Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 153/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


B 153/06

Urteil vom 9. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Wey.

W. ________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

1. Pensionskasse der Firma A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt
C. Schweizer, Rothfluhstrasse 91, 8702 Zollikon,
2. Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, 8401
Winterthur,
3. Pensionskasse der Firma O.________ AG,
4. Generali BVG-Stiftung, Soodmattenstrasse 4, 8134 Adliswil 1,
5. Progressa, Sammelstiftung BVG, Avenue Eugène-Pittard 16, 1211 Genève 17,
Beschwerdegegner.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
W. ________, geboren 1945, war vom 1. August 1991 bis 28. Februar 1998 als
"Account Manager" bei der Firma N.________ tätig und bei der gleichnamigen
Personalfürsorgestiftung (heute: Pensionskasse der Firma A.________)
berufsvorsorgerechtlich versichert. Vom 1. März bis 30. Juni 1998 war er bei
der Winterthur Columna, Sammelstiftung 2. Säule (Arbeitgeber: P.________),
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 bei der Pensionskasse der Firma O.________
AG (Arbeitgeber: O.________ AG) und vom 1. Juli 2000 bis 18. Dezember 2001
bei der Generali BVG-Stiftung (Arbeitgeber: D.________) versichert. Vom
19. Dezember 2001 bis 31. Mai 2002 war er arbeitslos. Ab 1. Juni bis
30. November 2002 arbeitete er für die Firma Q.________ und war bei der
Progressa, Sammelstiftung BVG, versichert. Ab 1. Dezember 2002 war er erneut
arbeitslos.
Nachdem W.________ bereits zuvor wegen eines Hörschadens Leistungen der
Invalidenversicherung (Hörgerät) bezogen hatte, meldete er sich am 15. Juni
2004 wegen eines "Burn-out-Syndroms" zum Bezug einer Rente der
Invalidenversicherung an. Nach Einholung eines Berichtes des behandelnden
Arztes Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH und Arbeitsmedizin vom
22. Juni 2004 sowie eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. K.________
vom 19. November 2004, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Juni
2003 eine ganze Rente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu (Verfügung vom 9. Februar 2005).
In der Folge gelangte W.________ mit dem Begehren um Invalidenleistungen an
die fünf Vorsorgeeinrichtungen, bei denen er berufsvorsorgerechtlich
versichert gewesen war. Sämtliche Vorsorgeeinrichtungen lehnten einen
Leistungsanspruch ab.

B.
Die von W.________ gegen die fünf Vorsorgeeinrichtungen erhobene Klage wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit der Feststellung ab,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Eintritt einer erheblichen
Arbeitsunfähigkeit vor Anfang 2004 bestünden (Entscheid vom 31. Oktober
2006).

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge zuzusprechen, wobei die Personalfürsorgestiftung der
Firma N.________ (recte: Pensionskasse der Firma A.________), eventuell die
Pensionskasse der Firma O.________ AG und subeventuell die Winterthur Columna
Sammelstiftung 2. Säule oder die Generali BVG-Stiftung bzw. die Progressa
Sammelstiftung BVG, als leistungspflichtig zu erklären sei.
Die Pensionskasse der Firma A.________, die Winterthur Columna,
Sammelstiftung 2. Säule, die Pensionskasse der Firma O.________ AG und die
Progressa, Sammelstiftung BVG, verneinen eine Leistungspflicht, soweit sie
betreffend. Die Generali BVG-Stiftung hat sich nicht vernehmen lassen. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG)
und die Grundsätze für die Abgrenzung der Leistungspflicht von
Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 262 E. 1a S. 263, 120 V 15 E. 1a S. 18, je
mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der
vorinstanzlichen Ausführungen zur Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die
Feststellungen der IV-Organe insbesondere hinsichtlich des Eintritts der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273, 129 V 73
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass im vorliegenden
Fall keine Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung besteht, weil
dieser lediglich der Progressa Sammelstiftung BVG eröffnet wurde, welche
vorsorglich Einsprache erhoben hat, die sie nach Einsicht in die Akten
zurückgezogen hat. Für die Progressa bestand kein Grund, den Entscheid der
Invalidenversicherung anzufechten, weil dieser von einer Arbeitsunfähigkeit
ab 2001 ausging und das Versicherungsverhältnis bei der Vorsorgeeinrichtung
lediglich vom 1. Juni bis 30. November 2002 dauerte. Der für den Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge massgebende Eintritt der für die
spätere Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit ist daher grundsätzlich
selbstständig festzulegen. Als relevant gilt praxisgemäss eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (BSV, Mitteilungen über die berufliche
Vorsorge, Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz. 258; AHI 1998 S. 124). Unter
relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE
114 V 281 E. 3c S. 286; vgl. auch Art. 6 ATSG und BGE 130 V 343 E. 3.1
S. 345), weshalb in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine
gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder
ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die
versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere
Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 121/05 vom 16. August 2005).

3.
3.1 In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom
15. Juni 2004 gab der Beschwerdeführer an, er leide seit dem Jahr 2001 an
einem Burn-out-Syndrom (Blockierung, Leistungsunfähigkeit,
Arbeitsunfähigkeit, dauernder Erschöpfungszustand). Der stetig steigende
Leistungsdruck sowie der dauernde Umsatzdruck hätten ihn nach 35-jähriger
Verkaufstätigkeit völlig ausgelaugt und krank gemacht. Bei geringstem Druck
oder Problemen sei er blockiert und nicht mehr funktionsfähig, weshalb er für
den Arbeitsprozess unbrauchbar geworden sei. Die altersbedingte Abnahme des
Gedächtnisses sowie ein kontinuierlich lauter werdender Tinnitus behinderten
ihn zusätzlich. Dies habe schliesslich zu Kündigungen durch die letzten drei
Arbeitgeber geführt. Aus dem Anmeldeformular geht des Weiteren hervor, dass
der Beschwerdeführer im Januar/Februar 2004 durch Dr. med. M.________
psychotherapeutisch behandelt wurde. Im Bericht dieses Arztes vom 22. Juni
2004 werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Depressionen mit Burn-out-Syndrom sowie eine vermehrte Vergesslichkeit
genannt; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden eine
Schwerhörigkeit sowie ein Tinnitus erwähnt. Nach den ärztlichen Angaben
bestehen die Depressionen und das Burn-out-Syndrom "seit einigen Jahren", die
vermehrte Vergesslichkeit "seit Jahren". Die Frage nach dem Eintritt einer
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von mindestens 20 % wird mit
"unklar" beantwortet. In dem in der Folge eingeholten psychiatrischen
Gutachten stellt Dr. med. K.________ nebst einem therapieresistenten Tinnitus
sowie einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits eine mittelschwere depressive
Episode (ICD-10 F32.1) fest. Zum Krankheitsverlauf führt er aus, der
Versicherte leide seit ca. 1990 an depressiven Verstimmungen und seit ca.
1994 an Überforderungen am Arbeitsplatz. Ab 1996 sei es wiederholt zu
Situationen gekommen, in denen er im Kundengespräch blockiert gewesen sei und
nicht mehr habe argumentieren können. In der Folge sei es zu einer
zunehmenden Verschlimmerung dieser Symptomatik mit begleitenden
psychovegetativen Erscheinungen (kalter Schweiss, Zittern der Hände,
Durchfall etc.) gekommen. Seine Tätigkeit als Verkäufer und Verkaufsleiter
sei dadurch zunehmend erschwert worden bis er seinen Aufgaben schliesslich
nicht mehr habe nachkommen können. Dementsprechend seien ihm die
Arbeitsverhältnisse in immer kürzeren Abständen gekündigt worden. Zur Frage
nach dem Eintritt einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellt
der Gutachter fest, eine solche dürfte seit 1997 bestehen. In welchem Umfang
sei schwierig abzuschätzen. Allenfalls wäre damals eine Teilzeittätigkeit von
ca. 50 % noch möglich gewesen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit dürfte
seit dem Jahr 2000 bestehen. Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) der Invalidenversicherung schloss sich dieser Beurteilung an.
Dementsprechend setzte die IV-Stelle den Beginn der für die Wartezeit nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 2000
fest. Der genaue Zeitpunkt war insofern ohne Belang, als sich der Versicherte
erst am 15. Juni 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung
angemeldet hatte und ein Anspruch frühestens im Juni 2003 entstehen konnte
(Art. 48 Abs. 2 IVG).

3.2 Im Hinblick darauf, dass die bereits früher dokumentierte Schwerhörigkeit
und der Tinnitus nach ärztlicher Auffassung ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bleiben und die bestehende psychische Beeinträchtigung
(depressive Episode, Burn-out-Syndrom) bis Anfang 2004 zu keinen ärztlichen
Behandlungen Anlass gegeben hat, handelt es sich bei den ärztlichen Angaben
zur Arbeitsfähigkeit um eine rückwirkende medizinisch-theoretische
Beurteilung, welche für sich allein nicht genügt. Dazu kommt, dass in Bezug
auf die Stichhaltigkeit der ärztlichen Angaben Zweifel bestehen. Abgesehen
davon, dass der fragliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als "unklar" bzw.
"schwer abschätzbar" bezeichnet wird, stützen sich die Beurteilungen vorab
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und beruhen auf
tatsächlichen Annahmen, welche nicht durchwegs zutreffend sind. So wird in
der gutachterlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass der Versicherte nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma N.________ Ende Februar 1998
zunehmend überfordert gewesen sei und ihm die drei weiteren Stellen in immer
kürzeren Abständen gekündigt worden seien. Effektiv war der Beschwerdeführer
im Anschluss an die Tätigkeit für die Firma N.________ während vier Monaten
(1. März bis 30. Juni 1998) bei der Firma P.________, während zwei Jahren
(1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000) bei der Firma O.________ AG und während
anderthalb Jahren (1. Juli 2000 bis 18. Dezember 2001) bei der Firma
D.________ angestellt. Wie schon bei der Firma N.________ erfolgten die
Kündigungen bei den Firmen O.________ AG und D.________ aus
(betriebs)wirtschaftlichen Gründen und es wurden seitens der Arbeitgeber
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Gegen die Annahme
einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sprechen auch die in den Akten
enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers zu den einzelnen
Arbeitsverhältnissen. In einer Übersicht über die bisherigen Tätigkeiten
führt er aus, er habe als "Key Account Manager" für die Firma O.________ AG
bereits im ersten Geschäftsjahr den Umsatz um 90 % steigern können. Durch die
betriebliche Reorganisation im Jahr 2000 sei u.a. die "KAM-Abteilung"
aufgelöst worden, weshalb er sich entschlossen habe, das Stellenangebot der
Firma D.________ anzunehmen. Seinen Angaben zufolge war er auch beim neuen
Arbeitgeber erfolgreich und konnte bereits im ersten Geschäftsjahr die
"D.-Champions-League" erreichen. Die Zusammenlegung der beiden Filialen
X.________ und Y.________ in Z.________ veranlassten ihn, "eine neue
Herausforderung zu suchen". In der Folge war er arbeitslos bei voller
Vermittlungsfähigkeit. Während der Arbeitslosigkeit besuchte er vom
21. Januar bis 25. Februar 2002 einen Kurs. Am 1. Juni 2002 trat er die
Stelle bei der Firma Q.________ an, die ihm auf den 30. November 2002
gekündigt wurde. Gemäss Kündigungsschreiben vom 18. Oktober 2002 erfolgte die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen der "bei weitem nicht ausreichenden
Vertriebsaktivitäten" des Arbeitnehmers. Dass die ungenügende Leistung
krankheitsbedingt war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Laut dem von der
Invalidenversicherung eingeholten Fragebogen für den Arbeitgeber hatte die
Firma Q.________ keine Kenntnis von einem Gesundheitsschaden des
Arbeitnehmers. Fest steht zudem, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss
an die Kündigung erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug
gemeldet und sich als voll vermittlungsfähig bezeichnet hat. Wird zusätzlich
berücksichtigt, dass er sich unbestrittenermassen erst im Januar 2004 in
ärztliche Behandlung begeben und sich erst im Juni 2004 zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung gemeldet hat, ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, für die Zeit vor Anfang 2004 sei eine
relevante Arbeitsunfähigkeit nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

4.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem
anderen Ergebnis zu führen.

4.1 Dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der von der Invalidenversicherung
festgestellten Invalidität lückenlos berufsvorsorgerechtlich versichert war
und die Richtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung von keiner der
am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich bestritten wird,
bedeutet nicht, dass zwingend eine der Vorsorgeeinrichtungen (oder - während
der Dauer der Arbeitslosigkeit - allenfalls die Auffangeinrichtung)
leistungspflichtig ist. Der Entscheid der Invalidenversicherung ist für den
Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich.
Zudem bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheids sowohl hinsichtlich
der rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf die
festgestellte Erwerbsunfähigkeit. Denn es erscheint als fraglich, ob die
diagnostizierte mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) und das
Burn-out-Syndrom, bei dem es sich gemäss ICD-10 nicht um eine psychiatrische
Diagnose mit Krankheitswert handelt (ICD-10 Z73.0), tatsächlich zu einer
langdauernden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Aus den
Arztberichten geht hervor, dass auch invaliditätsfremde psychosoziale
Faktoren (Alter, Eheprobleme, finanzielle Schwierigkeiten) eine wesentliche
Rolle gespielt haben. Nicht ohne weiteres zu überzeugen vermag auch die
Feststellung im psychiatrischen Gutachten, wonach eine antidepressive
Therapie sowie eine Psychotherapie angezeigt seien, davon jedoch keine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden könne. Nach den Akten
hatte der Beschwerdeführer gar nie in fachärztlicher psychiatrischer
Behandlung gestanden und eine psychiatrische Betreuung (Behandlung mit
Antidepressiva) durch Dr. med. M.________ schon kurz nach Beginn abgebrochen.
Wie es sich bezüglich der Richtigkeit des Entscheids der
Invalidenversicherung verhält, ist im vorliegenden Verfahren indessen nicht
zu beurteilen. Es genügt festzustellen, dass eine Bindung an diesen Entscheid
nicht besteht und die Voraussetzungen für eine Bejahung der Leistungspflicht
einer der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtungen nicht erfüllt sind.

4.2 Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme
weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung beantragt. Zusätzlicher
(rückwirkender) ärztlicher Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit bedarf es
nicht, weil darauf nicht abschliessend abgestellt werden kann. Von
ergänzenden erwerblichen Abklärungen ist abzusehen, weil der Sachverhalt
diesbezüglich hinreichend geklärt ist und von weiteren Beweiserhebungen keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94,
122 V 157 E. 1d S. 162).

5.
Dem Antrag der obsiegenden Beschwerdegegnerinnen um Zusprechung einer
Parteientschädigung (Art. 159 OG) kann nicht entsprochen werden, weil Trägern
oder Versicherern der beruflichen Vorsorge in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 159 Abs. 2 Satz 2 OG; BGE 126 V
143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen) und kein Ausnahmefall im Sinne der
Rechtsprechung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133, 323 E. 1a und b) vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 9. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.