Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 160/2006
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B 160/06

Urteil vom 7. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

H. ________ 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven
Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,

gegen

BVG-Sammelstiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rechtliches
Inkasso, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin 1

und

Sammelstiftung Mythen der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, 8085
Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin 2.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 9. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1942 geborene H.________ ist als ehemalige Arbeitnehmerin der Firma
X.________ mit Sitz in Y.________ einerseits gestützt auf den
Anschlussvertrag Nr. 7984/000 bei der Sammelstiftung BVG der "Zürich"
Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung BVG) und war
anderseits gestützt auf den Anschlussvertrag Nr. 18'503/001 bei der
Sammelstiftung Mythen der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Sammelstiftung Mythen) berufsvorsorgeversichert. Seit 1. Juni
1992 bezog sie aus beiden Versicherungen eine Invalidenrente. Die von der
Sammelstiftung BVG ab 1. Januar 2003 ausgerichtete Invalidenrente belief sich
zuletzt auf Fr. 19'355.-- (inkl. Teuerungsanpassungen), wobei der
obligatorische Leistungsanteil Fr. 9'972.-- ausmachte.

Im Januar 2004 erreichte H.________ das 64. Altersjahr, weshalb ihr die
Sammelstiftung BVG ab 1. Februar 2004 noch eine Altersrente von Fr. 13'003.--
pro Jahr und die Sammelstiftung Mythen am 24. September 2004 das
Alterskapital von Fr. 61'217.30 per 1. Februar 2004 zuzüglich Zins von 5%
ausrichtete.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2004 liess H.________ die beiden
Sammelstiftungen ersuchen, ihr die bisherigen Invalidenleistungen weiterhin
auszurichten, was diese ablehnten.

B.
Am 6. Dezember 2004 liess H.________ Klage einreichen mit den Rechtsbegehren,
die beiden Sammelstiftungen seien zu verpflichten, ihr Renten im Betrage von
Fr. 19'355.-- (Sammelstiftung BVG) und Fr. 12'149.-- (Sammelstiftung Mythen)
zu bezahlen, je pro Jahr und nebst Zins von 5% seit 1. Februar 2004; ferner
sei festzustellen, dass sie das Schlussalter erst am 1. Februar 2005
erreichen werde und die Sammelstiftung Mythen sei zu verpflichten, das
Schlussalter auf 63 Jahre festzusetzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und wies die Klage mit
Entscheid vom 9. November 2006 ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
die beiden Sammelstiftungen seien zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1.
Februar 2004 eine "durch gerichtliches Ermessen festzulegende, den momentan
ausbezahlten Betrag übersteigende Altersrente" nebst Verzugszins von 5% seit
1. Februar 2004 zu bezahlen.

Die beiden Sammelstiftungen schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die
Kognition des Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943. Beim Prozess
um Altersleistungen einer Berufsvorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen
Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE
129 V 251 E. 1.2 S. 253; 126 V 163 E. 1 S. 165).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist nur noch die der Beschwerdeführerin aus dem
Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 1 zustehende Altersleistung.

2.2 Es ist allseits unstreitig, dass dieser Vorsorgevertrag inhaltlich auf
dem als Klagebeilage 1 verurkundeten Vorsorgereglement der
Gemeinschaftsstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 10.
November 1988 beruht. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass die
Beschwerdegegnerin 1 Rechtsnachfolgerin der Gemeinschaftsstiftung BVG der
VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft ist.

2.3 Ausser Streit gesetzt sind im letztinstanzlichen Verfahren nach Massgabe
des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehrens
Altersleistungsansprüche aus dem Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin
2. Jenem Vertrag lag das Vorsorgereglement der Sammelstiftung Mythen der
"Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft in der Fassung vom 17. August 2001
und in Kraft seit 1. Januar 1997 zugrunde. Die Vorinstanz hat zutreffend
festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit der Ausrichtung einer
Invalidenrente bis zum 1. Februar 2004 und der Auszahlung des bis zu diesem
Zeitpunkt angehäuften Alterskapitals die reglementarischen Leistungen
erbracht hat. Die damit erfolgte Vertragserfüllung und -beendigung wird von
der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die von ihr letztinstanzlich
beantragte Altersrente kann sich daher nur noch auf das Vorsorgeverhältnis
mit der Beschwerdegegnerin 1 beziehen. Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 erhoben
worden ist, fehlt es an deren Passivlegitimation. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit mangels - von Amtes wegen zu
prüfender (BGE 132 V 93 E. 1.2       S. 95) - Sachlegitimation der
Beschwerdegegnerin 2 abzuweisen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsnatur der obligatorischen
Berufsvorsorgeversicherung als weitestgehend gesetzlich geregelte
Versicherung und diejenige der überobligatorischen Berufsvorsorge als unter
Vorbehalt der in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgeführten Regelungen privatautonom in
einem Innominatkontrakt sui generis (eigener Art) geregeltes
Vertragsverhältnis (Vorsorgevertrag), auf welches der allgemeine Teil des
Obligationenrechts anwendbar ist, zutreffend dargelegt. Richtig festgehalten
hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zu Art. 26 Abs. 3 BVG, wonach es
den Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich frei steht, einem
invaliden Versicherten Invalidenrenten nur bis zum Erreichen des
Pensionierungsalters zu erbringen und danach noch Altersleistungen
auszurichten, die geringer sind als die vorher erbrachten Invalidenleistungen
(BGE 130 V 369: Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259). Darauf
kann verwiesen werden.

3.2 Beizufügen ist, dass der (überobligatorische) Vorsorgevertrag zwar
funktional mit dem Lebensversicherungsvertrag im Sinne des VVG verwandt ist,
formell aber keinen Versicherungsvertrag darstellt und ausdrücklich nicht dem
VVG untersteht (Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 VVG). Das schliesst allerdings eine
analoge Anwendung von Bestimmungen des VVG auf den überobligatorischen
Vorsorgevertrag oder deren Heranziehung als Auslegungshilfe nicht aus
(Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Aufl., Bern 2006, § 4 Rz. 18).

Das Reglement (oder die Statuten) stellen den vorformulierten Inhalt des
(überobligatorischen) Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen
Vertrags- oder Versicherungsbedingungen (AVB), denen sich der Versicherte
konkludent durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen
gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement
unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der
Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf
abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist
nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den
objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich
gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der
Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei
Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten,
insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (zum Ganzen BGE 132
V 149 E. 5 S. 150 f. mit Hinweisen).

3.3 Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf den
Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 1 seit 1. Februar 2004 eine
reglementskonform bemessene Altersrente von Fr. 13'003.-- pro Jahr
ausgerichtet wird. Diese Altersrente ist höher als die von der
Beschwerdegegnerin 1 bis zum 1. Februar 2004 aus der obligatorischen
Berufsvorsorgeversicherung ausgerichtete Invalidenrente von           Fr.
10'012.- (inkl. Anpassung an die Preisentwicklung gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG)
pro Jahr. Ihren Anspruch auf eine höhere als die reglementarische Altersrente
aus der überobligatorischen Vorsorgeversicherung stützt die
Beschwerdeführerin alternativ auf die drei folgenden Rechtsgrundlagen:
-  (1) culpa in contrahendo zufolge Verletzung der Informationspflicht durch
die Beschwerdegegnerin 1;
-  (2) Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel bezüglich der die Höhe ihrer
Altersrente regelnden Bestimmungen des Vorsorgereglementes der
Beschwerdegegnerin 1;

-  (3) "Eingriff in die Vertragsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung" gestützt
auf die "Unbilligkeitsregel".
Dazu ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

4.
4.1 Mit Bezug auf die Aufklärungs- und Informationspflichten ist zu
unterscheiden zwischen den vorvertraglich und den nach Abschluss des
Vorsorgevertrages für Vorsorgeeinrichtungen geltenden Verhaltenspflichten.

4.2
4.2.1 Weder das BVG noch die für die Personalvorsorge massgebenden
Bestimmungen von Art. 331 ff. OR und Art 89bis ZGB enthielten in dem hier
intertemporalrechtlich massgebenden Zeitpunkt (vgl. hiezu BGE 130 V 445 E.
1.2.1 S. 447 mit Hinweisen) des Abschlusses des Vorsorgevertrages der
Beschwerdegegnerin 1 mit der Beschwerdeführerin Bestimmungen über die
vorvertraglichen Aufklärungs- und/oder Informationspflichten von
Vorsorgeeinrichtungen. Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
vom 2. April 1908                 (SR 221.229.1) schrieb den Versicherern bis
zu der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Novellierung von Art. 3 VVG (und
Ergänzung durch die neue Bestimmung von Art. 3a VVG) lediglich vor, dass sie
dem "Antragsschein" die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beizulegen
oder darin aufzunehmen hatten. Eine über die Abgabe/Bekanntgabe der AVB
hinausgehende vorvertragliche Informations- und/oder Aufklärungspflicht war
hingegen bis zum 1. Januar 2007 auch im VVG nicht statuiert. Für den hier
massgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann sich daher eine solche
nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) oder aus der
Haftung für culpa in contrahendo ergeben.

4.2.2 Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Vertragspartner über alle
wesentlichen Umstände eines Vertragsschlusses aufzuklären (BGE 92 II 328 E. 3
S. 334; Merz, Berner Kommentar, N 270 zu Art. 2 ZGB). Grundsätzlich ist es
Sache der beteiligten Vertragspartner, sich selbst über die
entscheidrelevanten Gesichtspunkte zu informieren, soweit ihnen dies möglich
und zumutbar ist. Indessen ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 2 Abs. 1 ZGB) die Pflicht der Vertragsparteien, sich gegenseitig
bereits im Stadium der Vertragsverhandlungen über erhebliche Tatsachen
aufzuklären, welche die Gegenpartei nicht kennt und nicht zu kennen
verpflichtet ist, die aber ihren Entscheid über den Vertragsschluss oder
dessen Bedingungen beeinflussen können (BGE 125 III 86 E. 3c S. 89). Wie weit
die Parteien einander im Rahmen des Vertragsschlusses aufzuklären haben,
hängt von den Umständen des Einzelfalles, namentlich von der Natur und
Bedeutung des Vertrages, der Art, wie sich die Verhandlungen abwickeln, den
Kenntnissen der Beteiligten sowie dem fachlich und persönlich bedingten
Informationsgefälle der Vertragspartner ab (BGE 105 II 75 E. 2a   S. 80;
Kramer, Berner Kommentar, N 29 zu Art. 22 OR). Auch aus culpa in contrahendo
haftet nur, wer Verhandlungen anbahnt oder fortführt, aber nicht auf Umstände
aufmerksam macht, von denen sich die Gegenpartei selber weder Kenntnis
verschaffen kann noch verschaffen muss (BGE 105 II 75 E. 2a S. 8). Die
vorvertragliche Informations- und/oder Aufklärungspflicht reicht aber stets
nur so weit, als eine Partei die Wissenslücken und damit den
Informationsbedarf der Gegenpartei sowie die Erheblichkeit der
aufklärungsbedürftigen Tatsachen für die Gegenseite erkennen kann (vgl. BGE
117 II 218 E. 6b    S. 230; Stephan Hartmann, Die vorvertraglichen
Informationspflichten und ihre Verletzung, Freiburg 2001, S. 30 f., Rz.
64/65).

4.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch
unter Beweis gestellt, dass ihr vor oder beim Abschluss des Vorsorgevertrages
mit der Beschwerdegegnerin 1 deren Vorsorgereglement nicht ausgehändigt
worden sei. [Eine solche Behauptung hat die Beschwerdeführerin im kantonalen
Verfahren nur für den Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 2
aufgestellt]. Ebenso wenig hat sie substantiiert, dass und mit Bezug auf
welche Einzelheiten des Vorsorgereglementes ein konkreter und zusätzlicher
Informationsbedarf auf ihrer Seite bereits im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorhanden gewesen sei. Es fehlt daher am tatsächlichen
Fundament, das Voraussetzung für die Bejahung einer Verletzung von aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten, vorvertraglichen Aufklärungs-
und/oder Informationspflichten der Beschwerdegegnerin 1 oder ihrer Haftung
aus culpa in contrahendo wäre. Aus der Rechtsnatur des Vorsorgevertrages
allein als inhaltlich weitestgehend durch unveränderte Übernahme des
Vorsorgereglementes zustande kommender Vertrag ergibt sich keine generelle
und unspezifische Aufklärungs- und/oder Informationspflicht der
Vorsorgeeinrichtung mit Bezug auf irgendwelche Einzelheiten des
Vorsorgereglementes. Vielmehr setzt eine solche vorvertragliche
Verhaltenspflicht voraus, dass für die Vorsorgeeinrichtung konkrete Wissens-
oder Verständnislücken des Versicherten erkennbar sind.

4.3
4.3.1 Die nach Vertragsabschluss während der Dauer des Vorsorgevertrages den
Vorsorgeeinrichtungen obliegenden Informationspflichten sind im Rahmen der 1.
BVG-Revision erst in den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bestimmungen
von Art. 86b Abs. 1 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 23 ZGB ausdrücklich
geregelt worden, und zwar durch zwingendes sowohl für die obligatorische als
auch die überobligatorische Berufsvorsorge geltendes Recht. Für die hier
intertemporalrechtlich massgebende Zeit (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447) bis
zur Pensionierung der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2004 war gesetzlich in
Art. 331 Abs. 4 OR lediglich eine Informationspflicht des Arbeitgebers über
die dem Arbeitnehmer gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder einem
Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte vorgesehen.
Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen selber waren bis zur 1.
BVG-Revision nur bezüglich der Verpfändung oder des Vorbezugs von
Vorsorgekapital (Art. 30f lit. e BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen Fassung in Verbindung mit    Art. 11 und Art. 13 Abs. 3 der
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen
Vorsorge [WEFV] vom 3. Oktober 1994 [SR 831.311]) sowie bezüglich der
reglementarischen Austrittsleistung und des Altersguthabens (Art. 24 Abs. 1
FZG in der bis        31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) gesetzlich
statuiert. Da das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR
830.1) auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar ist (Art. 2 ATSG),
unterstehen die Vorsorgeeinrichtungen seither - weder im obligatorischen noch
im überobligatorischen Bereich - auch nicht der Aufklärungs- und
Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG.

Rechtsgrundlage der Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflicht der
Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren Versicherten während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses bildete daher bis zum 1. Januar 2005 - von den
erwähnten berufsvorsorgerechtlichen Spezialbestimmungen abgesehen - lediglich
die aus dem Vertrauensgrundsatz    (Art. 2 Abs. 1 ZGB) abgeleitete
Loyalitätspflicht, welche die Vertragspartner ganz allgemein zu loyalem
Verhalten und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet (BGE 114 II 57 E.
6d/aa S. 65; Wiegand, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 97 OR; Gauch/Schluep/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bd. II, Rz.
2538; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich
2000, § 2 Rz. 25). Soweit diese allgemeine vertragliche Loyalitätspflicht
Mitteilungs-, Auskunfts- und Informationspflichten während laufendem
Vertragsverhältnis umfasst, setzt sie über - analog der vorvertraglichen
Aufklärungs- und/oder Informationspflicht (vorne Erw. 4.2.2) - stets voraus,
dass der aufklärungspflichtige Vertragspartner den Informations- oder
Aufklärungsbedarf der Gegenpartei erkennen kann und die erforderliche
Aufklärung/Information ohne Weiteres geben kann (vgl. BGE 124 III 155 E. 3a
S. 162 f.: Anlageberatung; BGE 119 II 333 E. 5a S. 335: Beratung und
Aufklärung im Bankgeschäft; BGE 119 II 456 E. 2         S. 458 ff.: ärztliche
Aufklärungspflicht bezüglich Krankenversicherungsdeckung; Weber, Berner
Kommentar, N 69 zu Art. 97 OR; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 2555).

4.3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 behauptet zwar, sie habe der
Beschwerdeführerin regelmässig Vorsorgeausweise zugestellt. Zum Beweis hat
sie aber lediglich zwei das Vorsorgeverhältnis der Beschwerdeführerin mit der
Beschwerdegegnerin 2 betreffende Vorsorgeausweise verurkundet. Es steht
dahin, ob, in welcher Form, mit welchem Inhalt und in welchen zeitlichen
Intervallen die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin bis zu ihrer
Pensionierung über ihre Leistungsansprüche, namentlich ihr Altersguthaben und
ihre anwartschaftliche Altersrente, informiert hat.

Auf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise
substantiiert, dass sie sich jemals über den ihre Altersleistungen
betreffenden Inhalt des Vorsorgereglementes erkundigt und die
Beschwerdegegnerin 1 um entsprechende Angaben oder Erläuterungen betreffend
die ihr nach Erreichen der Altersgrenze zustehenden Leistungen ersucht habe.
Ebenso wenig hat sie hiezu Beweismittel offeriert. Mit Schreiben vom 16. Juli
2001 hat sie lediglich ihre damalige Arbeitgeberfirma um Zustellung des den
Vorsorgevertrag mit der Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Reglementes
ersucht.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, der Aufklärungs-,
Beratungs- oder Informationsbedarf der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer
Altersleistungsansprüche sei vor ihrer Pensionierung auf Seiten der
Beschwerdegegnerin 1 hinreichend erkennbar gewesen und hätte ohne weiteres
befriedigt werden können.

4.4 Zusammenfassend kann demgemäss im vorliegenden Fall weder für das Stadium
des Vertragsabschlusses noch danach während der Dauer des Vorsorgevertrages
bis zur Pensionierung der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2004 der
Tatbestand der culpa in contrahendo oder der Verletzung von Informations-
und/oder Aufklärungspflichten durch die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich der
reglementarisch versicherten Altersleistungen bejaht werden.

5.
5.1 Mit Bezug auf den Inhalt der Bestimmungen des Vorsorgereglementes der
Beschwerdegegnerin 1, welche die Bemessung und Höhe der eine Invalidenrente
ablösenden Altersrente regeln, macht die Beschwerdeführerin geltend, das
kantonale Gericht habe deren Ungewöhnlichkeit zu Unrecht mit dem Argument
verneint, die im Vorsorgereglement enthaltene Regelung sei weit verbreitet.
Ausschlaggebend sei vielmehr, ob eine solche Regelung einem Laien auch
bekannt sei. Aus der Sicht eines Laien sei es absolut ungewöhnlich, dass
einmal zuerkannte Leistungen mit der Pensionierung plötzlich massiv gekürzt
werden. Zudem betreffe die Ungewöhnlichkeit nicht nur die reglementarische
Regelung an sich, sondern auch das Ausmass der Leistungskürzung, welche im
vorliegenden Fall ca. 60-70% betrage.

5.2
5.2.1 Es trifft zwar zu, dass sich in der Regel nur die schwache oder
unerfahrene Vertragspartei auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen kann und
die Ungewöhnlichkeit einer Vertragsklausel aus der Sicht des Zustimmenden zur
Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist, weshalb auch branchenübliche
Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein können (BGE
119 II 443 E. 1a        S. 446, 109 II 452 E. 5a und b S. 457 f.). Insofern
ist das subjektive Fachwissen, die Branchenerfahrung und die Rechtsstellung
des einem Vorsorgereglement global zustimmenden Versicherten für die
Ungewöhnlichkeit von darin enthaltenen Bestimmungen durchaus von Belang.
Neben dieser subjektiven Komponente setzt aber die Ungewöhnlichkeitsregel
stets eine objektive Ungewöhnlichkeit der fraglichen AVB-Regelung voraus.
Objektiv ungewöhnlich sind nur Klauseln, die einen geschäftsfremden Inhalt
aufweisen. Und als geschäftsfremd gelten Klauseln nur, wenn sie den
Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem
gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen (BGE 119 II 443 E.
1a S. 446, 109 II 452 E. 5b S. 458).

5.2.2 Die in Ziff. 5.1 des Vorsorgereglementes der Beschwerdegegnerin 1
enthaltene Regelung, wonach sich die Altersrente nach den vom Versicherten
angehäuften und verzinsten Altersguthaben richtet, während die bis zum
Erreichen der Altersrente ausgerichtete Invalidenrente privilegiert und
unabhängig von den Vorsorgelücken des Versicherten mit 30% des versicherten
Jahreslohnes bemessen wird (Ziff. 5.1 Abs. 2 und 4 des Vorsorgereglementes),
ist keineswegs geschäftsfremd. Eine solche Regelung ist regelmässig
Bestandteil der Vorsorgepläne von Vorsorgeeinrichtungen (Walser, Ein Urteil
mit Folgen für die Vorsorgepläne der beruflichen Vorsorge; Kommentar zum
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001,
veröffentlicht in BGE 127 V 259 ff, SZS 2002 S. 162). Gleich verhält es sich
mit dem damit korrelierenden Institut der Beitragsbefreiung gemäss Ziff. 5.9
des Vorsorgereglementes der Beschwerdegegnerin 1, wonach während der Dauer
der Invalidität die Beiträge auf dem im Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes
in der Altersversicherung versicherten Lohn weiterhin - beitragsfrei -
gutgeschrieben werden und so dem invaliden Versicherten - unter Ausschluss
der im Gesundheitsfall erzielbaren Lohnerhöhungen - dieselbe Altersleistung
gewährleistet wird, wie wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. hiezu BGE
130 V 369 E. 6.2 S. 375; Walser, a.a.O., S. 166).

Ist aber die von der Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Vorsorgereglement
verwirklichte Altersversicherung von invaliden Versicherten branchenüblich
und in der vorliegenden reglementarischen Form in den meisten Vorsorgeplänen
der überobligatorischen Berufsvorsorge vorgesehen, kann von einem
geschäftsfremden, objektiv ungewöhnlichen Inhalt der entsprechenden
Reglementsbestimmungen nicht die Rede sein. Die diesbezüglichen subjektiven
Kenntnisse der Beschwerdeführerin, ihre Erfahrung und Rechtsstellung im
Zeitpunkt des Abschlusses des Vorsorgevertrages allein vermögen die Anwendung
der Ungewöhnlichkeitsregel nicht zu rechtfertigen, sowenig wie der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend erwähnte Erfahrungssatz, dass der
Laie kein Reglement liest und - wenn er es liest - es nicht versteht.

6.
6.1 Unter dem Titel der sog. "Unbilligkeitsregel" verlangt die
Beschwerdeführerin schliesslich eine Korrektur der in ihrem Fall "krasse(n)
Diskrepanz" zwischen der Höhe der Invaliden- und Altersleistungen. Es liege
eine grosse Härte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, weshalb sich
ein Eingriff in die Vertragsfreiheit bzw. ein "punktuelle(r) Eingriff(e)" in
das System der beruflichen Vorsorge aus Billigkeitsgründen aufdränge.

6.2 Dem Rechtssinne nach verlangt die Beschwerdeführerin, dass das
Bundesgericht mit Bezug auf die durch ihren Vorsorgevertrag mit der
Beschwerdegegnerin 1 versicherten Altersleistungen materielle
Vertragsgerechtigkeit mittels Vertragsinhaltskontrolle, teilweiser
Ungültigerklärung des Vorsorgevertrages und richterlicher Vertragsgestaltung
herstellt (vgl. hiezu BGE 123 III 292 E. 2e S. 297 f.). Eine solche offene
Inhaltskontrolle von Verträgen kennt das schweizerische Recht - abgesehen von
der in Art. 8 UWG vorgesehenen, aber lediglich die Verwendung von
missbräuchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffenden und hier
zweifellos nicht gegebenen Ausnahme - nicht. Das Bundesgericht hat bisher den
von der herrschenden Lehre geforderten, dogmatisch auf allgemeine
Rechtsgrundsätze wie Art. 19 Abs. 2 OR, Art. 2 Abs. 2 oder Art. 27 ZGB
abgestützten Eingriff in die Vertragsfreiheit, mit welchem die auf
vorformulierten AGB beruhenden Verträge einer richterlichen Inhaltskontrolle
unterworfen werden sollen, abgelehnt (vgl. hiezu Gauch/Schluep/Schmid,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl., Zürich
2003, Rz. 1148 - 1150; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 45.13; Kramer, Berner Kommentar, N
208 zu Art. 1 OR; Bucher, Basler Kommentar, N 64 zu Art. 1 OR; A. Koller,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 2006, Rz. 74;
Guhl/Koller, a.a.O., § 14 Rz. 53 und 54).

Für den vorliegenden Fall von in Übereinstimmung mit der jüngsten
Rechtsprechung (BGE 130 V 369) vorformulierten Reglementsbestimmungen über
die Höhe der eine Invalidenrente ablösenden Altersrente kann nichts anderes
gelten. Abgesehen davon würde die richterliche Inhaltskontrolle hier den
Kernbereich der Privatautonomie, nämlich das Äquivalenz- und
Angemessenheitsverhältnis zwischen den Hauptleistungen - Beiträge der
Beschwerdeführerin einerseits und die diesen gegenüberstehenden
Altersleistungen anderseits - eines Vorsorgevertrages betreffen, welcher der
richterlichen Inhaltskontrolle selbst im europäischen Recht nach Massgabe von
Art. 4 EG-AGB-RL entzogen ist (vgl. Fuhrer, Basler Kommentar, N 199/200 zu
Art. 33 VVG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 7. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini