Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 156/2006
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B 156/06

Urteil vom 21. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

D. ________, 1945, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, Poststrasse 23, 9001 St.
Gallen,

gegen

Personalvorsorgestiftung X.________,  Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi, Bleicherweg 58, 8027 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau
vom 26. September 2006.

Sachverhalt:

A.
D. ________ (geb. 1945) war ab 1. Dezember 1995 Delegierter des
Verwaltungsrates und geschäftsführender Direktor der Y.________ AG und in der
Vorsorgestiftung der Z.________ AG (im Folgenden: Vorsorgestiftung) sowie in
der Stiftung Kadervorsorge A.________ (im Folgenden: Kadervorsorge)
berufsvorsorgeversichert. Nach der Fusion der Holding B.________ AG mit der
Holding C.________ war er bis 31. Januar 1998 (Freistellung ab 31. Dezember
1997) innerhalb dieser Gesellschaft tätig. Im Rahmen dieser Fusion wurden
auch die Vorsorgestiftung und die Kadervorsorge auf Ende 1998 in die
Personalvorsorgestiftung X.________ überführt. Die Stiftungsräte der beiden
Stiftungen beschlossen am 20. November 1997/17. Dezember 1997
Verteilungspläne gemäss Art. 23 FZG für die Verteilung der bei der
Liquidation der Stiftungen frei werdenden Mittel. Das Amt für berufliche
Vorsorge genehmigte diese beiden Verteilungspläne mit Verfügungen vom
17. August 1998. Diese Verfügungen wurden unangefochten rechtskräftig.

B.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 und vom 10. Mai 2001 teilte die
Personalvorsorgestiftung X.________ D.________ die ihm aus der Verteilung der
freien Stiftungsvermögen der Vorsorgestiftung und der Kadervorsorge
zustehenden Mittel mit. Nachdem D.________ eine andere Berechnung verlangt
hatte und eine Einigung nicht zustande gekommen war, erhob D.________ am
28. Februar 2005 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die
Personalvorsorgestiftung X.________ mit dem Begehren, sein Anteil an den
freien Mitteln sei auf einer höheren Grundlage zu bemessen. Das Gericht wies
die Klage mit Urteil vom 26. September 2006 ab.

C.
D.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und erneuert das
vorinstanzlich erhobene Rechtsbegehren. Die Personalvorsorgestiftung
X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Umstritten ist die infolge der Liquidation der Vorsorgestiftung und der
Kadervorsorge erfolgte Zuteilung freier Mittel. Dafür sind die Gerichte nach
Art. 73 BVG zuständig, weil und insofern mit der aufsichtsrechtlichen
Genehmigung des Verteilplans Rechtsansprüche auf Zuteilung freier Mittel
entstanden sind (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 63 [betreffend die gleichen
Vorsorgeeinrichtungen wie im vorliegenden Verfahren]; SZS 2006 S. 46, 461).
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.2 In Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 der Beschwerde (Verzinsung
der nachzuzahlenden Abschlagszahlung) hat sich die Beschwerdegegnerin bereits
in der Klageantwort vor der Vorinstanz  verbindlich bereit erklärt, einen
Zins auf dem Differenzbetrag zur Anrechnung zu bringen, soweit sich erweisen
sollte, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Akonto-Zahlungen zu gering
waren. Insoweit besteht somit zwischen den Parteien kein Streit mehr und ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Beim Streit zwischen Versichertem und Vorsorgeeinrichtung um den Anteil
an freien Mitteln handelt es sich um Versicherungsleistungen, so dass sich
die Kognition des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. April 2005,
B 115/04).

3.
3.1 Als Basis für die Verteilung des freien Stiftungsvermögens an die
Berechtigten werden gemäss Verteilungsplan die Altersguthaben der aktiven
versicherten Mitarbeiter (dazu gehören auch diejenigen, deren
Arbeitsverhältnis infolge der Umstrukturierung gekündigt wurde, also auch der
Beschwerdeführer) und die Barwerte der Renten der Rentner ermittelt.
Umstritten ist vorliegend die Höhe des für die Verteilung massgebenden
Altersguthabens des Beschwerdeführers.

3.2 Der Beschwerdeführer hatte unbestritten auf den 31. Januar 1998 folgende
Austrittsleistungen:
Bei der Vorsorgestiftung:
Fr. 881'739.55  wovon:
Fr. 584'895.10  eingebrachte Freizügigkeitsleistung per
1. Dezember 1995
Fr. 160'000.-  eigene freiwillige Einlage per 1. Dezember 1996
Bei der Kadervorsorge:
Fr. 688'232.75 wovon:
Fr. 600'000.-  Einlage der Arbeitgeberin per 31. Dezember 1997
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben die Austrittsleistungen abzüglich die
eingebrachte Freizügigkeitsleistung (Fr. 584'895.10), die eigene freiwillige
Einlage (Fr. 160'000.-), die Einlage der Arbeitgeberin (Fr. 600'000.-) und
die auf diese Beträge entfallenden Zinsen als Basis für die Verteilung der
freien Mittel berechnet. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht,
dass diese Beträge samt den darauf entfallenden Zinsen zur massgebenden
Altersleistung hinzuzurechnen seien.

4.
Grundlage für die Verteilung der freien Mittel ist der von der
Aufsichtsbehörde genehmigte Teilungsplan. Diese Genehmigung kann als solche
im Rahmen des Klageverfahrens nach Art. 73 BVG nicht in Frage gestellt werden
(SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 63 E. 4; Urteil in Sachen M. vom 25. Juli 2005,
B 6/05, E. 5.2). Umstritten ist jedoch vorliegend die Frage nach dem Inhalt
bzw. der Auslegung dieses Teilungsplanes. Diese Frage ist im Verfahren nach
Art. 73 BVG zu beurteilen, auch wenn sich dabei vorfrageweise die Frage
stellt, in welcher Fassung der Verteilplan genehmigt worden ist.

4.1 Nach der ursprünglichen, am 20. November/17. Dezember 1997 beschlossenen
Fassung des Teilungsplans sollte das freie Stiftungsvermögen den aktiven
Mitarbeitern und den Rentnern "nach dem Verhältnis ihrer Altersguthaben bzw.
Rentenbarwerte" zugeordnet werden. Die Aufsichtsbehörde, welcher der Plan
gemäss Art. 23 FZG (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) zur Genehmigung
eingereicht worden war, empfahl anlässlich einer Besprechung vom 2. Juli
1998, diesen Passus durch den Zusatz "in der Vorsorgeeinrichtung erworbenen"
zu ergänzen. Der Stiftungsrat der Vorsorgestiftung stimmte an seiner Sitzung
vom 3. Juli 1998 dieser Ergänzung zu. Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 hielt
die Aufsichtsbehörde diese Ergänzung nochmals fest; zur Begründung brachte
sie vor, ansonsten würde ein Versicherter mit einer hohen eingebrachten
Freizügigkeitsleistung unverhältnismässig zu seinem effektiven Einfluss auf
die Bildung freier Mittel berücksichtigt; dadurch wäre der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Destinatäre verletzt. Mit Schreiben vom 8. September
1998 wurde den Versicherten diese Änderung mitgeteilt unter Hinweis darauf,
dass nun die Aufsichtsbehörde den Plan genehmigt habe.

4.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Verteilplan gemäss dieser
am 3. Juli 1998 beschlossenen Fassung gilt. Der Beschwerdeführer bringt
demgegenüber vor, die aufsichtsbehördliche Genehmigung habe sich nicht auf
diese Änderung bezogen; genehmigt worden und daher rechtsverbindlich sei der
Verteilplan in der ursprünglichen, am 20. November/17. Dezember 1997
genehmigten Version.

4.3 Es trifft zwar zu, dass die Genehmigungsverfügungen vom 17. August 1998
im Rubrum nur auf die Stiftungsratsbeschlüsse vom 20. November und vom
17. Dezember 1997 hinweisen und auch im Text nicht auf die Änderung vom
3. Juli 1998 Bezug nehmen. Nachdem aber die Aufsichtsbehörde selber an der
Besprechung vom 2. Juli 1998 und im Schreiben vom 10. Juli 1998 die fragliche
Ergänzung empfohlen bzw. erwähnt hat unter Hinweis darauf, dass andernfalls
der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre verletzt werde, kann kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Behörde den Verteilungsplan nur
mit dieser Ergänzung genehmigte. Denn es kann  nicht angenommen werden, dass
die Behörde eine Fassung genehmigen wollte, die sie selber als gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstossend qualifizierte. Die Aufsichtsbehörde
hat sich denn auch wiederholt klar in diesem Sinne geäussert (Schreiben vom
31. August 2000 und 17. März 2003).

4.4 Im Schreiben vom 10. Juli 1998 wies die Aufsichtsbehörde zudem darauf
hin, dass für die Stiftung Kadervorsorge dasselbe gelte wie für die
Vorsorgestiftung. Auch für die Kadervorsorge muss daher diese Ergänzung als
mitgenehmigt gelten. Dass - im Unterschied zum Beschluss der Vorsorgestiftung
vom 3. Juli 1998 - kein ausdrücklicher Beschluss des Stiftungsrates der
Kadervorsorge vorliegt, mit dem diese Änderung beschlossen wurde, ändert
daran nichts: Zum einen können - vorbehältlich Nichtigkeit - allfällige
Unregelmässigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht mehr im
Verfahren gemäss Art. 73 BVG gerügt werden (SVR 2005 BVG Nr. 18 S. 59
E. 2.4). Zum andern kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe, die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen (Art. 62 Abs. 1 BVG),
eine Genehmigung auch ohne entsprechenden Beschluss der Stiftungsorgane mit
einer geeigneten Auflage verbinden, wenn anders diese Vorschriften nicht
eingehalten wären.

4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Rundschreiben vom 8. September
1998 erhalten zu haben, in welchem auf die Änderung hingewiesen wurde. Er
macht bloss geltend, aus diesem Schreiben sei nicht hervorgegangen, dass und
in welchem Ausmass er persönlich durch die Änderung betroffen werde; nach
Treu und Glauben dürfe deshalb ihm gegenüber nicht diese geänderte Fassung
zugrunde gelegt werden. Diese Kritik ist unbegründet: Dem Rundschreiben war
die geänderte Version beigelegt und im Schreiben wurde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der einschlägige Abschnitt (k) geändert worden war. Zudem
ist diese Änderung nicht ungewöhnlich, so dass die Betroffenen nicht damit
hätten rechnen müssen; im Gegenteil ist es nahe liegend, dass für die
Verteilung der freien Mittel auf die Dauer der Zugehörigkeit zur
Vorsorgeeinrichtung abgestellt wird, weil das freie Stiftungsvermögen für
jene Versicherten verwendet werden soll, die an dessen Äufnung beteiligt
waren (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397). Schliesslich macht der Beschwerdeführer
auch nicht geltend, ihm sei individuell eine Zusage gemacht worden, dass der
Verteilplan in der ursprünglichen Fassung zur Anwendung gelangen würde; die
Berufung auf Treu und Glauben scheitert deshalb schon daran, dass keine
hinreichende Vertrauensgrundlage besteht.

4.6 Damit ergibt sich, dass der Verteilplan in der Fassung samt Änderung vom
3. Juli 1998 als genehmigt zu gelten hat und entsprechend für den Anspruch
des Beschwerdeführers anzuwenden ist.

5.
5.1 Bei dieser Ausgangslage ist die eingebrachte Freizügigkeitsleistung von
Fr. 584'895.10 nicht zu berücksichtigen, da sie unbestritten nicht in der
Vorsorgeeinrichtung erworben wurde.

5.2 Anders verhält es sich mit dem Zins auf diesem Kapital. Die
Austrittsleistung wird beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung aus der
früheren Einrichtung überwiesen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Sie wird in der neuen
Einrichtung verzinst und wird samt Zinsen Teil des dortigen Altersguthabens
bzw. der Austrittsleistung (Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG; Art. 17 Abs. 1 FZG).
Der Zins auf der von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesenen
Freizügigkeitsleistung ist damit während der Zugehörigkeit zur neuen
Vorsorgeeinrichtung erworben worden und trägt dort zur Äufnung freier Mittel
bei.

6.
6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer und von seiner Arbeitgeberin
geleisteten freiwilligen Einlagen von Fr. 160'000.- in die Vorsorgestiftung
bzw. Fr. 600'000.- in die Kadervorsorge hat die Vorinstanz erwogen, diese
gehörten nicht zu dem in der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthaben,
weil sie nicht auf Beiträgen des Versicherten beruhten. Der Beschwerdeführer
bringt demgegenüber vor, der Verteilplan stelle nicht auf die geleisteten
Beiträge, sondern auf das erworbene Altersguthaben ab. Die beiden Einlagen
seien während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses geleistet worden und es sei
daraus Altersguthaben gebildet worden.

6.2 Unbestritten haben die Einlagen zu Altersguthaben geführt. Entscheidend
ist aber, ob sie als "in der Vorsorgeeinrichtung erworben" betrachtet werden
können. Für die Auslegung dieser Bestimmung des Teilungsplans sind entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Grundsätze für die
Vertragsauslegung massgebend, da es sich dabei um eine Regelung handelt, die
auf eine behördliche Empfehlung bzw. Anordnung zurückgeht.

6.3 Die freien Mittel sollen denjenigen Versicherten zugute kommen, die zu
ihrer Äufnung beigetragen haben (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397) bzw. für die
sie geäufnet wurden (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.], SBVR, Band XIV  Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 2012).
Dementsprechend werden die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in der
Regel bei der Verteilung der freien Mittel nicht berücksichtigt (BGE 128 II
394 E. 4.4 und 4.5 S. 400), weil sie ausserhalb der betreffenden
Vorsorgeeinrichtung erworben worden sind. Andernfalls könnte, wer der
Vorsorgeeinrichtung nur während kurzer Zeit angehört hat, sich durch
Einbringung grosser Freizügigkeitsleistungen einen weit überproportionalen
Anteil an den freien Mitteln erwerben, was dem Sinn von Art. 23 FZG und dem
Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre widersprechen würde.
Beigetragen zur Äufnung der freien Mittel haben jedoch die während der
Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung einbezahlten Beiträge, ebenso der Zins
auf den von den Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen (vgl.
vorne E. 5.2); denn mit diesen Mitteln konnte die Vorsorgeeinrichtung während
der Dauer des Vorsorgeverhältnisses arbeiten und einen Ertrag erzielen, der
gegebenenfalls zur Bildung freier Mittel führte. Der Passus "in der
Vorsorgeeinrichtung erworbenen" ist demnach im Lichte der Zielsetzungen der
Verteilung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes so auszulegen, dass er
diejenigen Mittel meint, die während der Zugehörigkeit zur
Vorsorgeeinrichtung durch Beiträge oder durch zur Verfügung Stellen von
Kapital entstanden sind.

6.4 Die Einlage von Fr. 160'000.- ist eine freiwillige Einlage gemäss
Abschnitt III Ziff. 16 Unterabschnitt 3 des Reglements der Vorsorgestiftung.
Gemäss dieser Ziffer kann der Versicherte eine freiwillige Einlage leisten,
wenn die von ihm eingebrachte Austrittsleistung aus der früheren
Vorsorgeeinrichtung nicht den in der vorangehenden Ziffer genannten Betrag
erreicht. Andere Formen der freiwilligen Einlage sind im Reglement nicht
erwähnt. Daraus ergibt sich, dass die fragliche Einlage eine Form der
eingebrachten Freizügigkeitsleistung darstellt. Auch wenn das Reglement die
Einbringung dieser Einlage zeitlich nicht befristet und vorliegend die
Einlage effektiv erst etliche Zeit nach dem Eintritt des Beschwerdeführers
erfolgt ist, muss sie doch funktional als eine vom Versicherten eingebrachte
Freizügigkeitsleistung betrachtet werden. Es gilt deshalb dafür dasselbe wie
in Bezug auf diese (vorne E. 5.1). Dies betrifft auch den darauf erworbenen
Zins (vorne E. 5.2).
6.5 Die Einlage von Fr. 600'000.- beruht auf der Vereinbarung vom
15. Dezember 1997 zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin. In
dieser Vereinbarung wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 1'175'000.-
zugesprochen, wovon Fr. 600'000.- zur Äufnung des persönlichen Alterskapitals
der beruflichen Vorsorge. Wie aus dem ganzen Zusammenhang hervorgeht, stellte
die gesamte Zahlung eine Form der Abfindung an den Beschwerdeführer dar, mit
Einschluss des in die Kadervorsorge eingelegten Betrags von Fr. 600'000.-.
Auch dieser Betrag wurde nicht in der Vorsorgeeinrichtung, sondern anlässlich
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworben, selbst wenn die Einzahlung
noch einen Monat vor dem formellen Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgte.
Zudem fehlt es bei diesem Betrag an wesentlichen Elementen der beruflichen
Vorsorge, namentlich der Kollektivität, der Planmässigkeit und des
Versicherungsprinzips. Auch eine anderslautende Bezeichnung des Betrags in
der Vereinbarung verleiht ihm nicht den Charakter einer Vorsorgeleistung
(vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Es rechtfertigt sich deshalb auch nicht, den auf
diesem Betrag während eines Monats noch aufgelaufenen Zins zu
berücksichtigen.

7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes,
indem bei anderen Versicherten die ausserhalb der Vorsorgewerke erworbenen
Altersguthaben und Rentenbarwerte berücksichtigt worden seien.

7.1 Im Verfahren nach Art. 73 BVG kann nicht mehr gerügt werden, der
genehmigte Verteilplan enthalte rechtsungleiche Regelungen; diese Kritik
könnte einzig im aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden
(Urteil in Sachen M. vom 25. Juli 2005, B 6/05, E. 5.2). Zulässig ist
hingegen die Rüge, der Verteilplan sei auf eine rechtsungleiche Weise
angewendet worden.

7.2 Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches
ungleich behandelt wird. Ist aus faktischen Gründen eine exakte
Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte gar nicht möglich, kann eine
unterschiedliche Behandlung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein.
Namentlich ist eine völlige Gleichbehandlung von Rentnern und aktiven
Versicherten aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nach der Natur der
Sache nicht möglich, weshalb auch bei der Verteilung der freien Mittel eine
gewisse Differenzierung zulässig ist (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche
Vorsorge, Zürich 2005, S. 191).

7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den Rentnern habe die Verteilung der
freien Mittel auf die Rentenbarwerte abgestellt; da auch die eingebrachten
Freizügigkeitsleistungen rentenbildend seien, seien diese damit auch in die
Bemessungsgrundlage für die Verteilung der freien Mittel eingeflossen. Sodann
seien auch bei den aktiven Versicherten die vor dem 1. Januar 1995 allenfalls
eingebrachten Freizügigkeitsleistungen nicht erfasst worden und seien somit
für die Verteilung der freien Mittel nicht vom Altersguthaben abgezogen
worden.

7.4 Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, aber damit
gerechtfertigt, auf Anfang 1995 habe das Vorsorgewerk vom Leistungsprimat zum
Beitragsprimat umgestellt. Dabei sei rechnerisch ein Altersguthaben ermittelt
worden, welches notwendig gewesen sei, um die vorher beim Leistungsprimat
resultierende Rente zu garantieren. Bei diesem Vorgehen, das als solches vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist es kaum möglich, ein ausserhalb
der Vorsorgeeinrichtung erworbenes Altersguthaben auszuscheiden. Der
Beschwerdeführer hat selber im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht,
bei den Rentnern sei es von vornherein unmöglich, die seinerzeit
eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus dem partizipationsberechtigten
Rentenbarwert auszuklammern. Dasselbe gelte für die vor dem 1. Januar 1995
eingetretenen aktiven Versicherten, weil vor diesem Datum die allenfalls
eingebrachten Freizügigkeitsleistungen nicht gesondert erfasst worden seien.
Es trifft somit zwar zu, dass die in den Verteilplan aufgenommene
Formulierung "in der Vorsorgeeinrichtung erworbenen" Altersguthaben und
Rentenbarwerte in Bezug auf die altrechtlichen Guthaben und auf die
Rentenbarwerte nicht ohne weiteres anwendbar ist. Daraus kann aber nicht
gefolgert werden, dass die Einschränkung auch dort nicht angewendet werden
dürfte, wo sie ihrem Sinn entsprechend problemlos anwendbar ist. Zudem ist
anzunehmen, dass für die frühere Leistungsprimatrente auch die Dauer der
Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung massgebend war. Wird diese Rente auf
ein Alterskapital umgerechnet, so wird damit dem Umstand Rechnung getragen,
der die nachträgliche Änderung des Verteilplans gerechtfertigt hat.

7.5 In Bezug auf die ab 1. Januar 1995 eingebrachten Freizügigkeitsleistungen
und freiwilligen Einlagen der aktiven Versicherten bestreitet der
Beschwerdeführer nicht, dass hier - bei immerhin 53 Versicherten - diese
Mittel bei der Ermittlung des Verteilschlüssels ebenfalls ausgeklammert
worden sind. Insoweit sind gleiche Sachverhalte gleich behandelt worden und
ist der Verteilplan somit auf eine rechtsgleiche Weise angewendet worden.

7.6 Die Beweisanträge, die der Beschwerdeführer vorinstanzlich erfolglos
gestellt hat und letztinstanzlich wiederholt, beziehen sich auf die vor 1995
eingebrachten Leistungen und sind nach dem Gesagten nicht rechtserheblich,
weil in Bezug auf diese Leistungen eine gewisse Ungleichbehandlung
unvermeidbar und damit zulässig ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die
angebliche Ungleichbehandlung eines weiteren ehemaligen Mitarbeiters, der
bereits vor 1995 im Betrieb tätig war.

8.
Gesamthaft ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die eingebrachte
Freizügigkeitsleistung von Fr. 584'895.10 sowie die Einlagen von
Fr. 160'000.- und Fr. 600'000.- abzuweisen ist. Gutzuheissen ist sie hingegen
in Bezug auf den Zins auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der
Einlage von Fr. 160'000.-. Dieser Zins beträgt gemäss nicht bestrittener
Darstellung in der Klageantwort Fr. 46'187.-. Klage und Beschwerde haben
nicht den zu entrichtenden Anteil an den freien Mitteln quantifiziert,
sondern - im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin - nur die als
Grundlage für die Verteilung zu berücksichtigende Austrittsleistung. Auch der
letztinstanzliche Entscheid hat sich darauf zu beschränken.

9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführer obsiegt in
sehr untergeordnetem Umfang. Auf die Zusprechung einer anteiligen
Parteientschädigung für das letzt- oder vorinstanzliche Verfahren kann in
Würdigung der gesamten Umstände verzichtet werden, da der Beschwerdeführer
durch sein vorprozessuales und prozessuales Verhalten auch der
Beschwerdegegnerin einen grossen Aufwand verursacht hat, den diese nicht
erstattet erhält (Art. 159 Abs. 2 OG). Aus dem gleichen Grund entfällt auch
eine (anteilige) Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten, zumal die
entsprechenden Voraussetzungen (Pra 2004 Nr. 26 S. 127 E. 5.1 und 5.2) kaum
erfüllt sein dürften, entfällt doch ein erheblicher Teil des vorprozessualen
Aufwands auf den von vornherein wenig aussichtsreichen Versuch, die
rechtskräftige Genehmigung des Verteilplanes wieder in Frage zu stellen.
Ganz oder teilweise obsiegenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steht
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer an der Verteilung der freien Mittel der Vorsorgestiftung
Z.________ AG auch mit dem Zins auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung
von Fr. 584'895.10 (vom 1. Dezember 1995 bis 31. Januar 1998) und auf der
eigenen freiwilligen Einlage von Fr. 160'000.- (vom 1. Dezember 1996 bis
31. Januar 1998) partizipiert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: