Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 137/2006
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B 137/06

Urteil vom 14. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9,
8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
Spalenberg 20, 4051 Basel,

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene B.________ war seit 1. Oktober 1998 in der Firma X.________
AG respektive in deren Tochterfirma Y.________ AG als LKW Mechaniker
angestellt, als er anfangs November 1998 bei einem Unfall eine Knieverletzung
und bei einem weiteren Unfall im Dezember 1998 eine Rückenverrenkung erlitt.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die beiden
Unfallereignisse die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) und
sprach dem - seit 10. April 1999 stellenlosen - Versicherten mit Verfügung
vom 15. September 2004 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005
rückwirkend ab 1. September 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 19 % sowie Integritätsentschädigung aufgrund einer
Integritätseinbusse von 20 % zu (bestätigt mit Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 22. Februar 2006). Die Eidgenössische
Invalidenversicherung bejahte mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 ebenfalls
einen Rentenanspruch (rückwirkend ab 1. Dezember 1999 bis 31. Oktober 2004
eine ganze Invalidenrente, ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente).

In der Folge ersuchte B.________ die Firma X.________ AG um Informationen
über allfällige Rentenleistungen ihrer Vorsorgeeinrichtung, der Stiftung für
berufliche Vorsorge Winterthur-Columna (nachfolgend: Winterthur-Columna). Mit
Schreiben vom 15. September 2004 teilte die Firma dem Leistungsansprecher
mit, er habe sich direkt mit dem früheren Arbeitgeber, der Firma Y.________
AG (heute: "D.________") in Verbindung zu setzen, womit sie implizite ein je
bestandenes Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________ AG mit obligatorischer
Berufsvorsorgeversicherung bei der Winterthur-Columna verneinte.

B.
Am 4. Oktober 2005 reichte B.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
gegen die Winterthur-Columna Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei
festzustellen, dass er aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma
X.________ AG vom 1. Oktober 1998 bis zum 9. April 1999 obligatorisch bei der
Winterthur-Columna versichert gewesen sei, und es sei diese zur Ausrichtung
der ihm zustehenden Leistungen zu verpflichten. Auf Antrag der
Winterthur-Columna beschränkte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das
Verfahren mit Verfügung vom 28. November 2005 vorab auf die grundsätzliche
Frage der Versicherteneigenschaft im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 9.
April 1999. Nach öffentlicher Urteilsberatung am 22. Februar 2006 und
anschliessend eingeholter Stellungnahme der Firma X.________ AG (vom 28. März
2006) stellte das Kantonsgericht mit Teil-Entscheid vom 5. Juli 2006 fest,
dass B.________ im fraglichen Zeitraum aufgrund eines  Arbeitsverhältnisses
mit der Firma X.________ AG bei der Winterthur-Columna obligatorisch
berufsvorsorgeversichert gewesen war.

C.
Die Winterthur-Columna führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Teil-Entscheid sei aufzuheben und das
Verfahren zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

B. ________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wogegen die Firma
X.________ AG als Mitbeteiligte deren Gutheissung beantragt. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der angefochtene Entscheid äussert sich mit instanzabschliessender Wirkung -
d.h. endgültig (vgl. Urteil 4C.197/2006 der I. Zivilabteilung des
Bundesgerichts vom 6. Oktober 2006, E. 2, publ. in: Praxis 2007 Nr. 82 S. 547
ff., hier: 551) - zur Frage, ob der Beschwerdegegner von 1. Oktober 1998 bis
9. April 1999 bei der Beschwerdeführerin versichert gewesen war. Mit Bezug
auf die beurteilte Grundsatzfrage der Versicherteneigenschaft liegt somit ein
Teilentscheid vor, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung
(Art. 101 lit. a und 129 Abs. 2 OG sowie Art. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen
Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97, 98 lit. g, 98a und 128 OG; Art. 5
Abs. 1 VwVG) unterliegt (BGE 122 V 151 E. 1 S. 153, 120 V 319 E. 2 S. 322;

SZS 2003 S. 521).

3.
Die in die sachliche und zeitliche Zuständigkeit (vgl. BGE 130 V 103   E. 1
S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S. 44 mit Hinweisen) der
in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden fallende Streitigkeit hat
einzig die Versicherteneigenschaft des Beschwerdegegners im Zeitraum vom 1.
Oktober 1998 bis 9. April 1999 und damit nicht direkt die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Sie steht jedoch in
engem Zusammenhang mit einer allfälligen Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung; namentlich schliesst die Verneinung eines
Versicherungsverhältnisses von vornherein sämtliche vom Beschwerdegegner
geltend gemachten Leistungsansprüche aus (vgl. Art. 23 BVG;
Versicherungsprinzip). Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren einem
Prozess um Versicherungsleistungen gleichzustellen, weshalb die erweiterte
Kognition nach Art. 132 OG gilt (vgl. BGE 118 V 248 E. 3b    S. 254; Urteil B
70/05 vom 12. Juni 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts ist demnach nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V
468 E. 1b S. 470). Zudem ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG).

4.
4.1 Zu prüfender Streitpunkt ist, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des
Beginns der Arbeitsunfähigkeit, welche zu seiner späteren (Teil-)Invalidität
führte (vgl. Art. 23 BVG), aufgrund einer unbefristeten oder zumindest auf
mehr als drei Monate befristeten (Art. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1j Abs. 1
lit. b BVV 2) Anstellung in der Firma X.________ AG bei deren
Vorsorgeeinrichtung Winterthur-Columna (Anschlussvertrag vom 2. Juli 1986)
obligatorisch berufsvorsorgeversichert gewesen war. Die Vorinstanz hat
letzteres für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 9. April 1999 (Kündigung durch
Arbeitgeberin) bejaht. Dagegen hält die Beschwerdeführerin letztinstanzlich
an ihrem Standpunkt fest, wonach der Beschwerdegegner ab 1. Oktober 1998 auf
drei Monate befristet - und damit von der Versicherungspflicht befreit - in
der (zwischenzeitlich infolge Konkurses aufgelösten) Tochterfirma Y.________
AG als Lastwagenmechaniker in der Werkstatt angestellt gewesen war.

4.2  Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat die Vorinstanz sämtliche
rechtserheblichen Unterlagen umfassend, pflichtgemäss und objektiv gewürdigt
(vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Dabei ist sie entgegen den Einwänden der
Beschwerdeführerin zutreffend zum Schluss gelangt, dass das Bestehen eines
(unbefristeten; vgl. E. 4.6 hernach) Arbeitsverhältnisses zwischen dem
Beschwerdegegner und der Firma X.________ AG mit obligatorischem
vorsorgerechtlichem Versicherungsschutz bei der Winterthur-Columna mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Den
vorinstanzlichen Standpunkt stützen praktisch alle echtzeitlichen Unterlagen,
so namentlich die dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldete
und im elektronischen Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die
Arbeitsmarktstatistik (AVAM) abrufbar gewesene Stellenausschreibung, die
Unfallmeldung vom 19. April 1999, das Kündigungsschreiben vom 23. März 1999,
die am 6. Oktober 1998 ausgestellte Grenzgängerbewilligung G und das
vorgängige Gesuch der Firma X.________ AG um deren Erteilung, aber auch der
im massgebenden Zeitraum ausschliesslich Lohnzahlungen der Firma X.________
AG ausweisende IK-Auszug vom 9. Februar 2005. Darin tritt, wie auch im
Arbeitgeberbericht vom 14. März 2001, einzig und allein die Firma X.________
AG als Arbeitgeberin auf, ohne irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der
äussere Anschein nicht den arbeitsrechtlichen Gegebenheiten entsprochen
hätte. Diesen echtzeitlichen, aus dem Verkehr mit den Behörden stammenden
Dokumenten ist mit der Vorinstanz höheres Gewicht beizumessen als den
späteren, widersprüchlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der
Firma X.________ AG.

4.3 An der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern vermag das einzige
aktenkundige Schreiben der Firma Y.________ AG (Briefkopf "Firma Y.________
AG") vom 15. März 2001, mit welchem die Firma der IV-Stelle Basel-Landschaft
"einen Fragebogen Arbeitgeber, für Herrn B.________" zukommen liess mit der
Bitte, man möge sich für Fragen an die Firma Y.________ AG wenden, da sich
diese und die Firma X.________ AG getrennt hätten. Das lange nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses verfasste, bezüglich des früheren
Anstellungsverhältnisses nicht eindeutige Schreiben vermag als solches eine
Arbeitgeberstellung der Firma Y.________ AG nicht zu belegen; es ändert
namentlich auch nichts an der Tatsache, dass der beigelegte
Arbeitgeber-Fragebogen allein von der Firma X.________ AG unterzeichnet wurde
und diese darin ausdrücklich festhielt, das Arbeitsverhältnis sei per 9.
April 1999 aufgelöst worden, weil der Arbeitnehmer "unseren Vorstellungen"
nicht entsprach. Dies deutet - wie das Kündigungsschreiben vom 23. März 1999
und die übrigen genannten echtzeitlichen Unterlagen - klar auf den
Arbeitgeberstatus der Firma X.________ AG.

4.4 Zu keinem abweichenden Ergebnis führt sodann der Einwand der
Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Firma X.________ AG, letztere habe
in Angelegenheiten des Beschwerdegegners - wenn auch für Dritte nicht
augenscheinlich - nie für sich selbst, sondern stets für ihre Tochterfirma
Y.________ AG als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners gehandelt, für welche
sie "treuhänderisch" sämtliche Personal-/Administrativarbeiten ausgeführt
habe (Verträge nach Einstellungen, Bewilligungswesen, Anmeldung an Behörden
wie Pensionskasse und SUVA, Kündigungsschreiben etc.). Handelt ein Vertreter
- wie hier - in eigenem Namen, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen
und ohne dass ein solches aus den Umständen hervorgeht, treten die
Rechtswirkungen seiner Erklärungen unmittelbar bei ihm ein, es sei denn, dem
Dritten sei gleichgültig, mit wem er einen Vertrag abschliesst (Art. 32 Abs.
2 OR; unveröffentlichtes Urteil 4C.436/1995 vom 30. April 1997, E. 3a; vgl.
auch BGE 109 III 112 E. 4b S. 120, 107 III 103 E. 1 S. 104 f., 100 II 200 E.
8b S. 212 f., 117 II 429 E. 3b S. 430 f.; s. auch R. Watter/Y.Schneller, Rz.
31 zu Art. 32, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, S. 282). In casu
deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdegegner gleichgültig gewesen
wäre, wer seine Arbeitgeberfirma ist; es kann auch nicht allgemein vermutet
werden, dass jemandem die Person des Vertragspartners gleichgültig ist
(unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts            4C.436/1995 vom 30.
April 1997, E. 4). Selbst wenn somit ein "treuhänderisches"
Vertretungsverhältnis zwischen der Firma X.________ AG und der Firma
Y.________ AG bestanden hatte, muss nach dem Gesagten allein die Firma
X.________ AG als arbeitsvertraglich verpflichtete Arbeitgeberin gelten;
Anhaltspunkte für eine mit Zustimmung des Beschwerdegegners erfolgte [vgl.
Watter/Schneller, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 32]) Rechtsübertragung gemäss Art.
32 Abs. 3 OR fehlen. Da nicht zu erwarten ist, dass zusätzliche
Beweisvorkehren zur "treuhänderischen" Geschäftsbesorgung an dieser
rechtlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchten, kann darauf ohne
Verletzung von Bundesrecht verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; BGE 124 V 90 S. 94, 122 V 157 E. 1d
S. 162, je mit Hinweisen).

4.5 Vom begründeten Standpunkt der Vorinstanz wäre nach dem Gesagten einzig
dann abzurücken, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Firma
Y.________ AG und dem Beschwerdegegner die Firma X.________ AG als
vertraglich verpflichtete Arbeitgeberin ausschliessen würde. Nach Angaben des
Beschwerdegegners ist es indessen - bei unstrittig geleisteter Lohnarbeit -
weder mit der Firma X.________ AG noch mit der Firma Y.________ AG je zu
einem schriftlichen Arbeitsvertrag gekommen, andernfalls er diesen zwecks
Vereinfachung seiner Rechtsstellung zu den Akten gebracht hätte. Diese
Darstellung erscheint glaubhaft: Mit Blick darauf, dass der Arbeitsvertrag
nicht der Schriftform (Art. 320 Abs. 1 OR) bedarf, es sodann nach der
Schilderung der Firma X.________ AG üblich war, definitive Arbeitsverträge
erst nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit auszuarbeiten, der
Beschwerdegegner aber zu jenem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig war
(Arbeitgeberbericht vom 14. März 2001) und schliesslich auch beim für die
Grenzgängerbewilligung zuständigen Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit nie ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Vertragsofferte einging,
ist überwiegend wahrscheinlich, dass im Falle des innerhalb der Probezeit
gleich zweimal verunfallten Beschwerdegegners kein schriftlicher Vertrag
ausgefertigt wurde, dessen Herausgabe von Amtes wegen zu veranlassen wäre.

Nicht abzustellen ist auf die Aussage der Beschwerdeführerin und der
mitbeteiligten Firma X.________ AG, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit
der Firma Y.________ AG bestanden habe, welcher jedoch im Zuge der
Liquidierung der Firma infolge Konkurses zusammen mit sämtlichen andern
Geschäfts-/Buchhaltungsunterlagen vernichtet worden sei und auch nicht in
Kopie vorliege. Angesichts der auch bei einer falliten Aktiengesellschaft
bestehenden Aufbewahrungspflicht für Geschäfts- und Hausbücher und (u.a.)
Wertpapiere (Art. 223 Abs. 2 SchKG; vgl. etwa BGE 131 IV 56 E. 1.2 S. 58 f.)
- einschliesslich blosse Beweisurkunden beispielsweise für
Versicherungspolicen (Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl. 1999, Rz. 5 zu Art. 223 SchKG)
- ist die behauptete Vernichtung aller Firmenakten der Firma Y.________ AG
unwahrscheinlich. Sollte ferner die Firma X.________ AG tatsächlich als
"Administratorin" ihrer Tochtergesellschaft "sämtliche" Personalarbeiten
(vgl. E. 4.4 hievor) ausgeführt haben, müsste sie zwecks pflichtgemässer
Aufgabenerfüllung zumindest im Besitze einer Kopie des den Beschwerdegegner
betreffenden Arbeitsvertrages sein. Die Sachverhaltsdarstellung ist daher als
blosse Schutzbehauptung zu werten, und es bleibt bei obiger Feststellung,
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bloss ein mündlicher Arbeitsvertrag
abgeschlossen wurde. Entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt diesbezüglich somit keine Beweislosigkeit
vor, deren Folgen der Beschwerdegegner zu tragen hätte (vgl. BGE 117 V 261 E.
3b S. 264 [mit Hinweisen]; nicht veröffentlichte E. 3.5.2 von BGE 132 II
298).

4.6 Schliesslich hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung - worauf
verwiesen wird - den Einwand der Winterthur-Columna entkräftet, mit dem
Beschwerdegegner sei bloss ein auf drei Monate befristeter Arbeitsvertrag
abgeschlossen worden, sodass er als Arbeitnehmer von der obligatorischen
beruflichen Vorsorge ausgenommen gewesen sei (Art. 2 BVG in Verbindung mit
Art. 1j lit. b BVV 2). Soweit die Beschwerdeführerin als Beleg für einen
befristeten Arbeitsvertrag letztinstanzlich erneut auf den IK-Auszug vom 9.
Februar 2005 verweist, welcher ab Januar 1999 keine Lohnzahlungen der Firma
X.________ AG mehr ausweist, ist dies unbehelflich: Der Beschwerdegegner war
unbestritten ab 15. Dezember 1998 zu 100 % arbeitsunfähig, und die SUVA
erbrachte hierfür Taggeldleistungen, welche als nicht beitragspflichtiges
Einkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) nicht im individuellen Konto vermerkt
sind. Der Umstand, dass ab Januar 1999 bis zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses auf den 9. April 1999 (infolge schriftlicher Kündigung
seitens der Firma X.________ AG) im IK-Auszug keine Lohnzahlungen der
Arbeitgeberin aufgeführt sind, spricht für volle, d.h. den Arbeitgeber für
den fraglichen Zeitraum von der Lohnzahlungspflicht befreiende
Taggeldleistungen des Unfallversicherers (siehe Art. 324b Abs. 1 OR); auf
einen bis Ende Dezember 1998 befristeten Arbeitsvertrag lässt sich daraus
jedenfalls mitnichten schliessen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Winterthur-Columna Stiftung (Art. 159    Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.
135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Firma X.________ AG und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 14. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz