Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 138/2006
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B 138/06

Urteil vom 17. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Ersatzrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Traub.

B. ________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
Urs Feller und Ralph Butz, Prager Dreifuss, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich,

gegen

Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup,
c/o BK-Services AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001
Basel.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene B.________ war ab 3. August 1981 bei der Swissair
Schweizerische Luftverkehr AG (nachfolgend: Swissair) als Flight Attendant
angestellt und bei der Allgemeinen Pensionskasse der Swissair bzw. SAir Group
(nachfolgend: APK) berufsvorsorgeversichert. Nachdem der Swissair (SAirGroup
und SAirLines) im Herbst 2001 Nachlassstundung gewährt worden war, kündigte
sie das Arbeitsverhältnis mit B.________ auf den 31. März 2002; dieser trat
in die Dienste der Swiss International Air Lines AG über. Die APK ermittelte
per 31. Dezember 2002 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 379'958.30 und
überwies diesen Betrag an die Swiss Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal.

Mit Schreiben vom 26. November 2004 unterbreitete der Rechtsvertreter von
B.________ der APK einen Fragenkatalog im Zusammenhang mit dem sogenannten
FA-Fonds, aus welchem die vorzeitige Pensionierung der Flight Attendants
finanziert worden war. Die APK stellte sich auf den Standpunkt, die
Finanzierung des FA-Fonds sei ausschliesslich durch die Swissair nach
Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages mit der Kapers (Vereinigung des
Kabinenpersonals der Swissair) erfolgt. Sie selbst sei in diesem Zusammenhang
nur "ausführendes Organ" gewesen (Schreiben vom 12. Dezember 2004).

B.
Mit Klage vom 23. September 2005 liess B.________ beantragen, die APK sei zu
verpflichten, zugunsten seines Individuellen Beitragskontos Fr. 409'167.- an
seine neue Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen, eventuell diesen Betrag auf ein
Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die Klageforderung entspricht dem
kapitalisierten und diskontierten Barwert der Anwartschaft auf eine
Übergangsrente ab vorzeitiger Pensionierung mit dem vollendeten 57. bis zum
vollendeten 63. Altersjahr sowie auf eine AHV-Überbrückungsrente ab Alter 63
bis zum Erreichen des AHV-Alters.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch und wies die Klage mit Entscheid vom 25. September
2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sein vorinstanzliches
Rechtsbegehren erneuern und verlangt zusätzlich 3,5 % Verzugszins auf
Fr. 409'167.- ab 24. Oktober 2005. Eventuell beantragt er Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz "zur Bemessung des Quantitativs".

Die APK schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die
Kognition des Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943. Beim Prozess
um Freizügigkeits- oder Austrittsleistungen (betreffend deren Entstehung,
Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um
Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE
129 V 251 E. 1.2 S. 253; 126 V 163 E. 1 S. 165).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die
eingeklagte Freizügigkeitsleistung.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die
Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt
(Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die
Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung zu
bestimmen; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen
des 4. Abschnitts (Art. 15-19 FZG) berechnete Austrittsleistung (Art. 2
Abs. 2 FZG).

Für die Berechnung der Austrittsleistung unterscheidet das Gesetz zwischen
Vorsorgeeinrichtungen mit Beitragsprimat und solchen mit Leistungsprimat. Bei
den versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entspricht die
Austrittsleistung dem Deckungskapital (Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz FZG). Das
Deckungskapital ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in
geschlossener Kasse zu berechnen (Art. 15 Abs. 3 FZG). Die Berechnung muss
den in Art. 17 und 18 FZG statuierten Regeln über die Mindestleistung
entsprechen.

2.2 Die APK hat die Freizügigkeitsleistung in Art. 18 ihres Reglementes
(Ausgabe 2001) geregelt. Danach wird die Höhe der Freizügigkeitsleistung nach
dem Beitragsprimat berechnet. Sie entspricht dem vorhandenen Kapital
(Art. 18.2 Reglement APK).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die per 31. Dezember 2002
berechnete und an seine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesene
Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 379'958.30 sei in Verletzung der
Berechnungsregel von Art. 18.2 des Reglementes der APK oder der Bestimmungen
von Art. 17 f. FZG über die Mindestleistung ermittelt worden. Vielmehr stützt
er die eingeklagte Freizügigkeitsleistung von Fr. 409'167.- auf die
"Ergänzende(n) Bestimmungen zum APK-Reglement über die Pensionierung von
Stewards der Swissair" vom 28. Mai 1971, gültig ab 1. Januar 1971
(nachfolgend: Ergänzende Bestimmungen I) und die "Ergänzende(n) Bestimmungen
zum APK-Reglement 1980 für Flight Attendants" vom 1. Januar 1980
(nachfolgend: Ergänzende Bestimmungen II).

3.
3.1 Bei den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer
und der Personalvorsorgeeinrichtung bestehen, ist zwischen dem Arbeitsvertrag
einerseits und dem Vorsorgevertrag (vgl. hiezu BGE 131 V 27 E. 2.1 S. 28 mit
Hinweisen) anderseits zu unterscheiden. Letzterer darf nicht mit dem
Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. OR verwechselt oder als Bestandteil
desselben angesehen werden. Ohne Rücksicht auf inhaltliche Unterschiede
erweist sich diese Abgrenzung schon deshalb als unumgänglich, weil an den
beiden Verträgen je verschiedene Rechtssubjekte beteiligt sind. Während sich
beim Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gegenüberstehen,
sind am Vorsorgevertrag der Arbeitnehmer und die rechtlich selbständige
Vorsorgeeinrichtung beteiligt (BGE 118 V 229 E. 4a S. 231;
Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz,
2. Aufl., Bern 2006, Rz. 17 zu § 4).

3.2
3.2.1 Das ordentliche Rücktrittsalter für männliche Versicherte der APK ist
das vollendete 63. Altersjahr, für Frauen bis zum 1. Januar 2005 das
vollendete 62. Altersjahr (Art. 13.1 lit. a Reglement APK [Ausgabe 2001]). In
Ziff. 13.1 lit. b des Reglementes ist ausdrücklich festgehalten, dass für
bestimmte Personalkategorien von diesen Altersgrenzen abgewichen werden kann,
entsprechende Mehrkosten aber nicht zu Lasten der APK gehen dürfen.

3.2.2 Die Ergänzenden Bestimmungen I aus dem Jahre 1971 enthielten für die
damals noch Stewards genannten Flight Attendants der Swissair folgende
Regelung ihrer vorzeitigen Pensionierung mit vollendetem 60. Altersjahr:
"1.Stewards, die ihren Beruf bis zum vollendeten 60. Altersjahr ausgeübt
haben und dann pensioniert werden, haben Anspruch auf jene Altersrente, die
sie bei der APK erreicht hätten, wenn sie zum Salär des 60. Altersjahres
weitere fünf Jahre gearbeitet und APK-Prämien bezahlt hätten.

2. Sie haben ferner unter den gleichen Bedingungen ab Rücktrittsdatum
Anspruch auf eine Übergangsrente, die der ordentlichen AHV-Ehepaar- resp.
AHV-Einzelaltersrente entspricht, die ein 65-Jähriger am Tage der
Pensionierung des Begünstigten erhalten würde und zwar solange bis die
Leistungen der AHV tatsächlich einsetzen. Dieser Anspruch gilt nur solange,
als die AHV in der Struktur der schweizerischen Altersvorsorge nicht
wesentlich verändert wird, z.B. durch Ausbau zu einer Volkspension.

3. Zur Finanzierung dieser Leistungen wird in der Rechnung der APK ein
besonders ausgeschiedener, nur diesem Zwecke dienender "Fonds für Stewards"
gebildet, dem durch die Swissair jährlich in einem Betrage 4 % der
Bruttosalärsumme der Stewards zugewiesen werden. Aus diesem Fonds werden jene
Zusatzleistungen gespiesen, auf die über die reglementarischen Leistungen der
APK hinaus Ansprüche gemäss Ziffern 1 und 2 bestehen.

4......
5......
6.Leistungen und Finanzierung dieser zusätzlichen Altersvorsorge werden
periodisch, insbesondere wenn wesentliche Voraussetzungen sich verändern, im
Einvernehmen zwischen Swissair und der Vereinigung der Stewards überprüft.
Die APK orientiert jährlich die Vereinigung der Stewards über den Stand des
Fonds und seine Bewegungen.

7....... "
Mit den ab dem Jahre 1980 gültigen Ergänzenden Bestimmungen II wurde
lediglich das Mindestalter für die vorzeitige Pensionierung der weiblichen
Flight Attendants (Air-Hostessen) auf 57 Jahre herabgesetzt, im Übrigen aber
die vorzeitige Pensionierungsregelung aus dem Jahre 1971 wie folgt
unverändert bestätigt:
"Aufgrund des Arbeitsvertrages SWISSAIR/KAPERS vom 1.1.75 sowie der
ergänzenden Bestimmungen für Air-Hostessen vom 1.1.77 bzw. Stewards vom
28.5.71 gilt für alle Flight Attendants Artikel 5.2.b wie folgt:
a)Für die im Zeitpunkt des Rücktritts dem Arbeitsvertrag SWISSAIR/KAPERS
unterstellten Flight Attendants erfolgt die ordentliche Pensionierung auf
Ende des Monats, in dem Versicherte das 57. Altersjahr (Air-Hostessen) bzw.
60. Altersjahr (Stewards) vollenden.
b).....
c).....
Im übrigen gelten alle Artikel des APK-Reglementes im Sinne der oben
erwähnten Punkte sowie allfälliger Abmachungen gemäss Arbeitsvertrag."
3.2.3 Die Ergänzenden Bestimmungen I und II sahen insgesamt eine Anwartschaft
vor auf Ausrichtung einer Übergangsrente ab dem vollendeten 57. Altersjahr
für weibliche und ab dem vollendeten 60. Altersjahr für männliche Flight
Attendants; dies in der Höhe der ordentlichen Altersrente, die ihnen ab Alter
62 (weibliche Flight Attendants) bzw. ab Alter 65 (männliche Flight
Attendants) zustehen würde. Zusätzlich hatten die Flight Attendants ab dem
Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung eine Anwartschaft auf eine
AHV-Ersatzrente in der Höhe der ordentlichen AHV-Ehepaar- oder
AHV-Einzelrente ab dem vollendeten 57. bzw. 60. Altersjahr, bis die
"Leistungen der AHV tatsächlich einsetzen". Zu finanzieren waren diese
anwartschaftlichen Altersleistungen durch jährliche Einzahlungen der Swissair
in den zu diesem Zweck geschaffenen FA-Fonds ("Fonds für Stewards") und zwar
in der Höhe von "4 % der Bruttosalärsumme der Stewards" (Ziff. 3 Ergänzende
Bestimmungen I).
Von entscheidender Bedeutung ist, dass es sich bei den Ergänzenden
Bestimmungen I und II entgegen ihrer unrichtigen Bezeichnung als "Ergänzende
Bestimmungen zum APK-Reglement" nicht um eine im Reglement der APK enthaltene
Normierung handelt, sondern um eine (gesamt-)arbeitsvertragliche
Vereinbarung, die am 28. Mai 1971 zwischen der Swissair einerseits und der
Kapers (damals Vereinigung der Swissair Stewards) abgeschlossen und von deren
Vertretern unterzeichnet worden war. Daran ändert nichts, dass die
Ergänzenden Bestimmungen II ausschliesslich vom Geschäftsführer der APK in
deren Namen unterzeichnet worden sind. Denn im Ingress der Ergänzenden
Bestimmungen II wurde ausdrücklich auf die am 28. Mai 1971 vereinbarten
Ergänzenden Bestimmungen I sowie auf den "Arbeitsvertrag Swissair/Kapers vom
1.1.75" und damit auf die von den beiden Sozialpartnern bereits
abgeschlossenen Verträge Bezug genommen. Aus dem Wortlaut des Ingresses der
Ergänzenden Bestimmungen II geht daher klar hervor, dass nach dem
übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 OR) die
bereits bestehenden Vereinbarungen über die vorzeitige Pensionierung der
Flight Attendants lediglich ergänzt wurden. Ebenso wenig enthält der Wortlaut
der Ergänzenden Bestimmungen II einen Anhaltspunkt dafür, dass die
Vertragsparteien die Swissair durch die APK hätten ersetzen sollen. Dem
Umstand, dass die APK die Ergänzenden Bestimmungen II dennoch in ihrem Namen
allein unterzeichnet hat, kann objektiv nur informatorische Bedeutung in dem
Sinne beigemessen werden, dass sie von den Vertragsparteien mit der
Orientierung aller Flight Attendants beauftragt worden war.

3.2.4 Der Gesamtarbeitsvertrag zwischen der Swissair und der Kapers vom
26. September 1996 (nachfolgend: GAV 1997), in Kraft ab 1. Januar 1997,
enthielt in Art. 51 unter dem Marginale "Vorsorge" folgende Regelung:
"...... Das Rücktrittsalter für weibliche Flight Attendants beträgt 57, für
männliche 58 Altersjahre. Die Rechte und Pflichten des Versicherten bzw.
seiner Rechtsnachfolger werden grundsätzlich durch die Stiftungsurkunde und
das Reglement der allgemeinen Pensionskasse bestimmt; die abweichenden
Leistungen im Zusammenhang mit dem früheren Rücktrittsalter sind im Anhang V
zu diesem GAV festgelegt."
Damit wurde die vorzeitige Pensionierung für männliche Flight Attendants neu
auf das 58. Altersjahr festgelegt. Im Anhang V zum GAV 1997 wurden der
Anspruch auf und die Höhe der Übergangsrente sowie der AHV-Ersatzrente ab dem
Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung im Alter 57 (weibliche Flight
Attendants) bzw. 58 (männliche Flight Attendants) bis zur Erreichung des
ordentlichen Pensionierungsalters von 62/63 Jahren grundsätzlich gleich, aber
detaillierter und klarer geregelt als bisher in den Ergänzenden
Bestimmungen I und II. Namentlich wurde in Ziff. 1 Anhang V mit Bezug auf den
FA-Fonds ausdrücklich festgehalten: "Die diesbezügliche finanzielle
Verantwortung liegt bei der Swissair".

Der ab 1. Januar 2002 gültige Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV 2002)
verwies in Art. 58 Abs. 2 Satz 2 für die Leistungen "im Zusammenhang mit der
FA-Pensionierung" lediglich noch auf Anhang VI. In diesem wurde für die
Übergangs- und die AHV-Ersatzrente im Wesentlichen die Regelung des GAV 1997
übernommen, der Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung aller Flight
Attendants aber einheitlich auf das vollendete 57. Altersjahr festgelegt,
wodurch sich die Dauer der Übergangs- und der AHV-Ersatzrente auf sechs Jahre
erhöhte.

Bei den vorsorgerechtlichen Bestimmungen sowohl des GAV 1997 wie des GAV 2002
kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich um (gesamt-) arbeitsvertragliche
Vereinbarungen handelt, welche Rechtswirkungen nur zwischen der Swissair als
Arbeitgeberin und den Flight Attendants als Arbeitnehmer entfaltete.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ergänzenden Bestimmungen I und II
aus den Jahren 1971 und 1980 lediglich die Vorstufen der
gesamtarbeitsvertraglichen Vorsorge-Vereinbarungen über die vorzeitige
Pensionierung der Flight Attendants in den Gesamtarbeitsverträgen 1997 und
2002 waren. Mit allen diesen (gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
wurde im Verlaufe von rund 30 Jahren im Wesentlichen einzig das
Rücktrittsalter für die vorzeitige Pensionierung schrittweise und zu
verschiedenen Zeitpunkten für weibliche und männliche Flight Attendants vom
vollendeten 60. Altersjahr einheitlich auf das vollendete 57. Altersjahr
herabgesetzt. Hingegen beruhte die Finanzierung der Übergangsrente und der
AHV-Ersatzrente seit 1971 auf derselben (gesamt-)arbeitsvertraglichen
Grundlage, nämlich der Pflicht der Swissair als Arbeitgeberfirma, die für die
vorzeitige Pensionierung der Flight Attendants erforderlichen Mittel in den
zu diesem Zweck geschaffenen FA-Fonds einzuschiessen. Die APK selbst war seit
1971 bei keiner der von den Sozialpartnern im Zusammenhang mit der
vorzeitigen Pensionierung der Flight Attendants geschlossenen Vereinbarungen
Vertragspartei, ist keiner dieser Vereinbarungen als dritte Partei
beigetreten und hat auch nie die Finanzierung der Übergangs- und der
AHV-Ersatzrenten der Flight Attendants anstelle der Swissair auf eigene
Rechnung übernommen. Dementsprechend sind von der APK im FA-Fonds auch nie
Vorsorgekapitalien angehäuft worden, an welchen vorsorgerechtliche
Anwartschaften oder Ansprüche der Flight Attendants bestanden hätten, auch
nicht solche auf Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen im Falle der
Auflösung des Arbeitsvertrages. Der APK sind von den Sozialpartnern mit Bezug
auf den FA-Fonds lediglich Rechnungsführungs-, -legungs- und
Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die APK habe sich seit 1971 in
jahrzehntelanger Praxis so verhalten, als bestünden bei vorzeitiger
Pensionierung direkte Ansprüche der Versicherten gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung, so zum Beispiel durch Bilanzierung des FA-Fonds,
Ausstellung der Vorsorgeausweise, Äufnung des FA-Fonds nach
Kapitaldeckungsgrundsätzen und Erklärungen gegenüber Steuer- und
AHV-Behörden. Insbesondere habe die APK im Nachgang zur Vereinbarung vom
28. Mai 1971 (Ergänzende Bestimmungen I) deren "Regelungsgehalt" befolgt und
die sich daraus für sie ergebenden Pflichten wahrgenommen, dies unter anderem
durch Aufnahme der zum FA-Fonds gehörenden Vermögenswerte in ihre Bilanz,
Ausrichtung von Leistungen, Veranlassung von versicherungstechnischen
Überprüfungen und deren Genehmigung durch den Stiftungsrat. Mit diesem
Verhalten habe die APK "bestätigt", dass sie den Ergänzenden Bestimmungen I
vorsorgerechtliche Relevanz beigemessen und sich ihrer daraus ergebenden
Pflichten bewusst gewesen sei.

4.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei den zwischen Swissair
und Kapers (früher: Vereinigung der Swissair-Stewards) seit 1971
abgeschlossenen Vorsorgevereinbarungen um unvollkommen zweiseitige (das
heisst einseitig verpflichtende) Vertragsverhältnisse handelt, welche die
finanziellen Leistungspflichten der Swissair einerseits, die
anwartschaftlichen Rentenansprüche der Flight Attendants anderseits sowie
beidseitige Gestaltungsrechte umfassten. Die Übertragung eines zweiseitigen
Vertrages mit sämtlichen Rechten, Pflichten und Gestaltungsrechten von einer
Vertragspartei auf eine andere, die an die Stelle der ausscheidenden (alten)
Vertragspartei tritt, ist rechtlich nur auf dem Wege der Vertragsübernahme
möglich. Will sich ein neuer Vertragspartner - weniger weitgehend - lediglich
auf einer Seite eines bestehenden Vertragsverhältnisses zusammen mit oder
neben einer bisherigen Vertragspartei beteiligen, ohne dass diese
ausscheidet, ist der Abschluss eines Beitrittsvertrages erforderlich.

4.2.1 Weder die Vertragsübernahme noch der Vertragsbeitritt sind im OR
gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei um dreiseitige Innominatkontrakte
sui generis (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2004, 5C.51/2004, E. 3.1,
publiziert in SJ 2005 I S. 46 und SJZ 2005 S. 197 betreffend die
Vertragsübernahme), die uno actu zwischen den beiden bisherigen
Vertragsparteien einerseits sowie zwischen diesen und der neuen, ein- oder
hinzutretenden Vertragspartei anderseits geschlossen werden. Im Ergebnis
gleichbedeutend ist es, wenn zweistufig vorerst der Übernahme- oder
Beitrittsvertrag zwischen den bisherigen Vertragsparteien geschlossen und
dieser nachträglich von der neuen Vertragspartei genehmigt wird (Eugen
Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich
1988, S. 592 f.; zur Vertragsübernahme vgl. auch: Gauch/Schluep/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich
2003, Rz. 3755; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 92.04; Guhl/Koller, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 34 Rz. 17).
Wesentlich ist, dass sowohl die Vertragsübernahme als auch der
Vertragsbeitritt unabdingbar der Zustimmung (Genehmigung) der neuen
Vertragspartei bedürfen.

4.2.2 In der obligationenrechtlichen Lehre und Rechtsprechung ist noch nicht
eindeutig geklärt, ob und welche Formerfordernisse für den Übernahme- und
Beitrittsvertrag gelten. Für die Vertragsübernahme ist das Bundesgericht im
erwähnten Urteil vom 28. Mai 2004 (5C.51/2004 E. 3.1) vom Grundsatz der
Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR) ausgegangen, während in der kantonalen
Rechtsprechung und in der Lehre für die Vertragsübernahme mit guten Gründen
die Auffassung vertreten wird, es seien die Formerfordernisse des
übernommenen ursprünglichen Vertrages einzuhalten (Bucher, a.a.O., S. 593;
SJZ 1965 Nr. 106 S. 221 ff. [Kantonsgericht des Kantons Freiburg]). Im
vorliegenden Fall, in dem es um die Übernahme einer oder um den Beitritt zu
einer (gesamtarbeitsvertraglichen) Vorsorgevereinbarung geht, kann diese
Frage aus folgenden Gründen offen bleiben.

4.2.3 Vorsorgeverträge weisen die Eigenart auf, dass bei ihnen jedenfalls der
überwiegende Teil der Arbeitnehmer auch im Bereich der überobligatorischen
Vorsorge nicht über Vertragsfreiheit im Sinne der Abschluss-, Partnerwahl-
und Inhaltsfreiheit verfügt. Beim Abschluss eines Vorsorgevertrags muss der
Arbeitnehmer die von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung reglementarisch
erlassene Vorsorgeordnung in aller Regel unverändert akzeptieren (BGE
129 III 305 E. 2.3 S. 309). Die die Vorsorgeverträge vorformenden Reglemente
bedürfen daher ihrer Natur nach einer schriftlichen Niederlegung. Das folgt
auch aus den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen von Art. 62 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche das
Vorliegen eines gesetzeskonformen Reglementes als schriftlich vorformulierten
Inhalt des Vorsorgevertrages voraussetzen. Mit Bezug auf die Höhe der
Freizügigkeitsleistungen schreibt Art. 2 Abs. 2 FZG den Vorsorgeeinrichtungen
ebenfalls vor, diese reglementarisch zu bestimmen. Aus diesen vorsorge- und
aufsichtsrechtlichen Normen ergibt sich die Notwendigkeit einer Schriftform
eigener Art in Gestalt eines Reglementes, in welchem die Rechte und Pflichten
aus dem Vorsorgeverhältnis schriftlich festgehalten werden. Auch die vom
Reglement abweichende Einzelabmachung muss schriftlich niedergelegt werden
(BGE 122 V 142 E. 6a S. 147; 118 V 229 E. 6c/bb und cc S. 236; Hans Michael
Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in:
Forstmoser/Tercier/Zäch [Hrsg.], Innominatverträge, Festgabe zum 60.
Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 236).

4.2.4 Besteht aber für den Abschluss und die Änderung von Vorsorgeverträgen
ein Formerfordernis eigener Art in dem Sinne, dass die Vorsorgeeinrichtungen
verpflichtet sind, ihre Rechtsbeziehungen mit den Versicherten in einem
Reglement schriftlich festzuhalten, muss dasselbe auch für die Übernahme
einer zwischen den Sozialpartnern abgeschlossenen
(gesamt-)arbeitsvertraglichen Vorsorgevereinbarung durch eine
Vorsorgeeinrichtung und für den Beitritt einer Vorsorgeeinrichtung zu einer
solchen gelten. Könnte die Genehmigung einer von den Sozialpartnern
getroffenen Übernahme- oder Beitrittsvereinbarung durch die
Vorsorgeeinrichtung oder ihre Zustimmung zu jener formlos erfolgen, würde die
Schutzfunktion des dargelegten Formerfordernisses vereitelt. Denn das
Interesse und Schutzbedürfnis der Versicherten verlangt, dass sie ihre Rechte
und Pflichten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung aus dem Reglement verlässlich
ersehen können (BGE 118 V 229 E. 6c/bb in fine S. 236). Das gilt namentlich
auch für den Fall, dass die Arbeitgeberfirma als Partei eines
(gesamt-)arbeitsvertraglichen Vorsorgevertrages durch eine
Vorsorgeeinrichtung ersetzt wird oder dass diese einer solchen Vereinbarung
beitritt.

4.3 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht hervor und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die APK jemals eine der
(gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über die vorzeitige
Pensionierung der Flight Attendants, welche die Swissair seit 1971 mit der
Kapers (früher: Vereinigung der Swissair-Stewards) abgeschlossen hatte, in
der erforderlichen Form, nämlich durch Aufnahme der
(gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in ihr Reglement, genehmigt oder
einer jener Vereinbarungen in dieser Form zugestimmt habe. Die entsprechenden
(gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind deshalb auch nie
Bestandteil der Vorsorgeverträge der Flight Attendants mit der APK geworden.
Nur gestützt auf eine solche reglementarische Regelung der anwartschaftlichen
Rentenansprüche bei vorzeitiger Pensionierung sowie der diesbezüglichen
Austritts- oder Freizügigkeitsleistung bei vorheriger Auflösung des
Arbeitsvertrages hätte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine
entsprechende Freizügigkeitsleistung erwerben können.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die von der APK ausgestellten
Vorsorgeausweise, von denen er diejenigen per 1. Januar 2001 und 1. Januar
2002 ins Recht gelegt hat. Mit diesen Versicherungsausweisen sei auf die
"direkte Anspruchsberechtigung" gegenüber der APK hingewiesen worden und es
seien darin personenbezogene Angaben über die "konkrete Leistungshöhe"
enthalten gewesen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit
Vertrauensschutz geltend.

5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) schützt den Bürger in
seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Falsche Auskünfte
von Verwaltungsbehörden können daher unter bestimmten Voraussetzungen eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE
131 II 627 E. 6.1 S. 636; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 121 V 65 E. 2a S. 66; für
die berufliche Vorsorge vgl. SZS 1998, S. 41 E. 4 ff.).
5.3 Es trifft zu, dass die beiden vorgelegten Vorsorgeausweise unter dem
Titel "Vorsorgeleistungen" das jeweilige "voraussichtliche Endkapital" und
die jährliche Altersrente für die "Rücktrittsalter" 57-63 enthielten, in
welche die anwartschaftlichen Leistungen gemäss den
(gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über die vorzeitige
Pensionierung der Flight Attendants eingerechnet waren. Die vom
Beschwerdeführer eingeklagte Forderung betrifft aber weder diese
anwartschaftlichen Altersleistungen noch das hiefür erforderliche
Deckungskapital, sondern die Austrittsleistung, welche jenen Anwartschaften
entspricht. Die Freizügigkeitsleistung wurde auf den beiden Vorsorgeausweisen
als "Total Freizügigkeit bei Austritt" per 31. Dezember 2000 mit
Fr. 294'991.65 und per 31. Dezember 2001 mit Fr. 344'599.50 beziffert. In
diesen Beträgen war unstreitig keinerlei Deckungskapital für die vorzeitige
Pensionierung ab Alter 57 eingerechnet. Es kann daher keine Rede davon sein,
dass die Versicherungsausweise, welche die APK dem Beschwerdeführer
ausgestellt hat, mit Bezug auf die im vorliegenden Verfahren streitige
Freizügigkeitsleistung falsche Angaben enthalten hätten, die Grundlage für
eine aus dem Vertrauensgrundsatz abgeleitete, vom Gesetz und Reglement
abweichende Behandlung sein könnten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 17. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: