Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 133/2006
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B 133/06

Urteil vom 16. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

E. ________, 1960, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger, Aegeristrasse 50, 6300
Zug,

gegen

Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. September 2006.

Sachverhalt:

A.
E. ________ war seit seinem Eintritt am 1. April 1985 als Mitarbeiter der
Firma R.________ AG bei der C.________-Stiftung vorsorgeversichert. Am
25. November 1996 liess er sich einen Kapitalvorbezug von Fr. 93'416.65 zum
Erwerb von Wohneigentum auszahlen, was eine Reduktion des Deckungskapitals
für die Altersleistungen zur Folge hatte. Am 21. Februar 2000 teilte ihm der
Stiftungsrat mit, versicherungstechnische Reserven würden dadurch abgebaut,
dass ein Teil des Überschusses den Versicherten gemäss einem separat
verabschiedeten Sparplanreglement individuell einem Sparplan-Konto
gutgeschrieben werde. Basis für die Berechnung der individuell
gutzuschreibenden Anteile bilde das Deckungskapital (Gegenwert der erworbenen
Rente) per 1. Januar 1999. Bei Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Januar
1997 bis zum 31. Dezember 1998 Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen
oder aufgrund eines Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung zu leisten
hatten, werde der Vorbezug wieder zum Kapital dazugeschlagen. Sein Anteil
betrage Fr. 3995.- (20,5 % des Deckungskapitals von Fr. 19'485.-) und werde
ihm mit Valuta 1. Januar 2000 auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 übernahm die Pensionskasse X.________ die
Rechte und Pflichten der C.________-Stiftung, welche auf diesen Zeitpunkt hin
im kantonalen Register für die berufliche Vorsorge gestrichen wurde.

B.
Am 30. November 2001 reichte E.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich ein und beantragte u.a., die Pensionskasse sei zu
verpflichten, sein Deckungskapital zuzüglich des von ihm für Wohneigentum
vorbezogenen Kapitals per 12. Dezember 1996 für die Bemessung der
Gutschriftshöhe für die Ausschüttung der erwirtschafteten Überschüsse zu
berechnen, dementsprechend die Ausschüttung im Jahre 2000 zu seinen Gunsten
anzupassen und seinem persönlichen Personalvorsorgekonto gutzuschreiben. Mit
Entscheid vom 19. Dezember 2001 trat das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich auf die Klage nicht ein. Die hiegegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 8. Januar 2003 (B 3/02) gut, hob den angefochtenen Entscheid
auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über die
Klage materiell entscheide.

C.
In der Folge zog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
aufsichtsrechtlichen Akten der am 12. September 2002 aus dem Handelsregister
des Kantons Zürich gelöschten C.________-Stiftung sowie die
aufsichtsrechtlichen Akten der Beklagten bei, holte bei der Beklagten
verschiedene Auskünfte sowie einen Amtsbericht des Amts für berufliche
Vorsorge ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung. Daraufhin
sistierte es mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 das Verfahren, bis ein
rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über die Frage
vorliege, ob die Eingabe des Klägers vom 11. Januar 2002 an das Amt für
berufliche Vorsorge des Kantons Zürich als Beschwerde gegen die Verfügung
dieses Amtes vom 31. Januar 2002 entgegengenommen werde bzw. bis
gegebenenfalls ein rechtskräftiges Sachurteil über die Verteilung freier
Mittel der C.________-Stiftung per 31. Dezember 2000 vorliege.
Die daraufhin eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2006 (B 5/05)
gut, hob den angefochtenen Entscheid vom 6. Dezember 2004 auf und wies die
Vorinstanz an, über die Klage vom 30. November 2001 unverzüglich materiell zu
entscheiden.
Mit Entscheid vom 13. September 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage ab.

D.
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die in der Klage
vom 30. November 2001 gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Kantonales Gericht, Pensionskasse X.________ und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Verwendung von freien Mitteln durch die Vorsorgeeinrichtungen  ist in der
beruflichen Vorsorge - abgesehen bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b
ff. BVG und Art. 23 FZG in der Fassung gemäss Gesetzesrevision vom 3. Oktober
2003, insbesondere Art. 53d Abs. 2 und 4; vgl. auch Art. 68a BVG und Art. 48d
BVV2 betreffend Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen) -
gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung sind dabei verschiedene
Grundsätze zu beachten. Namentlich sind die freien Mittel primär zur
Erreichung des Vorsorgezwecks einzusetzen (BGE 128 II 24 E. 3e und 4 S. 32)
und der Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren (BGE 131 II 514 E. 5.3
S. 521, 525 E. 4.2 S. 527 f. und 533 E. 5.2 S. 537, 128 II 394 E. 3.2 und 3.3
S. 397 mit Hinweisen). Innerhalb dieser von der Rechtsprechung entwickelten
Leitlinien und gegebenenfalls zusätzlicher Schranken (aufgrund der
Stiftungsurkunde, des Reglements oder einer speziellen Gesetzesvorschrift)
teilen die zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung das freie Vermögen nach
pflichtgemässem Ermessen auf; die Aufsichtsbehörde hat daher nur
einzugreifen, wenn die Organe ihr Ermessen missbrauchen oder überschreiten,
das heisst, wenn ihr Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden
Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 128 II
394 E. 3.3 S. 397 f. mit Hinweis). Diese zurückhaltende Überprüfung des
Ermessensentscheides hat auch das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG
anzuwenden, wenn es sich mit der Verteilung von freien Mitteln zu befassen
hat, die - wie hier - nicht Gegenstand eines von der Aufsichtsbehörde zu
genehmigenden Teilungsplanes war (vgl. nunmehr Art. 53c und d Abs. 5 BVG).

3.
Im Streit liegt, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verwendung der
überschüssigen freien Mittel das Gleichbehandlungs- und das
Opportunitätsprinzip verletzt hat.

3.1 Als Basis für die Berechnung der individuell gutzuschreibenden Anteile am
Überschuss bildete nach dem Beschluss der Beschwerdegegnerin das
Deckungskapital (Gegenwert der erworbenen Rente) per 1. Januar 1999. Bei
Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998
Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen oder aufgrund eines
Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung zu leisten hatten, wurde der
Vorbezug wieder zum Kapital dazugeschlagen. Ausgangspunkt bildete somit das
am 1. Januar 1999 tatsächlich vorhandene Deckungskapital. Von diesem
Grundsatz wurde zu Gunsten von Mitarbeitenden abgewichen, die während der
Zeitspanne vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Vorbezüge für den
Erwerb von Wohneigentum oder im Rahmen einer Ehescheidung Austrittsleistungen
nach Art. 122 ZGB an den Ehepartner zu leisten hatten. In dieser
Vorgehensweise erblickt der Beschwerdeführer, der am 25. November 1996 einen
Kapitalvorbezug von Fr. 93'416.65 zum Erwerb von Wohneigentum machte, eine
rechtsungleiche Behandlung.

3.2 Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV)
verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen
lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für
die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie
es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten
berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44 f. mit Hinweisen).

3.3 Mit dem Abstellen auf das zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene
Deckungskapital (hier: 1. Januar 1999) hat die Beschwerdegegnerin ein
sachgerechtes Kriterium gewählt (vgl. BGE 128 II 394 E. 4.4 S. 400). Darüber
hinaus hat sie für eine zweijährige Zeitspanne vor dem massgebenden Stichtag
bereits aus der Vorsorgestiftung abgezogenes Vorsorgekapital berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Überschüsse u.a. auch
mit den Erträgen aus den Vorsorgeguthaben geäufnet worden sind (vgl. auch BGE
131 II 525 E. 5.1 S. 528, 128 II 24 E. 4 S. 32). Unter diesem Blickwinkel
würde sich eine allzulange Berücksichtigung bereits abgezogener
Vorsorgekapitalien kaum rechtfertigen. Was die vom Stiftungsrat festgelegte
Zeitspanne von zwei Jahren betrifft, so hält sie sich - zumal sie ein
Entgegenkommen bedeutet - im Rahmen des dem Stiftungsrat zustehenden
Ermessens und ist nicht als willkürlich zu betrachten. Sie verletzt auch das
Gleichbehandlungsprinzip nicht. Sodann wird es bei jeder noch so lange
festgelegten Zeitspanne Versicherte geben, die davon mehr oder weniger knapp
erfasst oder nicht erfasst werden. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die
Zeitspanne nur um rund einen Monat verfehlt, kann daher keine Verletzung des
Opportunitätsprinzips erblickt werden. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob
für den Vorbezug auf das Valutadatum (25. November 1996) oder auf die
Aushändigung der Dokumente (12. Dezember 1996) abgestellt wird. Unter diesen
Umständen erübrigt sich, auf die weiteren Begründungselemente der Vorinstanz
näher einzugehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: