Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 16/2006
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Prozess {T 7}
B 16/06

Urteil vom 16. Oktober 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Polla

B.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea
Müller-Ranacher, Rämistrasse 3, 8024 Zürich,

gegen

Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. René Schwarzmann, Theaterstrasse 2, 8001 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene B.________ war seit 1979 als EDV-Analytiker in
verschiedenen Firmen sowie als Selbstständigerwerbender tätig. Ab Frühjahr
1994 widmete er sich als Hausmann der Erziehung seiner vier Kinder, wobei er,
gemäss Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 30. Juli 2001, seit 1998 an rezidivierenden depressiven
Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) leidet. Ab Mai 1999 bezog er
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 1. Januar 2000 trat B.________ bei
der Firma C.________ eine Stelle als Wirtschaftsinformatiker an, welche er am
31. Mai 2000 durch Kündigung der Arbeitgeberin wieder verlor. Mit Verfügung
vom 12. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt
Zusatzrenten für die Kinder) zu. In der Folge machte B.________ bei der
Pensionskasse X.________, bei der er über die genannte Arbeitgeberin
vorsorgeversichert war, eine BVG-Invalidenrente geltend. Die Pensionskasse
lehnte eine Anspruchsberechtigung am 18. Juni 2002 mit der Begründung ab, die
berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit sei nicht während des
bei ihr vom 1. Januar bis 31. Mai 2000 bestandenen Vorsorgeverhältnisses
eingetreten, sondern habe bereits seit 1998 und 1999 bestanden.

B.
Mit Klage vom 27. Juni 2003 liess B.________ u.a. beantragen, die
Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab Mai 2001, eventualiter ab 1. Juni
2000 eine ganze BVG-Invalidenrente samt vier Kinderrenten und Zusatzrenten
auszurichten. Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab (Entscheid vom
30. November 2005).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um
unentgeltliche Verbeiständung.
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 8. August 2006 äussert sich der Beschwerdeführer zu den im
Rahmen der Aktenzusendung getätigten Bemerkungen der Vorinstanz vom
7. Februar 2006 und zur Vernehmlassung der Pensionskasse vom 2. Mai 2006
sowie zum Vernehmlassungsverzicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen
vom 26. Mai 2006.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004
gültig gewesenen Fassung, wonach Anspruch auf Invalidenleistungen Personen
haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind
und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert waren. Dies erweist sich, da der gerichtlichen
Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten die Verhältnisse zu Grunde
zu legen sind, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides
(hier: 30. November 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit
Hinweis), als richtig. Zutreffend ist auch, dass dieser Zeitpunkt des
Eintritts einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen;
Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Ebenfalls korrekt ist, dass - da
unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist -
von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das
Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, indem arbeitsrechtlich in Erscheinung trat,
dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle (in SZS 2003 S. 434 zusammengefasstes Urteil B. vom
5. Februar 2003, B 13/01, Erw. 4.2). Dasselbe gilt hinsichtlich der
Rechtsprechung, wonach Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter
Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die
Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle
gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist
(BGE 126 V 310 f. Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an
die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die
Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV
in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung)
und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003
(Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren
einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Ew. 3.1, 129 V 73). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 In formellrechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, sein
Anspruch auf einen fairen Prozess im Sinne von Art. 6 EMRK sei dadurch
verletzt worden, dass er bei der vorinstanzlich durchgeführten öffentlichen
Verhandlung aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nicht gehörig
vertreten gewesen sei.

2.2 Nach der Rechtsprechung ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und in
Art. 30 Abs. 3 BV ausdrücklich verankerte Öffentlichkeit der Verhandlung
primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V
54 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung im Sozialversicherungsprozess praxisgemäss einen - im kantonalen
Rechtsmittelverfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen
Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
BGE 125 V 38 f. Erw. 2). Dem entsprechenden Parteiantrag folgend, führte das
kantonale Gericht am 6. April 2005 eine öffentliche Verhandlung durch, wobei
richtig ist, dass der Beschwerdeführer ohne seinen unentgeltlichen
Rechtsvertreter daran teilgenommen hat.

2.3 Selbst wenn es um Fragen geht, die in gewissen Fällen adäquat in einem
schriftlichen Verfahren gelöst werden können, darf nach der Rechtsprechung -
bei Vorliegen eines rechtzeitig, unmissverständlich und klar gestellten
Parteiantrags - nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet werden, wenn diese dem Gericht für die Falllösung relevante
Informationen liefern könnte. Dies trifft zu, wenn die betroffene Person die
Abnahme eines relevanten, mündlich zu erhebenden Beweises - insbesondere eine
Zeugeneinvernahme oder eine Parteibefragung - beantragt, die persönliche
Begegnung mit dieser Person der Rechtsfindung förderlich sein könnte oder
eine mündliche Verhandlung sonst wie als geeignet erscheint, zur Klärung noch
streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 59 Erw. 4c; erwähntes Urteil K.
vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.5 [insbesondere mit zahlreichen
Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR] und 3.6, je in fine). Im Lichte
der Tatsache, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Beweise
erhoben wurden und auch keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen war,
da das Gericht nach der Verhandlung beschlossen hatte, beim Gutachter Dr.
med. K.________, Leitender Arzt an der Psychiatrischen Klinik Y.________,
einen Zusatzbericht (vom 6. Juli 2005) einzuholen, wozu die Parteien
schriftlich Stellung nehmen konnten, und da keine Tat- oder Rechtsfragen zu
beurteilen sind, die nicht auch adäquat aufgrund der Akten beantwortet werden
können, hätte die Vorinstanz auch von der Durchführung einer Verhandlung
absehen können (vgl. in BGE 132 V 127 nicht publizierte Erw. 3 des Urteils B.
vom 28. Dezember 2005 [B 41/04] unter Hinweis auf frühere Urteile,
insbesondere BGE 122 V 55 Erw. 3). Nachdem sich der Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung zur Sache äussern konnte und er von diesem Recht
ausführlich und auch sachbezogen Gebrauch gemacht hat, ist das kantonale
Gericht dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 EMRK rechtsgenüglich nachgekommen. Dem letztinstanzlich
ebenfalls gestellten Antrag um öffentliche Verhandlung ist demzufolge nicht
stattzugeben.

3.
3.1 Nachdem die Berufsvorsorgeeinrichtung von der IV-Stelle nicht über das
ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2001 vorangehende Vorbescheidverfahren
orientiert und in der Folge mit einer Verfügungskopie bedient worden ist,
entfällt eine Bindungswirkung. Daran ändert der Umstand nichts, dass die
Pensionskasse mit Schreiben vom 30. April 2002 nachträglich durch den
damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Besitz der
IV-Rentenverfügung gelangt war (Urteil S. vom 5. Oktober 2005 [B 91/04]),
weshalb im Folgenden frei zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer
vollen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2001 führte, eingetreten
ist.

3.2 Entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich
auch gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse keine
Bindung an den Entscheid der Organe der Invalidenversicherung begründen.
Gemäss Art. 4.5.1 Abs. 2 des hier massgeblichen Reglements (Ausgabe
Januar 1999) - welches nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln, auszulegen ist (BGE 122 V 146
Erw. 4c mit Hinweisen; vgl. auch 130 V 81 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen) - liegt
Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte ganz oder teilweise ausserstande
ist, seine bisherige berufliche Tätigkeit oder eine andere ihm nach seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten sowie mit Rücksicht auf seine bisherige
berufliche Stellung zumutbare Tätigkeit auszuüben. Was die Feststellung der
Invalidität betrifft, ist auf Art. 4.5.2 Abs. 1 des Reglements zu verweisen,
wonach die Kasse auf Antrag des Versicherten oder der Firma über die
Invalidität entscheidet (Satz 1). Grundlage des Entscheids ist in jedem Fall
ein Gutachten des Vertrauensarztes der Kasse oder eine Verfügung der IV
(Satz 2). Zum einen erfolgte, wie dem Schreiben der Pensionskasse vom
18. Juni 2002 zu entnehmen ist, eine medizinische Abklärung durch den
Vertrauensarzt. Zum andern lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten,
der Vorsorgeversicherer wolle sich reglementarisch bedingungslos an den
IV-Entscheid binden. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung der
Auslegungsgrundsätze kann es vernünftigerweise nicht Wille des
Reglementgebers sein, durch den Wortlaut von Art. 4.5.2 Abs. 2 - ungeachtet
der materiellen Richtigkeit des Entscheides der Organe der
Invalidenversicherung - auch dann eine Bindung an deren Entscheid zu
bewirken, wenn sich die Pensionskasse am IV-Verfahren nicht hat beteiligen
können. Diesfalls muss es der Vorsorgeeinrichtung vielmehr offen stehen, bei
einem zumindest zweifelhaften Entscheid der IV-Stelle, (auch) für die Frage
des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit
selbstständige Feststellungen zu treffen.

4.
4.1 Wie bereits dargelegt wurde (Erw. 1), hängt die - in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete - grundsätzliche Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin bezüglich der hier zu beurteilenden Mindestleistungen
der beruflichen Vorsorge davon ab, ob der Beschwerdeführer zu mindestens 50 %
invalid ist und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, in den Zeitraum von Januar 2000 bis Ende Juni 2000
fällt, in welchem er - unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss
Art. 10 Abs. 3 BVG - bei der Pensionskasse X.________ versichert war (Art. 23
BVG; BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 16 Erw. 2b, je mit
Hinweisen).

4.2 Das kantonale Gericht hat in beweisrechtlich einwandfreier und
überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage, worauf verwiesen wird,
zutreffend erkannt, dass eine im hier massgebenden Zeitraum
berufsvorsorgerechtlich relevante, dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Dies hat das Gericht
insbesondere gestützt auf die Ausführungen des Psychiaters Dr. med.
K.________ in seinem Gutachten vom 25. August 2004 und im Zusatzbericht vom
6. Juli 2005 beurteilt, was entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht zu beanstanden ist. Auch wenn der begutachtende Psychiater nicht
vollständig ausschloss, dass die vom behandelnden Dr. med. M.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte depressive
Episode zeitweilig auch während der Versicherungszeit bei der
Beschwerdegegnerin bestanden haben mag, ist diesem Umstand vorliegend keine
Bedeutung beizumessen. Ausschlaggebend ist im hier zu beurteilenden
Zusammenhang lediglich, wann das pathologische Geschehen eine Schwere
erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit
begründete. Dr. med. K.________ legte in einleuchtender und nachvollziehbarer
Weise dar, weshalb er eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit infolge der
diagnostizierten Neurasthenie nicht vor 2001 als gegeben erachtete und warum
er die ärztlicherseits gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode mit den geäusserten Empfindungen und Einschätzungen des Versicherten
nicht in Einklag zu bringen vermochte. Er zeigte weiter auf, weshalb das -
aufgrund von objektiven Belastungsfaktoren und einer nachvollziehbaren
Überforderungssituation - aufgetretene, nicht krankheitswertige Erschöpfungs-
oder Burn-Out-Syndrom (ICD-10: Z73.0), gemäss Bericht des Dr. med. M.________
vom 30. Juli 2001, klar von einem Erschöpfungssyndrom im Sinne einer
Neurasthenie zu trennen ist und auch der "Zusammenbruch" vom 18. Mai 2000
nicht dem "sich allmählich entwickelnden Erschöpfungssyndrom, welches sich
als Neurasthenie beschreiben lässt" entsprach. Hierbei setzte sich Dr. med.
K.________ eingehend mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen und den
gestellten Diagnosen auseinander, welche er in seine Gesamtbeurteilung
miteinbezog. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis Ende Juni 2000 ist somit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner für die Zusprechung von
BVG-Leistungen relevanten, invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen,
wofür im Übrigen auch der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer vom
21. Mai 1999 bis Juni 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat
(vgl. Angaben der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom
10. Juli 2001), was die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit zumindest im
Sinne einer teilweisen Arbeitsfähigkeit voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 lit. f in
Verbindung mit Art. 15 AVIG). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid
sein Bewenden, woran sich auch unter Einbezug der Stellungnahme vom 8. August
2006 nichts ändert, welche keine für den Ausgang des Verfahrens relevanten
Ausführungen enthält.

5.
Es stehen Versicherungsleistungen im Streite, weshalb gemäss Art. 134 OG
keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die unentgeltliche Verbeiständung kann
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Andrea
Müller-Ranacher, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: