Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 13/2006
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Prozess {T 7}
B 13/06

Urteil vom 17. Juli 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber
Widmer

W.________, 1980, Beschwerdeführer, vertreten durch
die Winterthur-ARAG Rechtsschutz Versicherungs-Gesellschaft, Gartenhofstrasse
17, 8004 Zürich,

gegen

Vorsorgestiftung Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1980 geborene W.________ leidet an angeborener Epilepsie (Ziff. 387
GgV-Anhang). Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen zur
Behandlung des Geburtsgebrechens, übernahm die Transportkosten zum Besuch der
Volksschule (Oberstufensonderschule) sowie die Kosten für das
Berufsvorbereitungsjahr und eine Anlehre als Holzbearbeiter im Rahmen der
erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Eingliederungsstätte X.________ vom
11. August 1997 bis 10. August 1999. Ferner gab sie dem Versicherten, der
seit Kindheit an Innenohrschwerhörigkeit litt, ein Hörgerät ab.

Am 1. August 1999 trat W.________ bei der Firma H.________ eine Stelle als
Zimmereiarbeiter an und war bei der Vorsorgestiftung Z.________ für die
berufliche Vorsorge versichert. Nachdem er der Arbeit aus gesundheitlichen
Gründen vom 2. bis 27. August 2000 hatte fernbleiben müssen, wurde das
Anstellungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf den 30. November 2000
aufgelöst. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons
Zürich W.________ ab 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine
ganze Invalidenrente zu.

Mit Schreiben vom 1. Oktober und 6. Dezember 2001 lehnte die Vorsorgestiftung
Z.________ das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenleistungen
aus der beruflichen Vorsorge ab.

In Gutheissung der von W.________ am 28. August 2002 eingereichten Klage
verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Vorsorgestiftung mit Entscheid vom 3. Oktober 2003, dem Versicherten ab
9. März 2003 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 % eine
Invalidenrente im Sinne der Erwägungen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den seit
Rentenbeginn bis zur Eröffnung des Entscheides fällig gewordenen
Rentenbetreffnissen, auszurichten.

Die von der Vorsorgestiftung hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. März 2005 (B
105/03) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid vom 3. Oktober
2003 aufhob und die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückwies, damit
es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu
entscheide. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass
Abklärungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Faktoren zu
einem reduzierten Anfangslohn bei der Firma H.________ am 1. August 1999
geführt hätten, bestehe. In Nachachtung dieses Urteils holte das kantonale
Gericht eine Auskunft der Firma Z.________ (vom 29. April 2005) samt
Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des
Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, Verlängerung und Änderung vom
6. Juni 2000, ein.

Mit Entscheid vom 30. November 2005 wies es die Klage ab. Zur Begründung
führte es aus, dass der reduzierte Anfangslohn des Versicherten in erster
Linie den gebrechensbedingten Beeinträchtigungen zuzuschreiben sei; es sei
davon auszugehen, dass W.________ bei Stellenantritt bereits zu mindestens 20
% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, weshalb die Vorsorgeeinrichtung
für die auf den nämlichen Gesundheitsschaden zurückzuführende Invalidität
nicht hafte.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ zur Hauptsache beantragen,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die
reglementarischen Invalidenleistungen zuzusprechen.

Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. März 2005 (B
105/03) sind die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf
Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, den Umfang
sowie den Beginn des Invalidenrentenanspruchs (Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1
BVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen
Fassung; Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) erwähnt.
Ferner ist die Rechtsprechung zu dem im Bereich der obligatorischen
beruflichen Vorsorge geltenden Versicherungsprinzip wiedergegeben. Darauf
kann verwiesen werden.

2.
2.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Auskunft der Firma Z.________ vom
29. April 2005 und in Würdigung der Ausführungen in den Rechtsschriften zum
Schluss, dass der mit dem Versicherten vereinbarte Anfangslohn aus
gesundheitlichen Gründen mehr als 20 % unter dem gesamtarbeitsvertraglichen
Mindestlohn gelegen habe. Dabei ging sie davon aus, dass die
Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe" vom 19. Dezember 1997/13. Februar 1998
zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 1998-2000 (LMV
2000), welche tiefere Mindestlöhne vorsieht, nicht anwendbar sei, wie sich
aus Art. 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung ergebe; die Firma H.________ sei im
Hoch- und Tiefbau tätig gewesen und habe damit nicht zu den Betrieben
gezählt, welche mehrheitlich mit Zimmereiarbeiten befasst waren.

2.2 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die vom Beschwerdeführer erhobenen
Einwendungen sind, soweit erheblich, nicht geeignet, zu einer abweichenden
Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere ist die genannte Zusatzvereinbarung
"Zimmereigewerbe" nicht anwendbar, woran der Umstand, dass die Firma
H.________ eine eigene Zimmerei betrieben hat, nichts ändert, da die
Vereinbarung selbst ihren Geltungsbereich auf Betriebe beschränkt, welche
mehrheitlich Zimmereiarbeiten verrichten, was auf die seinerzeitige
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eben gerade nicht zutraf. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers ist des Weiteren im Arbeitsvertrag vom 26.
Juli 1999 die Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe" nicht erwähnt. Der
Auskunft der Firma Z.________, Rechtsnachfolgerin der Firma H.________, ist
sodann mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass der mit dem Beschwerdeführer
vereinbarte tiefe Lohn den gesundheitlichen Einschränkungen und der damit
einhergehenden verminderten Leistungsfähigkeit als angelernter Holzbearbeiter
zuzuschreiben war. Es besteht kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln.
Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers,
die Rechtsnachfolgerin der Firma H.________ habe - wohl unter dem Druck der
Vorsorgeeinrichtung - ihre Argumentation deren Bedürfnissen angepasst, finden
sich nicht. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern zwischen der Firma
Z.________ und der Beschwerdegegnerin engere Beziehungen, als zwischen einer
Unternehmung und ihrer Vorsorgeeinrichtung üblich, bestehen sollten.
Schliesslich kann aus dem Schreiben der Firma Z.________ vom 27. Juli 2001,
in welchem auf Anfrage hin erklärt wurde, der Versicherte würde heute einen
Monatslohn von Fr. 4290.- erhalten, nichts zu Gunsten des in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunktes abgeleitet werden. Es
gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Lohn des
Beschwerdeführers innert zweier Jahre von Fr. 2900.- um knapp 48 % auf Fr.
4290.- gestiegen wäre, weshalb der schriftlichen Auskunft kein Beweiswert
zuerkannt werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, ist
insbesondere auch nicht bekannt, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem Personalleiter der Firma Z.________ zusätzliche Angaben gemacht hat,
welche dem Antwortschreiben vom 27. Juli 2001 nicht entnommen werden können.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Als mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben betraute Organisation hat die obsiegende Vorsorgeeinrichtung keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a
mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: