Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 14/2006
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Prozess {T 7}
B 14/06

Urteil vom 24. August 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

K.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,
Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,
handelnd durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin
Cordula E. Niklaus, Tödistrasse 17, 8000 Zürich,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. November 2005)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1941 geborene K.________, deutscher Staatsangehöriger, war als
ausgebildeter Grund- und Hauptschullehrer vom 1. August bis 22. Dezember 1996
im Heim X.________ tätig. Anlässlich eines Streites zweier Schüler erlitt er
am 27. September 1996 durch ein in die Luft geschleudertes schweres Buch,
welches ihn versehentlich am Kopf traf, eine Commotio cerebri sowie eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). In gutem Allgemeinzustand und mit
deutlich gebesserten Beschwerden wurde er nach mehrtägiger Hospitalisation am
4. Oktober 1996 aus dem Spital Y.________ entlassen. Anschliessend begab er
sich in die Behandlung zu Dr. med. H.________, Arzt für Neurologie und
Psychiatrie. Nach dessen Berichten vom 15. Dezember 1996 und Februar/März
1997 wurden die somatischen Beschwerden sukzessive durch solche
psychischer/neurotischer Ausprägung abgelöst und es bestand ab 1. April 1997
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die IV-Stelle Thurgau, bei welcher
K.________ sich am 26. September 1997 zum Leistungsbezug angemeldet hatte,
zog u.a. eine zuhanden des Unfallversicherers erstellte Expertise des Dr.
med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 1997 bei und
veranlasste eine erneute Begutachtung durch denselben Arzt (Gutachten vom 6.
Juni 1998 [samt Ergänzung vom 14. Juli 1998]). Gestützt darauf sprach sie dem
Versicherten mit Verfügung vom 2. März 1999, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 50 %, eine vom 1. September bis 31. Oktober 1997
befristete halbe Rente zu. Am 17. Juni 1998 schloss K.________ seine
Behandlung bei Dr. med. H.________ ab, ging aber weiterhin keiner
erwerblichen Beschäftigung nach. Vom 18. Oktober 1999 bis 31. Juli 2001 war
er sodann als Lehrkraft für die Fächer Mathematik und Englisch im Zentrum
W.________ angestellt, wobei Bestandteil seines Tätigkeitsbereichs die
Vorbereitung und Durchführung des Förder- und Nachhilfeunterrichts für
verschiedene Klassenstufen bildete. Im Anschluss daran arbeitete er während
des Schuljahres 2001/2002 (vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002) als
Primarlehrer in der Gemeinde A.________ sowie ab 16. August 2002 als
Oberstufenlehrer in der Gemeinde B.________. Seit 28. Oktober 2002 ganz oder
teilweise krank geschrieben, erfolgte vom 28. Januar bis 27. April 2003 eine
Kürzung der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber um 25 % sowie vom 28. April
bis 15. August 2003 eine solche von 100 % (Verfügungen des Volksschulamtes
des Kantons Zürich vom 14. Januar und 7. April 2003). Nachdem K.________
Mitte April 2003 abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden
war und um Rentenleistungen ersucht hatte, holte die nunmehr zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein im Auftrag der
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK), bei welcher K.________
über sein letztes Arbeitsverhältnis berufsvorsorgeversichert war,
angefertigtes Gutachten des Dr. med. C.________, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 16. Juli 2003 sowie Berichte des Dr. med. E.________,
Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und
Psychoanalyse, vom 21. August 2003, der Frau Dr. med. T.________, Ärztin für
Allgemeine Medizin, vom 25. September 2003 und des Dr. med. H.________ vom
25. September 2003 ein. Auf dieser Basis verfügte die Behörde am 3. Dezember
2003 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auf der Grundlage einer
Invalidität von 100 % ab 1. Oktober 2003.

A.b Mit Schreiben vom 12. August 2003 bestritt die BVK eine Leistungspflicht
in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der zürcherischen
Staatsangestellten.

B.
Am 6. Oktober 2003 liess K.________ gegen die BVK Klage erheben, mit welcher
im Wesentlichen die Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab 28. April 2003
beantragt wurde. Der Eingabe lag u.a. ein Bericht des Dr. med. H.________ vom
29. August 2003 bei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
die Rechtsvorkehr, nach Beiladung der Thurgauischen Lehrerpensionskasse (auf
den 1. Januar 2006 mit der Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals
zur Pensionskasse Thurgau fusioniert; nachfolgend: Pensionskasse Thurgau) und
der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zum Verfahren, dem Beizug der
IV-Akten sowie der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, ab
(Entscheid vom 30. November 2005).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Oktober 2003 eine
volle Invalidenrente zu Lasten des Kantons Zürich - der Trägerschaft der BVK
-, eventuell der Verfahrensbeteiligten 1 (Pensionskasse Thurgau),
subeventuell der Verfahrensbeteiligten 2 (Kantonale Pensionskasse
Schaffhausen) zuzusprechen; subsubeventuell sei die Angelegenheit zur
Einholung eines neutralen medizinischen Gutachtens über die Ursachen der
Arbeitsunfähigkeit und den kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27.
September 1996 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während der Kanton Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen lässt, enthält sich die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen eines
Antrags. Die Pensionskasse Thurgau weist in ihrer Stellungnahme darauf hin,
dass sie an ihrer mit Schreiben vom 2. und 20. Februar 2006 zugesicherten
Leistungszusage festhalte. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten
richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher
Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 f. Erw. 1.1 und 1.2, 112 Erw. 3.1.2,
128 V 46 Erw. 2c mit Hinweisen).

2.
2.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den
Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht auch in Berufsvorsorgestreitigkeiten (Art. 73 Abs. 4
BVG) stattfindet (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 ff. OG), ist demnach das
Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch den vorinstanzlichen
Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand der kantonalen
Instanz gemäss Art. 98 lit. g OG bildet. Anfechtungsgegenstand und
Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung (letztinstanzlich: der
kantonale Gerichtsentscheid) insgesamt angefochten wird. Bezieht sich
demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten -
verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-,
nicht aber zum Streitgegenstand. Hat die Verfügung nur ein Rechtsverhältnis
zum Gegenstand und wird hiegegen Beschwerde geführt, macht der Anfechtungs-
gleichzeitig den Streitgegenstand aus (BGE 130 V 502 Erw. 1.1 mit Hinweisen).

2.2
2.2.1 Indem das Eidgenössische Versicherungsgericht sowohl die Pensionskasse
Thurgau wie auch die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen gemäss Art. 110
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG als Mitbeteiligte in das Verfahren
einbezogen hat, wird die Rechtskraft des letztinstanzlich gefällten Urteils
auf die Beigeladenen ausgedehnt, sodass diese in allfälligen später gegen sie
gerichteten Prozessen jenes gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 502
Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Durch die Beiladung
wird namentlich der Anfechtungs- und Streitgegenstand - hier der Anspruch des
Beschwerdeführers gegenüber der BVK auf eine Invalidenrente nach BVG (vgl.
Erw. 2.1 hievor) - nicht erweitert. Über Rechtsbegehren, welche die
Zusprechung einer Invalidenrente (oder die Feststellung einer
Leistungspflicht) durch eine vorinstanzlich nicht eingeklagte
Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben, ist, da ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes liegend, letztinstanzlich nicht zu befinden. Wohl
kann das Eidgenössische Versicherungsgericht rechtsprechungsgemäss das
verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine
ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage
ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann,
und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer
Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine -
analoge - Anwendung dieser Grundsätze in der Weise, dass über die
Leistungspflicht einer vorinstanzlich nicht eingeklagten Vorsorgeeinrichtung
im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu befinden wäre,
fällt indes bereits deshalb ausser Betracht, weil durch die gesetzliche
Konzeption des erstinstanzlichen Prozesses als Klageverfahren (Art. 73 Abs. 3
BVG) im kantonalen Verfahren bestimmt wird, wem als Kläger oder Beklagtem
Parteistellung zukommt. Ist sich die einen Anspruch geltend machende Person
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht schlüssig darüber, welche
Vorsorgeeinrichtung Versicherungsleistungen zu erbringen hat, steht es ihr
frei, mehrere Klagen bei den örtlich zuständigen kantonalen Gerichten (vgl.
Art. 73 Abs. 3 BVG) anzuheben. Schliesslich kann der Gefahr etwaiger
Anspruchsvernichtung zufolge Verjährung durch die Einholung entsprechender
Verzichtserklärungen entgegengewirkt werden (zum Ganzen: BGE 130 V 502 f.
1.2; Urteile S. vom 11. April 2005, B 94/04, Erw. 1.1 und 1.2, sowie W. vom
9. November 2004, B 81/03, Erw. 1.1 und 1.2).

An diesem Grundsatz ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers der
Umstand nichts, dass die Pensionskasse Thurgau und die Kantonale
Pensionskasse Schaffhausen bereits im vorinstanzlichen Klageverfahren als
Beigeladene in den Prozess miteinbezogen worden sind (vgl. dazu auch Urteile
P. vom 21. Februar 2006, B 46/05, und W. vom 9. November 2004, B 81/03). Wie
bereits die Vorinstanz in allen Teilen zutreffend erkannt hat, fehlte es für
eine (direkte) Verpflichtung einer der in den Kantonen Thurgau respektive
Schaffhausen ansässigen Beigeladenen im Übrigen laut Art. 73 Abs. 3 BVG,
welche Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision unverändert geblieben ist,
bereits an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen kantonalen Gerichts.
Ebenfalls unbehelflich ist alsdann die Tatsache, dass die Pensionskasse
Thurgau als Beigeladene im letztinstanzlichen Prozess vernehmlassungsweise
ihre bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgesprochene Leistungszusage
bestätigt. Da die geltend gemachten Ansprüche, wie hievor ausgeführt, von der
leistungsansprechenden Person im Klageverfahren geltend zu machen sind, kann
das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache nicht an eine andere,
allenfalls zuständige Vorsorgeeinrichtung weiterleiten.

2.2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Ziff. 2 und 3 gestellten
Eventual- bzw. Subeventualbegehren zielen darauf, im vorliegenden Verfahren
eine Leistungspflicht der Pensionskasse Thurgau oder der Kantonalen
Pensionskasse Schaffhausen festzustellen, um allfällige erneute Klageprozesse
zu verhindern (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10 f.). Im Lichte der
hievor dargelegten Grundsätze zum Anfechtungs- und Streitgegenstand sowie zur
Beiladung ist die Rechtsvorkehr in diesen Punkten nicht zulässig.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer bereits vor Aufnahme
seiner Lehrtätigkeit in Dielsdorf (16. August 2002) - und damit vor Eintritt
in die BVK - eine mit der Invalidität in engem sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit bestand.

3.1.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Beantwortung dieser Frage auf Art. 23
BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach Anspruch
auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der IV zu mindestens 50
% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG
in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Danach haben Anspruch auf
Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens
40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a).

3.1.2 Der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten
sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich bis zum Erlass des
kantonalen Klageentscheides (hier: 30. November 2005) verwirklicht haben (BGE
130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis). Es ist vorliegend somit teilweise ein
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung
von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung
betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist
entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis
Ende 2004 auf den damals gültig gewesen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt
auf Art. 23 lit. a BVG abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; Urteil A. vom 30.
November 2005, B 41/05, Erw. 2; vgl. zur übergangsrechtlichen Problematik
auch lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1.
BVG-Revision]).

3.2
3.2.1 Art. 23 lit. a BVG hat an dem für die Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität (BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit Hinweisen; siehe ferner SZS 2004 S.
446 f. [Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01] sowie 2003 S. 507 f. [Urteil L.
vom 2. Dezember 2002, B 1/02] und 509 f. [Urteil H. vom 21. November 2002, B
23/01]) nichts geändert. Diese Rechtsprechung wurde im angefochtenen
Entscheid korrekt wiedergegeben. Im Weiteren hat das kantonale Gericht die
Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang (Art. 24 Abs. 1 BVG [in der bis
31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 BVG
in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) und den Beginn des Anspruchs
auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG), den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person (BGE 114 V 286
Erw. 3c; nicht publizierte Erw. 2.2 des Urteils 130 V 501, veröffentlicht in
SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15; Urteil W. vom 2. Dezember 2004, B 51/04, Erw. 3.2),
den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B. vom 22.
Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b [Auszug in: TrEx 2002, S. 295 f.]) sowie die
nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu
beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2.2 Beizufügen bleibt, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder
unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die
Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle
gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist
(BGE 126 V 310 f. Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an
die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die
Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV
in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung)
und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003
(Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren
einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis; Geltung dieser Praxis
auch unter der Herrschaft des ATSG: BGE 132 V 1 und Urteil R. vom 27. Juni
2006, I 89/06, Erw. 2).

Da die BVK, deren Statuten (Statuten der Versicherungskasse für das
[zürcherische] Staatspersonal vom 22. Mai 1996 [LS 177.21; in Kraft seit 1.
Januar 2000, mit Änderung per 1. Januar 2005]) in den §§ 19 f. die
Berufsinvalidität und in den §§ 21 f. - nach dem Vorbild der Invalidität in
der Invalidenversicherung - die Erwerbsinvalidität definieren, über die
Rentenverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 3. Dezember 2003
nicht in gehöriger Weise orientiert wurde (vgl. dazu auch Erw. 4.1 des
vorinstanzlichen Entscheides), entfällt eine Bindungswirkung. Im Folgenden
ist deshalb grundsätzlich frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer
ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2003 führte, eingetreten
ist.

4.
4.1 Anlässlich des Schülerstreites vom 27. September 1996 hat der
Beschwerdeführer in seiner Funktion als Klassenlehrer im Heim X.________ eine
Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion erlitten. Am 4. Oktober 1996 wurde
er aus dem Spital Y.________ entlassen, wobei weder schwerwiegende ossäre
noch neurologische Auffälligkeiten hatten festgestellt werden können.
Vielmehr wurde wiederholt auf eine vorab funktionelle Beschwerdeunterhaltung
hingewiesen (seelische Traumatisierung mit Hyperventilation). Der Psychiater
Dr. med. H.________, bei welchem der Beschwerdeführer sich seit 14. Oktober
1996 in Behandlung befand, diagnostizierte am 15. Dezember 1996 eine schwere
reaktive Depression mit Spannungskopfschmerzen und myofaszialem
Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio cerebri. Anfangs 1997 beurteilte
derselbe Arzt die körperlichen Symptome (Kopfschmerzen etc.) zwar als
gebessert, sprach jedoch von einer ausgeprägten depressiven Entwicklung bei
Vorliegen möglicher prämorbider Persönlichkeitsfaktoren (abnorme
Erlebnisreaktion mit differentialdiagnostisch neurotischer Depression). Der
vom Unfallversicherer beigezogene Dr. med. S.________ stellte in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 21. Juni 1997 eine Angst- und depressive
Störung auf Grund einer prämorbid neurotischen Persönlichkeit sowie
Aggravation fest. Er versprach sich bei Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung
stehenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten
eine Verbesserung in Bezug auf die bis Ende Januar 1997 auf 100 % und ab
Anfang Februar 1997 auf 50 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit, wies aber auf das
anhaltende Risiko einer psychischen Erschöpfung bei voller Belastung und die
strikte Weigerung des Exploranden zur Medikamenteneinnahme hin. Im Bericht
zuhanden der Invalidenversicherung vom 29. November 1997 ordnete Dr. med.
H.________ die immer noch vorhandenen, nach seinem Dafürhalten weiterhin jede
Arbeitstätigkeit verunmöglichenden Beschwerden einer durch den Vorfall vom
27. September 1996 reaktivierten neurotischen Depression zu. Dr. med.
S.________, welcher von der IV-Stelle Thurgau gutachterlich beigezogen wurde,
attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Expertise vom 6. Juni 1998 (samt
Ergänzungsbericht vom 14. Juli 1998) eine neurotische Persönlichkeit mit
deutlicher Begehrungshaltung und daraus resultierender 25 bis 30%iger
Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Lehrertätigkeit. Er empfahl
die Prüfung von Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung des seit
September 1996 nicht mehr erwerbstätig gewesenen Patienten. Am 17. Juni 1998
schloss der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung bei Dr. med.
H.________ ab. Auf dieser Basis wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der
IV-Stelle Thurgau vom 2. März 1999 rückwirkend eine befristete halbe
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % für die Dauer
vom 1. September bis 31. Oktober 1997 zuerkannt.
Am 18. Oktober 1999 nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Lehrer
wieder auf, welche er - an verschiedenen Schulen - bis zur gesundheitlich
bedingten Aufgabe Ende Oktober 2002 ausübte.
Im von der BVK veranlassten Gutachten vom 16. Juli 2003 diagnostizierte Dr.
med. C.________ ein chronifiziertes, schwer depressives Zustandsbild ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Er hielt dafür, dass dieses seit
Herbst 1996, ausgelöst durch den Zwischenfall im Heim X.________, bestehe.
Dabei spiele hintergründig auch die schwere Jugend mit mannigfaltigen
traumatischen Erfahrungen und Kriegserlebnissen sowie Verlusten durch
Todesfälle eine wichtige Rolle; die dadurch hervorgerufene Vulnerabilität
habe zwar über viele Jahre hinweg durch berufliche Tüchtigkeit kompensiert
werden können, doch hätten sich die belastenden Faktoren nach dem Vorkommnis
vom 27. September 1996 nicht genügend aufarbeiten lassen, sodass der
Beschwerdeführer daran nun schwer zu leiden habe. Während des Arbeitsversuchs
in der Gemeinde A.________ sei es ihm vermutlich etwas besser gegangen, doch
habe das depressive Zustandsbild auch damals bestanden. Dr. med. E.________
stellte seinerseits mit Bericht vom 21. August 2003 fest, dass der
Beschwerdeführer an einem zunehmenden Überlastungssyndrom, Versagungsängsten,
Kontrollzwängen, welche sich im Schulbetrieb besonders fatal auswirkten,
Angstattacken sowie Schlafstörungen erheblichen Ausmasses leide.

4.2 Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage erhellt, dass der - in Bezug
auf seine somatische Tragweite innert kurzer Zeit wieder ausgeheilte -
Vorfall vom 27. September 1996, welchen der Beschwerdeführer selber als
"Anschlag" mit "dramatische(n) Folgen" bezeichnet (Angaben zuhanden des Dr.
med. S.________ vom 23. Mai 1997), in psychischer Hinsicht einen massiven
Zusammenbruch und nachfolgend eine, die Arbeitsfähigkeit erheblich
beeinträchtigende schwere reaktive Depression ausgelöst hat. Dies bezeugt
namentlich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine vom 1. September
bis 31. Oktober 1997 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung
erhalten hat und erst im Oktober 1999 - und damit über drei Jahre nach dem
Ereignis - wieder eine Stelle im angestammten Beruf antrat. In Anbetracht der
vom Beschwerdeführer persönlich am 23. Mai 1997, im Juni 1998 (wiedergegeben
im Gutachten des Dr. med. S.________ vom 6. Juni 1998, S. 2 oben) und am 1.
Juli 2003 schriftlich festgehaltenen, weitgehend identischen
Beschwerdeschilderungen sowie des von diesem in seinen Angaben vom 1. Juli
2003 ausdrücklich angebrachten Hinweises, wonach sich sein Zustand seit dem
Unfall vom 27. September 1996 laufend verschlechtert habe, kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch das besagte Erlebnis ein
- nach eigener Darstellung nie ganz überwundenes - Trauma erlitten hat,
dessen innerseelische Auswirkungen stets, wenn auch zeitweilig in gemilderter
Form, vorhanden waren. Es erscheint damit nachvollziehbar und plausibel, wenn
Dr. med. C.________ im Gutachten vom 16. Juli 2003 auf ein nach Art und
Pathogenese zusammenhängendes psychisches Krankheitsbild geschlossen hat.

Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten anzunehmen, dass der ab Oktober 2002
zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zur Invalidität
führende Gesundheitsschaden in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der ab
Ende September 1996 im Anschluss an den Vorfall im Heim X.________
aufgetretenen, bereits damals zu einer längeren Arbeitsabstinenz führenden
gesundheitlichen Problematik steht. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut implizit auf die Berichte des Dr. med.
H.________ vom 29. August 2003 und der Frau Dr. med. T.________ vom 25.
September 2003 Bezug genommen wird, kann auf die Erwägungen des kantonalen
Gerichts verwiesen werden, welches sich mit den darin enthaltenen, von den
vorstehend gezogenen Schlussfolgerungen abweichenden Aussagen einlässlich
auseinandersetzt und diese überzeugend widerlegt. Gleiches hat für die
vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweistauglichkeit der Expertise des Dr.
med. C.________ vom 16. Juli 2003 zu gelten; es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt wäre, sodass
sich weitere ärztliche Untersuchungen, namentlich die vom Beschwerdeführer
beantragte Begutachtung zur Ursache der Arbeitsunfähigkeit und zum kausalen
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. September 1996, erübrigen.

5.
5.1 Rechtsprechungsgemäss hat der - für die Leistungszusprechung ebenfalls
erforderliche (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) - enge zeitliche Zusammenhang als
erfüllt zu gelten, wenn Auswirkungen einer schwerwiegenden Erkrankung, welche
die pflichtgemässe Erfüllung der einer Person übertragenen beruflichen
Aufgaben und das Arbeitsverhältnis im Allgemeinen belasten, zur Beurteilung
stehen. Diesbezüglich wurde die Konnexität etwa bei Vorliegen einer
Schizophrenie oder einer multiplen Sklerose bejaht (in SZS 2005 S. 433
zusammengefasst wiedergegebenes Urteil N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04;
Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99). Was das Krankheitsbild einer
schweren Depression anbelangt, kann auch dieses grundsätzlich jederzeit
wieder aufflackern und eine erneute Arbeitsunfähigkeit auslösen (anders das
in SZS 2003 S. 438 publizierte Urteil D. vom 18. Februar 2003, B 82/02, in
welchem die schliesslich zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit aber auf
psychopathologischen Gründen beruhte).

5.2
5.2.1 Als Folge des Ereignisses vom 27. September 1996 - und der daraus
resultierenden Diagnose einer schweren reaktiven Depression - stand der
Beschwerdeführer vom 14. Oktober 1996 bis 17. Juni 1998 in regelmässiger
psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. H.________,
welche jedoch zufolge Aussage des Beschwerdeführers (vgl. u.a. Gutachten des
Dr. med. S.________ vom 6. Juni 1998, S. 2 oben) keine nennenswerte
Verbesserung des Beschwerdebildes bzw. signifikante Steigerung des
beruflichen Leistungsvermögens zu bewirken vermochte. Dr. med. S.________
bescheinigte denn auch eine anhaltende 25 bis 30%ige Einschränkung in der
Belastungsfähigkeit als Lehrer (Ergänzungsbericht vom 14. Juli 1998).
Ausweislich der Akten nahm der Beschwerdeführer in der Folge erst wieder im
Oktober 1999 eine Stelle als Mathematik- und Englischlehrer an der
Privatschule im Zentrum W.________ an, wobei seine dortige Tätigkeit zur
Hauptsache in der Vorbereitung und Durchführung von Förderungs- und
Nachhilfeunterricht bestand. Ob es sich dabei, wie im vorinstanzlichen
Entscheid ausgeführt, um eine "rein fachlich wohl durchaus anspruchsvolle, im
Ganzen aber anforderungsärmere" Beschäftigung gehandelt hat, braucht nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Entscheidwesentlich ist im hier zu
prüfenden Kontext einzig, dass der Beschwerdeführer die Anstellung - im
Unterschied etwa zu der vom 1. August bis 22. Dezember 1996 ausgeübten
Klassenlehrertätigkeit im Heim X.________ - nicht in einem Vollpensum
verrichtet hat (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 unten). Für den
Einwand, er habe die ihm verbliebene Zeit dazu genutzt, im privaten Rahmen
Nachhilfestunden zu erteilen, ergeben sich weder aus den Akten Anhaltspunkte,
noch scheint der Beschwerdeführer in der Lage zu sein, entsprechende, diesen
Umstand belegende Unterlagen beizubringen. Das vom 1. August 2001 bis 31.
Juli 2002 befristete Arbeitsverhältnis als Lehrer in der Mittelstufe der
Primarschule Beringen wurde sodann zwar offenbar vollzeitlich ausgeübt. Wie
den Äusserungen gegenüber Dr. med. C.________ zu entnehmen ist, empfand der
Beschwerdeführer dieses Jahr rückblickend indessen als "qualvoll", wobei er
nicht habe "aus sich herausgehen können" (vgl. Gutachten vom 16. Juli 2003,
S. 3 oben). Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
in dieser Zeit regelmässig Antidepressiva einnahm, legen die Vermutung nahe,
dass damals ebenfalls keine vollständig stabile psychische
Gesundheitssituation vorlag. Ob dabei zusätzlich, wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht, hohe Ansprüche an sich selber und dessen Tätigkeit bzw.
Lehrerfolge belastend hinzukamen, ändert daran nichts. Die für die Phase vom
3. bis 26. Mai 2002 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird alsdann zwar mit
einem rein zahnmedizinischen (kieferorthopädischen) Leiden begründet (vgl.
Zeugnis des Dr. med. N.________, Arzt für Mund-Kiefer- Gesichtschirurgie, vom
17. Mai 2002); gegenüber Dr. med. C.________ sprach der Beschwerdeführer
jedoch von einer vom 3. Mai bis 26. Juni 2002 dauernden Arbeitsabsenz, für
welche das gleiche Leiden verantwortlich zeichne, das bereits zur
Arbeitsunfähigkeit ab 27. September 1996 sowie zum aktuellen
Leistungsunvermögen geführt habe (Gutachten des Dr. med. C.________ vom 16.
Juli 2003, S. 3 und 6 oben). Ferner stellt, wie bereits das kantonale Gericht
zutreffend erkannt hat, auch der nur zwei Monate nach Stellenantritt als
Lehrer der Oberstufe mit Vollpensum in B.________ Ende Oktober 2002 erfolgte
vollständige Zusammenbruch ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor Eintritt in das letzte
Anstellungsverhältnis - und damit in die BVK - erheblich beeinträchtigt war.

5.2.2 Mit der Vorinstanz ist auf Grund dieser Sachlage mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein enger, durch die besagten schulischen Tätigkeiten
nicht unterbrochener zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ende September 1996
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der gesundheitlich kausalen
Invalidität abzuleiten. Daraus ist gesamthaft zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer bereits vor dem Versicherungsbeginn bei der BVK in einem für
den berufsvorsorgerechtlichen Rentenanspruch relevanten Mass im erwerblichen
Leistungsvermögen beeinträchtigt war, weshalb der Beschwerdegegner für die
daraus folgende Invalidität nicht leistungspflichtig ist. Für diesen Schluss
spricht im Übrigen, wiewohl daraus im vorliegenden Verfahren kein
rechtsverbindlicher Schluss gezogen werden kann (vgl. Erw. 2.2.1 und 2.2.2
hievor), auch der Umstand, dass die Pensionskasse Thurgau eine entsprechende
Leistungspflicht sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 2. und
20. Februar 2006) wie auch letztinstanzlich im Rahmen ihrer Vernehmlassung
vom 4. April 2006 ausdrücklich anerkannt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Pensionskasse Thurgau, der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 24. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: