Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 33/2006
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B 33/06

Urteil vom 25. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

A. ________, 1942, Beschwerdeführerin

gegen

Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS), Clarastrasse 13, 4005 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geboren 1942) war seit 1. April 1964 beim Kanton Basel-Stadt
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Basel-Stadt im
Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Per Ende Juli 2005 gab sie ihre
Tätigkeit altershalber auf. Nebst einer Überbrückungsrente richtet ihr die
Pensionskasse Basel-Stadt eine jährliche Altersrente von Fr. 68'287.20 aus.
Die Altersrente kürzte sie jährlich um Fr. 2991.-, weil sie der Versicherten
für das vorhandene Alterskapital BVG im Betrage von Fr. 206'324.85 eine
Kapitalabfindung von einem Viertel im Betrag von Fr. 51'581.20 ausrichtete.
Das Begehren um gänzliche Barauszahlung der Altersleistung wies die
Pensionskasse ab.

B.
Am 16. August 2005 reichte A.________ beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Klage ein und ersuchte sinngemäss darum, es sei ihr ein
vollständiger Rentenauskauf zu gewähren. Mit Entscheid vom 31. Januar 2006
wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.

C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert ihr
vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Die Pensionskasse Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Nach Art. 37 Abs. 1 BVG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3.
Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005) werden Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet.
Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens,
das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13
und Art. 13a BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet
wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann laut Art. 37 Abs. 4 BVG in ihrem
Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an
Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (lit.
a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung
der Kapitalabfindung einhalten müssen (lit. b).

2.2 Nach § 26 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt vom 20.
März 1980 kann die Kasse in Ausnahmefällen Renten im Einvernehmen mit dem
Berechtigten nach ihrem Barwert auskaufen.

Gemäss § 26 Abs. 1 der Übergangsordnung zum Gesetz betreffend die
Pensionskasse Basel-Stadt vom 20. November 1984 kann die Kasse von sich aus
die Rente nach ihrem Barwert auskaufen, sofern sie keine Möglichkeit hat, die
Verhältnisse des Rentenberechtigten regelmässig zu überprüfen (z.B. Wohnsitz
im Ausland). Im Einvernehmen mit dem Rentenberechtigten kann sie den
Rentenauskauf jederzeit vornehmen (Abs. 2).

3.
3.1 Beim Streit um den Rentenauskauf geht es um die Form der Auszahlung der
Altersleistung. Damit ist die Überprüfungsbefugnis nicht auf die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 E. I/3a, 117 V 306 E.
1). Nach der Rechtsprechung überprüft das Bundesgericht zudem im Rahmen von
Art. 73 Abs. 2 BVG die Anwendung des kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts
frei (BGE 120 V 448 E. 2b mit Hinweis; SZS 2001 S. 384 E. 1a).

Mit dem Begriff der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) ist die Frage
angesprochen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in
einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte
ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE
126 V 81 E. 6, 123 V 152 E. 2). Dabei hat das Gericht bei der Überprüfung
eines Ermessensentscheides Zurückhaltung zu üben (BGE 128 V 162 E. 3b/cc in
fine [mit Hinweis], 126 V 509 E. 2a in fine; SVR 2003 UV Nr. 1 S. 1 E. 2).

3.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht aus § 26 der Übergangsordnung zum
Pensionskassengesetz geschlossen, dass es sich um eine reine
"Kann-Vorschrift" handelt und der versicherten Person kein Anspruch auf einen
Rentenauskauf zusteht. Vielmehr liegt ein solcher Entscheid im Ermessen der
Pensionskasse.

3.3 Die Pensionskasse bewilligt nach ihrer Praxis ein Gesuch um
Rentenauskauf, wenn die versicherte Person zur Bestreitung ihres
Lebensunterhalts nicht auf die Rente der Pensionskasse angewiesen ist und sie
sich in einem guten Gesundheitszustand befindet, der nicht auf ein erhöhtes
Sterberisiko schliessen lässt. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen
Verhältnisse berechnet sie den Lebensunterhalt der Gesuchsteller analog zu
den Aufstellungen bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rentenauskauf lehnte sie aus
finanziellen Gründen ab, da die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte,
dass sie auch ohne Pensionskassenrente über ein ausreichend gesichertes
Einkommen verfügen wird.

3.4 Nach Art. 37 Abs. 1 BVG und den §§ 26 und 30 des Pensionskassengesetzes
werden die Altersleistungen grundsätzlich in Form von Rentenzahlungen
erbracht. Nach Art. 37 Abs. 2 BVG kann die versicherte Person verlangen, dass
ihr ein Viertel ihres Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung
ausgerichtet wird. § 26 des Pensionskassengesetzes und der Übergangsordnung
sieht einen Auskauf der Renten nach ihrem Barwert nur in Ausnahmefällen vor.
Damit begründen sowohl das BVG wie auch die Pensionskassenregelung das Primat
der Rentenleistung (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005,
S. 337 Rz. 899), weil die Renten das sicherste Mittel darstellen, um den
Berechtigten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener
Weise zu ermöglichen (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV). Die Kapitalauszahlung
hat u.a. zur Folge, dass keine späteren Anpassungen (z.B. an die Teuerung)
mehr möglich sind und das Recht auf nachfolgende Hinterlassenenleistungen
erlischt (Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. Bern 2006, S. 105 Rz. 7).
Ausgehend von diesem Primat der Rentenleistung stimmt die Pensionskasse einem
Gesuch um Barauskauf der Rente nur zu, wenn die Gesuch stellende Person über
genügend finanzielle Mittel verfügt und gesund ist. Mit letzterem Kriterium
wird der Antiselektion vorgebeugt, damit eine gesundheitlich angeschlagene
oder schwerkranke Person nicht das ganze Kapital aus der Pensionskasse nehmen
kann. Mit dem Erfordernis der gesicherten finanziellen Verhältnisse will die
Pensionskasse sicherstellen, dass die Altersrentnerinnen und -rentner bis zu
ihrem Lebensende ihren gewohnten Lebensstandard fortsetzen können und damit
vermeiden, dass beim Kapitalbezug der Altersleistungen nach dessen Verbrauch
eine Bedürftigkeit entsteht, welche mit Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe
aufgefangen werden muss. Die beiden von der Pensionskasse angewandten
Kriterien sind sachgerecht, entsprechen dem Vorsorgezweck und lassen die
zurückhaltende Praxis der Pensionskasse beim Rentenauskauf angesichts des
Vorsorgezwecks nicht als unangemessen erscheinen. Davon kann im vorliegenden
Fall denn auch nicht die Rede sein, weil die verheiratete Beschwerdeführerin
und ihr 20 Jahre jüngerer Ehemann als Einkommen lediglich über die einfache
Altersrente der Beschwerdeführerin verfügen und auch sonst kein Vermögen -
abgesehen von einem Haus in Nordfrika - besitzen. Die Ablehnung des ganzen
oder teilweisen Auskaufs der Altersrente durch die Pensionskasse lässt sich
daher nicht beanstanden.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: