Sozialrechtliche Abteilungen B 123/2006
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{T 7} B 123/06 Urteil vom 5. Januar 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter Meyer, Präsident, Bundesrichter Lustenberger und Ferrari, Gerichtsschreiber Arnold. H. ________ AG, Beschwerdeführerin, gegen BVG-Sammelstiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin. Berufliche Vorsorge, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2006. In Erwägung, dass die Firma H.________ AG am 3. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2006 (betreffend Prämienausstände) erhoben hat, dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario, in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung), dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 17. November 2006 ausgehändigt worden ist, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist, dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 5. Januar 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: