Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 147/2006
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B 147/06

Urteil vom 2. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Maillard.

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst PRD, Effingerstrasse 34, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1975, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, 4900 Langenthal,

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 16. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1975 geborene B.________ absolvierte nach Abschluss der obligatorischen
Grundschule und einem Haushaltlehrjahr eine Anlehre als Verkaufshelferin bei
der Firma X.________ und war in diesem Beruf bis Ende 1997 tätig. Vom 1.
Januar 1998 bis 31. Juli 2000 arbeitete sie als Instruktorin bei der Firma
Y.________ AG und war bei der Personalfürsorgestiftung der Berner
Lebensversicherungs-Gesellschaft (nunmehr Sammelstiftung der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Sammelstiftung der Allianz)
berufsvorsorgerechtlich versichert. Ab 1. August 2000 war sie arbeitslos und
bezog bis 7. Mai 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, ab August 2000
bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und ab Mai 2001 bei einer solchen
von 50 %. Am 7. Mai 2001 trat sie eine Stelle als Hilfsverkäuferin in einer
Filiale der Firma Z.________ an und war bei der Pensionskasse P.________
berufsvorsorgerechtlich versichert. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
per 31. Juli 2002 war sie vom 1. August bis 1. November 2002 als
Aushilfsverkäuferin bei der Firma V.________ AG in K.________ angestellt.

B. ________ leidet seit der Jugendzeit an einem gestörten Essverhalten. Wegen
bulimischer Anorexie und rezidivierenden depressiven Störungen hielt sie sich
vom 11. August bis 19. Oktober 2000 in der Privatklinik A.________ (Zentrum
für Psychiatrie und Psychotherapie) auf. Anschliessend stand sie bis 23.
Februar 2001 bei der Psychotherapie-Tagesklinik (PTK), und in der Folge bei
Frau Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ambulanter
Behandlung. Am 5. Dezember 2001 wurde sie wegen einer bulimischen Krise im
Spital C.________ und anschliessend auf der Medizinischen Abteilung des
Inselspitals D.________ hospitalisiert. Vom 18. November 2002 bis Mai 2003
hielt sie sich erneut im Inselspital auf. Auf Anmeldung vom 6. Februar 2002
sprach ihr die IV-Stelle Bern mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine halbe
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % zu (Verfügung vom
20. März 2003). Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Februar 2006 sprach sie
ab 1. August 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 89 % zu.

B.
Am 28. Mai 2003 lehnte die Pensionskasse P.________ die von B.________
beantragte Zusprechung einer Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge mit
der Begründung ab, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität
geführt habe, bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der
Pensionskasse P.________ bestanden habe. Nachdem auch die Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft eine Leistungspflicht abgelehnt hatte, weil
sie davon ausging, die Arbeitsunfähigkeit sei gemäss IV-Entscheid per
1. Dezember 2001 und damit nach Ende der Versicherungsdauer eingetreten,
richtete die Pensionskasse P.________ als Vorleistung ab 1. Dezember 2002
eine Invalidenrente von 50 % aus. Am 24. Oktober 2005 forderte sie die
Versicherte unter Androhung der Einstellung der Vorleistungen und
Rückforderung der ausbezahlten Renten auf, den Leistungsanspruch gegenüber
der Allianz gerichtlich geltend zu machen.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 liess B.________ gegen die Sammelstiftung
der Allianz und die Pensionskasse P.________ "Beschwerde" erheben und
beantragen, es sei festzustellen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20 % seit August 2000 bestanden habe, und es sei die Sammelstiftung der
Allianz zu verpflichten, die versicherten Rentenleistungen zu erbringen.
Eventuell sei festzustellen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
seit 1. Dezember 2001 bestanden habe, und es sei die Pensionskasse P.________
zu verpflichten, die Versicherungsleistungen zu erbringen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nahm die "Beschwerde" als Klage
entgegen, zog die IV-Akten bei, führte ergänzende Beweismassnahmen durch und
beschränkte das Verfahren auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten
(Verfügung vom 24. August 2006). Mit Entscheid vom 16. Oktober 2006 hiess es
die Klage insoweit gut, als es die grundsätzliche Leistungspflicht der
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft feststellte und die Klage gegen die
Pensionskasse P.________ abwies. Am 27. November 2006 korrigierte das
kantonale Gericht die Bezeichnung der als leistungspflichtig erklärten Partei
("Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft")
und stellte den Parteien eine berichtigte Fassung des Entscheids zu.

C.
Die Sammelstiftung der Allianz lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die
Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen sie richte. Eventuell sei die Sache
zur Vornahme ergänzender Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht äussert sich zu einzelnen der mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen. B.________ lässt sich
mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung vernehmen. Die Pensionskasse P.________
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Bundesamt
für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe Bundesrecht verletzt, indem sie die nicht passivlegitimierte Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft zu Leistungen verpflichtet habe. Es handelt
sich dabei um einen Redaktionsfehler, welchen das kantonale Gericht gestützt
auf Art. 100 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
BSG 155.21) am 27. November 2006 berichtigt hat. Eine Verletzung von
Bundesrecht liegt nicht vor.

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG)
und die Grundsätze für die Abgrenzung der Leistungspflicht von
Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 262 E. 1a S. 263, 120 V 15 E. 1a S. 18, je
mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der
vorinstanzlichen Ausführungen zur Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die
Feststellungen der IV-Organe insbesondere hinsichtlich des Eintritts der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273, 129 V 73
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2 Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass im
vorliegenden Fall keine Bindung an den IV-Entscheid besteht. Die
Rentenverfügung der IV-Stelle vom 20. März 2003 ist weder der
Beschwerdeführerin noch der Pensionskasse P.________ zugestellt worden.
Darauf, dass der Entscheid der IV nach der Rechtsprechung auch ohne
Zustellung verbindlich ist, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung auf diesen
Entscheid stützt (Urteile Z. vom 26. Juli 2006, B 27/05, und F. vom 9.
Februar 2004, B 39/03, zusammengefasst in SZS 48/2004 S. 451 f.), kann sich
die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht berufen, weil der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, wie nachfolgend darzulegen ist.

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin war vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2000 bei der
Firma Y.________ AG angestellt gewesen. In der Folge war sie arbeitslos und
bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Als Arbeitslose war sie gemäss
Art. 2 Abs. 3 BVG bei der Auffangeinrichtung versichert (Art. 60 Abs. 2 lit.
e BVG). Ob dies - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht
wird - ab dem 8. August 2000 und damit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist von
einem Monat (Art. 10 Abs. 3 BVG) der Fall war, lässt sich aufgrund der
vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, kann jedoch dahingestellt
bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Im Übrigen weist die Vorinstanz
in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend darauf
hin, dass Art. 12 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung eine
Nachdeckungsfrist von einem Monat vorsieht, welche nur dann vorzeitig endet,
wenn eine neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Im Rahmen der
weitergehenden beruflichen Vorsorge blieb die Beschwerdegegnerin daher bis
Ende August 2000 bei der Beschwerdeführerin versichert. Zu prüfen ist, ob bis
zu diesem Zeitpunkt oder allenfalls schon früher eine relevante
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Als
relevant gilt praxisgemäss eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (BSV,
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258;
AHI 1998 S. 124).

4.2 Die IV-Stelle hat den Beginn der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG)
auf den 1. Dezember 2001 festgesetzt. Dabei ging sie offenbar davon aus, dass
die Versicherte bis am 4. Dezember 2001 gearbeitet hatte (Fragebogen
Arbeitgeber vom 10. April 2002), sich ab 5. Dezember 2001 in Spitalbehandlung
befand und die behandelnde Ärztin Dr. med. G.________ ab diesem Zeitpunkt
eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Nach den medizinischen Akten war
die Versicherte jedoch bereits zuvor in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
gewesen. Frau Dr. med. G.________ bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit
ab 20. Februar 2001 (Behandlungsbeginn) bis 31. März 2001 und eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. April 2001 (Bericht vom 30. Oktober 2005).
In einem Verlaufsbericht an die IV-Stelle vom 20. November 2003 stellte sie
fest, das bestehende Leiden habe sich mindestens seit Sommer 2000 auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. In einem Zeugnis zuhanden des Sozialdienstes
Roggwil vom 19. April 2005 führte sie aus, die Versicherte sei anamnestisch
seit August 2000 mindestens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Am 11. August
2000 musste die Versicherte in der Privatklinik A.________ hospitalisiert
werden, wo sie sich bis zum 19. Oktober 2000 aufhielt. Mit der Vorinstanz ist
anzunehmen, dass spätestens in diesem Zeitpunkt eine relevante
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Effektiv dürfte dies
indessen bereits einige Zeit früher gewesen sein. Gemäss Stellungnahme der
Privatklinik A.________ vom 28. Juni 2006 war der Hospitalisation eine
Zuspitzung der bulimischen Störung vorausgegangen. Diese stand nach den
Angaben im Bericht des Inselspitals D.________ vom 19. Februar 2002 in
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin und hatte zu
regelmässigen psychotherapeutischen Behandlungen durch Dr. med. W.________,
Anlass gegeben. Auch wenn entsprechende Arztberichte und Angaben des
Arbeitgebers zu den krankheitsbedingten Absenzen fehlen, ist mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die
Beschwerdegegnerin spätestens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der
Firma Y.________ AG Ende Juli 2000 und damit noch während der
Versicherungsdauer bei der Beschwerdeführerin mindestens zu 20 %
arbeitsunfähig war. Dem steht nicht entgegen, dass sie als Arbeitslose
zunächst als voll vermittlungsfähig betrachtet wurde, kam es doch kurz nach
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu einem länger dauernden
Spitalaufenthalt.

4.3 Mit dem kantonalen Gericht zu bejahen ist auch der enge sachliche und
zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der späteren
Invalidität. Es liegt insbesondere keine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs (vgl. hiezu BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa u.
bb S. 117 f.) vor, weil die Beschwerdegegnerin nie während längerer Zeit
wieder voll arbeitsfähig wurde. Nach den Angaben der Privatklinik A.________
vom 28. Juni 2006 war sie am 19. Oktober 2000 in instabilem Zustand entlassen
worden. Anschliessend stand sie bei der Psychotherapie-Tagesklinik (PTK), und
ab 20. Februar 2001 bei Frau Dr. med. G.________ in ambulanter Behandlung und
war zumindest teilweise arbeitsunfähig. Die nach Abschluss der Therapie an
der PTK angetretene Stelle als Verkäuferin bei der Firma X.________ wurde ihr
wegen Überforderung und der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen noch
während der Probezeit gekündigt (Bericht Inselspital vom 19. Februar 2002).
Vom 7. Mai 2001 bis 31. Juli 2002 war sie als Hilfsverkäuferin bei der Firma
Z.________ und vom 1. August bis 1. November 2002 als Aushilfsverkäuferin bei
der Firma V.________ AG tätig. Nach den unbestritten gebliebenen
Feststellungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, hat sie bei der
Firma Z.________ zu einem Beschäftigungsgrad von lediglich 70 bis 80 %
gearbeitet. Dabei kam es verschiedentlich zu Perioden vollständiger
Arbeitsunfähigkeit (Fragebogen Arbeitgeber vom 10. April 2002) und zur
mehrmonatigen Hospitalisation ab 5. Dezember 2001. Es besteht daher kein
Anlass, von den ärztlichen Angaben abzugehen, wonach auch während der
Anstellung bei der Firma Z.________ eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20
% bestanden hat. Nicht unterbrochen wurde der zeitliche Zusammenhang auch
durch die kurzfristige Anstellung bei der Firma V.________, weil die
Beschwerdegegnerin bei andauernder Teilarbeitsunfähigkeit dort ebenfalls
lediglich teilzeitlich gearbeitet hat und die Stelle wegen einer erneuten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eines weiteren mehrmonatigen
Spitalaufenthaltes auf den 1. November 2002 aufgeben musste. Die Vorinstanz
hat die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdeführerin somit zu Recht
bejaht, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Prozesses hat die Sammelstiftung BVG der Allianz die durch einen Rechtsanwalt
vertretene Beschwerdegegnerin für die Parteikosten zu entschädigen (Art. 159
Abs. 2 OG). Das Begehren der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) ist damit gegenstandslos.
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die als Mitinteressierte
beigeladene Pensionskasse P.________ (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 153 E. 4a
S. 154; 112 V 356 E. 6 S. 361). Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung
liegt nicht vor (BGE 122 V 125 E. 5b S. 133 und 320 E. 1a u. b S. 323).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Pensionskasse P.________ und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 2. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: