Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 157/2006
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B 157/06

Urteil vom 25. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Wey.

Pensionskasse der UBS, Stauffacherquai 46, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14,
4001 Basel,

gegen

1. E.________, 1928,
2. T.________, 1955,
Beschwerdegegner.
beide vertreten durch das Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte,
Klybeckstrasse 64, 4057 Basel,

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Die am 29. März 1957 geborene und am 11. Juni 2005 verstorbene, in X.________
wohnhaft gewesene, ledige B.________, Tochter der Beschwerdegegnerin 1 und
Schwester des Beschwerdegegners 2, war vom 16. April 1974 bis 31. August 1997
beim Schweizerischen Bankverein in Y.________ als Büroangestellte in der
Registratur tätig und bei der Pensionskasse des Schweizerischen Bankvereins,
die 1998 mit der Pensionskasse der UBS fusionierte, berufsvorsorgeversichert.
Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schweizerischen Bankverein
war sie arbeitslos und meldete sich am 9. November 1998 bei der IV-Stelle
Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit
Verfügung vom 27. Juni 2000 sprach ihr diese mit Wirkung ab 1. Februar 1999
eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Am 18. Juni 2003 liess B.________ gegen die Pensionskasse der UBS Klage
erheben mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab
1. Februar 1999 die reglementarischen Invalidenleistungen mit Zins von 5 %
auszurichten sowie ihr die Prämienbefreiung zu gewähren. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch, zog die Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Baselland und der IV-Stelle bei und verurteilte die Pensionskasse der UBS mit
Entscheid vom 12. Oktober 2006, (sinngemäss) den Erben von B.________ ab
1. Juni 1998 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 78 % nebst
Zins von 5 % ab 18. Juni 2003 auszurichten sowie sie von der Pflicht zur
Zahlung der Sparbeiträge an das Alterskapital zu befreien.

C.
Die Pensionskasse der UBS lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass
(sinngemäss) den Erben von B.________ keine Invalidenrente zusteht.
Die Erben von B.________ lassen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die
Kognition des Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943. Beim Prozess
um Invalidenleistungen einer Berufsvorsorgeeinrichtung handelt es sich um
einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist
die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das
Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253;
126 V 163 E. 1 S. 165).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG in der bis 31.
Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung) und Rechtsprechung (BGE 130 V 270
E. 4.1 S. 275, 123 V 262 E. 1c S. 264 f., 120 V 112 E. 2c S. 117) richtig
dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und
leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der
nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger
Zusammenhang besteht. Ebenfalls zutreffend ist, dass Vorsorgeeinrichtungen,
die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen
Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die
Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung gebunden sind
(unter Einschluss des von ihnen festgelegten Zeitpunktes des Eintrittes der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung
spätestens bei der Verfügungseröffnung in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung aufgrund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1 E.
2 S. 2 f., 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f., 129 V 73 E. 4.2.2 S. 75 f., 126 V 380
E. 1 S. 310 f. mit Hinweisen). Der Einbeziehung der Vorsorgeeinrichtung in
das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren kommt aber keine Bedeutung zu,
wenn sich diese - wie im vorliegenden Fall - an das
invalidenversicherungsrechtlich Verfügte hält, ja sich darauf stützt.
Diesfalls muss sich die versicherte Person die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen,
soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer in
das IV-Verfahren einbezogen wurde oder nicht. Vorbehalten bleibt aber auch in
diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die
Organe der Invalidenversicherung (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f. mit
Hinweisen).

2.2 Das kantonale Gericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass unter
der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen
relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist
(BGE 114 V 281 E. 3c S. 286). Für deren Eintritt ist - wie vom kantonalen
Gericht richtig festgehalten - in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine
gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig
auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in
Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat,
so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung
oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die
Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber
aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (E. 4.2 des in SZS
2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003; Urteil
B 86/01 vom 28. Juli 2003, E. 5.3). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts
der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) echtzeitlich
nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative
erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden
(Urteil B 35/00 vom 22. Februar 2002, E. 1b).
Beizufügen ist Folgendes:
Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss überdies in dem Sinne
dauerhafter Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf
längere Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erheblich
zu beeinträchtigen (nicht publ. Urteile B 48/97 vom 7. Oktober 1998, und
B 18/97 vom 29. April 1998). Bei wiederholten kurzfristigen,
krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen
Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt (E. 1.2 des in SZS
2006 S. 365 zusammengefassten Urteils B 44/05 vom 12. September 2005).

3.
3.1 Mit Bezug auf die Bindungswirkung des von der IV-Stelle in der Verfügung
vom 27. Juni 2000 festgelegten Rentenbeginns hat das kantonale Gericht
Folgendes erwogen: Weil B.________ bis Anfang Februar 1999 ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei der genaue Zeitpunkt des
Arbeitsunfähigkeitseintrittes für die IV-Stelle nicht "entscheidend" gewesen.
Der von ihr auf den 1. Februar 1998 festgelegte Zeitpunkt des Eintrittes der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei daher für die
Berufsvorsorgeversicherung nicht bindend. Es sei somit frei zu prüfen, in
welchem Zeitpunkt bei B.________ die vorsorgerechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei.

3.2 Es trifft zu, dass für die IV-Stelle kein Anhaltspunkt für eine
unverschuldet verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und damit kein Grund bestand, die
Frage des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit für die mehr als
zwölf Monate vor der IV-Anmeldung, d.h. vor November 1997 zurückliegende Zeit
zu prüfen, als B.________ unter Einschluss der Nachdeckungsfrist gemäss
Art. 10 Abs. 3 BVG noch bis 30. September 1997 bei der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert war. Bei einer solchen Sachlage
ist der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im
berufsvorsorgerechtlichen Verfahren auch dann frei zu prüfen, wenn die
betroffene, in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht
einbezogene Vorsorgeeinrichtung - wie die Beschwerdeführerin - sich auf den
von der IV-Stelle festgelegten Zeitpunkt des Rentenbeginns stützt (BGE 130 V
270 E. 3.1 S. 275).

4.
4.1 Bei der Überprüfung der vorliegenden Arbeitgeber- und Arztberichte hat die
Vorinstanz in ausschlaggebender Weise auf das Schreiben des Schweizerischen
Bankvereins an Vertrauensarzt Dr. med. L.________ vom 2. Oktober 1996
abgestellt. Die in jenem Schreiben von der damaligen Arbeitgeberin von
B.________ unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte Leistungsminderung finde
in den nachträglich vom behandelnden Arzt, Dr. med. Z.________, und vom
delegierten Psychologen K.________ erstatteten Berichten sowie im
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W.________ eine "solide Stütze".
Dieser Würdigung der erwerblichen und medizinischen Akten kann nicht
beigepflichtet werden.

4.2 Es trifft zu, dass die Arbeitgeberin von B.________ in ihrem Schreiben an
Vertrauensarzt Dr. med. L.________ vom 2. Oktober 1996 einen "enormen
Leistungsabfall" erwähnt hat. In dem der IV-Stelle am 10. Dezember 1998
erstatteten Arbeitgeberbericht hat sie aber für die Zeit vom 1. Januar 1996
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 1997, somit für
eine Zeitspanne von 20 Monaten keine einzige krankheits- oder unfallbedingte
Arbeitsplatzabsenz erwähnt. Ebenso wenig ist B.________ ausweislich der Akten
in dieser Zeit ärztlicherseits je eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden, auch nicht eine bloss teilweise. Im Gegenteil, der damals
B.________ behandelnde Endokrinologe Dr. med. Z.________ hat dem
Vertrauensarzt des Schweizerischen Bankvereins im Oktober 1996 ausdrücklich
bestätigt, der bei ihr festgestellte Leistungsabfall lasse sich nicht auf die
1992 durchgeführte (Hypophysen-)Operation zurückführen und es bestünden zur
Zeit keine Anhaltspunkte für eine verminderte Arbeitsunfähigkeit. Für die der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schweizerischen Bankverein per 31.
August 1997 vorangegangene Zeit ist daher weder eine ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit noch ein medizinisches Korrelat hiefür noch eine effektive
Arbeitsplatzabsenz im Zusammenhang mit dem vom seinerzeitigen Vorgesetzten im
Oktober 1996 festgestellten "Leistungsabfall" ausgewiesen. Demgemäss kann
auch keine noch während des berufsvorsorgerechtlichen
Versicherungsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin
eingetretene Arbeitsunfähigkeit als echtzeitlich und sinnfällig nachgewiesen
gelten.

4.3 Daran vermögen die von der Vorinstanz angeführten, nachträglich
erstellten ärztlichen und psychologischen Berichte nichts zu ändern:
In dem vom behandelnden Endokrinologen Dr. med. Z.________ der IV-Stelle am
27. November 1998 erstatteten Formularbericht erklärte dieser Arzt lediglich,
mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf seien keine sicheren
Angaben möglich, und verwies im Übrigen auf den Bericht von K.________.
Dieser von Dr. med. Z.________ ab 15. Oktober 1998 mit einer delegierten
Psychotherapie betraute Psychologe hielt in seinem Bericht vom 24. November
1998 nur fest, vom seinerzeitigen Personalchef des Schweizerischen
Bankvereins sei "zu erfahren", dass die Leistungsfähigkeit von B.________
bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit "erheblich" eingeschränkt gewesen sei.
Damit hat er lediglich den von der letzten Arbeitgeberin bereits im Oktober
1996 festgehaltenen, aber schon damals weder ärztlich attestierten noch
arbeitsrechtlich sinnfällig in Erscheinung getretenen "Leistungsabfall"
nochmals dokumentiert.
Der von der IV-Stelle mit der Begutachtung von B.________ beauftragte
Psychiater Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten vom 15. Januar 2000
für die berufsvorsorgerechtlich massgebende Zeitspanne einzig fest, nach der
im Jahre 1992 durchgeführten Hypophysenoperation sei die Versicherte
"psychisch vermindert belastbar" gewesen. Der psychiatrische Gutachter hat
somit für die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Schweizerischen Bankverein
ebenfalls keine relevante Arbeitsunfähigkeit postuliert.
Schliesslich hat Dr. med. Z.________ in einem dem Sozialdienst des Spitals
A.________ am 5. April 2002 erstatteten Bericht erklärt, im August/September
1997 sei B.________ weniger als 50 % arbeitsfähig gewesen. Zwar habe er
damals keinen somatisch-medizinischen Grund für eine IV-Anmeldung gesehen,
weil die Patientin "bis zu ihrer Kündigung trotz ihrer multiplen Beschwerden
regelmässig gearbeitet" habe. Dementsprechend sei im Oktober 1996 auch seine
Antwort an den Vertrauensarzt des Schweizerischen Bankvereins ausgefallen.
Dabei habe er aber die "psychische Situation der Patientin" zu wenig
berücksichtigt. In der Folge habe sich immer mehr gezeigt, dass auch eine
"ausgeprägte psychische Problematik" vorliege, für welche "nicht nur" die
Operation des Hypophysentumors im Jahre 1992 kausal gewesen sei. Aus diesem
Grund habe er die Patientin an den delegierten Psychologen K.________
überwiesen.
Mit diesem Bericht hat Dr. med. Z.________ nachträglich und ex post eine
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für die Monate
August/September 1997 gestützt auf eine psychiatrische Diagnose attestiert,
die erstmals vom Psychologen K.________ in seinem Bericht vom 24. November
1998 gestellt worden war. Er hat sich damit in Widerspruch zu seiner eigenen
echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom Oktober 1996 gesetzt. Eine in
dieser Weise erst nach mehreren Jahren revidierte neue
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ein und desselben Arztes vermag den fehlenden
Nachweis einer in der konkreten arbeitsrechtlichen Situation effektiv und
sinnfällig in Erscheinung getretenen Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen.

4.4 Zusammenfassend ergibt eine sachgerechte freie Würdigung der Akten
(E. 1), dass der Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit bei B.________ bereits während ihrer Anstellung beim
Schweizerischen Bankverein (bis 31. August 1997) und unter Berücksichtigung
der Nachdeckungsfrist (bis 30. September 1997) nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es fehlt
daher an der Anspruchsvoraussetzung für berufsvorsorgerechtliche
Invalidenleistungen gemäss Art. 23 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft
gewesenen Fassung). Demzufolge kann die Frage des engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender
Invalidität offen bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2006 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey