Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 152/2006
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B 152/06

Urteil vom 11. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtlicher Bundesrichter Walser,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

S. ________, 1956, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

PROGRESSA Sammelstiftung BVG,
Avenue Eugène-Pittard 16, 1206 Genf, Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 18. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1956, arbeitete vom 1. August 1989 bis zur Kündigung
durch die Arbeitgeberfirma per 31. Januar 1992 als Disponent/Sachbearbeiter
bei der X.________ AG). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der damaligen
Progressa, Sammelstiftung der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf
(heute: Progressa, Sammelstiftung BVG; im Folgenden Progressa),
berufsvorsorgerechtlich versichert. In der Folge begab sich S.________ für
zwei Jahre nach Italien und versah nach seiner Rückkehr in die Schweiz im
Oktober 1994 jeweils nur kurzfristig verschiedene Arbeitsstellen.
Am 15. November 1995 meldete sich S.________ wegen psychischer Probleme bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue
Tätigkeit) an. Die IV-Stelle sprach ihm nach erwerblichen und medizinischen
Abklärungen zunächst verschiedene berufliche Massnahmen (insbesondere
berufsbegleitende Studien an der Ingenieurschule Y.________ ab 1. Oktober
1997, wobei S.________ die begonnene Ausbildung zum Informatiker TS
behinderungsbedingt aufgeben musste und einen Lehrgang zum
Multimediatechniker TS absolvierte) sowie ab 1. Juni 2001 eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad vom 72 % zu (Verfügung vom 13. Juli
2001).
Mit Schreiben vom 3. September 2002 meldete S.________, damals vertreten
durch die Z.________ AG, der Genfer, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf
(im Folgenden: Genfer), einen möglichen Anspruch auf Invalidenleistungen der
Vorsorgeeinrichtung an und verwies auf laufende Abklärungen. In der Folge gab
die Genfer auf entsprechende Ersuchen des S.________ mehrere
Verjährungsverzichte ab.

B.
Am 7. Juli 2005 liess der nunmehr anwaltlich vertretene S.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Progressa erheben und
insbesondere das Rechtsbegehren stellen, die Progressa sei zu verpflichten,
ihm "seit wann rechtens die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen
zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens auszurichten". Das
kantonale Verwaltungsgericht wies die Klage (nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung) mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgenden
Rechtsbegehren:
" 1. Die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, dem Kläger seit wann
rechtens,   spätestens jedoch seit 31. Januar 1993, die
gesetzlichen und    reglementarischen Leistungen nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von   72 % zuzüglich einem
Verzugszins von 5 % seit wann rechtens auszurichten.

2. a) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur neuen Festsetzung
    des Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit     diese in der Folge materiell
neu entscheide.

b) Subeventualiter: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
    bis zur Edition der vollständigen
Patientenakten des      Versicherten durch
die Witwe des Hausarztes (Dr. H.________)     zu
sistieren.

3. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
   Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung
des     unterzeichneten Rechtsanwaltes als
unentgeltlicher      Rechtsbeistand zu
gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
    Beschwerdegegnerinnen."
Die Progressa schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die
Kognition des Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943.
Beim Prozess um Invalidenleistungen einer Berufsvorsorgeeinrichtung handelt
es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist
die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das
Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253;
126 V 163 E. 1 S. 165).

2.
2.1 Die Vorinstanz legt die hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen
Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge (aArt. 23 BVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 26 BVG) sowie Beginn
und Ende der Versicherung (Art. 10 Abs. 1 bis 3 BVG) zutreffend dar. Das
kantonale Gericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass unter der für
den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten
Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 130 V 97 E. 3.2
S. 99, 114 V 281 E. 3c S. 286) und für deren Eintritt in erster Linie von
Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das
Arbeitsverhältnis sinnfällig ausgewirkt hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 13/01 vom 5. Februar 2003
E. 4.2, zusammengefasst publiziert in: SZS 2003 S. 434). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Zu Recht wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Frage, zu
welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, unabhängig von der
Invalidenversicherung zu prüfen ist. Eine Bindung an die Feststellungen der
Invalidenversicherung besteht schon deshalb nicht, weil die
Beschwerdegegnerin nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wurde (BGE 132 V 1 E. 3.3.2 S. 5, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).

3.
Der Beschwerdeführer verlangt letztinstanzlich die Zusprechung einer
Invalidenrente spätestens seit 31. Januar 1993. Er geht somit davon aus, dass
ein Anspruch auf mindestens eine Teilrente nach Ablauf der reglementarisch
vorgesehenen Wartezeit auf jeden Fall Ende Januar 1993 entstanden ist. Damit
könnte sich die Frage der Verjährung des Rentenstammrechts stellen, welche
gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen
Fassung nach zehn Jahren eintritt. Da die Beschwerdegegnerin indessen bereits
mit Schreiben vom 12. September 2002 einen Verjährungsverzicht erklärt, in
der Folge mehrfach bestätigt und der Beschwerdeführer noch während laufendem
Verjährungsverzicht am 7. Juli 2005 Klage beim kantonalen Gericht erhoben
hatte, ist das Stammrecht nicht verjährt.
Anderes gilt dagegen für die einzelnen Rentenbetreffnisse, bei welchen die
Verjährung bereits nach fünf Jahren eintritt (Art. 41 BVG in der bis
31. Dezember 2004 gültig gewesenen Form; BGE 117 V 329 E. 4 S. 332 f.).
Selbst wenn ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen der
Beschwerdegegnerin Ende Januar 1993 entstanden sein sollte, wären auf jeden
Fall die vor September 1997 fällig gewordenen monatlichen Rentenbetreffnisse
verjährt. Die laufende Verjährungsfrist wurde erst mit der Verzichtserklärung
vom 12. September 2002 ein erstes Mal unterbrochen. Diese gab die
Beschwerdegegnerin unter ausdrücklichem Vorbehalt ab, dass die Verjährung in
der Zwischenzeit nicht bereits eingetreten ist, weshalb sie sich nur auf
damals noch nicht verjährte allfällige Leistungsansprüche bezog. Schliesslich
ist die Verjährung vom Gericht nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen
(Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Form in
Verbindung mit Art. 142 OR); es bedarf hiezu einer ausdrücklichen Einrede.
Auf eine solche hat die Beschwerdegegnerin aber, wie dargelegt, verzichtet.

4.
Streitig ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einer
Erwerbsunfähigkeit und zur Zusprechung einer ganzen Rente der
Invalidenversicherung ab 1. Juni 2001 führte, während der Dauer der
Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (d.h. bis Ende Februar 1992;
Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist.

4.1 Die Vorinstanz erwog, die Grundkrankheit des Beschwerdeführers habe wohl
bereits während der Anstellung bei der X.________ AG bestanden und sich im
Anschluss an die Kündigung im Oktober/ November 1991 verschlechtert, so dass
der Wiedereinstieg ins Berufsleben nie mehr vollständig gelungen sei. Die auf
die Psychose zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit sei aber überwiegend
wahrscheinlich nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis und mit
Ablauf der Nachdeckungsfrist eingetreten, weshalb eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin sowohl im Obligatoriums- wie auch im
Überobligatoriumsbereich entfalle.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, zunächst habe das kantonale
Gericht die besonderen Anstellungsverhältnisse bei der Firma X.________ AG
nicht feststellen wollen respektive willkürlich gewürdigt. Willkürlich sei
weiter auch die Würdigung in medizinischer Hinsicht, indem die Berichte des
Psychiaters Dr. med. K.________ falsch und nachteilig gewürdigt worden seien.
Schliesslich habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem
sie zu Unrecht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet habe.

4.2 Art. 16 des Reglements für die Personalversicherung der Firma X.________
AG (Version PLUS/7.1991, in Kraft ab 1. Juli 1991) regelt den Anspruch auf
eine Invalidenrente. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat ein Versicherter, der
erwerbsunfähig wird, Anspruch auf eine Invalidenrente, solange die
Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens bis zum Rücktrittsalter. Abs. 2 regelt,
dass die Invalidenrente einsetzt, sobald die effektive Dauer der
Erwerbsunfähigkeit die Wartefrist von 24 Monaten überschritten hat. Gemäss
Abs. 3 liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte durch
ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise seinen Beruf oder
eine andere, seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten
angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder im Sinne der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist. Bei teilweiser
Erwerbsunfähigkeit wird eine dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechende
Teil-Invalidenrente ausgerichtet, wobei jedoch ein Erwerbsunfähigkeitsgrad
von 66 2/3 % und mehr zum Bezug der Voll-Invalidenrente berechtigt, während
ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von weniger als 25 % nicht berücksichtigt wird
(Abs. 4).

4.3 Damit ein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht, ist
erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im
Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz
begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat. Eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt,
nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, nicht (E. 2.1
hievor). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) echtzeitlich
nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative
erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 35/00 vom 22. Februar
2002 E. 1b, zusammenfassend publiziert in: Der Treuhandexperte 2002 S. 295).
Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sinne dauerhafter
Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf längere
Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erheblich zu
beeinträchtigen (nicht publizierte Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes B 18/97 vom 29. April 1998 und B 48/97 vom 7. Oktober
1998). Bei wiederholten kurzfristigen, krankheitsbedingten
Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen ist dieses
Erfordernis in der Regel nicht erfüllt (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes B 44/05 E. 1.2, zusammengefasst publiziert in:
SZS 2006 S. 365). Nicht entscheidend ist, wann ein Leiden, das schliesslich
eine Invalidität bewirkt, erstmals festgestellt werden kann. Die weitere
Frage nach dem ebenfalls erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (hiezu Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 40/01 vom 15. Juli 2003 E. 1.3,
publiziert in: SZS 2004 S. 446) stellt sich erst, wenn der Eintritt einer
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des relevanten
Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nachgewiesen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes B 157/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.4).

5.
5.1 Der älteste, sich bei den Akten befindliche Bericht ist derjenige von med.
pract. K.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,  vom 12. Dezember
1992, bei welchem der Beschwerdeführer seit Ende 1990 in Behandlung stand.
Der Arzt diagnostizierte darin eine paranoide Schizophrenie leichteren Grades
sowie starke Angstzustände verbunden mit psychsomatischen Beschwerden. Med.
pract. K.________ führte aus, der Beschwerdeführer scheine seit ca. seinem
20. Lebensjahr ein psychisches Leiden zu haben. Irgendwie habe er den Schritt
in die Erwachsenenwelt nicht tun können. [...] Er sei über längere Zeit mit
Neuroleptika behandelt und psychiatrisch betreut worden. [...] Der
Beschwerdeführer habe sich immer wieder über massivste körperliche
Beschwerden (Genitalbereich, Herz, Atmung) beklagt und manchmal geglaubt,
bald einen Herztod sterben zu müssen. Hinzu kämen eine dauernde Nervosität,
Schlafstörungen und eine massive Hoffnungslosigkeit. In Konfliktsituationen
habe er immer wieder mit paranoiden Wahrnehmungen reagiert und nicht mehr
zwischen Phantasie und Realität unterscheiden können. [...] Der Versicherte
habe sich entschlossen, mit seinen Eltern nach Italien zurückzukehren,
einerseits weil er in der Schweiz keine Arbeit mehr finde und hoffe, in
Italien eher wieder ins Berufsleben einsteigen zu können, anderseits weil er
eine italienische Frau kennen gelernt habe, die er vielleicht heiraten
möchte. Medikamentöse Theapieversuche hätten lediglich leichte Linderung
gebracht; glücklicherweise habe der Beschwerdeführer aber bis dahin nie
psychiatrisch hospitalisiert werden müssen und sei nur wenig stigmatisiert.

5.2 In einem beinahe zehn Jahre später, zuhanden des damaligen Vertreters des
Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 11. September 2002 hielt Dr. med.
K.________ (nunmehr FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) fest, bereits im
Jahre 1990 während der Behandlung durch den damaligen Psychiater Dr. med.
H.________ "sollen immer wieder Arbeitsunfähigkeiten festgestellt worden
sein". Auch aus fremdanamnestischen Angaben (Bruder) gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer bereits zuvor über lange Jahre an psychischen Problemen
gelitten haben müsse, die sowohl medikamentöse Interventionen als auch eine
psychiatrische Fachbehandlung erfordert hätten. Nach Angaben seines Bruders
sei der Beschwerdeführer mit ungefähr 20 Jahren immer mehr in schwierige
psychische Schwierigkeiten geraten, so dass retrospektiv davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer bereits damals gelegentlich unter
psychotischen Symptomen gelitten habe. Allerdings habe er dennoch regelmässig
arbeiten, ja sich sogar zum Betriebsfachmann ausbilden lassen können. Im
Jahre 1990 habe sich der Beschwerdeführer in eine Frau verliebt. Die
Beziehungsprobleme und schliesslich auch die Ablehnung durch jene Frau habe
er als Komplott gegen seine Person erlebt, zunehmend paranoide Gedanken
entwickelt und sei schliesslich suizidal geworden. Trotz medikamentöser
Behandlung sei die Situation eskaliert und es sei zu einer deutlichen
psychischen Krise gekommen. Allerdings habe der Beschwerdeführer nie
angegeben, deswegen nicht arbeiten zu können, weshalb es etwas überraschend
gewesen sei, dass er im November 1991 die Kündigung erhalten habe. Gründe für
diese seien unerlaubte Telefonate vom Geschäft aus, das Anrufen von
"Sex-Nummern", Probleme mit Mitarbeitern, ungenaues Arbeiten,
Selbstüberschätzung, realitätsfremde Vorschläge und dass er auf den
Arbeitgeber "flippig" gewirkt habe, gewesen. Es könne somit davon ausgegangen
werden, dass er bereits im damaligen Arbeitsverhältnis, vor der Kündigung,
krank gewesen sei. Im Versuch, den Beschwerdeführer möglichst lange in der
Arbeitswelt zu belassen, ihn mit der Realität zu konfrontieren und nicht
allzu sehr zu schonen, sei er nicht krankheitshalber arbeitsunfähig
geschrieben worden. Nach der Kündigung habe sich der psychische Zustand
verschlimmert, was auch mitverantwortlich dafür gewesen sei, dass er keine
neue Arbeitsstelle mehr habe finden können.

5.3 In "Präzisierung" seiner früheren Schreiben führte Dr. med. K.________
wiederum zuhanden des damaligen Rechtsvertreters am 17. März 2004 aus,
effektiv sei es so, dass beim Beschwerdeführer im Jahre 1991 (ein Jahr nach
Behandlungsbeginn) zunehmend psychotische Symptome aufgetreten seien. Diese
Symptome im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung seien ein erstes Mal
ungefähr Ende Mai 1991 deutlich geworden. Im weiteren Verlauf sei es trotz
Behandlung zu weiteren halluzinativen Ereignissen und der Ausbildung eines
eigentlichen Wahnsystems gekommen; dennoch habe der Beschwerdeführer an
seinem Arbeitsplatz weiterhin eine volle Leistung erbringen können. Probleme
am Arbeitsplatz, die durch die psychopathologischen Zustände erklärt werden
könnten, seien erst im Herbst 1991 (Oktober) aufgetreten. Im November 1991
sei es dann, weniger aufgrund der Arbeitsleistungen als wegen Telefonaten mit
sexistischem Inhalt und entsprechendem Verhalten im Betrieb zur fristlosen
Kündigung gekommen. Diese habe seinen Patienten in eine tiefe psychische
Krise gestürzt; im Januar 1992 sei es zu einer schweren depressiven Reaktion
mit Stimmungsschwankungen gekommen. Es müsse somit davon ausgegangen werden,
dass die Kündigung zu einer Akzentuierung des psychopathologischen Geschehens
geführt habe und damit die Chronifizierung des Leidens verstärkt worden sei.

5.4 Der jüngste Bericht des Dr. med. K.________ datiert vom 22. November
2006. Der Psychiater führt zunächst aus, soweit er in seinem Bericht vom
12. Dezember 1992 eine eher "verharmlosende" Diagnose gestellt habe, sei
diese darin begründet, dass er seinem Patienten angesichts des Wegzuges nach
Italien nicht unnötige Schwierigkeiten habe bereiten wollen. Weiter enthält
das Schreiben vom 22. November 2006 eher allgemein gehaltene Ausführungen zur
Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie und überträgt diese auf die
Leidensgeschichte des Beschwerdeführers, ohne aber genauere, begründete und
nachvollziehbare Angaben zur Entstehung und Dauer der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeiten zu machen.

5.5 Für die Zeit des zweijährigen Aufenthaltes in Italien (November 1992 bis
September 1994) hat der Beschwerdeführer Zeugnisse eingereicht, die
bestätigen, dass medizinische Behandlungen stattgefunden haben und
Medikamente abgegeben worden sind. Es fehlen indessen ärztliche
Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit.

5.6 Hausarzt Dr. med. C.________, FMH für Innere Medizin, bestätigte am
3. März 2006, zusammen mit seinem Praxisvorgänger und früheren Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. A.________, dass "im Rahmen der schon damals
bekannten Grundkrankheit" vom 1. bis 31. August 1995 sowie vom 1. bis
31. Juli 1996 jeweils vollständige Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten.

6.
6.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich somit, dass der Versicherte seit
vielen Jahren an psychischen Problemen leidet und diese - wie bereits die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auch während der Dauer des
Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin vorhanden waren.
Entscheidend ist indessen einzig, ob diese sich bis Ende Februar 1992 im
Sinne einer relevanten Arbeitsunfähigkeit bemerkbar gemacht hatten (E. 4.3
hievor). Hiezu führte der Psychiater Dr. med. K.________ zunächst aus, die
Erkrankung habe bis Mitte Dezember 1992 die Arbeitsfähigkeit nicht
beeinträchtigt. Erst in seinen fast bzw. mehr als zehn Jahre später
verfassten Einschätzungen zuhanden der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
gab er an, es sei bereits im Herbst 1991 (Oktober) zu krankheitsbedingten
Problemen am Arbeitsplatz gekommen (Schreiben vom 11. September 2002 und
17. März 2004). Diese retrospektiven und bereits im laufenden Verfahren
zuhanden der Rechtsvertreter abgegebenen Beurteilungen vermögen indessen die
frühere, echtzeitliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Dass Dr. med.
K.________ im Nachhinein erklärte, seine im Dezember 1992 gestellte Diagnose
sei "verharmlosend" gewesen (aber gleichwohl bekräftigte, die Kündigung sei
nicht auf mangelhafte Arbeitsleistungen des Versicherten zurückzuführen
gewesen [wohl aber auf die für den Beschwerdeführer äusserst belastenden
Beziehungsprobleme und allenfalls auf dessen möglicherweise teilweise
krankheitsbedingt nicht mehr tolerierbares Verhalten]), vermag die
nachträgliche Beurteilung ebenfalls nicht als wahrscheinlicher erscheinen zu
lassen. In den Akten finden sich weder Feststellungen der damaligen
Arbeitgeberin über einen Leistungsabfall noch Hinweise auf aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle; im Übrigen wies der
Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz keine bezüglich
Häufigkeit oder Dauer aussergewöhnlichen ärztlich bescheinigten
Arbeitsunfähigkeiten auf (sondern war lediglich in den Jahren 1996 und 1997
während jeweils einem Monat krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig
gewesen; Bericht des Dr. med. C.________ vom 3. März 2006). Mit Blick auf die
in der Rechtsprechung entwickelten Erfordernisse hinsichtlich der
leistungsauslösenden Verminderung der Leistungsfähigkeit (E. 4.3 hievor) ist
somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine dauerhafte Verminderung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen ist.

6.2 Die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Beweismassnahmen vermögen
daran nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu
verzichten ist:
Auf die beantragte Einvernahme der damaligen Vorgesetzten und Mitarbeiter der
Firma X.________ AG kann zum vornherein verzichtet werden, soweit es darum
geht, mit diesen Aussagen das schwierige berufliche Umfeld darzulegen, in
welchem sich der Beschwerdeführer damals bewegte. Damit lässt sich eine
Arbeitsunfähigkeit und deren Beginn nicht in rechtlich genügender Weise
belegen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, vom damals behandelnden Psychiater Dr.
med. H.________ während der Dauer der Kündigungsfrist für einen Monat
vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden zu sein und den Beizug der
diesbezüglichen Patientenakten verlangt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch
der Beweis dieser Arbeitsunfähigkeit nichts daran ändert, dass eine darüber
hinaus weiterhin bestehende dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
echtzeitlich nicht belegt ist.

6.3 Auch die besondere Natur der Schizophrenie, die - nach den insoweit
zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers - einerseits dadurch
gekennzeichnet ist, dass den Betroffenen die Krankheitseinsicht fehlt, und
anderseits von den behandelnden Ärzten die Existenz der Krankheit bisweilen
lange Zeit verkannt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Den
Besonderheiten sogenannter Schubkrankheiten (hiezu Urteil B 95/05 vom
4. Februar 2008, E. 3.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
B 63/04 vom 28. Dezember 2004) ist bei der Frage des engen zeitlichen
Zusammenhanges zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später
eingetretenen Invalidität Rechnung zu tragen. Auch in diesen Fällen müssen
indessen Auswirkungen auf das die Berufsvorsorgeversicherung begründende
Arbeitsverhältnis nachgewiesen und arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten
sein. Erforderlich sind hier ebenso wie bei anderen Krankheiten echtzeitliche
medizinische Dokumente oder arbeitsrechtlich relevante Auffälligkeiten, mit
welchen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits während
der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nachgewiesen werden kann. Diese den
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betreffende beweisrechtliche Frage muss
indessen nach dem Gesagten zu Ungunsten des Beschwerdeführers beantwortet
werden.

6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit
Juni 2001 invalid ist. Er hat aber die Folgen zu tragen, die daraus
resultieren, dass eine dauerhafte Einschränkung des funktionellen
Leistungsvermögens ab etwa Oktober 1991 nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.

7.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Insoweit erweist sich das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Die unentgeltliche
Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG),
da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos
zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 E. 4a und 372
E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Oensingen, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle