Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 2/2006
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Prozess {T 7}
B 2/06

Urteil vom 31. Oktober 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Lanz

W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, diese vertreten durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006
Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus,
Tödistrasse 17, 8000 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 11. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene W.________ war vom 1. April 1985 bis 30. Juni 1997 als
Aufseher/Hundeführer in der Kantonalen Strafanstalt X.________ tätig und
dadurch bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK)
berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 sprach ihm die
IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Die Verwaltung ging dabei davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche die
bei einer lang dauernden Krankheit zu bestehende einjährige Wartezeit
auslöst, am 1. Juli 1997 eingetreten sei, setzte den Rentenbeginn aber wegen
verspäteter Anmeldung erst auf den 1. Januar 2001 fest.

B.
Am 26. Juli 2004 reichte W.________ Klage gegen die BVK resp. den Kanton
Zürich als deren Träger ein mit dem Antrag, es sei ab 1. Juli 1998 eine
BVG-Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % nebst
Verzugszins zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
gewährte W.________ die unentgeltliche Verbeiständung und wies die Klage mit
Entscheid vom 11. November 2005 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ sein vorinstanzliches
Rechtsbegehren erneuern. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung auch für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Der Kanton Zürich lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen, namentlich wegen eines
Rückenleidens, invalid und hat deswegen Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Streitig und zu prüfen ist, ob die BVK
BVG-Invalidenleistungen zu erbringen hat. Voraussetzung hiefür wäre nebst
anderem, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, während des am 30. Juni 1997 beendeten Versicherungsverhältnisses bei
der BVK und der daran anschliessenden, mangels Begründung eines neuen
Vorsorgeverhältnisses zu berücksichtigenden einmonatigen Nachdeckungsfrist
(Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist (vgl. Art. 23 BVG). Dies wird vom
Beschwerdeführer bejaht und vom Beschwerdegegner verneint.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der Rechtsgrundlagen
zunächst erwogen, dass die IV-Stelle bei der am 17. Januar 2003 verfügten
Rentenzusprechung zwar den Beginn der für die Bestimmung der einjährigen
Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf
den 1. Juli 1997 festgesetzt hat, dies aber für die BVK als BVG-Versicherer
nicht verbindlich ist, da diese nicht in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren eingezogen worden war (BGE 129 V 73; vgl. auch BGE 132 V 1). Dies
ist zu Recht nicht umstritten. Der Eintritt der massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit ist somit für die Belange der beruflichen Vorsorge frei zu
überprüfen.

2.2 Die Vorinstanz hat dies getan und ist zum Ergebnis gelangt, die für die
Bestimmung der Leistungspflicht des BVG-Versicherers massgebliche
Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem
Sommer 1998 und somit jedenfalls nach Beendigung der Versicherungsdeckung
durch die BVK eingetreten. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen
Würdigung der Sach- und Rechtslage und ist nicht zu beanstanden.
Hervorzuheben ist, dass im Laufe der über zehnjährigen Anstellungszeit in der
Strafanstalt X.________ zwar wiederholt krankheits- und unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeiten zu verzeichnen waren. Selbst wenn indessen diesbezüglich
ein enger sachlicher Zusammenhang zu dem letztlich invalidisierenden
Gesundheitsschaden bejaht werden könnte, was nach Lage der Akten zweifelhaft
ist, fehlte es jedenfalls an dem für eine Leistungspflicht der BVK zusätzlich
erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den früher
aufgetretenen Beeinträchtigungen und der Invalidität (vgl. BGE 130 V 275 Erw.
4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war nach diesen
Arbeitsunfähigkeiten, namentlich auch nach der letztmaligen im Jahr 1996,
welche im Übrigen durch einen Hundebiss verursacht wurde und somit auch
sachlich nicht mit der in der Folge eingetretenen Invalidität zusammenhing,
zumindest über mehrere Monate hinweg ohne wesentliche gesundheitsbedingte
Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit arbeitstätig. Damit wurde
der enge zeitliche Zusammenhang zur späteren Invalidität in massgeblicher
Weise unterbrochen (vgl. SZS 2002 S. 153 [Urteil P. vom 21. Juni 2000,
B 19/98]; Urteil A. vom 8. Februar 2006, B 100/05, Erw. 3.2).
2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt
keine andere Betrachtungsweise. Weshalb für die streitige Leistungspflicht
der BVK nicht auf den von der IV-Stelle festgelegten Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid einlässlich und zutreffend erläutert. Sodann genügt
nicht, dass schon früher gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind.
Massgebend ist, dass diese nicht zu einer zeitlich eng mit der späteren
Invalidität zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Dies ergibt
sich zuverlässig aus den Akten, namentlich auch aus dem vom Arbeitgeber
aufgelegten Personaldossier des Versicherten, in welchem die
gesundheitsbedingten Absenzen in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten
und Zeugnissen aufgeführt sind. An dieser Beurteilung vermag die auf die
Angaben des Beschwerdeführers gestützte und durch keine weiteren
Anhaltspunkte bestätigte anamnestische Aussage in einem Arztbericht vom 22.
Juli 2002, wonach Probleme mit dem Bewegungsapparat zur Aufgabe der Tätigkeit
in der Strafanstalt X.________ geführt hätten, ebenfalls nichts zu ändern.
Dass die in der Folge invalidisierende Gesundheitsschädigung eine wesentliche
Rolle bei der - durch Selbstkündigung des Versicherten bewirkten - Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gespielt hat, kann gestützt auf die Akten,
insbesondere auch den Bericht des Arbeitgebers vom 4. April 2005, verneint
werden. Danach stand hiebei der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer
beruflichen Neuorientierung im Vordergrund. Von ergänzenden Abklärungen, vor
allem auch der letztinstanzlich erneut beantragten Befragung eines Zeugen,
welcher gesundheitliche Probleme bestätigen soll, sind keine
entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb mit der
Vorinstanz darauf zu verzichten ist. Es kann im Übrigen auf die einlässlichen
Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

4.
Zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 31. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i. V.