Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 136/2006
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B 136/06

Urteil vom 9. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Ersatzrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

1.  Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst PRD, Effingerstrasse 34, 3001
Bern,
2. Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst PRD, Effingerstrasse 34,
3001 Bern,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

H.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu,
Thunstrasse 7, 3005 Bern.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. September 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a H.________ war seit 1987 bei der Bank X.________ tätig, zuletzt ab Januar
1995 als Bankleiter. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er einerseits
bei der Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung
(Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 1) und andererseits bei der
Berna-Plus Sammelstiftung für Personalvorsorge (Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin 2) berufsvorsorgeversichert. Die Bank X.________ löste den
Anschlussvertrag mit der Berna Schweizerische Personalfürsorge- und
Hinterbliebenen-Stiftung (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 1) per 1.
Januar 2003 auf.

Im Jahre 2001 wurde H.________ seiner Funktion als Bankleiter enthoben und
war in der Folge teilweise arbeitsunfähig. Am 18. Oktober 2002 kündigte die
Bank X.________ das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2003 und reichte im
Dezember 2002 gegen H.________ eine Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 29.
Juni 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern mit Wirkung ab 1. Oktober
2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zu.

A.b Mit Wirkung ab 1. August 1988 hatte die Bank X.________ für ihre
Mitarbeiter bei der Berna-Plus Sammelstiftung für Personalvorsorge
(Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2) eine Gruppenversicherung
abgeschlossen, mit der u.a. ein Todesfallkapital als Hinterlassenenleistung
versichert wurde. Als versicherte Mitarbeiterin wurde der Sammelstiftung auch
die Ehefrau von H.________, C.H.________, gemeldet. Sie verstarb im Sommer
2002. Die Sammelstiftung richtete hierauf H.________ am 22. August 2002 das
versicherte Todesfallkapital von Fr. 200'000.-- aus. Am 11. April 2005
zedierte die Beschwerdeführerin 2 ihre diesbezügliche
Rückerstattungsforderung an die Beschwerdeführerin 1.

A.c Am 11. April 2005 teilte die Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft
H.________ mit, dass ihm aus den Berufsvorsorgeversicherungen bei den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Invalidenrenten von insgesamt Fr. 27'641.50 pro
Jahr zustehen und die vom 20. November 2003 bis 30. Juni 2005 aufgelaufenen
Rentenbetreffnisse von Fr. 44'619.30 mit der Rückerstattungsforderung
verrechnet werden. Die verbleibende Rückerstattungsforderung belaufe sich
noch auf Fr. 155'380.70.

B.
Am 22. April 2005 liess H.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
beiden Beklagten seien zu verpflichten, ihm die "bis dato" fälligen
Invalidenrenten von Fr. 44'619.30 nebst Zins zu 5% "seit wann rechtens" zu
bezahlen und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Invalidenrenten von
Fr. 27'641.50 pro Jahr habe; ausserdem seien die ihm zustehenden
Freizügigkeitsleistungen gerichtlich festzustellen und die Beklagten zu
verpflichten, ihm diese auf sein Freizügigkeitskonto zu überweisen.

Die beiden Beklagten liessen beantragen, die gegen die Sammelstiftung
Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft
erhobene Klage sei vollumfänglich, diejenige gegen die Sammelstiftung BVG der
Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft insoweit abzuweisen, als der Kläger
mehr als eine Invalidenrente von Fr. 8'002.-- pro Jahr verlange. Die
Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft erhob
überdies Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der Kläger sei zu verpflichten,
ihr unter Verrechnung der Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 20. November
2003 bis 30. Juni 2005 in der Höhe von Fr. 12'915.00 noch Fr. 187'083.05
nebst Zins zu 5% ab Einreichung der Widerklage zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 20. September 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die gegen die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz
Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Sammelstiftung BVG der Allianz
Lebensversicherungs-Gesellschaft erhobenen Klagen gut und verpflichtete
erstere, dem Kläger ab 20. November 2003 eine Invalidenrente von Fr. 9'214.--
pro Jahr sowie letztere, eine Invalidenrente von Fr. 18'427.50 pro Jahr, je
nebst Zins von 5% ab dem Zeitpunkt der "jeweiligen Fälligkeit" der
Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die Widerklage der Sammelstiftung BVG
der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft trat das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern nicht ein.

C.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft und die
Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz
Lebensversicherungs-Gesellschaft führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
erstere mit dem Rechtsbegehren, die ihr gegenüber erhobene Klage sei
abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als eine Invalidenrente von Fr. 8'002.--
pro Jahr ab 20. November 2003 zugesprochen worden sei. Die Streitsache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfe, inwieweit die dem Kläger ab
20. November 2003 zustehenden Invalidenrenten durch Verrechnung getilgt
seien. Die Widerklage sei materiell zu beurteilen.

Die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz
Lebensversicherungs-Gesellschaft beantragt vollumfängliche Abweisung der
gegen sie erhobenen Klage.

H. ________ lässt in seiner Vernehmlassung beantragen, beide
Verwaltungsgerichtsbeschwerden seien, soweit darauf einzutreten sei,
vollumfänglich abzuweisen. Falls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Beschwerdeführerin 2 betreffend ihre Widerklage gutgeheissen werde, sei die
Widerklage vollumfänglich abzuweisen, eventuell zur Abweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Beim Prozess um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorgeversicherung
und die Rückforderung/Verrechnung einer von dieser ausgerichteten
Kapitalleistung handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen,
weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG
richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253,
126 V 163 E. 1 S. 165).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf
Invalidenrenten aus der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung bei
den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Verzinsung der seit dem 20. November
2003 fällig gewordenen Invalidenrenten sowie deren Verrechnung mit der
Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin 1 und die (widerklageweise
geltend gemachte) restanzliche Rückerstattungsforderung der
Beschwerdeführerin 1. Im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr streitig ist
die dem Beschwerdegegner zustehende Freizügigkeitsleistung. Unter dem
Vorbehalt der Verrechnung durch Anerkenntnis ausser Streit gesetzt ist sodann
der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Invalidenrente ab 20. November
2003 aus der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung durch die
Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von Fr. 8'002.-- pro Jahr.

3.
3.1 Auszugehen ist davon, dass im Bereich der weitergehenden Vorsorge das
Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer
durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet wird, der
rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130
V 103 E. 3.3 S. 109, 129 III 305 E. 2.2 S. 307). Als solcher untersteht er in
erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das
Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar,
vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich
der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des
Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von
Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5 S.
150, 129 V 145 E. 3.1 S. 147, 127 V 301 E. 3a S. 306).

Die Auslegung des Reglementes erfolgt nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind
jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu
beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und
Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend
vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine
streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den
objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt
haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil
nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung
gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige
Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 122 V 142 E. 4c S. 146 mit Hinweisen).

3.2 Im Reglement der Beschwerdeführerin 1 (G 31005) ist der Anspruch auf eine
Invalidenrente aus der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung wie
folgt geregelt:
"Art. 7 Invalidenleistungen
1.a) Bei Erwerbsunfähigkeit vor dem Rücktrittsalter wird eine Invalidenrente
ausgerichtet, die 30% des Jahresgehaltes beträgt.
b) Der Invalidenrentenbezüger hat analog zur Waisenrente Anspruch auf
Invalidenkinderrenten. Diese betragen für jedes Kind 20% desjenigen Betrages,
der aus dem Altersguthaben ohne Zins und dem Umwandlungssatz errechnet wird.
c) Bei Erwerbsunfähigkeit vor dem Rücktrittsalter wird die Befreiung von der
Beitragspflicht gewährt.

2. Die Invalidenleistungen richten sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit.
Dieser entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad.
Ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von weniger als 25% gibt keinerlei Anspruch auf
Leistungen. Wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit 25% oder mehr beträgt,
jedoch höchstens 40%, so wird ein Viertel der vollen Leistungen gewährt;
beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit mehr als 40%, jedoch weniger als 66
2/3%, so wird die Hälfte der vollen Leistungen gewährt. Bei einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66 2/3% oder mehr werden die vollen Leistungen
gewährt.
Beträgt die Invalidenrente weniger als 10% der einfachen minimalen
AHV-Altersrente, so wird sie durch eine Kapitalabfindung gemäss
Kollektivversicherungs-Tarif ersetzt, womit sämtliche reglementarischen
Ansprüche abgegolten sind.

3. Der Anspruch auf Leistung entsteht in der Regel, sobald die effektive
Dauer der Erwerbsunfähigkeit die Wartefrist von 24 Monaten für die Renten und
von 6 Monaten für die Befreiung von der Beitragspflicht überschritten hat.
Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache können dabei
zusammengezählt werden, sofern die Unterbrüche gesamthaft einen Drittel der
Wartefrist nicht übersteigen.
Während der Wartefrist wird die Fälligkeit des Anspruches aufgeschoben,
solange die versicherte Person entweder den vollen Lohn oder Taggelder
erhält, die mindestens 80% des entgangenen Lohnes abdecken, aus einer
Kollektivkranken-Versicherung, die zumindest zur Hälfte von der Firma
finanziert wurde.
Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die Renten gewährt, sobald ein
Anspruch auf IV-Rente besteht."
Das Reglement der Beschwerdeführerin 2 (G 5992 in der ab 1. Januar 2002
gültigen Fassung) enthält für die versicherte Invalidenrente folgende
Regelung:
"Art. 9 Anspruchsberechtigung
1.Invalidenrente
a) Die versicherte Person hat darauf entsprechend dem Grad ihrer
Erwerbsunfähigkeit Anspruch. Dieser entspricht dem von der IV festgestellten
Invaliditätsgrad.
Ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von weniger als 25% gibt keinerlei Anspruch auf
Leistungen. Wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit 25% oder mehr beträgt,
jedoch weniger als 50%, so wird ein Viertel der vollen Leistungen gewährt;
beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit 50% oder mehr, jedoch weniger als 66
2/3%, so wird die Hälfte der vollen Leistungen gewährt. Bei einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66 2/3% oder mehr werden die vollen Leistungen
gewährt.
b) Der Anspruch entsteht
entweder sobald die Dauer der Erwerbsunfähigkeit die Wartefrist von
24 Monaten überschritten hat; dabei können Perioden der Erwerbsunfähigkeit
aus gleicher Ursache zusammengezählt werden, sofern die Unterbrüche (Perioden
der Erwerbsfähigkeit) gesamthaft einen Drittel der Wartefrist nicht
übersteigen;
oder sobald nach Art. 29 IVG Anspruch auf IV-Rente besteht; die Fälligkeit
des Anspruchs wird jedoch aufgeschoben, solange die versicherte Person den
vollen Lohn erhält oder Taggelder bezieht, die zumindest 80% des entgangenen
Verdienstes decken und mindestens zur Hälfte von der Firma mitfinanziert
worden sind
c) Der Anspruch erlischt, sobald die Erwerbsunfähigkeit unter einen Viertel
sinkt, die berechtigte Person stirbt oder wenn sie das Rücktrittsalter
erreicht hat."
Beide Reglemente stimmen darin überein, dass sie abweichend von der
obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung (Art. 23 lit. a BVG) für das
versicherte Risiko nicht an den Eintritt der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit, sondern an die Erwerbsunfähigkeit anknüpfen und den
"Grad", d.h. das Mass der Erwerbsunfähigkeit "dem von der IV festgestellten
Invaliditätsgrad" gleichsetzen (Art. 7 Ziff. 2 Abs. 1 Reglement G 31005; Art.
9 Ziff. 1 lit. a Abs. 1 Reglement 5992). Hingegen weichen die beiden
Reglemente in ihrem Wortlaut bezüglich der Regelung der Anspruchsentstehung
voneinander ab. Nach Art. 7 Ziff. 3 Abs. 1 des Reglementes G 31005 der
Beschwerdeführerin 1 entsteht der Anspruch (auf eine Invalidenrente) "in der
Regel", sobald "die effektive Dauer" der Erwerbsunfähigkeit eine Wartefrist
von 24 Monaten überschritten hat, währenddem im Reglement 5992 der
Beschwerdeführerin 2 die auf einen Grundsatz hinweisenden Worte "in der
Regel" und das die Dauer der Wartefrist präzisierende Adjektiv "effektiv"
fehlen. Demgegenüber enthält das Reglement G 5992 (Art. 9 Ziff. 1 lit. b Abs.
2) einen alternativen, im Reglement G 31005 nicht angeführten Zeitpunkt der
Anspruchsentstehung, indem auf die gesetzliche Regelung des Anspruchsbeginns
in Art. 29 IVG verwiesen wird: "..... oder sobald nach Art. 29 IVG Anspruch
auf IV-Rente besteht.". Dem Wortsinn nach wiederum übereinstimmend wird aber
in beiden Reglementen gesagt, dass "die Fälligkeit des Anspruchs"
aufgeschoben wird, solange die versicherte Person entweder den vollen Lohn
oder Taggelder "erhält"/"bezieht", die "mindestens"/ "zumindest" 80% "des
Lohnes"/"des entgangenen Verdienstes" "abdecken"/"decken" und mindestens zur
Hälfte von der "Firma" mitfinanziert worden sind (Art. 7 Ziff. 3 Abs. 2
Reglement G 31005/Art. 9 Ziff. 1 lit. b Abs. 2 Reglement G 5992).

Diese beiden reglementarischen Regelungen der Anspruchsentstehung und der
Wartefrist sind in ihrem Zusammenhang systematisch auszulegen und zu
verstehen. Dabei wird deutlich, dass mit der Wartefrist von 24 Monaten nicht
ein Aufschub der Anspruchsentstehung, sondern lediglich der
Anspruchsfälligkeit gemeint sein kann. Denn eine Forderung entsteht, sobald
die Leistung dem Gläubiger geschuldet ist, während der Anspruch erst mit der
Fälligkeit der Forderung entsteht, d.h. dann, wenn der Gläubiger die Leistung
verlangen darf. Nicht anders kann die dargelegte reglementarische Regelung
der Anspruchsentstehung und der damit verknüpften Wartefrist verstanden
werden. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht mit dem Eintritt einer
(dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad
entsprechenden) Erwerbsunfähigkeit. Lediglich die Fälligkeit des Anspruchs
und damit die Rentenleistungspflicht der Beschwerdeführerinnen wird um
höchstens 24 Monate (oder bis zum Beginn des Anspruches auf eine Rente der
Invalidenversicherung gemäss Reglement 5992) hinausgeschoben, solange der
Versicherte den vollen Lohn oder Taggelder von mindestens 80% des
Validenlohnes erhält, sofern letztere von der Arbeitgeberfirma mindestens zur
Hälfte mitfinanziert worden sind. Nur wenn die reglementarische
Wartefristregelung als Leistungsaufschub und nicht als Anspruchsvoraussetzung
verstanden wird, kommt ihr der Rechtssinn einer Koordinationsnorm in
zeitlicher Hinsicht zu, wie sie in Art. 26 Abs. 2 BVG ausdrücklich auch für
den Bereich der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung vorgesehen ist.
Nach dieser gesetzlichen Regel kann der Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen auch in der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung
aufgeschoben werden für Versicherte, die nach der Entstehung des Anspruchs
auf eine Rente der Invalidenversicherung weiterhin den vollen Lohn erhalten.
Es soll damit vermieden werden, dass dem berufsvorsorgeversicherten
Invalidenrentner nach Eintritt der Invalidität zufolge Kumulation von
Versicherungsleistungen mit Lohn- oder Lohnersatzansprüchen mehr Geldmittel
zur Verfügung stehen, als wenn er weiterhin voll erwerbsfähig geblieben wäre
(vgl. BGE 123 V 193 E. 5c/cc S. 199). Einzig diesem Zweck dient auch die
reglementarische Wartefristregelung in Art. 7 Ziff. 3 Abs. 2 des Reglementes
der Beschwerdeführerin 1 und in Art. 9 Ziff. 1 lit. b Abs. 2 des Reglementes
der Beschwerdeführerin 2. Entgegen der von den Beschwerdeführerinnen
vertretenen Rechtsauffassung ist daher der Anspruch des Beschwerdegegners auf
eine Invalidenrente aus der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung
nach dem objektiven Rechtssinn der massgebenden Reglementsbestimmungen
bereits im Zeitpunkt des Eintritts seiner Erwerbsunfähigkeit und nicht erst
nach Beendigung seines Anspruches auf Taggeldleistungen (20. November 2003)
entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist sein überobligatorischer
Invalidenrentenanspruch gegenüber den beiden Beschwerdeführerinnen lediglich
aufgeschoben worden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das kantonale Gericht sei im
vorliegenden Fall von einem falschen Begriff der Erwerbsunfähigkeit
ausgegangen, indem es deren Eintritt mit dem Beginn der von der IV-Stelle des
Kantons Bern auf den 1. Oktober 2002 festgesetzten invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt habe. Im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit
sei bei der Erwerbsunfähigkeit nicht auf die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf, sondern auf die dem Versicherten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Ganzes, also auch in anderen als den
bisherigen beruflichen Tätigkeiten abzustellen. Die so verstandene
(teilweise) Erwerbsunfähigkeit sei beim Beschwerdegegner erst eingetreten,
als er zufolge Auflösung des Anschlussvertrages (ab 1. Januar 2003) gar nicht
mehr bei der Beschwerdeführerin 1 versichert gewesen und sein
Arbeitsverhältnis mit der Bank X.________ (am 30. April 2003) beendet sowie
nach Ablauf der Nachdeckungsfrist von einem Monat (Art. 10 Abs. 3 BVG) ab 1.
Juni 2003 auch nicht mehr bei der Beschwerdeführerin 2 vorsorgeversichert
gewesen sei.

4.2 Der Beschwerdegegner weist zutreffend darauf hin, dass das für das
Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdeführerin 2 massgebende Reglement G 5992
in Art. 7 Ziff. 1 Abs. 2 eine vertragliche Definition der versicherten
Erwerbsunfähigkeit enthält, die wie folgt lautet:
"Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen
Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere
ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn sie im Sinne der IV
mindestens zur Hälfte invalid ist."
Diese Begriffsumschreibung umfasst drei alternative Varianten der
Erwerbsunfähigkeit: (1) die durch ärztlichen Befund nachgewiesene
vollständige oder teilweise Unfähigkeit, den (bisherigen) Beruf (weiter)
auszuüben; (2) die Unfähigkeit, eine angemessene andere Erwerbstätigkeit
auszuüben; (3) die mindestens hälftige Invalidität "im Sinne der IV". Es ist
nicht streitig, dass die erste Variante in Form einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf beim Beschwerdegegner ab 1. Oktober
2002 gegeben und damit eine teilweise Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt
mit Bezug auf das Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdeführerin 2 eingetreten
war.
Demgemäss stellt sich einzig die Frage, ob dem Vorsorgeverhältnis mit der
Beschwerdeführerin 1 ein anderer Erwerbsunfähigkeitsbegriff zugrunde liegt
als demjenigen mit der Beschwerdeführerin 2. Das massgebende Reglement G
31005 der Beschwerdeführerin 1 enthält keine diesbezügliche
Begriffsumschreibung.

4.3
4.3.1 Die Lückenfüllung erfolgt bei reglementarisch vorformulierten
Vorsorgeverträgen in analoger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von
Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB, welche für die richterliche Schliessung von
Gesetzeslücken gelten (BGE 129 V 145 E. 3.1 S. 148). Damit wird namentlich
die analoge Anwendung von gesetzlichen Regelungen ermöglicht, welche eine
Normierung der im konkreten Vorsorgevertrag offen gelassenen, aber
notwendigerweise zu beantwortenden Fragen enthalten (Hans Michael Riemer,
Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in:
Forstmoser/ Tercier/Zäch (Hrsg.), Innominatverträge, Festgabe zum 60.
Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 239; Riemer/Riemer-Kafka,
Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 4
Rz. 19 S. 94). Bei lückenhafter reglementarischer Regelung der
Invalidenleistungen im Bereich der überobligatorischen Vorsorge steht dabei
wegen deren engen Verbindung mit dem Recht auf eine Invalidenrente der
Invalidenversicherung die analoge Anwendung der hiefür massgebenden
gesetzlichen Begriffe und Regeln im Vordergrund.

Im vorliegenden Fall ist aber von ausschlaggebender Bedeutung, dass die
überobligatorische Vorsorge der Mitarbeiter der Bank X.________ in zwei
Vorsorgeverträgen mit zwei nicht identischen Reglementen geregelt ist. Es
kann nicht dem Parteiwillen loyaler, redlicher Vertragspartner entsprochen
haben, dass in den beiden Vorsorgeverträgen für den grundlegenden Begriff der
Erwerbsunfähigkeit eine unterschiedliche Begriffsbedeutung vereinbart werden
sollte. Denn diesfalls stünden den Versicherten nach dem für die
Berufsvorsorgeversicherung bei der Beschwerdeführerin 2 massgebenden
Reglement G 5992 Invalidenleistungen zu, die ihnen aus dem Vorsorgevertrag
mit der Beschwerdeführerin 1 (Reglement G 31005) gerade nicht zustehen
sollten. Dem hypothetischen Parteiwillen kann einzig ein einheitlicher, für
beide Vorsorgeverträge gültiger Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach Massgabe der
reglementarischen Begriffsumschreibung in dem am 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Art. 7 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglementes G 5992 entsprochen haben,
dessen Erwerbsunfähigkeitsbegriff bereits in dem ab 1. Mai 1995 gültigen
Reglement G 5992 enthalten war.

4.3.2 Aber selbst wenn man den Erwerbsunfähigkeitsbegriff des Reglementes G
5992 für den Vorsorgevertrag des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin
1 nicht als analog anwendbar erachtet, sondern hiefür auf den
invalidenversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeitsbegriff abstellt, ergibt
sich kein anderes Ergebnis.

Zwar wurde bereits vor dem Inkrafttreten der Legaldefinition der
Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 ATSG am 1. Januar 2003 unter der
Erwerbsunfähigkeit im Sinne von aArt. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember
2002 gültigen Fassung) das Unvermögen der versicherten Person verstanden, auf
dem gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die ihr
verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten
(BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 mit Hinweis). Massgebend war somit nicht nur -
wie bei der Arbeitsunfähigkeit - das funktionelle Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf, sondern die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Verwertbarkeit der Arbeitskraft auch in anderen zumutbaren
Verweisungstätigkeiten.

Geht man im vorliegenden Fall von dieser weitergehenden Berücksichtigung der
erwerblichen Möglichkeiten aus, die dem Beschwerdegegner nach seiner
Ausbildung, Eignung, beruflichen Erfahrung und Fähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt offen standen, nachdem er ab 1. Oktober 2002 zu 50%
arbeitsunfähig geworden war, kann nicht zweifelhaft sein, dass ihm schon
damals eine mit der bisherigen vergleichbare und ungefähr gleichwertige
erwerbliche Betätigung verschlossen war. Denn die Bank X.________ hatte ihm
bereits im Vorjahr die Funktion als Bankleiter entzogen, was schon allein
seine Vertrauenswürdigkeit für andere Arbeitgeber erschütterte und eine
berufliche Veränderung in eine banknahe, verwandte Branche zumindest stark
erschwerte. Es kam hinzu, dass die Bank X.________ ihm im Oktober 2002
kündigte und eine umfangreiche Strafanzeige wegen angeblicher
Vermögensdelikte einreichte. Damit war eine Wiedereinstellung des
Beschwerdegegners in der Bankbranche gestützt auf das Gewährserfordernis von
Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG schon rechtlich praktisch ausgeschlossen (vgl.
Schreiben der Eidgenössischen Bankenkommission vom 26. Februar 2003). Aber
auch in einem der Bankbranche verwandten Wirtschaftszweig, z.B. in der
Treuhand- oder Immobilienbranche, war es für den Beschwerdegegner aufgrund
des langwierigen, zahlreiche angebliche Vermögensdelikte betreffenden
Strafuntersuchungsverfahrens realistischerweise nicht mehr möglich, einen
neuen Arbeitgeber zu finden, der ihm das für solche Tätigkeiten
berufstypische Vertrauen entgegengebracht und entsprechende Verantwortung
übertragen hätte. Die Vorinstanz hat daher damit, dass sie in zeitlicher
Hinsicht die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners ab 1. Oktober
2002 dem Eintritt einer gleich grossen Erwerbsunfähigkeit gleichsetzte,
selbst dann kein Bundesrecht verletzt, wenn man mit Bezug auf das
Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdeführerin 1 auf den
invalidenversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeitsbegriff abstellt.

5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 stützt die zur Verrechnung gestellte
Rückerstattungsforderung für die am 22. August 2002 dem Beschwerdegegner
ausbezahlte Todesfallsumme von Fr. 200'000.-- auf die Ungültigkeit des von
der Beschwerdeführerin 2 im Jahre 1988 mit der Ehefrau des Beschwerdegegners
abgeschlossenen Berufsvorsorgevertrages. Sie macht geltend, beim Abschluss
jenes Vertrages sei Frau C.H.________ fälschlicherweise als Arbeitnehmerin
der Bank X.________ gemeldet und versichert worden, obwohl nie ein solches
Arbeitsverhältnis bestanden habe. Von diesem Irrtum über die
Versicherteneigenschaft von C.H.________ habe die Beschwerdeführerin 2 erst
mit dem Schreiben des kantonalen Untersuchungsrichters vom 18. Juni 2004
erfahren.

5.1.2 Das kantonale Gericht ist auf die Widerklage, welche die
Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin 1 zum Streitgegenstand hat,
nicht eingetreten, weil es sich beim entsprechenden streitgegenständlichen
Versicherungsvertrag um "eine ausserhalb der beruflichen Vorsorge stehende
Versicherungsvereinbarung" handle, deren materielle Beurteilung in die
sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht des
Berufsvorsorgerichters im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG falle. Aus
demselben Grund hat die Vorinstanz auch die Verrechenbarkeit der bereits
fällig gewordenen Invalidenrentenansprüche des Beschwerdegegners mit der
Rückerstattungsforderung - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - verneint.

5.2
5.2.1 Was zunächst die Qualifikation des von der Beschwerdeführerin 2 im Jahre
1988 mit der Ehefrau des Beschwerdegegners abgeschlossenen
Versicherungsvertrages betrifft, kann der vorinstanzlichen Rechtsauffassung
nicht beigepflichtet werden.

5.2.2 Der privatrechtliche Vorsorgevertrag ist ein Innominatkontrakt, der
funktional mit dem Lebensversicherungsvertrag im Sinne des VVG verwandt ist
(BGE 129 III 305 E. 2.2 S. 307). Seine vertragstypischen Merkmale bestehen
darin, dass sich eine Vorsorgeeinrichtung gegenüber ihren Destinatären
verpflichtet, diese und ihre Familienangehörigen planmässig durch normierte
Leistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen eines versicherbaren Risikos -
in aller Regel Alter, Tod und Invalidität - zu schützen. Nicht
begriffswesentlich sind Beitragsleistungen der versicherten Arbeitnehmer,
doch müssen sich diese in der Regel zu solchen verpflichten (Hans Michael
Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge,
a.a.O., S. 233). Beitragsschuldner der Arbeitnehmerbeiträge ist aber auch in
diesem Fall der Arbeitgeber (Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 4 Rz. 19 S. 93).

Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2 (Berna-Plus Sammelstiftung für
Personalvorsorge) verpflichtete sich als Personalvorsorgestiftung im Sinne
von Art. 89bis Abs. 6 ZGB in dem mit Wirkung ab 1. August 1988
abgeschlossenen Vertrag, den Arbeitnehmern der Bank X.________ nach dem
reglementarischen Vorsorgeplan (Art. 5 des Reglementes G 5992) die
versicherten Hinterlassenenleistungen im Todesfall (Art. 5 Ziff. 2 des
Reglementes G 5992) sowie die Befreiung von der Beitragspflicht bei
Erwerbsunfähigkeit (Art. 5 Ziff. 1 des Reglementes G 5992) zu erbringen.
Dieser Vertrag enthielt damit alle Wesensmerkmale eines überobligatorischen
Berufsvorsorgevertrages, und die Beurteilung der daraus entstandenen
Streitigkeiten zwischen Sammelstiftung und Destinatären fällt gemäss Art. 73
Abs. 1 BVG in die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts. Das kantonale
Gericht hat daher seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Die von
der Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdegegner verrechnungsweise
entgegengehaltene Gegenforderung ist im vorliegenden Verfahren materiell zu
beurteilen.

5.3
5.3.1 Dem Rechtssinne nach macht die Beschwerdeführerin 1 einen wesentlichen
Irrtum (Erklärungs- oder Grundlagenirrtum) im Sinne von Art. 23/24 OR
geltend, weil ihr sowohl beim Abschluss des Vorsorgevertrages mit der Ehefrau
des Beschwerdegegners als auch danach verschwiegen worden sei, dass diese gar
nie Arbeitnehmerin der Bank X.________ war und ihr deshalb die erforderliche
Versicherteneigenschaft von Anfang an fehlte. Die Beschwerdeführerin 1 stützt
sich hiefür auf den Umstand, dass der beim Vertragsabschluss für die
Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2 (Berna-Plus Sammelstiftung für
Personalvorsorge) handelnde Y.________ Vermittlungs- und nicht Abschlussagent
gewesen sei, weshalb ihr Wissen nicht zugerechnet werden könne.

5.3.2 Y.________, der die Bank X.________ beim Abschluss des
Berufsvorsorgevertrages im Jahre 1988 als Mitarbeiter der Generalagentur
Z.________ der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft beraten hat, wurde am
7. Juni 2004 in dem gegen den Beschwerdegegner geführten
Strafuntersuchungsverfahren als Auskunftsperson befragt. Er hat dabei zu
Protokoll erklärt, er habe gewusst, dass Frau C.H.________ nicht "in der Bank
arbeitete und auch keine Anstellung vorgesehen war". Es sei daher klar
gewesen, dass sie "nicht in den BVG-Vertrag eintreten durfte". Hingegen
hätten "für den Beitritt in die zusätzliche und separate
Risikogruppenversicherung" keine "Probleme" bestanden. Er selbst habe den
"Miteinbezug von Frau C.H.________" in diese Versicherung vorgeschlagen
(".... von mir ausgehend ...."). Es habe damals zwar kein
"Versicherungsmodell unter Einbezug von Ehepartnern der Angestellten"
gegeben. Vielmehr sei es "dem jeweiligen Berater resp. der Generalagentur
überlassen" gewesen, "für entsprechende Fälle Lösungen zu suchen". Der
Vertrag mit der Bank X.________ sei "kein Ausnahmevertrag" gewesen. "Die
praktische Umsetzung" sei "öfters auch mit Mitarbeitern der Direktion
besprochen" worden; so z.B. "mit Herrn lic. iur. M.________, Verantwortlicher
der Berna-Verträge".

5.3.3 Die Beschwerdeführerinnen haben den Wahrheitsgehalt dieser Depositionen
von Y.________ in keiner Weise infrage gestellt, und es gibt auch sonst
keinerlei Anhaltspunkt, der Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen könnte. Es
ist damit nachgewiesen, dass der Einbezug von Ehepartnern der Arbeitnehmer
eines Arbeitgebers in einen überobligatorischen Berufsvorsorgevertrag von
jener Art, wie er im Jahre 1988 von der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin 2 mit C.H.________ abgeschlossen wurde, vom
Personalvorsorgeberater der Bank X.________ vorgeschlagen wurde und mit
Wissen und Willen der Generaldirektion der Berner
Lebensversicherungs-Gesellschaft erfolgte.

5.3.4 Gemäss Art. 34 Abs. 1 VVG (in der bis 31. Dezember 2006 gültigen
Fassung) gilt der Agent dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für
den Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die
Verrichtungen eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der
Agent mit stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt.

Diese Bestimmung enthält eine dem allgemeinen Stellvertretungsrecht (Art. 32
ff. OR) vorgehende, spezialgesetzliche Regelung der Stellvertretungsvollmacht
des Versicherungsagenten. Sie entspricht im Wesentlichen einer Umschreibung
der Voraussetzungen, die im Versicherungsgeschäft erfüllt sein müssen, damit
eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR (vgl.
dazu BGE 120 II 197 f. E. 2b S. 200f.) vorliegt und das Handeln eines
Versicherungsagenten auf Seiten des Versicherers Vertretungswirkungen
erzeugt.

In Lehre und Rechtsprechung zu Art. 34 VVG hat sich die Unterscheidung
zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent durchgesetzt, welche dem Grundsatz
nach besagt, dass sich der Versicherer das Wissen des Abschlussagenten ohne
weiteres als eigenes zurechnen lassen muss, das Wissen des
Vermittlungsagenten hingegen unter Vorbehalt unrichtiger Aufklärung und
Belehrung nicht (BGE 96 II 204 E. 6 S. 214 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 209/210).

5.3.5 Geht man im vorliegenden Fall ebenfalls von der Unterscheidung zwischen
Abschluss- und Vermittlungsagent sowie davon aus, dass Y.________ beim
Abschluss des Berufsvorsorgevertrages mit der Ehefrau des Beschwerdegegners
im Jahre 1988 als Vermittlungsagent tätig war, so liegt ein Ausnahmefall in
dem Sinne vor, dass sein Wissen um die tatsächlichen Anstellungsverhältnisse
bei der Bank X.________ der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2
zuzurechnen ist. Denn wenn er um das fehlende Arbeitsverhältnis zwischen der
Bank X.________ und C.H.________ wusste, wäre er nach Treu und Glauben
zumindest verpflichtet gewesen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieser
Umstand dem Einbezug von C.H.________ in den Berufsvorsorgevertrag
entgegenstand. Statt dessen hat er den Einschluss der Ehefrau des
Beschwerdegegners in die Berufsvorsorgeversicherung der Bankmitarbeiter
selbst vorgeschlagen. Abgesehen von der Aufklärungs- und Beratungspflicht
beim konkreten Vertragsabschluss kann aufgrund der Depositionen von
Y.________ im Strafuntersuchungsverfahren auch nicht zweifelhaft sein, dass
ganz allgemein der Einbezug von nicht bei einer Arbeitgeberfirma angestellten
Ehepartnern in die Berufsvorsorgeverträge der Berna-Plus Sammelstiftung für
Personalvorsorge damals mit Wissen und Willen der Direktion der Berner
Lebensversicherungs-Gesellschaft erfolgte. Die Mitversicherung der Ehepartner
von (leitenden) Mitarbeitern entsprach damals einer den geschäftsführenden
Organen der Versicherungsgesellschaft bekannten und von ihnen tolerierten
Praxis. Somit lag eine stillschweigende Genehmigung solcher
Berufsvorsorgeverträge durch den Versicherer vor, was sowohl nach den
allgemeinen aus Art. 33 Abs. 3 OR abgeleiteten stellvertretungsrechtlichen
Regeln als auch nach dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 VVG (in der bis 31.
Dezember 2006 gültigen Fassung) zur Folge hat, dass das Handeln des
Versicherungsagenten dem Versicherer zuzurechnen ist und für diesen
Vertretungswirkungen auslöst.

5.3.6 Ist es aber der Beschwerdeführerin 1 verwehrt, sich auf die
Nichtkenntnis des fehlenden Anstellungsverhältnisses von C.H.________ im
Zeitpunkt des mit ihr abgeschlossenen Berufsvorsorgevertrages zu berufen, ist
auch ein wesentlicher Irrtum auf Seiten ihrer Rechtsvorgängerinnen
(Beschwerdeführerin 2 und Berna-Plus Sammelstiftung für Personalvorsorge)
ausgeschlossen, der die Ungültigkeit jenes Vertrages zur Folge haben könnte.
Das dem Beschwerdegegner gestützt auf diesen Vertrag ausgerichtete
Todesfallkapital von Fr. 200'000.-- ist nicht rechtsgrundlos im Sinne von
Art. 62 Abs. 2 OR, sondern in Erfüllung des gültigen Vorsorgevertrages
ausbezahlt worden. Es fehlt daher am Rechtsgrund für die von der
Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Rückerstattungs- und zur Verrechnung
gestellte Gegenforderung. Soweit die Beschwerdeführerin 1 ihre
Rückerstattungsforderung im vorliegenden Verfahren widerklageweise (aktiv)
geltend gemacht hat, ist ihre Widerklage demgemäss abzuweisen. Insoweit ist
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zu ändern. Hingegen hat das
kantonale Gericht die Rückerstattungsforderung zu Recht nicht zur Verrechnung
mit den fälligen Invalidenrenten des Beschwerdegegners zugelassen.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat die beiden Beschwerdeführerinnen verpflichtet, die von
ihnen dem Beschwerdegegner ab 20. November 2003 geschuldeten Invalidenrenten
"ab dem Zeit (recte: Zeitpunkt) ihrer jeweiligen Fälligkeit mit 5% zu
verzinsen" (Dispositiv Ziff. 5). Die Beschwerdeführerinnen rügen eine
Verletzung von Art. 105 Abs. 1 OR.

6.2 Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten richtet sich sowohl im
Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge
nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. OR, sofern eine
diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt. Die Bestimmung
von Art. 26 Abs. 2 ATSG ist in der Berufsvorsorgeversicherung nicht
anwendbar. Massgebend ist namentlich die Bestimmung von Art. 105 Abs. 1 OR
(BGE 119 V 131 E. 4c S. 135). Danach hat ein Schuldner, der u.a. mit der
"Entrichtung von Renten" im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der
Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der
Grund für die in dieser Bestimmung statuierte Abweichung von der allgemeinen
Regel von Art. 102 Abs. 1 OR, wonach die Verzugszinspflicht mit der Mahnung
des Schuldners ausgelöst wird, liegt darin, dass Renten an sich für den
Unterhalt und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden. Der
Zinsenlauf auf Renten soll auch nicht unüberblickbar werden (Rolf H. Weber,
Berner Kommentar, N 10 zu Art. 105 OR).

6.3 Die spezielle Verzugszinsregel von Art. 105 Abs. 1 OR ist auf die von den
Beschwerdeführerinnen geschuldeten Invalidenrenten anwendbar. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen sind daher insoweit
begründet. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und
dem Beschwerdegegner Verzugszinsen erst ab Klageerhebung am 22. April 2005
zuzusprechen.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Beschwerdeführerinnen
unterliegen vom Nebenpunkt der Verzugszinspflicht abgesehen vollständig,
weshalb sie dem Beschwerdegegner dessen Parteikosten vollumfänglich zu
ersetzen haben (Art. 159 Abs. 2 Satz 1 OG). Da der Beschwerdegegner im
letztinstanzlichen Verfahren zu zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden eine
Vernehmlassung zu erstatten hatte, ist es gerechtfertigt, ihm den doppelten
Regelansatz für Parteientschädigungen im letztinstanzlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zuzusprechen. Angesichts der
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache ist es überdies angezeigt, die
Parteientschädigung insgesamt auf den dreifachen Regelansatz, somit auf Fr.
7'500.-- (Mehrwertsteuer eingeschlossen) festzusetzen. Das Gesuch des
Beschwerdegegners um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
dadurch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden die
Dispositiv-Ziffern 2 und 5 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 20. September 2006 aufgehoben und es wird die Widerklage
abgewiesen sowie festgestellt, dass die fälligen Invalidenrenten ab 22. April
2005 mit 5% zu verzinsen sind.

2.
Soweit mit den Verwaltungsgerichtsbeschwerden mehr oder anderes verlangt
wird, werden sie abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Beschwerdeführerinnen haben in solidarischer Verpflichtung dem
Beschwerdegegner für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 7'500.-- (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 9. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: