Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 31/2006
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B 31/06

Urteil vom 7. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

A. ________, 1940, Beschwerdeführer,

gegen

1. Vorsorgestiftung X.________,

2. Verband Y.________,
Beschwerdegegner.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geboren 1940) war als Kassenleiter der AHV-Ausgleichskasse des
Verbandes Z.________ seit 1. Januar 1967 bei der Personalfürsorgestiftung des
Verbandes Z.________ vorsorgeversichert. In den Jahren 1968 bis 1994
entstanden beim Rückversicherer der Personalfürsorgestiftung des Z.________
aufgrund höherer Renditen auf den Vorsorgekapitalien und aufgrund eines
besseren Risikoverlaufs Überschüsse. Der jährliche Überschuss wurde jeweils
rechnerisch den einzelnen Jahresprämien zugeordnet und den Versicherten im
Verhältnis zu ihrer Beteiligung an den Jahresprämien anteilsmässig als
Gewinnanteil in bar ausbezahlt oder die Arbeitnehmerbeiträge entsprechend
reduziert. Die den Arbeitgeberprämien zugeordneten Gewinnanteile verblieben
in der Personalfürsorgestiftung.

Seit 1. Januar 1993 beschäftigte der Z.________ keine Arbeitnehmenden mehr,
weshalb der Personalfürsorgestiftung des Z.________ einzig noch die bei der
AHV-Ausgleichskasse des Z.________ beschäftigten Mitarbeitenden als aktive
Versicherten angehörten. Per 1. Januar 1994 fusionierte der Z.________ mit
dem Verband Y.________ und am 1. Januar 1995 die AHV-Ausgleichskasse des
Z.________ mit der AHV-Ausgleichskasse L.________. Die Vorsorgeversicherung
der Arbeitnehmenden des Verbandes Y.________ und der AHV-Ausgleichskasse
L.________ erfolgte ab 1. Januar 1996 durch die Vorsorgestiftung X.________,
welche sich bei der Winterthur-Leben (ab 1. Januar 1998 bei der
Winterthur-Columna) rückversicherte.

Abgesehen von A.________ waren in der Personalfürsorgestiftung des Z.________
im Zeitpunkt der Fusion der beiden Ausgleichskassen und dem Anschluss an die
Vorsorgestiftung X.________ keine aktiven Versicherten mehr vorhanden,
sondern nur noch Rentner. Diese verblieben einstweilen in der
Personalfürsorgestiftung des Z.________, welche fortan nur noch die laufenden
Renten der Pensionierten ausrichtete. Die Personalfürsorgestiftung des
Z.________ wurde per 31. Dezember 2001 aufgehoben unter Übertragung
sämtlicher Aktiven und Passiven an die Vorsorgestiftung X.________. Diese
bezahlt als patronale Finanzierungsstiftung einzig die laufenden Renten der
Angestellten ehemaliger Verbände.

Nach seinem Ausscheiden bei der AHV-Ausgleichskasse L.________ per
31. Oktober 2001 ersuchte A.________ am 18. Dezember 2003 die
Vorsorgestiftung X.________ um Ausrichtung der Arbeitgeberanteile der während
des Versicherungsverhältnisses bei der Personalfürsorgestiftung des
Z.________ geäufneten Überschussanteile in der Höhe von rund Fr. 75'000.-.
Dieses Begehren wies die Vorsorgestiftung X.________ ab.

B.
Die am 18. Januar 2005 von A.________ erhobene Klage gegen die
Vorsorgestiftung X.________ und den Verband Y.________, mit welcher er
Überschussanteile in Höhe von Fr. 78'112.85 zuzüglich 2,5 % Zins ab 1. Januar
2005 forderte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 12. Januar 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ das vor der Vorinstanz
gestellte Rechtsbegehren.

Die Vorsorgestiftung X.________ schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Verband Y.________ verzichtet auf eine
Vernehmlassung unter Hinweis auf die Eingabe der Vorsorgestiftung X.________.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet ebenfalls auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts wurde mit dem Kapital der
Personalfürsorgestiftung des Z.________ in den Jahren 1968 bis 1994
Überschüsse erzielt, welche jeweils im folgenden Jahr zum Teil an die
Versicherten ausbezahlt oder zur Reduktion der Arbeitnehmerprämien verwendet
wurden. Der übrige Teil der Überschüsse, welche den der Arbeitgeberprämie
zugeordneten Gewinnanteilen entsprach, verblieb bei der
Personalfürsorgestiftung. Per 1. Januar 1996 trat der Beschwerdeführer aus
der Personalfürsorgestiftung aus und war in der Folge bei der
Vorsorgestiftung X.________ versichert. Sein gesamtes Sparkapital per 31.
Dezember 1995 von Fr. 298'236.- wurde als Freizügigkeitsleistung der neuen
Pensionskasse überwiesen. In diesem Zusammenhang hielt das kantonale Gericht
fest, dass bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus der
Personalfürsorgestiftung des Z.________ keine unrechtmässigen Vorgehensweisen
der Vorsorgekasse ersichtlich seien und dem Beschwerdeführer keine
gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen vorenthalten worden seien.
Namentlich stehe fest, dass ihm im Zeitpunkt der Überschussverteilung
zwischen 1968 und 1994 keine weitergehenden Ansprüche zuständen und er
insbesondere kein Anrecht auf eine individualisierte Gutschrift der
ergänzenden Überschussanteile auf sein Sparkonto gehabt habe.

2.2 Der Auffassung des kantonalen Gerichts ist beizupflichten. Der
Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Rechtsgrundlage, namentlich eine
Reglementsbestimmung, oder einen Stiftungsratsbeschluss genannt, wonach ihm
anteilsmässig ein Anspruch auf die den Arbeitgeberbeiträgen zugerechneten
Überschüsse zusteht. Eine solche Rechtsgrundlage ist denn auch nicht
ersichtlich. Namentlich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er
anlässlich von Stiftungsratssitzungen zu Protokoll gegeben hat, es müssten
bei der Fusion auch die Rechte der aktiven Versicherten gewahrt werden,
nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es liegt auch kein von der
Aufsichtsbehörde genehmigter Teilungsplan vor, aus dem sich ein Anspruch
ergeben könnte.

3.
Der Beschwerdeführer erblickt eine rechtsungleiche Behandlung darin, dass
alleine die rentenbeziehenden Personen der früheren, inzwischen liquidierten
Personalfürsorgestiftung von den Überschüssen profitiert hätten. Aus den
Akten geht nicht hervor, wie die den Arbeitgeberbeiträgen zuzurechnenden
Überschüsse im Stiftungsvermögen bilanziert worden sind. Sollten sie als
Arbeitgeberbeitragsreserven behandelt worden sein, so steht den Versicherten
beim Austritt oder bei der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter dem
Titel der Gleichbehandlung kein Anspruch darauf zu (BGE 131 II 514 E. 6.4.2
S. 525). Soweit die fraglichen Überschüsse nicht den
Arbeitgeberbeitragsreserven zugeordnet worden sind, würde sich die Frage
eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers erst stellen, wenn die
Vorsorgestiftung im Zeitpunkt seines Ausscheidens als letzter aktiver
Versicherter über freie Stiftungsmittel verfügt hätte (vgl. dazu Art. 23 FZG
und BGE 131 II 514 E. 2.2 S. 516, 128 II 394 E. 3.2 S. 396). Aus den Akten
geht hervor, dass die inzwischen liquidierte Personalfürsorgestiftung, deren
sämtliche Aktiven und Passiven per 31. Dezember 2001 an die Vorsorgestiftung
X.________ übertragen worden sind, bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des
Beschwerdeführers mit Übertritt in die Vorsorgestiftung X.________ per 1.
Januar 1996 eine versicherungstechnische Unterdeckung aufwies. Wenn unter
diesen Umständen die einstmals freien Stiftungsmittel, welche nicht den
einzelnen aktiven und passiven Versicherten oder den
Arbeitgeberbeitragsreserven gutgeschrieben worden sind, für die Deckung der
laufenden Verpflichtungen verwendet werden und damit den Rentenbeziehenden zu
gute kommen, so lässt sich dies unter keinem Rechtstitel beanstanden. Es kann
in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen
Gerichts verwiesen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin noch
im Januar 2004 für die Ehefrau eines Rentenbezügers eine Witwenrente
zugesichert hat, begründet den Anspruch des Beschwerdeführers nicht, erfolgte
doch diese Zusicherung offensichtlich bei unklarer Rechtslage zur Vermeidung
eines Rechtsstreits. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, wie
es sich mit der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage der Verjährung
verhält.

4. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die obsiegende
Vorsorgeeinrichtung hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(BGE 126 V 143).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 7. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: