Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 163/2006
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B 163/06

Urteil vom 11. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

S. ________, 1948, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
Freie Strasse 82, 4010 Basel,

gegen

Winterthur Leben, General-Guisan Strasse 40, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft
vom 16. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 trat die Winterthur Leben zufolge
Anzeigepflichtverletzung von dem am 20. November 2000 mit S.________
abgeschlossenen, fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag zurück. Nachdem
das Friedensrichteramt X.________ eine Klage der S.________
zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seiner
Eigenschaft als Berufsvorsorgegericht weitergeleitet und sich dieses mit
unangefochten gebliebenem Beschluss vom 8. Juli 2005 für zuständig erklärt
hatte, wies es die Klage mit Entscheid vom 16. August 2006 ab.

B.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
die Winterthur Leben sei zur Zahlung von Fr. 5790.-, nebst Zins zu 5 % seit
1. Dezember 2003, zu verpflichten.
Während kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung verzichten, hat die Winterthur Leben innert angesetzter Frist
keine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis nicht auf die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen
(Art. 132 OG in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung).

3.
3.1 Das Bundesgericht überprüft die richtige Behandlung der
Prozessvoraussetzungen, wozu auch die sachliche Zuständigkeit gehört, von
Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge (BGE 121 V 112 S. 115). Der
Beschluss vom 8. Juli 2005, mit dem das Kantonsgericht seine Zuständigkeit
bejaht hat und der von den Parteien nicht angefochten wurde, ist als
Zwischenentscheid der Rechtskraft nicht zugänglich und schon von daher für
das Bundesgericht nicht verbindlich.

3.2 Der Streitsache liegt die - auf Antrag vom 20. November 2000 hin
ausgestellte - Versicherungspolice Nr. ... vom 22. Dezember 2000 mitsamt
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Es handelt sich um eine
fondsgebundene Lebensversicherung der gebundenen Vorsorge im Sinne der
Säule 3a ("WinLifeFund 3a"). Die versicherten Leistungen betragen im
Erlebensfall am 1. Dezember 2010 (Vollendung des 62. Altersjahrs) den
Gegenwert der Fondsanteile in Schweizer Franken, im Todesfall vor dem
1. Dezember 2010 mindestens Fr. 55'513.- und bei Erwerbsunfähigkeit die
Prämienbefreiung für die gesamte Prämie (bis zum 30. November 2010, bei einer
Wartezeit von 24 Monaten). Die Versicherung wird mit einer Jahresprämie von
Fr. 5790.- finanziert.
Als gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen gelten
besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts-
oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für
Unfalltod oder Invalidität, die a) mit einer der Versicherungsaufsicht
unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung
gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG abgeschlossen werden und b) ausschliesslich und
unwiderruflich der Vorsorge dienen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BVV 3).
Es handelt sich hiebei um eine vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den
Kantonen anerkannte und steuerlich begünstigte Vorsorgeform im Sinne des
Art. 82 Abs. 2 BVG. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der
Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben, fallen in die Zuständigkeit der
Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG, in der Fassung gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft
seit 1. Januar 2005 [AS 2004 1677, 1700; BBl 2000 2637]). Gestützt auf diese
Bestimmung hat das kantonale Gericht seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in einem Urteil vom
21. Dezember 2006 (B 78/06), ebenfalls die Beschwerdegegnerin betreffend,
seine Zuständigkeit zur Beurteilung einer Vorbehaltsstreitigkeit im
Zusammenhang mit einem Vertrag aus gebundener Lebensversicherung bejaht.
Daran ist festzuhalten.

4.
Streitig und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (E. 2) frei zu prüfen
ist, ob die Beschwerdeführerin die Anzeigepflicht verletzte, was die
Beschwerdegegnerin bejahendenfalls berechtigte, vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten.

4.1 Das kantonale Gericht hat in zutreffender Anwendung des Verweises in
Ziff. 1.1 AGB WinLifeFund 3a auf das VVG als subsidiärer Rechtsquelle die
Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zu Art. 4 ff. VVG in allen Teilen
korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.2 Die Vorinstanz ist im Lichte der im Versicherungsantrag vom 20. November
2000 gestellten Fragen 8, 9 und 12 zum Schluss gekommen, dass die
Beschwerdeführerin damals bereits dreimal wegen gastritischen Beschwerden
beim Hausarzt gewesen war. Dabei habe sie sich rezeptpflichtige Medikamente
verschreiben lassen. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin doch ernsthaftere gesundheitliche Probleme aufwies und ihr
die eigene gesundheitliche Situation bewusst gewesen sein musste, umso mehr,
als sie am gleichen Tag, an dem sie den Antrag unterzeichnete, noch
Medikamente beim Hausarzt bezog. Sie hätte deshalb die Frage 8 nach
irgendwelchen gesundheitlichen Störungen und die Frage 9 nach Krankheiten und
Störungen in den letzten 10 Jahren sowie die Frage 12, ob sie in ärztlicher
oder medizinischer Behandlung stehe, nicht mit "nein" beantworten dürfen. Ob
die Medikamenteneinnahme als regelmässig im Sinne der weiteren Frage 13 zu
beurteilen sei, könne offen bleiben. Auf Grund der Akten und der
gerichtlichen Zeugen- und Auskunftspersonenbefragung (Sohn D.________ und der
beim Versicherungsabschluss beratende C.________) sei auch nicht von einer
Falschauskunft des Versicherungsvertreters auszugehen; namentlich sei unklar
geblieben, welche Medikamente die Beschwerdeführerin dem
Versicherungsvertreter gezeigt habe. Zumindest ihre gastritischen Beschwerden
hätte sie bei der Beantwortung der Fragen 8, 9 und 12 des
Versicherungsantrages angeben müssen; von einer unklaren Fragestellung könne
nicht gesprochen werden. Das Anmeldeformular enthalte ausdrücklich den
Hinweis, dass jede Frage einzeln und genau beantwortet werden müsse und dass
von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben die Gültigkeit des
Vertrages abhänge. Die Unterzeichner des Antrages seien daher für die
Richtigkeit der Erklärungen verantwortlich, selbst wenn sie von einer anderen
Person niedergeschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich also
beim Ausfüllen des Antrages bewusst sein müssen, welche Konsequenzen eine
allfällige Falschbeantwortung nach sich ziehe. Es liege somit eine
Anzeigepflichtverletzung vor, ohne dass der auf den 1. Januar 2006 hin
vorgenommenen Revision des VVG nachgegangen werden müsse, sei doch diese
Gesetzesänderung in intertemporalrechtlicher Hinsicht nicht anwendbar.
Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, wie sich aus der Bestätigung des
Dr. med. H.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 12. Dezember 2006
unmissverständlich ergebe, habe sie diesen am 3. Juli 2000 aufgesucht, weil
sie Arzneimittel für die Reiseapotheke benötigte. Bei dieser Gelegenheit habe
sie über Magenbrennen geklagt und den Arzt gebeten, ihr ein Mittel dagegen zu
verschreiben. Da es sich offensichtlich nicht um ein gravierendes Problem
gehandelt habe, habe der Arzt ihr auf Grund der detaillierten Schilderung der
Beschwerden nach kurzer Unterredung und ohne medizinische Untersuchung das
entsprechende Heilmittel verschreiben können (Spasmocanulase für die
Verdauung, Agopton gegen die Magensäure). Dr. med. H.________ bestätige
ausdrücklich den Charakter der geklagten Beschwerden als eine belanglose,
vorübergehende Beeinträchtigung. Bei den weiteren Besuchen am 3. und
20. November 2000 habe er der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Untersuchung
lediglich weitere Rezepte ausgestellt. Die im Schreiben vom 27. November 2003
der Beschwerdegegnerin mitgeteilte Diagnose von funktionellen
gastrointestinalen Beschwerden im Sinne einer nicht ulzerösen Dyspepsie und
Verdacht auf depressive Krankheitsverarbeitung habe er erst nachträglich
(Ende 2001), und nicht schon anlässlich der Konsultation vom 3. Juli 2000
gestellt. Mit der seine Angaben vom 9. Januar 2006 nochmals präzisierenden
Bestätigung vom 12. Dezember 2006 werde deutlich, dass der "Arztbesuch" vom
3. Juli 2000 der Beschwerdegegnerin nicht hätte gemeldet werden müssen. Die
Vorinstanz habe hier offensichtlich falsche Schlüsse gezogen, indem sie auf
Grund der Verschreibung von rezeptpflichtigen Medikamenten und einer
Diagnose, die in Tat und Wahrheit rund eineinhalb Jahre nach diesem
Arztbesuch gestellt worden sei, auf eine eingehende vorgängige Untersuchung
der Beschwerdeführerin geschlossen habe. Im Übrigen wäre nach Aussagen des
Versicherungsvertreters C.________, laut dem Magenbrennen heute keine
nennenswerte Krankheit mehr sei, und auch auf Grund der Angaben des
D.________ die Versicherung selbst bei Angabe der Magenbeschwerden
abgeschlossen worden; die Medikamente gegen das Magenbrennen seien nicht
relevant, vielmehr nur solche Beschwerden, die zu einer Arbeitsunfähigkeit
von mehr als zwei Wochen führten. Aus diesen Angaben und denjenigen der
Beschwerdeführerin ergebe sich, dass die Arztbesuche vom 3. Juli und
20. November 2000 nicht anzeigepflichtig gewesen wären. Weder von ärztlicher
Untersuchung noch ärztlicher Behandlung im Sinne der von der Rechtsprechung
entwickelten Begriffsumschreibung könne hier gesprochen werden.
Tatsachenwidrig sei ferner, wenn die Vorinstanz die Erteilung falscher
Auskünfte durch den Versicherungsvertreter verneine. Des Weitern sei der
Versicherungsantrag von C.________ selbst ausgefüllt worden, welcher Vorgang
für beide Versicherungsanträge (einschliesslich denjenigen für den Sohn) rund
zehn Minuten gedauert habe. Selbst wenn man jedoch von einer Anzeigepflicht
der beiden Arztbesuche vom 3. Juli und 20. November 2000 sowie der
Medikamenteneinnahme ausgehen wollte, sei die Beschwerdeführerin einer
solchen vollumfänglich nachgekommen, habe sie doch auf dem Antragsformular
angegeben, dass sie anfangs November 2000 Dr. med. H.________ aufgesucht
habe. Dem Versicherungsvertreter (Abschlussagent) habe sie das gelegentliche
Magenbrennen und die deswegen eingenommenen Medikamente mitgeteilt; sie habe
C.________ die Medikamente gezeigt und ihm auch gesagt, am gleichen Tag Dr.
med. H.________ zwecks Verschreibung der Medikamente aufgesucht zu haben. Auf
Grund der glaubwürdigen Angaben des C.________ sei ihm als Abschlussagent und
Versicherungsvertreter das von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Wissen
anzurechnen, und es sei völlig realitätsfremd, der Beschwerdeführerin
vorzuhalten, dass sie entgegen der ausdrücklichen Empfehlung ihres
Versicherungsberaters hätte darauf bestehen müssen, das Magenbrennen und die
deswegen eingenommenen Medikamente auf dem Antragsformular aufzuführen, habe
sie doch auf diese ihr von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüsse die
(formularmässige) Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen dürfen. In
rechtlicher Hinsicht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde argumentiert,
eine Verletzung der Anzeigepflicht dürfe nach der Rechtsprechung und der
Versicherungspraxis nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden. Die
Beschwerdeführerin habe dem Versicherungsvertreter gegenüber nichts
verschwiegen oder beschönigt und auf dessen ausdrückliches Anraten hin die
Fragen 8, 9 und 12 mit "nein" beantwortet und ferner auf die Konsultation von
anfangs November (gemeint 3. November) 2000 hingewiesen. Dadurch habe die
Beschwerdegegnerin gewusst, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher
Behandlung stehe, weshalb sie bei Dr. med. H.________ unter minimalem Aufwand
hätte rückfragen können. Mangle es somit aber an einer
Anzeigepflichtverletzung, stehe der - erwerbsunfähig gewordenen -
Beschwerdeführerin die versicherte Prämienbefreiung (Rückerstattung der im
November 2003 für das Jahr 2004 schon bezahlten Jahresprämie von Fr. 5790.-)
zu.

4.3 Es steht fest, dass die Fragen 8, 9 und 12 des Versicherungsantrages vom
20. November 2000 mit "nein" und damit zumindest die Fragen 8 und 12
eindeutig falsch beantwortet worden sind; bei der Beschwerdeführerin
bestanden in jenem Zeitpunkt tatsächlich "irgendwelche gesundheitlichen
Störungen" und sie stand seit Juli 2000 "in ärztlicher Behandlung". Das
wiederholte Aufsuchen eines Arztes zum Zwecke der Verschreibung eines
Medikaments ist fraglos ärztliche Behandlung, und zwar auch und gerade im
Sinne des normalen Sprachgebrauchs durch den juristischen Laien. Die
mehrmalige Inanspruchnahme ärztlichen Rates ist gegenteils Ausdruck eines
gewissen Leidensdruckes und damit der Krankheitswertigkeit des geklagten
Zustandes, was auch daraus ersichtlich wird, dass bagatelläre Beschwerden
häufig zunächst durch Selbstbehandlung angegangen werden. Dies dürfte gerade
bei Magenproblemen oft der Fall sein (rezeptfreie Medikamente,
Hausmüsterchen). Vorliegend kommt massgeblich hinzu, dass die Behandlung im
Zeitpunkt der Antragstellung immer noch andauerte. Die wiedergegebenen
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen diese insofern klare
Sachlage nicht aus der Welt zu schaffen.
Fragen kann man sich im Grunde nur, ob die Beschwerdeführerin wegen des
Verhaltens des Versicherungsvertreters C.________, welcher sie bei der
Erstellung des Versicherungsantrages beriet, zufolge erweckten Vertrauens
berechtigt war, einen in dieser Weise - objektiv - fehlerhaften
Versicherungsantrag zu unterzeichnen und in ihrem Namen einreichen zu lassen.
Die Frage ist mit der Vorinstanz eindeutig zu verneinen. Davon abgesehen,
dass die Zeugenaussagen des C.________ vom 16. August 2006 über weite
Strecken unbestimmt, unklar und zum Teil widersprüchlich sind - so gab er
einerseits an, nicht zu wissen, dass die Beschwerdeführerin Medikamente nehme
(Verhandlungsprotokoll S. 1 unten), um dann anderseits auszuführen, die
Beschwerdeführerin habe ihm die Medikamente gezeigt, die sie einnehme
(Verhandlungsprotokoll S. 2 oben) -, sind seine am 20. November 2000 (im
Zusammenhang mit der formularmässigen Beantwortung der Fragen zum
Gesundheitszustand) gegebenen Erläuterungen durch die damaligen Angaben der
Beschwerdeführerin beeinflusst worden. Wenn nämlich der Sohn D.________ vor
Kantonsgericht als Auskunftsperson bestätigte, seine Mutter habe dem
Versicherungsberater "gesagt, dass sie beim Arzt Medikamente für die Ferien
geholt habe wegen Magenbrennen" (Verhandlungsprotokoll S. 2 Mitte), ist dies
nur die halbe Wahrheit, wie die erneuten Arztbesuche vom 3. und 20. November
2000 zeigen. Der Eintrag des Dr. med. H.________ in die Skizze des
Krankheits- und Behandlungsverlaufs vom 9. Januar 2005 (recte wohl 2006)
weist im Übrigen einwandfrei aus, dass schon am 3. November 2000 von einer
Gastritis und Refluxösophagitis gesprochen werden musste, zu deren Behandlung
der Arzt 2 x 28 Tabletten "Pariet 20 mg" abgab, womit auch eine über längere
Zeit hin sich erstreckende Therapie im massgeblichen Zeitraum ausgewiesen
ist. Wenn die Beschwerdeführerin aber ihrerseits den Versicherungsvertreter
nur unvollständig informierte, kann sie nichts aus seinen auf dieser Basis
erteilten Ratschlägen und Empfehlungen ableiten. Zu einer Meldung der schon
seit Sommer 2000 bestehenden rezidivierenden Magenbeschwerden bestand auch
deswegen aller Anlass, weil dieses Leiden sehr oft mit psychischen Störungen
einhergeht, wie sie denn im Falle der Beschwerdeführerin kurze Zeit später
auch auftraten und zur Invalidisierung führten.

5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass das kantonale Gerichtsurteil weder in
rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden ist.

6.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 Abs. 1 OG in der vom 1. Juli bis
31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger