Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 18/2006
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Prozess {T 7}
B 18/06

Urteil vom 18. Oktober 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

H.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Schifflände 22, 8001 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des
Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006
Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus,
Tödistrasse 17, 8000 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1943 geborene H.________, geschieden und Mutter dreier 1968, 1972 und
1977 geborener Kinder, war 1956 aus Ungarn in die Schweiz eingereist, hatte
nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit von 1961 bis 1964 eine Lehre als
Keramikmalerin absolviert und anschliessend, von 1980 bis 1982, eine Handels-
sowie eine Arztsekretärinnenschule besucht. Seither war sie für verschiedene
Arbeitgeber als Arztsekretärin und als Büroangestellte tätig. Nach einem
kurzzeitigen, vom 1. April bis 31. Mai 1990 dauernden Einsatz bei der Bank
B.________ AG nahm sie am 18. Juni 1990 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin
der Rentenabteilung der Kasse C.________ an, wodurch sie bei der
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert
war. Am 6. Juli 1990 erlitt sie eine akute Bindehautentzündung, auf Grund
derer sie sich am 10. Juli 1990 zur Behandlung in die Augenpoliklinik des
Spitals X._______ begab. Während die Ärzte der Augenklinik ihr mit Bericht
vom 12. Oktober 1990 aus ophtalmologischer Sicht eine vollständige
Arbeitsfähigkeit bescheinigten, hielt sich H.________ vom 9. August bis
5. September 1990 u.a. zufolge einer durch den Hausarzt Dr. med. M.________,
Innere Medizin FMH, festgestellten psychischen Überforderungssituation in der
Medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin des Spitals
X.________, auf (Berichte vom 10. September und 2. Oktober 1990). Dr. med.
M.________ attestierte ihr eine ab 11. Juli 1990 andauernde vollständige
Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 20. Oktober 1990). Nachdem die Kasse
C.________ das Arbeitsverhältnis auf den 20. Juli 1990 aufgelöst hatte,
meldete H.________ sich am 14. September 1990 bei der Invalidenversicherung
an und ersuchte um Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. In der
Folge war sie vollzeitig vom 1. Dezember 1990 bis 30. Juni 1991 als
Verwaltungsbeamtin bei der Forschungsanstalt D.________, vom 12. August bis
30. September 1991 als Arztsekretärin im Spital Y._______ sowie vom
1. November bis 6. Dezember 1991 als Büromitarbeiterin bei E.________
angestellt. Die im Auftrag der IV-Regionalstelle des Kantons Zürich tätig
gewordene Berufsberatungs- und Eingliederungsstelle Q.________ kam mit
Schlussbericht vom 10. Dezember 1991, gestützt auch auf den Bericht der Frau
Prof. Dr. med. A.________, Leitende Ärztin der Poliklinik, Augenklinik des
Spitals X.________, vom 8. November 1991, wonach auf Grund der Augenprobleme
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege, zum Ergebnis, dass der
Versicherten keine Bildschirmarbeit mehr zumutbar sei, und empfahl eine von
der Invalidenversicherung zu übernehmende Ausbildung zur Arztgehilfin. Diese
wurde ihr, nach anfänglicher Ablehnung (Verfügung der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich vom 28. Februar 1992), gewährt (Entscheid der
AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 3. September 1992). Den Mitte
August 1992 begonnenen Lehrgang brach H.________ wegen ungenügender
Leistungen vorzeitig ab. Vom 24. Juli 1994 bis 23. Juli 1995 absolvierte sie
einen Ausbildungskurs für Pädagogik und Kleinkindererziehung an der Schule
F.________ und war daraufhin als Tagesmutter tätig. Mit Verfügungen der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. August 1997 wurde der Versicherten
schliesslich, u.a. nach Einholung eines Berichtes des Dr. med. M.________ vom
24. Juni 1995, für die Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Juli 1994 auf der
Grundlage eines Invaliditätsgrades von 61 % eine halbe Rente, für den
Zeitraum vom 1. September 1995 bis 28. Februar 1997 gestützt auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 52 % ebenfalls eine halbe Rente und ab 1. März 1997,
basierend auf einer Invalidität von 100 %, eine ganze Rente zugesprochen. Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 1999, bestätigt durch das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2000, insofern teilweise
gut, als es auch für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 28. Februar 1997
einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrades von 61 % erkannte.

A.b Nachdem H.________ am 16. Februar 2001 bei der BVK um die Ausrichtung von
beruflichen Vorsorgeleistungen hatte ersuchen lassen, veranlasste diese u.a.
die Erstellung eines Gutachtens durch Frau Dr. med. R.________, Spezialärztin
FMH für Innere Medizin, welches am 20. Mai 2003 ausgefertigt wurde. Gestützt
darauf lehnte die Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht mangels des
zeitlich und sachlich erforderlichen Zusammenhanges zwischen der während des
durch das Arbeitsverhältnis bei der Kasse C.________ begründeten
Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der seit August
1993 bestehenden Invalidität mit Schreiben vom 7. Mai 2004 ab.

B.
Am 15. Dezember 2004 liess H.________ Klage gegen die BVK erheben und zur
Hauptsache beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 23. Juli 1990
die reglementarischen Invalidenleistungen auf der Basis einer 61%igen
Invalidität und ab 1. Dezember 1996 auf der Basis einer 100%igen Invalidität
auszurichten. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht sie um Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels nach Eingang der Beschwerdeantwort.
Während die BVK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).

2.
Im Rahmen ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Beschwerdeführerin
den Antrag, nach Eingang der Beschwerdeantwort durch die BVK sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen.

2.1 Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nur
ausnahmsweise statt. Ein geordnetes Verfahren hat sich im Rahmen gesetzlicher
Formen und Fristen zu halten und erträgt keinen unbegrenzten Austausch
weiterer Schriften. Die gerichtliche Anordnung eines gesetzlich ausnahmsweise
zulässigen weiteren Schriftenwechsels bedarf daher besonderer Gründe,
beispielsweise wenn wesentliche Argumente erst in der Vernehmlassung der
Gegenpartei vorgebracht werden (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil G.
vom 13. August 2003, I 204/02, Erw. 1.1.2). Ob dies zutrifft, kann das
Gericht erst beurteilen, wenn die betreffende Rechtsschrift vorliegt.

2.2 Die letztinstanzliche Vernehmlassung der BVK vom 2. Mai 2006, welche der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt
worden ist, enthält keine neuen, im bisherigen Verfahren noch nicht erhobenen
Argumente. Ferner werden auch keine  bisher unbekannte Beweismittel zu
bereits vorgebrachten Einwendungen eingereicht. Das Gesuch um Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels ist mithin abzuweisen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Invalidenrente der BVK hat. Besteht zwischen der während der
Versicherungsdauer vom 18. Juni bis 20. Juli 1990 bzw. - in Berücksichtigung
der Nachdeckungsfrist von dreissig Tagen nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG (in der bis
31. Dezember 1994 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) - bis
19. August 1990 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden
Invalidität, welche den Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung
ab 1. August 1993 begründet hat, sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher
Hinsicht ein enger Zusammenhang, wird die BVK leistungspflichtig.

3.1
3.1.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Beantwortung dieser Frage auf Art. 23 BVG
in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach Anspruch auf
Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu
mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist
Art. 23 BVG in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Danach haben Anspruch
auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren (lit. a).
Der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten sind die
Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen
Klageentscheides (hier: 22. Dezember 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79
Erw. 1.2 mit Hinweis). Es ist vorliegend somit teilweise ein Sachverhalt zu
beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG
verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über
welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf
den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23
lit. a BVG abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; Urteil A. vom 30. November 2005,
B 41/05, Erw. 2; vgl. zur übergangsrechtlichen Problematik auch lit. f. der
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]).

3.1.2 Art. 23 lit. a BVG hat an dem für die Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb; vgl. auch
BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit Hinweisen; SZS 2004 S. 446 [Urteil M. vom 15. Juli
2003, B 40/01] sowie 2003 S. 507 f. [Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02]
und 509 f. [Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01]) nichts geändert. Diese
Rechtsprechung wurde im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Im
Weiteren hat das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über den
Umfang (Art. 24 Abs. 1 BVG [in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen
Fassung]; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden
Fassung) und den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1
BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie den Begriff der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der
versicherten Person (vgl. ferner die in BGE 130 V 501 nicht publizierte [aber
in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 veröffentlichte] Erw. 2.2 des Urteils B. vom
13. Juli 2004, B 45/03; Urteile W. vom 2. Dezember 2004, B 51/04, Erw. 3.2,
und I. vom 28. Mai 2002, B 73/00) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.2
3.2.1 Beizufügen bleibt, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder
unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die
Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle
gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist
(BGE 126 V 310 f. Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an
die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die
Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV
in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung)
und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003
(Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren
einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis; Geltung dieser Praxis
auch unter der Herrschaft des ATSG: BGE 132 V 1 und Urteil R. vom 27. Juni
2006, I 89/06, Erw. 2).

3.2.2 Die BVK ist über die den Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 26. August
1997 vorangehenden Vorbescheidverfahren (vom 12. August und 9. Dezember 1996
sowie 20. März 1997) nicht orientiert worden, weshalb eine Bindungswirkung
entfällt. Ob die Vorsorgeeinrichtung überhaupt vom der Invalidenversicherung
zu Grunde gelegten Invaliditätsbegriff ausgeht, was seitens der
Beschwerdeführerin unter Verweis auf die in § 29 der Statuten der
Versicherungskasse für das Staatspersonal (vom 27. Januar 1988 [in der bis
31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung]; Zürcher
Gesetzessammlung 177.21) enthaltene Definition der berufsvorsorgerechtlich
massgeblichen Invalidität bestritten wird, braucht vor diesem Hintergrund
nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. dazu aber das in SZS 2006
S. 144 auszugsweise wiedergegebene Urteil L. vom 17. Mai 2005, B 33/03). Im
Folgenden ist somit frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer
halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 1993 geführt hat,
eingetreten ist.

4.
4.1 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein
Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das
erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene
Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt
ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs
voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere
Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit
einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit
eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder
an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen
Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer
(analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden,
wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in
jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu
berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen
prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die
versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben
(BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).

4.2 Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass die
Beschwerdeführerin vom 11. Juli bis 31. Oktober 1990 - und damit noch während
des bis 19. August 1990 dauernden Vorsorgeverhältnisses bei der BVK -
vollständig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Anschliessend war
sie vom 1. Dezember 1990 bis 30. Juni 1991 als Verwaltungsbeamtin bei der
Forschungsanstalt D.________, vom 12. August bis 30. September 1991 beim
Spital Y.________ und vom 1. November bis 6. Dezember 1991 bei E.________ -
jeweils zu 100 % - angestellt. Mitte August 1992 begann sie eine Umschulung
zur Arztgehilfin, welche sie ein Jahr später zufolge ungenügender schulischer
Leistungen wieder abbrach. Von diesem Zeitpunkt bis im Juli 1994 bezog sie
ein volles Arbeitslosentaggeld. Ab Ende Juli 1994 absolvierte sie, ebenfalls
von der Invalidenversicherung unterstützt, einen einjährigen Ausbildungskurs
für Pädagogik und Kleinkindererziehung an der Schule F.________. In der Folge
war sie als Tagesmutter tätig.

4.2.1 Aus dem beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin erhellt, dass sie
ab Dezember 1990 immer wieder in der Lage war, mehrmonatige vollzeitliche
Arbeitseinsätze zu leisten. In den Jahren 1992/1993 und 1994/1995 absolvierte
sie alsdann je während eines Jahres Zusatzausbildungen und erhielt dazwischen
Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer vollständigen
Vermittlungsfähigkeit ausbezahlt. Zu berücksichtigen gilt es hierbei, wie
bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat und auf deren einlässliche
Erwägungen in allen Teilen verwiesen werden kann, dass eine Unterbrechung des
- für die Bejahung des Vorsorgeanspruches erforderlichen - engen zeitlichen
Zusammenhanges nicht nur anzunehmen ist, wenn die versicherte Person während
einer bestimmten Zeit wieder in ihrer angestammten, dem
Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Tätigkeit arbeitsfähig ist,
sondern auch dann, wenn sie in der Lage ist, eine Ausbildung zu absolvieren,
die sie in gleichem Masse wie die Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten,
den Leiden angepassten Arbeitstätigkeit beansprucht (Urteil M. vom
11. Februar 2003, B 42/02, Erw. 2.1). Dies ist sowohl für den Fall der - wenn
auch abgebrochenen - Ausbildung zur Arztgehilfin wie auch derjenigen zur
Kindererzieherin zu bejahen. Ferner hatte die Beschwerdeführerin, indem sie
jedenfalls für den Zeitraum von November 1993 bis Juli 1994 (vgl. auch das
nicht veröffentlichte Urteil H. vom 31. Mai 1996, I 93/96) auf der Basis
einer uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezog,
nach aussen unmissverständlich kundgetan, vollständig arbeitsfähig zu sein
(SZS 2003 S. 509 [Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01]; Urteil M. vom
11. Februar 2003, B 42/02, Erw. 2.1).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin hatte somit nach dem Ende des bis 19. August
1990 bestehenden Vorsorgeverhältnisses bei der BVK nicht nur vorübergehend,
sondern während längerer Zeit ihre Arbeitsfähigkeit vollumfänglich
wiedererlangt, weshalb praxisgemäss der zeitliche Zusammenhang unterbrochen
wurde. Zu präzisieren gilt es, dass der Begriff des vollen Leistungsvermögens
einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers stets ein relativer ist.
Während die eine Person, welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt
wird, in der Lage ist, auch einen entsprechenden Einsatz zu erbringen, ist
eine andere, bei grundsätzlich ebenfalls uneingeschränkter
Leistungsfähigkeit, lediglich imstande, mittelmässige oder gar
unterdurchschnittliche Arbeit zu verrichten. Der zeitliche Konnex muss indes
als unterbrochen angesehen werden, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein
Arbeitnehmer der letztgenannten Kategorie ein neu eingegangenes
Arbeitsverhältnis oder eine vom Anforderungsprofil her gleichgeartete neue
Ausbildung jedenfalls im Rahmen des bisherigen Leistungsvermögens zu versehen
vermag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Tätigkeit
bei der Kasse C.________ zwar zumeist vollzeitlich erwerbstätig war, diese
Arbeitsstellen aber auch damals schon aus diversen Gründen (seit Kindheit
bestehende Augenprobleme, familiäre Belastungssituation als allein erziehende
Mutter mit drei Kindern etc.) jeweils nur von kurzer Dauer waren (vgl.
insbesondere die diesbezügliche Aufstellung im Gutachten der Frau Dr. med.
R.________ vom 20. Mai 2003, S. 3 f.), lassen den Schluss zu, dass sie im
Rahmen der ab Dezember 1990 aufgenommenen Arbeitsstellen und Ausbildungen
eine Leistung erbracht hat, die durchaus derjenigen bei der Kasse C.________
bzw. in den vorangegangenen Beschäftigungen entsprochen hat. Es handelte sich
dabei um auf einem gleichwertigen Niveau erbrachte Tätigkeiten und - entgegen
der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - nicht um
blosse Arbeitsversuche.

4.3 Mit der Verneinung des engen zeitlichen Zusammenhanges kann zufolge des
kumulativen Erfordernisses der beiden Voraussetzungen an sich offen bleiben,
ob die enge sachliche Konnexität erfüllt ist. Anzumerken bleibt, dass Dr.
med. M.________ als Gründe für die vom 11. Juli bis 31. Oktober 1990 dauernde
Arbeitsunfähigkeit in seinem Bericht vom 20. Oktober 1990 eine schwere
Myopie, einen Verdacht auf Low Tension Glaukom, eine psychische Überforderung
mit reaktiver Depression, eine Hepatopathie bei wahrscheinlichem
Aethylabusus, ein rezidivierendes cervico-cephales Syndrom, ein chronisches
rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei Hyperlordose der
Lendenwirbelsäule und leichten degenerativen Veränderungen, Adipositas und
eine leichte Hypertonie angegeben hatte. Am 24. Juni 1995 diagnostizierte
derselbe Arzt ein chronisches lumbospondylogenes und cervico-cephales
Schmerzsyndrom, ein Fibromyalgie-Syndrom, einen Diabetes mellitus Typ II,
eine Hypertonie, eine Adipositas, eine verminderte psychische Belastbarkeit
sowie eine hochgradige Myopie. In Berufen wie Arztsekretärin oder
Kindergärtnerin schätze er die Beschwerdeführerin als nurmehr zu 50 %
einsatzfähig ein. Frau Dr. med. R.________ stellte im Rahmen ihrer Expertise
vom 20. Mai 2003 sodann die Diagnose eines Status nach akuter
Bindehautentzündung am 6. Juli 1990 bei Keratitis sicca, einer hochgradigen
Kurzsichtigkeit mit eingeschränkter Binokularität (Sehstörung seit Jugend),
einer jahrelangen psychosozialen Überlastungssituation (Essstörung, Verdacht
auf Persönlichkeitsstörung), eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms
bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, bekannt seit 1988, Sturz auf
das Gesäss am 29. November 1996, Status nach Hemilaminektomie L2 beidseits
mit Luxatentfernung und interkorporeller Spondylodese L2/3, Klinik Z.________
Januar 1997, Spinalkanalstenose, eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus
Typ II, bekannt seit 1992, eines hyperreaktiven Bronchialsystems mit
zeitweise asthmaähnlichen Symptomen, abgeklärt im Januar 2002, eines
chronischen Juckreizes unklarer Herkunft, eines hohen Blutdrucks und einer
hypertensiven Herzkrankheit mit atypischer Angina pectoris, einer 1991
diagnostizierten Fibromyalgie, massiven Übergewichts sowie eines Status nach
operativem Peronäussehnentransfers am 5. März 2003 wegen Rückfussinstabilität
links. Der beschriebene Beschwerdeverlauf enthält immerhin gewisse
Anhaltspunkte dafür, dass die während des Vorsorgeverhältnisses bei der BVK
eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf gesundheitlichen Gründen beruhte, welche
später - zusammen mit dem Augenleiden - neben anderen Faktoren zu der eine
Rente der Invalidenversicherung auslösenden Invalidität geführt haben.
Angesichts dieser Sachlage erscheint das Element des Sachzusammenhanges
zumindest nicht ausgeschlossen, was jedoch, wie bereits dargelegt wurde,
keiner abschliessenden Beurteilung bedarf.
Es hat demnach beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: