestätigte.
Auf Ersuchen des S.________ hin lehnte die Vorsorgestiftung einen Anspruch
auf Leistungen der beruflichen Vorsorge mit Verfügung vom 19. Dezember 2003
ab. Zur Begründung gab sie an, gestützt auf die Gutachten ihres
Vertrauensarztes, Dr. med. L.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 22. November 2001 und 2. Dezember 2003, habe weder zum damaligen
Zeitpunkt noch heute eine Invalidität bestanden. Die Pensionskasse sei
überdies in das IV-Verfahren nicht einbezogen worden, weshalb die
invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für sie
nicht verbindlich sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 1. November 2004).

B.
Am 19. Januar 2005 liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben mit dem Antrag, es
sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine Invalidenrente aus der
Beamtenversicherungskasse zuzusprechen. Mit Entscheid vom 30. Januar 2006
wies das Gericht die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die unentgeltliche
Rechtsvertreterin des S.________ wurde aus der Gerichtskasse mit Fr. 3200.-
entschädigt (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen "Es sei
Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz aufzuheben und dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) aus
der Beamtenversicherungskasse zuzusprechen; eventualiter sei Ziffer 1 des
Entscheides der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei Ziffer 3 des
Entscheides der Vorinstanz aufzuheben und die unentgeltliche
Rechtsvertreterin angemessen und unter Berücksichtung der Bemühungen im
vorgelagerten Einspracheverfahren zu entschädigen; eventualiter sei der
Beschwerdegegner zu einer angemessenen Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren zu verpflichten." Weiter wird um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch
auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, den
Umfang sowie den Beginn des Invalidenrentenanspruchs (Art. 23 Abs. 1 und 24
Abs. 1 BVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen
Fassung; Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend
wiedergegeben. Richtig dargelegt ist auch die Rechtsprechung zur Bindung der
Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die
Feststellungen der IV-Organe zum Invaliditätsgrad und zum Beginn der zur
Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 273 Erw. 3.1, 129 V 73
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der BVK.
Unbestrittenermassen wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2003,
gemäss welcher die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. Juli 2002 eine ganze Rente zusprach, der BVK nicht zugestellt, weshalb
diese grundsätzlich an diesen Entscheid nicht gebunden war (Erw. 1 hievor).
Der Beschwerdeführer behauptet denn auch eine Bindung an die
Invaliditätsbemessung der IV-Stelle einzig gestützt auf § 21 Abs. 2 der hier
massgeblichen, seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Statuten der
Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (nachfolgend
BVK-Statuten; Zürcher Gesetzessammlung 177.21).

2.1 Die Auslegung der BVK-Statuten hat - da es sich bei der betroffenen
(umhüllenden) Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts
handelt (§ 1 Abs. 1 BVK-Statuten; § 2 des Gesetzes über die
Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, in Kraft seit
1. Januar 1994, Zürcher Gesetzessammlung 177.201) - nach den gewöhnlichen
Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 128 V 118 f. Erw. 3b, 127 IV 194
Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d und 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen) zu
erfolgen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das
Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge
auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach
Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und
Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 131 V 28 f. Erw. 2.1 und 2.2, 122 V 146
Erw. 4c, 116 V 221 Erw. 2, je mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen
Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf
(SZS 2001 S. 384 Erw. 3, 2000 S. 154 Erw. 5a, 1998 S. 68 Erw. II/3b). Die
Statutenbestimmungen sind demnach in erster Linie nach ihrem Wortlaut
auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen
möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes
und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn,
der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a.
dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmungen, aus ihrem Grund und Zweck oder aus
dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (SZS 2002 S. 253 mit
Hinweisen).

2.2
2.2.1 Nach § 21 Abs. 2 BVK-Statuten gilt eine versicherte Person als
erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall die bisherige oder
eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie auf Grund eines
Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde. § 21
Abs. 3 BVK-Statuten hält fest, dass das Verfahren für die Bestimmung des
Anspruchs und des Invaliditätsgrades gleich durchgeführt wird wie bei der
Berufsinvalidität. Unter dem Titel der Berufsinvalidität bestimmt sodann § 19
Abs. 2 BVK-Statuten, dass über das Vorhandensein und den Grad der
Berufsinvalidität auf Grund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der
Versicherungskasse entschieden wird.

2.2.2 Bei isolierter Betrachtung von § 21 Abs. 2 BVK-Statuten mag die
Auffassung des Beschwerdeführers, mit dieser Bestimmung habe sich die
Versicherungskasse des Staatspersonals von sich aus - unbesehen von Lehre und
Rechtsprechung - dafür entschieden, den Entscheid einer IV-Stelle für die
eigene Leistungspflicht vorbehaltlos zu akzeptieren, verständlich sein.
Indessen ist, unter Einbezug von § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2
BVK-Statuten die vorinstanzliche Auslegung vorzuziehen, wonach die
Vorsorgeeinrichtung nicht unbesehen die Feststellungen der
Invalidenversicherung zu übernehmen hat. Unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung (vgl. BGE 124 V 189) kann es vernünftigerweise nicht
die Meinung des Statutengebers sein, durch den Wortlaut von § 21 Abs. 2
BVK-Statuten - ungeachtet der materiellen Richtigkeit des Entscheides der
Organe der Invalidenversicherung - auch dann eine Bindung an diesen Entscheid
zu bewirken, wenn sich die Pensionskasse am IV-Verfahren nicht beteiligen
konnte. Diesfalls muss es der Vorsorgeeinrichtung vielmehr offen stehen, bei
einem zumindest zweifelhaften Entscheid der IV-Stelle eine selbstständige
Invaliditätsfestsetzung unter Beizug eines Vertrauensarztes der
Versicherungskasse vorzunehmen. Aus teleologischer Sicht lässt sich demnach
gestützt auf § 21 Abs. 2 BVK-Statuten keine absolute Bindungswirkung an den
Entscheid der IV-Stelle herleiten. Dies gilt umso mehr, als weder die in § 19
BVK-Statuten umschriebene Berufsinvalidenrente, noch die Erwerbinvalidenrente
nach § 21 BVK-Statuten notwendig eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne Art. 4
Abs. 1 IVG voraussetzen und die Pensionskasse in den §§ 19 bis 21 ihrer
Statuten einen von der Invalidenversicherung abweichenden, erweiterten
Invaliditätsbegriff umschreibt, indem nicht der ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verlangt wird, sondern Anspruch auf
eine Erwerbsinvalidenrente entsteht, wenn die versicherte Person infolge
Krankheit oder Unfall "ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen oder
Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben
kann...".(§ 21 Abs. 2 erster Satzteil; vgl. Urteile L. vom 17. Mai 2005
[B 33/03] Erw. 4.3.3 und 4.4 sowie K. vom 8. Juni 2006 [B 43/05],
Erw. 3.1.2).
2.3 Nicht stichhaltig ist des Weiteren das beschwerdeführerische Argument,
die Pensionskasse habe es zudem unterlassen, die ihr korrekt zugestellte
Verfügung vom 6. Februar 2004, mit welcher der unveränderte Anspruch auf eine
ganze Rente der Invalidenversicherung (bei einem 100%igen Invaliditätsgrad)
bestätigt wurde, anzufechten. Zum einen verneinte die (formlose) Mitteilung
vom 6. Februar 2004 lediglich eine revisionsweise Herabsetzung des
Rentenanspruchs. Mittels Anfechtung des Revisionsentscheides kann aber eine
ursprüngliche Verfügung nicht wieder zur Diskussion gestellt werden, sondern
nur eine seither eingetretene Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen
geltend gemacht werden, was vorliegend aber gerade nicht Prozessthema ist.
Zum andern war der damit per Anfang 2004 beurteilte gesundheitliche Zustand
(oder dessen erwerbliche Auswirkungen) ohnehin nicht entscheidend für die
Leistungspflicht der BVK, da hiefür vielmehr massgebend ist, ob während des
Arbeitsverhältnisses als Schulhauswart eine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit eingetreten war.

3.
3.1 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung der
medizinischen Aktenlage, wobei insbesondere vorgebracht wird, das kantonale
Gericht hätte nicht einzig auf die Gutachten des vorbefassten
Vertrauensarztes der Beamtenversicherungskasse, Dr. med. L.________ (vom
22. November 2001 und 2. Dezember 2003), abstellen dürfen.

3.2
3.2.1 Zwar ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den
Vorsorgeversicherer mit Schreiben vom 13. Oktober 2003, "einen Vertrauensarzt
zu beauftragen, der ohne Anschein der Befangenheit die Untersuchung
durchführen könnte", ein formelles Ablehnungsgesuch gegenüber Dr. med.
L.________ findet sich hingegen nicht in den Akten. Nachdem die Pensionskasse
der Rechtsvertreterin am 17. Oktober 2003 mitteilte, es seien keine Gründe
ersichtlich, welche gegen eine erneute Beurteilung durch Dr. med. L.________
sprächen und sie an diesem Vertrauensarzt festhalten würde, hat die
Rechtsanwältin nach Lage der Akten nicht mehr reagiert.

3.2.2 Das Vorgehen der BVK war aber in prozessualer Hinsicht dennoch
fehlerhaft. Laut einsprache- und klageweisem Vorbringen des Beschwerdeführers
wurde ihm der Inhalt des Gutachtens des Dr. med. L.________ vom 2. Dezember
2003 vorerst nicht zur Kenntnis gebracht. In der Einsprache vom 3. Februar
2004 beantragte er sodann eventualiter die erneute Begutachtung unter Beizug
eines Sachverständigen. Dies hat die Pensionskasse - in Verletzung von § 19
Abs. 3 BVK-Statuten, gemäss welchem die versicherte Person oder die
vorgesetzte Direktion um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen kann,
wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht
anerkennt - unterlassen. Im Verfahren vor kantonalem
Sozialversicherungsgericht edierte die Pensionskasse allerdings die Gutachten
des Dr. med. L.________, wozu der Beschwerdeführer replikweise Stellung
nehmen konnte. Im Übrigen stützte sich die Vorinstanz nicht allein auf die
Erkenntnisse dieses Experten, sondern berücksichtigte bei ihrem Entscheid
u.a. auch den im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
eingeholten Bericht des Dr. med. W.________ FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, (vom 30. Oktober 2002) auf den sich der Beschwerdeführer
beruft und bei welchem er in der Zeit vom 10. Oktober 2001 bis 23. Januar
2002 in psychiatrischer Behandlung stand. Wenn die Vorinstanz in Würdigung
der vorhandenen Gutachten und Berichte im Rahmen freier Beweiswürdigung zum
Schluss gelangte, die BVK habe zu Recht gestützt auf die vertrauensärztliche
Einschätzung des Dr. med. L.________, einen berufsvorsorgerechtlichen
Rentenanspruch verneint, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2.3 Aus dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. L.________ vom 2. Dezember
2003 geht hervor, dass er die depressive Episode als reaktiv im Zusammenhang
mit einem Arbeitsplatzkonflikt sah und diese als remittiert beurteilte. Er
verneinte eine krankhafte Persönlichkeitsstörung, womit er nicht auf eine
generelle Arbeitsunfähigkeit schloss. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers besteht kein unauflöslicher Widerspruch zur Beurteilung des
Dr. med. W.________. Dieser diagnostizierte (im Bericht vom 30. Oktober 2002)
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden
Anteilen (ICD-10 F61.0) seit der Adoleszenz und eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Depression (ICD-10 F33.0). Er
erachtete zwar keine Tätigkeit mehr als zumutbar, begründete dies jedoch
nicht näher. Aus dem Beiblatt zum Bericht vom 30. Oktober 2003 geht aber
hervor, dass Dr. med. W.________ dem Versicherten die Fähigkeit absprach,
arbeitsbezogene Konfliktsituationen zu lösen und Verantwortung zu tragen. Bei
einer Überforderung hinsichtlich sozialer Kompetenz sei es im Umgang mit
Lehrern und Schulleitung zu schwersten Spannungen bis hin zu erweiterten
Suiziddrohungen gekommen. Bei fehlender Introspektionsfähigkeit sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, eigene Anteile an seinen Problemen zu
erkennen. Die Fähigkeit Gefühle der Mitmenschen wahrzunehmen und danach
verantwortungsbewusst zu handeln, sei kaum vorhanden. In diesem Zusammenhang
sei sein Verhalten ausgesprochen unzuverlässig. Problematisch sei die
Persönlichkeitsstruktur des Versicherten mit schwerer Beeinträchtigung der
sozialen Kompetenz. Damit sah der Psychiater offensichtlich die Gründe zur
Verneinung einer generellen Arbeitsfähigkeit in der Persönlichkeitsstörung
und nicht in der depressiven Störung liegend. Da diese Persönlichkeitsstörung
gemäss Dr. med. W.________ aber schon seit der Adoleszenz bestanden hat,
mithin während der insgesamt mehr als zehnjährigen Berufstätigkeit als
Hauswart, kann diese bereits schon deshalb nicht invalidisierend sein. Mit
Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung gilt es
festzuhalten, dass zwar Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in
gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Nicht
als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten aber
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Die vorhandenen
medizinischen Akten bieten keinerlei Hinweise dafür, dass die vorliegende
depressive Erkrankung nicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar wäre, zumal diese auch aus psychiatrischer Sicht des Dr. med.
W.________ nicht als gravierend einzustufen ist und dieser eine Besserung als
möglich erachtete (Beiblatt IV zum Arztbericht vom 30. Oktober 2002).

3.2.4 Was den Verlaufsbericht der Frau Dr. med. F.________, Innere Medizin
FMH, vom 2. Februar 2004, betrifft, ist zu bemerken, dass sich die Ärztin
erstens hauptsächlich zu den mittlerweile neu diagnostizierten Krankheiten
äusserte, was für den hier massgebenden Zeitraum nicht relevant ist. Da
zweitens die psychiatrische Diagnosestellung dem Facharzt oder der Fachärztin
vorbehalten bleibt, Frau Dr. med. F.________ jedoch über keine psychiatrische
Ausbildung verfügt, ist ihre Ansicht, dass auch die depressive Störung eine
Arbeitsfähigkeit ausschliesse, nicht geeignet, die diesbezügliche
Einschätzung des Dr. med. L.________ in Frage zu stellen.

3.2.5 Zu keinem anderen Schluss führt sodann das letztinstanzlich
eingereichte Gutachten des Psychiaters Dr. med. H.________, Deutschland, vom
7. Dezember 2005. Der Gutachter äusserte sich nicht ausdrücklich zur
Arbeitsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum. Er gab an, dass der
Versicherte eine erheblich reduzierte Dauerbelastungsfähigkeit aufweise und
einen zeitlich eng befristeten Rahmen brauche. Bei der ihm noch zumutbaren
Tätigkeit käme es hauptsächlich auf die Zeitkomponente und weniger auf die
körperliche Belastung an. Eine stetige innere Anspannung und das Gefühlschaos
würden es mit sich bringen, dass er unkonzentriert sei und rasch ermüde.
Gestützt hierauf fand Dr. med. H.________ eine zeitliche Belastung von vier
Stunden pro Arbeitstag zumutbar. Er erachtete den von ihm festgestellten
Gesundheitszustand zwar seit der Dekompensation seiner
Persönlichkeitsstruktur im Jahre 2001 als gegeben. Er bestätigte aber
zugleich auch, dass das Hauptproblem in der generellen
Persönlichkeitsstruktur liegt und die Dekompensation im Juli 2001 auf die
besondere Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen war. Zusammenfassend ist
daher festzuhalten, dass keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
Es ist wohl von einer schwierigen, aber nicht invalidisierenden
Persönlichkeitsstruktur auszugehen, wobei ein Arbeitsplatzkonflikt im Juli
2001 zur Dekompensation derselben führte. Ein hierin begründeter,
invalidisierender Gesundheitsschaden liegt hingegen in gesamthafter Würdigung
der medizinischen Aktenlage nicht vor.

4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer schliesslich
die Höhe des von der Vorinstanz seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin
zugesprochenen Honorars. Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich,
dass diese Rüge im Namen des Beschwerdeführers und nicht etwa im Namen der
Rechtsbeiständin erhoben wird. Seine Rechtsvertreterin hat von der
Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im eigenen Namen abgesehen.
Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der
Beschwerdeführer selber ist durch die beanstandete Höhe des Honorars von
insgesamt Fr. 3200.- nicht berührt. Er ist daher im vorliegenden Verfahren
zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin nicht legitimiert (BGE 110 V 363 Erw. 2; ARV 1997 Nr. 27
S. 151; in BGE 130 V 263 nicht veröffentlichte Erw. 7 des Urteils B. vom
5. April 2004, P 6/03). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in
diesem Punkt nicht einzutreten.

5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben, womit das  Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
den Gerichtskosten gegenstandslos ist. Die unentgeltliche Verbeiständung
hingegen ist zu gewähren (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372
Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Ursula
Weber, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: