Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 142/2006
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{T 7}
B 142/06

Urteil vom 12. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

S. ________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst
Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Winterthur Leben, General-Guisan Strasse 40, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2006.

In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19.
Oktober 2006 die Klage von S.________ gegen die Winterthur Leben auf
Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mangels
Passivlegitimation des Versicherers abgewiesen hat,
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen lässt mit dem
Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die
Winterthur Leben zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrades von 70 Prozent, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageerhebung,
auszurichten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der vorliegende Prozess
sei mit dem Verfahren B 40/06 zu vereinigen,
dass die Winterthur Leben und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243),
dass der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, sodass sich das
Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung (BGE 128 V 124 E. 1
S. 126; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194) nicht erfüllt sind, betreffen
die Rechtsmittel doch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid, und es
stellen sich in den beiden Prozessen unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb
kein Anlass besteht, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des
vorliegenden Prozesses mit dem Verfahren B 40/06 stattzugeben,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 und 2, Art. 49 Abs. 2
und Art. 73 Abs. 1 BVG sowie BGE 122 V 320 E. 2b S. 323 zutreffend
festgestellt hat, dass die Beschwerdegegnerin weder eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung noch eine nichtregistrierte Personalfürsorgestiftung
(vgl. Art. 89bis Abs. 6 ZGB) ist,
dass sie als Aktiengesellschaft nicht nach den Vorschriften des BVG
organisiert, finanziert und verwaltet ist und auch nicht der Aufsicht der in
Art. 61 BVG erwähnten Behörden untersteht,
dass die Beschwerdegegnerin somit nicht zu Invalidenleistungen aus der
beruflichen Vorsorge an den Beschwerdeführer verpflichtet werden kann,
weshalb das Sozialversicherungsgericht die Klage mangels Passivlegitimation
der Winterthur Leben zu Recht abgewiesen hat,
dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen zu
keinem abweichenden Ergebnis zu führen vermögen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist,
weshalb sie im Verfahren nach Art. 36 a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 12. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: