Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 120/2006
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
B 120/06

Urteil vom 10. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Seiler, nebenamtlicher Bundesrichter
Bühler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
Vorsorge A.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Leonhard Toenz, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht,

gegen

1. I.________,
2. S.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001
Basel.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. August 2006.

Sachverhalt:
A.
A.a I.________ war ab 1. August 1997 als Leiter Beratung Versicherungskunden,
S.________ ab 1. Juni 1994 als Unternehmensberaterin bei der Vorsorge
A.________ AG (bis 23. Dezember 2004 Vorsorge B.________ AG) angestellt und bis
31. Dezember 2000 bei der Pensionskasse C.________ sowie ab 1. Januar 2001 bei
der Sammelstiftung D.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Vereinbarungen vom
21. August 2001 wurden die Arbeitsverhältnisse mit I.________ per 31. Oktober
2001 und mit S.________ per 30. September 2001 aufgelöst.
A.b Am 9. September 2002 erhoben I.________ und S.________ Klage gegen die
Pensionskasse C.________ und die Sammelstiftung D.________ mit dem
Rechtsbegehren, es sei ihnen "eine Freizügigkeitsleistung unter Einbezug der
Bonus-Zahlungen an den versicherten Verdienst auszurichten", in deren Genuss
sie während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses gekommen seien. Mit
Entscheid vom 11. März 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die Klage gegen die Sammelstiftung D.________ ab und hiess diejenige
gegen die Pensionskasse C.________ in dem Sinne gut, dass es diese
verpflichtete, den Klägern eine Austrittsleistung unter Einbezug der ihnen von
der Vorsorge B.________ AG bis Ende 2000 ausgerichteten Erfolgsbeteiligungs-
und Bonuszahlungen auszurichten. Die dagegen von der Pensionskasse C.________
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. November 2004 gut und hob den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2004 zufolge
fehlender Passivlegitimation auf. Mit gleichem Urteil trat das Eidgenössische
Versicherungsgericht auf die von der Vorsorge B.________ AG erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein (Urteil vom 9. November 2004, B 45+46/
04).
B.
I.________ und S.________ reichten hierauf am 1. März 2005 Klagen gegen die
Vorsorge A.________ AG mit dem Rechtsbegehren ein, diese sei zu verpflichten,
die ihnen ausgerichteten Bonuszahlungen nachträglich zu versichern und die
entsprechenden Beiträge an die Pensionskasse zu bezahlen. Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage und erhob eventuelle Widerklage mit dem
Rechtsbegehren, die Kläger seien zu verpflichten, ihr die "versicherten
Beiträge" zu bezahlen, welche sie "der Vorsorgeeinrichtung auf Grund der
massgebenden Beitragsordnung für die nachträglich vorsorgerechtlich zu
versichernden Bonus-Zahlungen entrichten muss". Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und hiess die
Klagen mit Entscheid vom 10. August 2006 in dem Sinne gut, dass es die Beklagte
verpflichtete, die den Klägern bis Ende 2000 ausgerichteten
Erfolgsbeteiligungs- und Bonuszahlungen der Vorsorgeeinrichtung als zu
versichernden Verdienst zu melden. Mit gleichem Urteil nahm es von der
Anerkennung der Widerklage Vormerk.
C.
Die Vorsorge A.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, auf die Klage sei nicht einzutreten; eventuell sei sie
abzuweisen; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
I.________ und S.________ schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das Bundesgesetz
über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht anwendbar (Art. 132
Abs. 1 BGG). Die Kognition richtet sich noch nach OG. Weil im vorliegenden
Prozess über den Umfang des versicherten Verdienstes und die entsprechende
Beitragspflicht des Arbeitgebers keine Versicherungsleistungen streitig sind,
hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften - z.B.
des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör -
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1
2.1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die
Vorsorgeeinrichtungen in der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung
grundsätzlich (unter Vorbehalt von Art. 49 Abs. 2 BVG) frei sind, Boni und
Erfolgsbeteiligungen vom versicherten Verdienst ganz oder teilweise
auszunehmen, der versicherte Verdienst für das Vorsorgeverhältnis der Kläger
mit der Pensionskasse C.________ in Art. 3.4 deren Statuten dahingehend
umschrieben war, dass dieser dem voraussichtlichen AHV-beitragspflichtigen
Jahreslohn "beim Eintritt bzw. am 1. Januar" entspricht, sowie dass Boni und
Erfolgsbeteiligungen zum AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn gehören und nicht
"gelegentlich" anfallende Lohnbestandteile darstellen, die in Art. 3.4 der
Statuten der Pensionskasse C.________ (sowie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2
für den obligatorischen Bereich) von der Versicherungspflicht ausgenommen sind.
Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
2.1.2 Im Dreiecksverhältnis Arbeitgeberin/Arbeitnehmer/Vorsorgeeinrichtung ist
zwischen Anschluss-, Arbeitsvertrag und Vorsorgevertrag zu unterscheiden. Auf
den Vorsorgevertrag, welcher den versicherten Arbeitnehmer und die
Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
verbindet und welcher von der Lehre und Rechtsprechung den Innominatsverträgen
sui generis zugeordnet wird, ist der allgemeine Teil des Obligationenrechts
anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten
Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder
Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt
des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von
Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger
Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem
Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur
Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des
Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein
vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter
sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder
Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die
Ungewöhnlichkeitsregel (zum Ganzen BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f. mit Hinweisen).
2.1.3 Die im Streit liegende Frage, ob Boni und Erfolgsbeteiligungen als
"gelegentlich" anfallende Lohnbestandteile im Sinne von Art. 3.4 der Statuten
der Pensionskasse C.________ zu qualifizieren sind oder nicht und ob die
Beschwerdegegner spätestens mit den Vereinbarungen vom 21. August 2001
rechtsgültig auf deren Einbezug in die Vorsorge verzichtet haben, beschlägt
nicht den Arbeitsvertrag, sondern den Vorsorgevertrag zwischen den
Beschwerdegegnern und der Pensionskasse C.________. Der Vorsorgevertrag wirkt
in der vertraglichen Beziehung Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht als
Rechtsgrund, sondern als Tatbestand, das heisst Arbeitgeber und Arbeitnehmer
haben das vorsorgerechtliche Vertragsverhältnis so zu respektieren und unter
sich gelten zu lassen, wie sie nach den gerichtlich vorfrageweise zu
beurteilenden Grundsätzen zur Vertragsauslegung und -abänderung von
Vorsorgereglementen zu verstehen ist. In dieser Hinsicht ist das kantonale
Gericht in Auslegung von Art. 3.4 Statuten der Pensionskasse C.________ und
gestützt auf das Haus- sowie Bonusreglement zu Recht zum Schluss gekommen, Boni
und Erfolgsbeteiligungen gehörten zum versicherten Verdienst. Art. 3 Abs. 1
lit. a BVV 2 räumt der Vorsorgeeinrichtung die Befugnis ein, in ihrem Reglement
vom massgebenden Lohn der AHV abzuweichen, in dem sie Lohnbestandteile
weglässt, die nur gelegentlich anfallen. Eine entsprechende Ausnahmebestimmung
im Reglement darf sich allerdings nicht darauf beschränken, diese abstrakt
gehaltene Norm zu wiederholen (SVR 2002 BVG Nr. 12 E. 2c), wie dies in Art. 3.4
der Statuten Pensionskasse C.________ erfolgt ist.
2.2
2.2.1 Das kantonale Gericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, die
Beschwerdegegner hätten mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages oder
der Auflösungsvereinbarung nicht auf Vorsorgebeiträge auf den Bonus-Anteilen
des Lohnes konkludent oder explizit verzichtet. In beiden Dokumenten werde in
Bezug auf die Vorsorgeregelung auf das Reglement der Pensionskasse verwiesen.
Nach diesem Reglement gehörten die Boni zum versicherten Verdienst. Dafür, dass
die Beschwerdeführerin mit den Beschwerdegegnern eine davon abweichende
Regelung getroffen hätten, lägen keine Belege vor.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe nicht
beachtet, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern bis
zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2001 ein tatsächlicher
Konsens (Hinweis auf BGE 128 III 70) dahingehend bestanden habe, dass die
Bonuszahlungen nicht zu versichern seien.
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Boni würden zum
versicherten Verdienst gehören, und hielt fest, es lägen keine Belege vor, dass
die Beschwerdeführerin mit den Klägern eine davon abweichende Regelung
getroffen hätten. Letztere tatsächliche Feststellung ist angesichts der in
Beitragsstreitigkeiten geltenden eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) nicht
offensichtlich unrichtig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt
die jahrelange stillschweigende Duldung der Nichtversicherung der Boni auch
unter Berücksichtigung des Fachwissens der Beklagten nicht ohne weiteres auf
eine entsprechende Abrede schliessen. Jedenfalls hält die vorinstanzliche
Feststellung, dass eine von den Vorsorgestatuten abweichende Regelung zwischen
den Parteien nicht belegt sei, im Rahmen der eingeschränkten
Überprüfungsbefugnis stand. Es kann daher offen bleiben, wie es sich mit einer
allfälligen Zustimmung der Vorsorgeeinrichtung verhält (vgl. hiezu Urteil
9C_618/2007 vom 28. Januar 2008 E. 4.2.3)
2.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die Beschwerdegegner
hätten in den beiden Auflösungsvereinbarungen vom 21. August 2001 auf die
Nachversicherung der während der Dauer der beiden Arbeitsverhältnisse
ausgerichteten Boni und Erfolgsbeteiligungen verzichtet. In jenen
Vereinbarungen sei einerseits festgehalten worden, dass bis zur Beendigung der
Arbeitsverträge nur die "gewohnten Beiträge an die Sozialversicherung und die
Pensionskasse" abgezogen werden und andererseits, dass sich die
Freizügigkeitsleistung nach dem "massgebenden Reglement im Zeitpunkt des
effektiven Vertragsablaufs" richte.
Ein solch geltend gemachter Verzicht in einem Vertrag mit dem Arbeitgeber
müsste klar und unzweifelhaft sein (BGE 102 Ia 414 E. 3c S. 417; Urteile der I.
Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2005 E. 2, 4C.230/2005, und
vom 15. März 2005 E. 2.1, 4C.397/2004). Eine unzweideutige Verzichtserklärung
liegt hier schon dem Wortsinne nach nicht vor, weil unter dem Titel "weitere
Ansprüche" der beiden Auflösungsvereinbarungen nicht klargestellt wurde, dass
darunter auch Beitragsforderungen der Pensionskasse gegenüber der
Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern fallen sollten. Es fehlt jeder
Anhaltspunkt im Wortlaut der beiden Vereinbarungen für eine so weit gehende
Tragweite der Verzichtserklärung auf "weitere Ansprüche".
2.3 Schliesslich hat das kantonale Gericht erwogen, das Verhalten der
Beschwerdegegner sei nicht rechtsmissbräuchlich. In diesem Zusammenhang kann
auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, zumal sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den entsprechenden Erwägungen nicht
auseinandersetzt.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an die Beschwerdegegner
ausgerichteten Boni zum versicherten Verdienst nach Art. 3.4 der Statuten
gehören.
3.
3.1 In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die
von den Klägern erhobenen Klagen seien "unter Berücksichtigung der Erwägungen"
des angefochtenen Urteils Feststellungsklagen, die nur subsidiär zulässig
seien, falls eine Leistungs- oder Gestaltungsklage nicht möglich sei. Soweit es
sich dem Wortlaut nach um Leistungsklagen handle, sei das Klagebegehren -
mangels Angabe und Substantiierung von Zeitdauer und Höhe der nachzuzahlenden
"Vorsorgeleistungen" - zu unbestimmt, sodass entgegen dem Wortlaut effektiv
eine unzulässige Feststellungsklage vorliege, auf die nicht einzutreten sei.
3.2 Welche Klageart - Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsklage -
vorliegt, wird durch den Streitgegenstand und dieser im (Klage-)Verfahren der
ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie im Berufsvorsorgeprozess gemäss
Art. 73 Abs. 1 BVG stattfindet, durch die vom Kläger behauptete und vom
Beklagten bestrittene Rechtsfolge bestimmt (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 Ziff. 4.2). Das
Rechtsbegehren der Beschwerdegegner lautete wie folgt: "1. Es sei die Beklagte
zu verpflichten, die an den Kläger und die Klägerin ausgerichteten
Bonus-Zahlungen nachträglich vorsorgerechtlich zu versichern und die
entsprechenden Beiträge an die Pensionskasse zu bezahlen." Die von den Klägern
im vorliegenden Fall mit ihrem vorinstanzlichen Klagebegehren beanspruchte
Rechtsfolge ist diejenige, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige
Arbeitgeberin die ihnen während ihres Arbeitsverhältnisses ausgerichteten
Erfolgsbeteiligungs- und Bonuszahlungen in die Berufsvorsorgeversicherung
einzubeziehen und als Folge davon die darauf geschuldeten Beiträge an die
Pensionskasse C.________ zu bezahlen hat. Dabei handelt es sich entgegen der
irrtümlichen Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin klarerweise um ein
Leistungsbegehren. Es geht dabei um die quantitativ richtige Festsetzung des in
der Vorsorgeversicherung versicherten Verdienstes und dessen Meldung an die
Vorsorgeeinrichtung sowie die Bezahlung der darauf von der Arbeitgeberin gemäss
Art. 66 Abs. 2 BVG geschuldeten Beiträge. Mit der blossen Feststellung des
Bestandes oder Nichtbestandes eines (berufsvorsorgerechtlichen)
Rechtsverhältnisses hat ein solches Klagebegehren nichts zu tun, sondern einzig
mit dem vertragsgemässen Vollzug der Berufsvorsorgeversicherung durch die
Beschwerdeführerin. Dass dabei die Beschwerdegegner in ihrem Rechtsbegehren die
Beiträge nicht beziffert haben, schadet ihnen angesichts des in Art. 73 Abs. 2
BVG enthaltenen Grundsatzes der Einfachheit des Verfahrens nicht.
3.3 Die Vorinstanz hat in Dispositiv Ziff. 1 ihres Entscheides die
Beschwerdeführerin verpflichtet, die den Beschwerdegegnern bis Ende 2000
ausgerichteten Erfolgsbeteiligungs- und Bonuszahlungen der Vorsorgeeinrichtung
als zu versichernden Verdienst zu melden. Damit hat sie lediglich über einen
Teil des Rechtsbegehrens entschieden. Den Antrag, die Beschwerdeführerin sei
zur Zahlung der auf den nachträglich einbezogenen Lohnbestandteilen
geschuldeten Beiträge an die Pensionskasse zu verpflichten, hat sie nicht
beurteilt. Zu Recht rügt daher die Beschwerdeführerin, eine Vollstreckung des
vorinstanzlichen Entscheides sei gar nicht möglich und es müsste ein weiteres
Verfahren angestrengt werden, in welchem je separat für beide Beschwerdegegner
allfällige vorsorgerechtliche Beiträge zu ermitteln wären und dabei auch über
die Einrede der Verjährung entschieden werden müsste. Aufgrund des in Art. 73
Abs. 2 BVG enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes wäre das kantonale Gericht
verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die
Bonuszahlungen und die darauf geschuldeten paritätischen Beiträge in
betraglicher Höhe zu ermitteln. Die Sache geht daher an die Vorinstanz zurück,
damit diese die Höhe der noch einzubeziehenden Lohnbestandteile und die darauf
geschuldeten Beiträge feststelle, die Einrede der Verjährung (dazu auch
erwähntes Urteil 9C_618/2007 E. 1 zur Verjährung von Beiträgen sowie BGE 127 V
315 zur Verjährung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistungen) prüfe und
hernach neu entscheide.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) unter Wettschlagung der
Parteikosten (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
angefochtene Entscheid vom 10. August 2006 aufgehoben und die Sache an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses im
Sinne der Erwägungen über die Klage vom 1. März 2005 neu entscheide. Im Übrigen
wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer