Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 127/2006
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B 127/06

Urteil vom 16. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Arnold.

Pensionskasse der J.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
Dr. Christoph Degen, Dufourstrasse 49, 4052 Basel,

gegen

O.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich
Stauffer, Rümelinsplatz 14,
4001 Basel.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2006.

Sachverhalt:

A.
O. ________ war bis 31. Dezember 2000 bei der X.________AG tätig und bei
deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Im Rahmen einer
Auslagerung bestimmter Tätigkeitsbereiche der X.________ AG wurde er auf den
1. Januar 2001 Arbeitnehmer der J.________ AG) und trat auf diesen Zeitpunkt
in die Pensionskasse dieser Gesellschaft über. Per 1. Oktober 2004 wurde er
vorzeitig pensioniert.
In Zusammenhang mit dem Übertritt von der Pensionskasse der X.________ AG zur
Pensionskasse der J.________ AG und dem damit verbundenen Wechsel vom
Leistungs- zum Beitragsprimat wurde den Betroffenen reglementarisch
zugesichert, dass die Sparguthaben für die Dauer von sieben Jahren (d.h. vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007) zu 4,5 % verzinst werden. Am 17.
Oktober 2003 beschloss der Stiftungsrat der Pensionskasse, den Zinssatz unter
Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung sowie der
finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung ab 1. Januar 2004 für die restliche
Vertragsdauer bis 31. Dezember 2007 mit dem um 0,5 % erhöhten
BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen. Daraus resultierte ab 1. Januar 2004 eine
Verzinsung von 2,75 % und ab 1. Januar 2005 eine solche von 3 %. Davon wurden
die Betroffenen mit Informationsschreiben der Pensionskasse vom Februar 2004
und Januar 2005 in Kenntnis gesetzt.

B.
Mit Klage vom 28. September 2005 liess O.________ beantragen, die
Pensionskasse der J.________ AG sei zu verpflichten, das Sparguthaben für die
Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2004 weiterhin mit 4,5 % zu verzinsen,
und es sei ihm die ab 1. Oktober 2004 zustehende Altersrente dementsprechend
neu festzusetzen.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ordnete einen zweifachen
Schriftenwechsel an und führte eine Parteiverhandlung durch. Mit Entscheid
vom 29. August 2006 hiess es die Klage gut und verpflichtete die Beklagte,
das Sparguthaben des Klägers ab 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt der
Pensionierung am 1. Oktober 2004 mit 4,5 % zu verzinsen und die Altersrente
entsprechend dem so ermittelten Altersguthaben zu berechnen und auszurichten.

C.
Die Pensionskasse der J.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
es sei die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

O. ________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Auf die Einladung zur Vernehmlassung als Mitbeteiligte liess die J.________
AG die Richtigkeit der Beiladung in Frage stellen und beantragen, es sei
vorfrageweise zu entscheiden, ob die Firma als Mitbeteiligte im Sinne von
Art. 110 Abs. 1 OG gelten könne.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 hat der Präsident der II. sozialrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts an der Beiladung festgehalten und der J.________
AG eine Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung gesetzt.
Innert der gesetzten Frist lässt sich die Gesellschaft mit dem Antrag
vernehmen, in Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass der
Beschwerdegegner ab 1. Januar 2004 keinen Anspruch auf Verzinsung des
Sparguthabens mit 4,5 % habe; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.05
(BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Dieses Gesetz ist
auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts
anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der
angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist
(Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar
2007 gefällt wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006
in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
2.1 Das ab 1. Januar 2001 gültige Reglement der Pensionskasse der J.________
AG enthält in Art. 73 ff. Übergangsbestimmungen für Personen, die bis Ende
2000 der Pensionskasse X.________ angeschlossen waren. Nach Art. 74
garantiert die Firma für alle (übertretenden) Versicherten während sieben
Jahren ab Inkrafttreten des Reglements eine jährliche Verzinsung der
Sparguthaben zu 4,5 %. Unter den Schlussbestimmungen (Art. 78 ff.) sieht Art.
78 Abs. 3 des Reglements vor, dass der Stiftungsrat bis spätestens auf das
Ende eines Kalenderjahres den Zinssatz bestimmt, der im nachfolgenden Jahr
für die Sparguthaben gewährt wird. Vorbehalten bleibt Art. 74. Art. 80
bestimmt, dass der Stiftungsrat das Reglement jederzeit ändern kann, wobei
jedoch die auf den Tag der Änderung berechneten erworbenen Ansprüche der
Versicherten nicht herabgesetzt werden dürfen. Die von der Firma gewährten
Garantien, sowie die Übergangsbestimmungen dürfen nicht zu Ungunsten der
Versicherten geändert werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich vorab auf den Standpunkt, Garantin der
Leistungen gemäss Art. 74 des Reglements sei die Arbeitgeberfirma, weshalb es
an der Passivlegitimation der Pensionskasse fehle. Richtig ist, dass nach dem
Wortlaut der Bestimmung die Firma die feste Verzinsung der Sparguthaben für
die Dauer von sieben Jahren garantiert. Die Bestimmung bildet jedoch Teil des
für das Vorsorgeverhältnis massgebenden Reglements, welches auch für die
Beschwerdeführerin verbindlich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt,
ist die Vorsorgeeinrichtung Adressatin der in Art. 74 des Reglements
enthaltenen Vorschrift und wird durch diese gegenüber den angeschlossenen
Personen verpflichtet, wie sich insbesondere auch aus Art. 80 der
Schlussbestimmungen ergibt, welcher den Stiftungsrat verpflichtet, die von
der Firma gewährten (d.h. mit der neuen Vorsorgeeinrichtung vereinbarten)
Garantien nicht zu ändern. Als Schuldnerin der reglementarischen Leistungen
fällt allein die Vorsorgeeinrichtung in Betracht. Deren Passivlegitimation
ist daher zu bejahen.

3.
3.1 Reglemente oder Statuten von Vorsorgeeinrichtungen stellen den
vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen
Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte in der
Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen
gebliebener Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement,
unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der
Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf
abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist
nicht auf den inneren Willen der Erklärenden abzustellen, sondern auf den
objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich
gelten zu lassen, was ein vernünftiger und konkreter Mensch unter der
Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei
Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere
die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f.).
3.2 Der Wortlaut von Art. 74 des Reglements ist klar und lässt sich nur in
dem Sinne verstehen, dass die unter die Übergangsbestimmung fallenden
Versicherten während sieben Jahren ab Inkrafttreten des Reglements, d.h. vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007, Anspruch auf Verzinsung der
Sparguthaben zu 4.5 % haben. In diesem Sinne durften und mussten die
Betroffenen die Bestimmung in guten Treuen verstehen. Zu einem anderen
Schluss geben auch die übrigen Bestimmungen keinen Anlass. Dass es sich um
eine für die genannte Dauer unabänderliche Zusicherung eines festen
Zinssatzes handelt, wird durch die Schlussbestimmungen des Reglements
bestätigt, wonach der Stiftungsrat die von der Firma gewährten Garantien
sowie die Übergangsbestimmungen nicht zu Ungunsten der Versicherten ändern
darf (Art. 80) und wonach bei Änderungen des für die Sparguthaben geltenden
Zinssatzes durch den Stiftungsrat Art. 74 des Reglements vorbehalten bleibt
(Art. 78 Ziff. 3). Daraus geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass den aus
der Pensionskasse der X.________ übertretenden Versicherten ein grundsätzlich
unabänderlicher reglementarischer Anspruch auf eine Verzinsung der
Sparguthaben zu 4,5 % für die Dauer von sieben Jahren ab 1. Januar 2001
zusteht. Damit lässt sich der Stiftungsratsbeschluss vom 17. Oktober 2003,
mit welchem der Zinssatz für die übergetretenen Versicherten flexibilisiert
und die Verzinsung gemäss Art. 74 des Reglements neu mit "0,5 % über dem
BVG-Mindestzins" umschrieben wurde, nicht vereinbaren.

3.3 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen
keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen in dem Sinne, dass
von Anfang an eine Garantie in Höhe der Lohnentwicklung plus 2,5 %
beabsichtigt war. Weder aus den mit der Klageantwort eingereichten
Aktennotizen zu Besprechungen unter den Vertragspartnern noch aus den
Präsentationen und Informationen zum Versicherungsmodell ergeben sich
entsprechende Hinweise. Es geht daraus lediglich hervor, dass sich die
J.________ AG gegenüber der X.________ AG verpflichtet hat, die berufliche
Vorsorge so auszugestalten, dass die übertretenden Versicherten (ungeachtet
des Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat) in den Genuss gleichwertiger
Vorsorgeleistungen gelangen. Um das im Vorsorgeplan der Pensionskasse der
X.________ definierte Leistungsziel (Altersrente von 60 % des versicherten
Lohnes im Alter von 65 Jahren) zu erreichen, wurden die Spargutschriften im
Vorsorgeplan der Pensionskasse der J.________ AG so festgelegt, dass sie
unter der Annahme einer Lohnentwicklung von jährlich 2 % und einer Verzinsung
der Sparguthaben von 4,5 % das Leistungsziel erreichen. Diese Formel bildete
Grundlage für die Übergangsbestimmung von Art. 74 des Reglements. Sie
beinhaltet eine feste Regelung für die Dauer von sieben Jahren ab
Inkrafttreten und sieht insbesondere keine Abhängigkeit von der
Lohnentwicklung vor. Erst als sich diese abschwächte, kam der Stiftungsrat
auf die getroffene Regelung zurück und beschloss am 17. Oktober 2003 eine von
der Lohnentwicklung abhängige Formel für die Verzinsung der Sparguthaben.
Dazu war er nach Art. 80 des Reglements indessen nicht befugt.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin kann sich sodann nicht auf einen Willensmangel,
insbesondere nicht auf einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 23 f. OR
berufen. Sowohl dem Stiftungsrat als auch den Verantwortlichen der
Pensionskasse war die Bedeutung der fraglichen Reglementsbestimmung klar oder
hätte ihnen bei hinreichender Aufmerksamkeit klar sein müssen. Sie durften
zudem nicht davon ausgehen, dass sich die Lohnentwicklung während der
gesamten Geltungsdauer der Übergangsbestimmung stets mindestens in der Höhe
von 2 % halten werde. Sie können sich daher nicht darauf berufen, sie hätten
sich über einen Sachverhalt geirrt, den sie als notwendige Grundlage der
getroffenen Regelung ansahen und nach Treu und Glauben auch bei objektiver
Betrachtungsweise als gegeben voraussetzen durften (vgl. BGE 127 V 301 E. 3c
S. 307 mit Hinweisen).

4.2 Art. 74 des Reglements verstösst schliesslich weder gegen das Gesetz noch
gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Zwar ist der BVG-Mindestzinssatz auf
den 1. Januar 2003 auf 3,25 % und auf den 1. Januar 2004 auf 2,25 % gesenkt
worden (Art. 12 lit. b und c BVV 2). Auch hat die Weiterführung der
Verzinsung mit 4,5 % zur Folge, dass die unter die Übergangsbestimmung
fallenden Versicherten einen gegenüber der früheren Regelung prozentual
höheren Rentenanspruch haben. Im Hinblick darauf, dass die Geltung der
Reglementsbestimmung auf den 31. Dezember 2007 befristet ist, der
BVG-Mindestzinssatz per 1. Januar 2005 auf 2,5 % erhöht wurde (Art. 12 lit. d
BVV 2) und die Lohnentwicklung nach einer rückläufigen Phase in den Jahren
2001 bis 2004 ab 2005 wieder leicht zugenommen hat (www.statistik.admin.ch,
Stichwort: Lohnentwicklung), führt die Übergangsbestimmung jedoch nicht zu
derart stossenden Ergebnissen, dass sie insbesondere unter dem Gesichtspunkt
des Gleichbehandlungsgebots (vgl. hiezu BGE 126 V 48 E. 3b S. 52 f., 117 V
309 E. 4b S. 316, je mit Hinweisen) als rechtswidrig zu betrachten wäre. Es
bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene
Regelung notwendigerweise zu einer Verletzung zwingender gesetzlicher
Vorschriften über die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 65 ff.
BVG) geführt hat bzw. geführt hätte. Der Zinssatz für die Sparguthaben stellt
nur einen unter mehreren Faktoren für das finanzielle Gleichgewicht der
Vorsorgeeinrichtung dar. Zudem kann einer allfälligen Unterdeckung auf andere
Weise als durch Herabsetzung des Zinssatzes auf den Sparguthaben Rechnung
getragen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 258 ff.). Was die
Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringen lässt, genügt jedenfalls nicht
zum Nachweis dafür, dass sie bei einer Weiterführung des reglementarischen
Zinssatzes bis Ende 2007 den gesetzlichen Anforderungen an die finanzielle
Sicherheit der Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr hätte genügen können. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als
unbegründet.

5.
Im vorliegenden Verfahren geht es mittelbar um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. BGE 120 V 445 E. 2a/bb S. 448,
118 V 100 E. 2 S. 102, ferner: BGE 97 V 205 E. 4 S. 209), weshalb keine
Kosten zu erheben sind (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die
Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der von der Pensionskasse der J.________ AG geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 900.- wird zurückerstattet.

4.
Die Pensionskasse der J.________ AG wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren von Fr. 1'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der J.________ AG zugestellt.

Luzern, 16. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Lustenberger i.V. Amstutz