Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 130/2006
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{T 7}
B 130/06

Urteil vom 27. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

B. ________, 1952, Beschwerdeführerin,
vertreten durch den Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

Pensionskasse der JURA-Holding, Zurlindeninsel 1, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Petazzi,
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau
vom 22. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene B.________ arbeitete ab 6. Mai 1997 als Datatypistin und
Telefonistin in der Firma Y.________ AG (ab 1. April 1998: X.________ AG). Im
Rahmen dieser Anstellung war sie bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
berufsvorsorgerechtlich versichert. Ab 6. Januar 1999 war B.________ 50 %
arbeitsunfähig. Am 19. Februar 1999 wurde sie an der Halswirbelsäule
(Diskushernie C5/6) operiert. Im Mai 2000 meldete sich B.________ bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Auf Ende Oktober 2000 löste die
X.________ AG das Arbeitsverhältnis auf. Seit 6. Dezember 2000 war B.________
zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
Mit Verfügung vom 26. März 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden
B.________ ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente zu (Invaliditätsgrad: 50 %).
Mit Verfügung vom 18. September 2001 erhöhte sie mit Wirkung ab 1. März 2001
die halbe auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %).
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt richtete B.________ ab 6. Januar
2001 Leistungen für eine Invalidität von 50 % im reglementarischen Umfang
aus. Rückwirkend ab 28. Dezember 2000 (Ende des Anspruchs auf Krankentaggeld)
erbrachte sie Leistungen für eine Invalidität von 100 % und zwar berechnet zu
50 % nach Reglement und zu 50 % nach Gesetz (Schreiben der Schweizerischen
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom 29. August 2002). Ab 1. März 2003
richtete die Pensionskasse der JURA-Holding die Leistungen aus. Dieser hatte
sich die Firma Z.________ AG nach der Fusion mit der X.________ AG zum
1. Juni 2002 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals
auf den 1. Januar 2003 angeschlossen.

B.
Am 28. Juli 2005 liess B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons
Aargau Klage gegen die Pensionskasse der JURA-Holding und die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt einreichen mit dem Rechtsbegehren, die
Beklagte 1 oder die Beklagte 2 sei zu verpflichten, spätestens ab 1. Februar
2001 aus Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den reglementarischen Bestimmungen
auszurichten und auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 %
spätestens ab Klageeinreichung zu bezahlen.
Die ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtungen beantragten in ihren Antworten
die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel und nach
Einsichtnahme in die IV-Akten wies das kantonale Versicherungsgericht mit
Entscheid vom 22. August 2006 die Klage gegen die Pensionskasse der
JURA-Holding ab (Dispositif-Ziffer 1); auf die Klage gegen die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
der Entscheid vom 22. August 2006 sei aufzuheben und die Pensionskasse der
JURA-Holding sei zu verpflichten, ihr spätestens ab 1. März 2001 eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den
reglementarischen Bestimmungen auszurichten und auf den Invalidenleistungen
einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am
28. Juli 2005 zu bezahlen.
Die Pensionskasse der JURA-Holding und die als Mitbeteiligte zum Verfahren
beigeladene BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen
in seiner Vernehmlassung auf eine Stellungnahme und einen Antrag verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 22. August 2006 ergangen. Das Verfahren
richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff.,
1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts und letztinstanzlich
des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches
Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid
über den streitigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf höhere
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab 1. März 2001 ist gegeben (BGE
130 V 103 E. 1.1 S. 104, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112; BGE 128 II 386 E. 2.1.1
S. 389).

3.
Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente
(Invaliditätsgrad: 50 %) und seit 1. März 2001 eine ganze Rente
(Invaliditätsgrad: 100 %) der Invalidenversicherung (Verfügungen der
IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 26. März und 18. September 2001). Die
Rentenerhöhung erfolgte in Anwendung von Art. 41 IVG, in Kraft gestanden bis
31. Dezember 2002, und Art. 88a Abs. 2 IVV. Der Hausarzt hatte ab 6. Dezember
2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Es ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen Fassung), vorsorgeversichert war und Anspruch auf Leistungen für
eine Invalidität von 50 % nach Massgabe des Reglements der BVG-Sammelstiftung
der Rentenanstalt für das Vorsorgewerk der X.________ AG in der ab 1. April
1998 gültigen Fassung hat. Ebenfalls steht ausser Frage, dass auch für die
Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % zumindest die gesetzlichen
Minimalleistungen (berechnet nach Art. 24 Abs. 2-4 BVG) geschuldet sind (vgl.
BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 4b [B 64/99];
Urteil B 61/03 vom 13. Oktober 2003 E. 3). Streitig ist einzig, ob für diese
Erhöhung des Invaliditätsgrades auch Anspruch auf die reglementarischen
Leistungen (aus der weitergehenden Vorsorge) besteht.

4.
4.1 Das massgebende Reglement der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
bestimmt Folgendes:
«Art. 5 - Invalidität (Erwerbsunfähigkeit)

(1)
Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid
ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise
ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und
Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann.

(2)-(3)
(...).

Art. 26 - Nachdeckung/Nachhaftung

(1)
Die im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versicherten
Leistungen bei Tod und Invalidität bleiben bis zum Beginn eines neuen
Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch während eines Monats, unverändert
versichert (Nachdeckungsfrist).

(2)
Ist eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll
arbeitsfähig und wird in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von
Art. 5 invalid erklärt, so besteht Anspruch auf Invalidenleistungen nach
diesem Reglement. Erhöht sich der Invaliditätsgrad aus gleicher Ursache
innert weiterer 90 Tage, oder erhöht sich der Invaliditätsgrad einer bei
Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist
invaliden Person aus gleicher Ursache innert 90 Tagen, so werden auch für die
Erhöhung die Invalidenleistungen nach diesem Reglement erbracht.

Tritt die Invalidität oder die Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht
innerhalb der genannten Fristen ein, so richtet sich ein allfälliger Anspruch
auf Invaliditätsleistungen oder höhere Invaliditätsleistungen ausschliesslich
nach den Bestimmungen des BVG.

(2)
(...).»
4.2 Es besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bei Beendigung
des Vorsorgeverhältnisses am 31. Oktober 2000 resp. bei Ablauf der
Nachdeckungsfrist am 30. November 2000 im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 26
Abs. 2 des Reglements invalid war. Ebenfalls steht ausser Frage, dass die
Erhöhung des Invaliditätsgrades von 50 % auf 100 % aus gleicher Ursache
erfolgt war (E. 3). Für die Erhöhung des Invaliditätsgrades sind nach dem
insoweit klaren Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 des Reglements die
reglementarischen (über das BVG-Minimum hinausgehenden) Leistungen
geschuldet, wenn sie innert 90 Tagen seit Ablauf der Nachdeckungsfrist, somit
spätestens Ende Februar 2001 erfolgte. Diese Voraussetzung ist gemäss
kantonalem Gericht nicht gegeben. Die gänzliche Arbeitunfähigkeit sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erst am 6. Dezember 2000 eingetreten, was
zur Erhöhung des Invaliditätsgrades am 6. März 2001 geführt habe.

4.3 Nach der insoweit nicht bestrittenen und auch von den am Verfahren
beteiligten Vorsorgeeinrichtungen nicht beanstandeten Auffassung der
Vorinstanz orientiert sich Art. 26 Abs. 2 des Reglements, soweit er die bei
Ablauf der Nachdeckungsfrist invaliden Personen betrifft, an Art. 88a Abs. 2
IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Diese
Verordnungsbestimmung regelt in Konkretisierung von Art. 41 IVG (seit
1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision der Rente) in zeitlicher
Hinsicht die Änderung des Anspruchs bei einer Erhöhung des Grades der
Invalidität. Danach ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die
anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Gestützt auf Art. 88a
Abs. 2 IVV erhöhte die IV-Stelle aufgrund der hausärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 6. Dezember 2000 die halbe Rente zum 1. März
2001 auf eine ganze Rente. Dem Umstand, dass sich Art. 26 Abs. 2 des
Reglements im dargelegten Sinne an Art. 88a Abs. 2 IVV orientiert, ist bei
der Auslegung dieser Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 132 V 278
E. 4.3 S. 281 mit Hinweisen) Rechnung zu tragen.

4.3.1 Die in Art. 88a Abs. 2 IVV festgelegten drei Monate bedeuten nicht,
dass der Invaliditätsgrad, der Umfang der gesundheitlich bedingten
Erwerbsunfähigkeit, sich erst oder frühestens nach Ablauf dieser Zeitspanne
erhöht hat. Dies gilt namentlich bei einer auf das selbe Leiden
zurückzuführenden erheblichen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Sinne
ist der Umstand, dass die «anspruchsbeeinflussende Änderung (...) ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat», gleichzeitig Anlass
für die revisionsweise Überprüfung der Rente und Rechtsgrund für deren
Erhöhung (vgl. AHI 2001 S. 281 E. 3d [I 11/00]). Mit anderen Worten kann die
Frist von drei Monaten in Art. 88a Abs. 2 IVV retrospektiv betrachtet erst zu
laufen begonnen haben, als und sobald die Erwerbsunfähigkeit sich
verschlechtert hatte (vgl. auch Urteil I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b),
wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht sinngemäss vorgebracht
wird. Die auf im Wesentlichen das selbe Leiden zurückzuführende
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit stellt im Übrigen auch keinen neuen
Versicherungsfall dar (nicht veröffentlichtes Urteil I 170/94 vom 30. Mai
1995 E. 3 und 4). Jedenfalls stellt der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente der
Invalidenversicherung nach Art. 88a Abs. 2 IVV nicht ohne weiteres den
frühest möglichen Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades einer bei
Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist
invaliden Person aus gleicher Ursache nach Art. 26 Abs. 2 des Reglements dar,
wie das kantonale Gericht anzunehmen scheint.

4.3.2 Vorliegend kommt dazu, dass Art. 5 Abs. 1 des Reglements den
Invaliditätsbegriff verglichen mit der Invalidenversicherung weiter fasst.
Danach gilt die versicherte Person als invalid, wenn sie im Sinne der
Invalidenversicherung invalid ist oder wenn sie durch ärztlichen Befund
objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer
sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann (E. 4.1). Aufgrund der Akten kann
nicht fraglich sein, dass die Beschwerdeführerin vor dem 1. März 2001, somit
innert 90 Tagen seit Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. November 2000 im
Sinne dieser Umschreibung mindestens zu 70 % - was nach Art. 5 Abs. 2 des
Reglements für die vollen Leistungen genügt - invalid war. Der Hausarzt
führte im Verlaufsbericht vom 19. Juli 2001 zuhanden der IV-Stelle u.a. aus,
die Wiedereingliederungsversuche im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nach
dem Verlust der Arbeitsstelle Ende Oktober 2000 seien schon bei den
Einführungskursen gescheitert. Schmerzbedingt habe die Versicherte nicht
einmal den Computerkurs durchziehen können. Demzufolge sei sie auch nicht
mehr vermittelbar gewesen. Sie habe deshalb ab 6. Dezember 2000
krankgeschrieben werden müssen. Daran habe sich seither nichts mehr geändert.
Die Pensionskasse der JURA-Holding hat somit auch für die Erhöhung des
Invaliditätsgrades auf 100 % die reglementarischen Leistungen zu erbringen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist begründet und zwar auch in Bezug auf
das Verzugszinsbegehren (vgl. BGE 119 V 131).

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1
und 4 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
22. August 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Pensionskasse
der JURA-Holding auch für die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % die
Leistungen nach Massgabe des Reglements der BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt für das Vorsorgewerk der X.________ AG zu erbringen und einen
Zins von 5 % ab 28. Juli 2005 zu bezahlen hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Pensionskasse der JURA-Holding hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: