Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 11/2006
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B 11/06

Urteil vom 2. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiber Lanz.

Vorsorgestiftung X.________
(vormals Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG), 8355 Aadorf, c/o OBT
AG, lic. oec. Peter Würmli, Bahnhofstrasse 3, 8570 Weinfelden,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. oec. Peter Würmli,
c/o OBT AG, Bahnhofstrasse 3, 8570 Weinfelden,
und Rechtsanwalt Raphael Schram, OBT AG, Rorschacher Strasse 63, 9004 St.
Gallen,

gegen

1. S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,   Wiesentalstrasse 27,
8355 Aadorf,
2. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny,   Dorfstrasse 81, 8706
Meilen,
3. K.________,
4. M.________,
5. W.________,
3, 4 und 5 vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Lüthi, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,
Beschwerdegegner,

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau
vom 30. November 2005.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2004 erhob die Vorsorgestiftung X.________
(vormals Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG) beim Verwaltungsgericht
(als Versicherungsgericht) des Kantons Thurgau Klage aus Verantwortlichkeit
nach Art. 52 BVG gegen ihre ehemaligen Stiftungsräte S.________, H.________,
K.________, M.________ und W.________ mit dem Begehren, die Beklagten seien
zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung einen vom Richter
gemäss Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden Betrag, mindestens aber
Fr. 420'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 1994, zu bezahlen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, auf Betreiben des damaligen
Präsidenten des Stiftungsrates S.________ habe die Vorsorgestiftung am
28. Juni 1994 ein neu erstelltes Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Q.________,
zum Preis von Fr. 2'400'000.-, wovon Fr. 800'000.- mit WIR-Geld der
Y.________ AG, erworben. Gemäss Kaufvertrag sei eine Mietzinsgarantie von
Fr. 132'360.- für ein Jahr (später verlängert auf zwei Jahre) abgegeben
worden. Eine Schätzung der Bank Z.________ vom 22. September 1995 habe einen
Mittelwert (zwischen doppelt gewichtetem Ertragswert und einfach gewichtetem
Realwert) von Fr. 1'980'000.- ergeben, worauf die Revisionsstelle einen
Abschreibungsbedarf von Fr. 420'000.- festgestellt habe. Der Stiftungsrat
habe hierauf beschlossen, die Liegenschaft mit Fr. 1'980'000.- zu bewerten
und eine Treuhandfirma mit dem Verkauf zu beauftragen, wobei als Ziel ein
Erlös von Fr. 2'400'000.- genannt worden sei. Die Verkaufsbemühungen hätten
gezeigt, dass die Liegenschaft auch zu einem Preis von Fr. 1'980'000.- nicht
habe verkauft werden können und - im Vergleich zu den angrenzenden
Liegenschaften - eine Bewertung mit Fr. 1'700'000.- angemessen gewesen sei.
Durch die erforderliche Wertberichtigung habe sich für die Stiftung eine
Deckungslücke von Fr. 557'737.- ergeben, welche in der Folge nur teilweise
habe abgebaut werden können. Der Ertrag auf der Liegenschaft sei von Anfang
an ungenügend gewesen. Zudem habe sich der Anteil der Liegenschaften am
Stiftungsvermögen per 31. Dezember 1998 auf 64 % erhöht und damit die
zulässige Quote von 50 % überstiegen. Am 13. März 2000 habe das kantonale
Departement für Finanzen und Soziales die Mitglieder des Stiftungsrates mit
sofortiger Wirkung von ihrem Amt suspendiert und einen kommissarischen
Verwalter der Stiftung ernannt, welcher angewiesen worden sei, allfällige
Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Am 23. Dezember 2003 sei die Liegenschaft zum Preis von Fr. 1'530'000.-
verkauft worden. Der Vorsorgestiftung sei ein Schaden von mindestens
Fr. 160'000.- dadurch entstanden, dass die Stiftung von der Y.________ AG
WIR-Geld in Höhe von Fr. 800'000.- ohne Einschlag von wenigstens 20 %
übernommen habe. Sodann sei ein Schaden von Fr. 260'000.- (Differenz zwischen
dem Kaufpreis unter Berücksichtigung eines Einschlages auf dem WIR-Geld von
Fr. 2'240'000.- und dem Schätzungswert gemäss Bank Z.________ von
Fr. 1'980'000.-) entstanden, weil der Kaufpreis erheblich über dem
tatsächlichen Wert der Liegenschaft gelegen habe. Weiter sei zu
berücksichtigen, dass der Klägerin wegen des Erwerbs des Mehrfamilienhauses
Kosten für notwendige Sanierungsmassnahmen sowie Finanzierungskosten wegen
ungenügender Liquidität entstanden seien. Ein weiterer Schaden habe aus der
ungenügenden Rendite resultiert. Die Pflichtverletzung der Stiftungsräte sei
darin zu erblicken, dass sie den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung
des Stiftungsvermögens (Immobilienanteil von höchstens 50 %) missachtet
hätten, ein Klumpenrisiko eingegangen seien und die Anlageprinzipien der
Sicherheit, der Rentabilität sowie der genügenden Liquidität verletzt hätten.

B.
Nach Beiladung des neuen Stiftungsratspräsidenten R.________ und Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels  wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau die Klage mit der Begründung ab, dass der eingeklagte Schaden nicht
ausgewiesen sei, weshalb eine Schadenersatzpflicht entfalle, ohne dass die
weiteren Haftungsvoraussetzungen und insbesondere die Frage, ob die
Anlagevorschriften betreffend Liegenschaften eingehalten worden seien, näher
zu prüfen seien (Entscheid vom 30. November 2005).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Vorsorgestiftung X.________,
vertreten durch lic. oec. Peter Würmli, Weinfelden, und Rechtsanwalt Raphael
Schram, St. Gallen, das Klagebegehren erneuern. Eventualiter wird die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 äussert sich das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau zur Rüge einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts
und zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs.

S. ________, vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, Aadorf, und
H.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny, Meilen, lassen sich
mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen;
desgleichen die durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Zürich, vertretenen
K.________, M.________ und W.________.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen und R.________ verzichten auf eine
Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS
2006 1205, 1243). Weil der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007
ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006
in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393
E. 1.2 S. 395).

1.2 Die klagende und beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung ist durch lic.
oec. Peter Würmli und Rechtsanwalt Raphael Schram vertreten, welche die
Rechtsschriften gemeinsam unterzeichnet haben. Wie schon im Klageverfahren
lässt S.________ in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Schram in Frage stellen, welcher die
persönlichen Voraussetzungen zur anwaltlichen Vertretung nach Art. 8 Abs. 1
lit. d BGFA nicht erfülle.
Soweit sich der Einwand auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht, ist er
insofern ohne Bedeutung, als jedenfalls lic. oec. Würmli in seiner
Eigenschaft als kommissarischer Verwalter der Beschwerdeführerin zur
Vertretung befugt ist. Soweit er sich auf das letztinstanzliche Verfahren
bezieht, ist er unbegründet, weil die Parteivertretung im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht den patentierten Anwälten (und
Hochschulprofessoren) vorbehalten ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 OG) und eine
Vollmacht vorliegt, mit welcher lic. oec. Würmli Rechtsanwalt Schram zur
Vertretung in diesem Verfahren ermächtigt hat. Die Vollmacht stützt sich auf
den Entscheid des Departementes für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau
vom 13. März 2000, mit welchem der kommissarische Verwalter u.a. ermächtigt
wurde, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen und die ihm
für eine sachgerechte Vertretung der Stiftungsinteressen als angemessen
erscheinenden Massnahmen zu treffen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend, indem die Vorinstanz entscheidend auf Aktenstücke abgestellt habe,
welche erst mit der Duplik eines Beklagten eingereicht worden seien und zu
denen sie nicht habe Stellung nehmen können. Diese formelle Rüge ist vorab zu
prüfen.

2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz der Klägerin am 10. März
2005 die Dupliken der Beklagten zugestellt und den Schriftenwechsel
gleichzeitig als geschlossen erklärt hat. Die Beilagen zur Duplik des
Beklagten S.________ hat sie nicht zugestellt. Am 11. Mai 2005 hat die
Klägerin jedoch Einsicht in diese Aktenstücke verlangt, welche ihr am 18. Mai
2005 zugestellt worden sind. Ungeachtet dessen, dass der Schriftenwechsel als
geschlossen erklärt worden war, wäre unter diesen Umständen zu erwarten
gewesen, dass die Klägerin von sich aus eine Stellungnahme eingereicht oder
um Fristansetzung zur Stellungnahme ersucht hätte, wenn sie dies als
erforderlich erachtet hätte. Die nachträgliche Berufung auf die Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann deshalb keinen Rechtsschutz finden (vgl. BGE 125
V 373 E. 2b/aa S. 375 f.).

3.
3.1 Nach Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen, auf den
vorliegenden Fall anwendbaren Fassung) sind alle mit der Verwaltung,
Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen
für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig
zufügen. Diese Haftungsnorm, deren Anwendungsbereich sich auch auf die
weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB),
kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 2
BVG) zum Tragen (Thomas Geiser, Haftung für Schäden der Pensionskassen:
Überblick über die Haftungsregeln bei der 2. Säule, in: Mélanges en l'honneur
de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S. 71). Sie räumt der geschädigten
Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen
Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die
Organe der Vorsorgeeinrichtung, im vorliegenden Fall der Stiftungsrat (vgl.
Art. 51 BVG). Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten
Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere
kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit,
Verschulden und einen Kausalzusammenhang voraus (BGE 128 V 124 E. 4a
S. 127 f. mit Hinweisen; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge,
Zürich 2005, S. 536 ff.).
3.2 Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein
Schaden ausgewiesen sei. Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren
bildet daher allein die Frage, ob ein Schaden im Sinne von Art. 52 BVG
eingetreten ist. Nicht zu prüfen sind die übrigen Haftungsvoraussetzungen.
Sollte ein Schaden zu bejahen sein, wäre die Sache an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen prüfe.

3.3 Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Bundesgericht nur
zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG;
BGE 128 V 124 E. 3 S. 127).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht.
Ferner wird eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör durch
Nichtabnahme von beantragten Beweisen geltend gemacht.

4.1 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen, auch wenn es um Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG
geht (Art. 73 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1 lit. c in der ab 1. Januar
2005 gültigen Fassung). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, welcher
besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser
Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a
S. 158, je mit Hinweisen). Dazu gehört in Klageverfahren um
Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG auch die
Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten
sein müssen (SZS 45/2001 S. 560, E. 1a/bb, B 61/00; Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208). Dies gilt
insbesondere hinsichtlich des eingeklagten Schadens, welcher vom Kläger auch
in masslicher Hinsicht zu substanziieren ist. Anderseits obliegt es im
Bestreitungsfall dem Beklagten, substanziiert darzulegen, weshalb der vom
Versicherungsträger ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (vgl. Martin
Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von
Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 184 f.; ferner zu Art. 52 AHVG:
ZAK 1991 S. 125, E. II/1b).

4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe
zahlreiche rechtserhebliche Sachverhaltselemente, wie insbesondere die
fehlende Finanz- und Liquiditätsplanung, die ungenügende Rentabilität und
schlechte Lage der Liegenschaft, die Nichtberücksichtigung von bereits vor
dem Kauf beschlossenen Investitionen in andere Liegenschaften, die
Überschreitungen des Grenzwertes für Immobilienanlagen gemäss BVV2 sowie die
Belege für die in Zusammenhang mit dem Kauf des Mehrfamilienhauses nötig
gewordenen Sanierungsmassnahmen ausser Acht gelassen.
Bei diesen und den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten weiteren
Punkten geht es zum Teil um Fragen, welche die hier nicht zur Diskussion
stehenden anderen Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG
(Organeigenschaft, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater
Kausalzusammenhang) betreffen. Soweit sie sich auf den eingeklagten Schaden
beziehen, ist darauf - soweit erforderlich - im Rahmen der materiellen
Beurteilung einzugehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass das Gericht nur
die zur Beurteilung der streitigen Rechtsfrage notwendigen Abklärungen zu
treffen hat. Auch hat sich das Gericht im Rahmen des verfassungsrechtlichen
Gebots der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 aBV) nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80, 124 V
180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt,
indem sie den in der Replik zur Klage gestellten Beweisanträgen auf Einholung
von Expertisen zur Bewertung von Mehrfamilienhäusern mit Stockwerkeigentum
als Anlage- und Renditeobjekt, zur Frage, ob auf der Grundlage der Pläne und
des Baubeschriebs des Mehrfamilienhauses Q.________ eine Schatzung hätte
erstellt werden können, und zur Praxis bei den WIR-Zahlungen nicht Folge
geleistet habe.
Zu den beantragten Beweisvorkehren bestand indessen kein Anlass. Insbesondere
bedurfte es keiner Expertise zur Praxis bei den WIR-Zahlungen, weil diese als
bekannt zu gelten hat und auch das kantonale Gericht davon ausgegangen ist,
dass bei Übernahmen von WIR-Geld ein Einschlag die Regel bildet, obgleich die
Geschäftsbedingungen der WIR-Genossenschaft einen Handel mit WIR-Guthaben
untersagen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, wenn sie
geltend macht, die Vorinstanz hätte Beweiserhebungen zur Entwicklung der
Hypothekarzinsen, der Baukosten und des Leerwohnungsbestandes vornehmen
müssen. Soweit solche Angaben erforderlich waren, konnte auf allgemein
zugängliche statistische Unterlagen abgestellt werden.

5.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines relevanten Schadens im Wesentlichen
mit der Begründung verneint, dass sich ein solcher weder aus dem Einsatz von
WIR-Geld noch aus der Höhe des Kaufpreises ergebe und der geltend gemachte
weitere Schaden nicht hinreichend substanziiert worden sei.

5.1 Als Schaden im Sinne von Art. 52 BVG gilt jede Verminderung des
Stiftungsvermögens, welche nicht zur satzungskonformen Zweckverwirklichung
erfolgt. Sie kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der
Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz
zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das
Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Eisenring, a.a.O., S. 182 f.;
Marco Lanter, Stiftungen und Verantwortlichkeit [Haftung], in: Hans Michael
Riemer [Hrsg.], Die Stiftung in der juristischen und wirtschaftlichen Praxis,
Zürich 2001, S. 192; Christof Truniger/Alexandra Zeiter, Der Anlageentscheid
- die Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, in: SZS 48/2004 S. 24 ff.,
insbes. S. 31; vgl. auch BGE 129 III 18 E. 2.4 S. 23 mit Hinweisen). Die
Vorsorgeeinrichtung ist auch dann geschädigt, wenn sie eine Liegenschaft zu
einem übersetzten Preis erwirbt (Eisenring, a.a.O., S. 187; sodann, auch zum
Folgenden: Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter
BVG-Aufsichtstätigkeit, in: SZS 41/1997 S. 134 ff., insbes. S. 141). Der
Schaden besteht diesfalls in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem
Verkehrswert der Liegenschaft.

5.2 Bezüglich des Einsatzes von WIR-Geld hat das kantonale Gericht einen
Schaden mit der Begründung verneint, auch wenn bei der Übernahme von WIR-Geld
ein Einschlag in der geltend gemachten Höhe (mindestens 20 %) die Regel
bilde, sei im vorliegenden Fall in keiner Weise dargetan worden und es
spreche auch nichts dafür, dass der Kaufpreis tiefer gewesen wäre, wenn kein
WIR-Geld zum Einsatz gelangt wäre. Die Beklagten wiesen zudem zu Recht darauf
hin, dass die Fr. 800'000.- in WIR-Geld der Y.________ AG nicht nur im
Verhältnis eins zu eins entgegengenommen, sondern auch in diesem Verhältnis
zur Bezahlung des Kaufpreises hätten verwendet werden können.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei der Übernahme von WIR-Geld ohne
Einschlag und der Anrechnung des WIR-Geldes an den Kaufpreis handle es sich
um zwei selbstständige Geschäfte mit unterschiedlichen Parteien. Dies trifft
an sich zwar zu. Unter dem Gesichtspunkt eines relevanten Schadens sind die
Übernahme von WIR-Geld in Höhe von Fr. 800'000.- ohne Einschlag und die
anschliessende Anrechnung von Fr. 800'000.- in WIR-Geld an den Kaufpreis
jedoch als Ganzes zu betrachten. Im Hinblick darauf, dass das WIR-Geld
vollumfänglich für die Tilgung des Kaufpreises verwendet werden konnte, ist
der Vorsorgeeinrichtung kein Schaden dadurch entstanden, dass das WIR-Geld
ohne Einschlag übernommen wurde. Dass der Kaufpreis ohne die Übernahme von
WIR-Geld tiefer gewesen wäre, ist nicht erstellt und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet. Vielmehr beschränkt sie sich
darauf, ergänzende Abklärungen zu beantragen, wozu indessen kein Anlass
besteht. Gegen die Annahme eines durch das WIR-Geld beeinflussten Kaufpreises
spricht auch die Mitteilung an die Stiftungsräte vom 16. Juli 1996, worin
sich T.________ im Namen der Geschäftsleitung der Y.________ AG zu einem
Vorvertrag betreffend den Verkauf der Liegenschaft zu einem Preis von
Fr. 1'900'000.- unter gleichzeitiger Verpflichtung der Firma zur Nachzahlung
von 30 % auf dem WIR-Anteil von Fr. 800'000.- geäussert hat. Dabei stellte er
fest, die Y.________ AG nehme WIR-Geld ohne Einschlag wie Bargeld entgegen,
was auch der Grundgedanke der WIR-Genossenschaft sei, weshalb er auf dieses
Ansinnen nicht eingehen könne. Dass diese Feststellung unzutreffend war, wird
von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es verstösst unter diesen
Umständen nicht gegen Bundesrecht, noch beruht es auf einer offensichtlich
unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 OG, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines Schadens in
diesem Punkt verneint hat.

5.3
5.3.1 Hinsichtlich des Kaufpreises der Liegenschaft macht die
Beschwerdeführerin einen Schaden von mindestens Fr. 260'000.- geltend,
entsprechend der Differenz zwischen dem Kaufpreis von Fr. 2'400'000.- unter
Berücksichtigung eines Einschlages von 20 % auf dem WIR-Anteil von
Fr. 800'000.- (= Fr. 160'000.-) und dem Verkehrswert der Liegenschaft gemäss
Schätzung der Bank Z.________ vom 22. September 1995 von Fr. 1'980'000.-.
Die Vorinstanz stellt hiezu fest, eine Schätzung sei in aller Regel mit einem
Unsicherheitsfaktor von 10-20 % verbunden, weshalb ein Kaufpreis von
Fr. 2'400'000.- bei einer Schätzung von Fr. 1'980'000.- durchaus im Rahmen
liege. Die Bank Z.________ habe denn auch ausdrücklich festgehalten, dass es
sich um eine grundsätzlich nur für bankinternen Gebrauch bestimmte Schätzung
handle, welche von der Verkehrswertschätzung abweichen und nur als Richtwert
dienen könne. Bei der Aufteilung der Liegenschaft in einzelne Einheiten komme
auch die Bank Z.________ auf einen Betrag von Fr. 2'400'000.-. Die Schätzung
basiere auf dem "Budget-Mietenspiegel", welcher weitgehend mit den
Erwartungen der Stiftungsräte beim Kaufentscheid übereinstimme. Die
kalkulierten Mietzinseinnahmen seien keineswegs unrealistisch gewesen und
liessen den Schluss auf einen übersetzten Kaufpreis nicht zu. Dafür spreche
die Tatsache, dass sowohl die Verkäuferschaft (das Baukonsortium) als auch
die Y.________ AG trotz unsicherer Zeit (Hypothekarzinsentwicklung) für zwei
Jahre einen Zinsertrag von jährlich Fr. 132'360.- garantiert hätten. Zudem
hätten die Beklagten nachgewiesen, dass die Vermietung keine namhaften
Probleme verursacht habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass zwischen dem
Kauf und der Schätzung durch die Bank Z.________ eineinviertel Jahre
verstrichen seien, in welchem Zeitraum sich die Hypothekarzinsen und die
Bauausgaben rückläufig entwickelt hätten und der Bestand leer stehender
Wohnung zugenommen habe.

5.3.2 Die Schätzung der Bank Z.________ vom 22. September 1995 stellt keine
zuverlässige Grundlage dar, um auf den tatsächlichen Verkehrswert der
Liegenschaft im Zeitpunkt ihres Kaufes und damit gegebenenfalls auf einen der
Vorsorgeeinrichtung erwachsenen Schaden aus der Differenz zum Kaufpreis
schliessen zu können. Dies liegt aber in erster Linie in den von der Bank
Z.________ selber geäusserten Vorbehalten zur Genauigkeit der Schätzung
begründet. Ob hingegen einer Liegenschaftsschatzung regelmässig ein
Unsicherheitsfaktor von 10-20 % anhaftet, wie die Vorinstanz angenommen hat,
bedürfte zumindest masslich der näheren Betrachtung.
Ist die Schätzung der Bank Z.________ nach dem Gesagten als nicht verlässlich
zu betrachten, kann sie auch nicht als Ausgangspunkt dafür dienen, um unter
Einbezug weiterer, wertverändernder Faktoren, wie den vom kantonalen Gericht
angesprochenen Entwicklungen bei Hypothekarzinsen, Bauausgaben und
Leerwohnungsziffer, den tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft im
Zeitpunkt des Kaufes durch die Vorsorgeeinrichtung bestimmen.
Es liegen sodann weitere Indizien vor, welche teils für und teils gegen einen
überhöhten Kaufpreis sprechen. Einerseits geht aus den Akten hervor, dass
sich schon kurz nach dem Kauf der Liegenschaft ein erheblicher
Wertberichtigungsbedarf zeigte, weshalb der Buchwert per 31. Dezember 1995
auf Fr. 2'000'000.- herabgesetzt wurde. Die vom Stiftungsrat am 4. Dezember
1995 mit dem Ziel eines Erlöses in Höhe des Kaufpreises eingeleiteten
Verkaufsbemühungen blieben erfolglos. Im Bericht vom 13. September 1996 zur
Jahresrechnung 1995 stellte die Revisionsstelle fest, die Liegenschaft könne
selbst zum Verkehrswert gemäss Bankschätzung von Fr. 1'980'000.- nicht
verkauft werden und erachtete eine Bewertung mit Fr. 1'700'000.- als
angemessen. Die Liegenschaft wurde am 23. März 2003 schliesslich zu einem
Preis von Fr. 1'530'000.- verkauft. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass sich der Immobilienmarkt in der Zeit zwischen dem Kauf der Liegenschaft
im Jahr 1994 und dem Verkauf im Jahr 2003 erheblich verändert hat und seitens
der Beklagten überdies der Einwand erhoben wurde, die Liegenschaft sei zu
günstig verkauft worden. Anderseits hat die Bank Z.________ der
Beschwerdeführerin ein Hypothekardarlehen von Fr. 2'000'000.- gewährt, was
einer Belehnung von mehr als 80 % des Kaufpreises entspricht. Dabei hat sich
die Bank offenbar am Realwert der Liegenschaft und den in der
Verkaufsdokumentation des Baukonsortiums enthaltenen Preisangaben orientiert.
Eine Verkehrswertschätzung erfolgte erst am 22. September 2005 und lag bei
der Gewährung der Hypotheken am 19. Juli 1995 noch nicht vor.
Auch die weiteren sich aus den Akten und aufgrund statistischer Angaben
ergebenden Gesichtspunkte gestatten weder für sich allein noch gesamthaft,
den tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft im Kaufzeitpunkt gerichtlich
zu bestimmen und damit einen eingetretenen Schaden zu bejahen oder, wie dies
das kantonale Gericht getan hat, auszuschliessen. Daran vermögen auch die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu den kalkulierten und den tatsächlich
erzielten Mietzinsen nichts zu ändern. Soweit die Vorinstanz hiezu
festgehalten hat, die Vermietung sei ohne namhafte Probleme erfolgt,
widerspricht dies ohnehin den Akten. Es geht daraus vielmehr hervor, dass
während längerer Zeit keine Vollvermietung der Liegenschaft realisiert werden
konnte. Die jährlichen Mietzinse erreichten zudem nicht den Betrag von
Fr. 132'360.- im Jahr, wie er der dem Kauf zugrunde liegenden
Renditeberechnung entsprach.

5.3.3 Lässt sich nach dem Gesagten der Eintritt eines Schadens infolge eines
vom tatsächlichen Verkehrswert abweichenden Kaufpreises aufgrund der
vorhandenen Akten zuverlässig weder bejahen noch verneinen, wäre die
Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, hiezu
ergänzende Abklärungen zu treffen. Indem sie dies unterliess, hat sie den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.

5.4 Als weiteren Schaden hat die Beschwerdeführerin Kosten geltend gemacht,
welche sich wegen des Erwerbs des Mehrfamilienhauses Q.________ für
notwendige Sanierungsmassnahmen und wegen einer (durch den Liegenschaftskauf
bewirkten) ungenügenden Liquidität der Vorsorgeeinrichtung (Notwendigkeit
einer kurzfristigen Erhöhung der Hypothek im Hinblick auf die Zahlung einer
Austrittsleistung) ergeben haben. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass die
Bruttorendite der Liegenschaft ungenügend gewesen sei, und als Schaden die
Differenz zwischen dieser und einer angemessenen Rendite geltend gemacht.
Die Vorinstanz ist darauf vorab mit der Begründung nicht näher eingetreten,
dass es bezüglich des nicht bezifferten weiteren Schadens an der
erforderlichen Substanziierung fehle. Die Beschwerdeführerin erblickt darin
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und bringt vor, es treffe sie
keine Beweisführungslast und sie habe die entsprechenden Schadenspositionen
konkret aufgezeigt. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass es
ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes nicht Aufgabe des Gerichts sein kann,
auf einen lediglich summarisch geltend gemachten weiteren Schaden nähere
Abklärungen zu treffen und die allfällige Schadenshöhe festzustellen.
Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den Schaden auch in
masslicher Hinsicht zu substanziieren. Die Beschwerdeführerin beruft sich in
diesem Zusammenhang zu Unrecht auf Art. 42 Abs. 2 OR, welcher lediglich eine
Herabsetzung des Beweismasses für den Fall vorsieht, dass ein strikter Beweis
nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 128 II
271 E. 2b/aa S. 276 f. E. 2b/aa mit Hinweisen). So verhält es sich hier
jedoch nicht. Mangels einer hinreichenden Substanziierung war die Vorinstanz
nicht gehalten, sich mit jeder einzelnen der geltend gemachten
Schadenspositionen näher auseinanderzusetzen. Der kantonale Entscheid
verstösst in diesem Punkt nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Es liegt
diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 126 V 75
E. 5b/dd S. 80).

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid
insofern auf einer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht und gegen Bundesrecht
verstösst, als die Klage ohne ergänzende Abklärung mit der Begründung, es sei
kein Schaden eingetreten, abgewiesen wurde. Die Sache wird daher an das
kantonale Gericht zurückgewiesen. Dieses hat eine Expertise zum Verkehrswert
des Mehrfamilienhauses im Zeitpunkt von dessen Kauf durch die damalige
Personalvorgestiftung der Y.________ AG einzuholen und danach zu entscheiden,
ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Schaden ausgewiesen ist. Ergibt
sich ein Schaden, ist durch Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen von
Art. 52 BVG (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) zu
bestimmen, ob und bejahendenfalls inwieweit die Beklagten und
Beschwerdegegner dafür verantwortlich zu machen sind.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des
Prozesses entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin und den
Beschwerdegegnern je hälftig aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 135 OG). Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 159 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2005
insoweit aufgehoben, als damit die Klage auf Schadenersatz wegen Kaufs der
Liegenschaft zu einem überhöhten Preis mit der Begründung, es sei kein
Schaden eingetreten, abgewiesen wurde. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und über die Klage
neu entscheide.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden der Beschwerdeführerin
Fr. 4500.- und den Beschwerdegegnern Fr. 4500.- auferlegt. Der Anteil der
Beschwerdeführerin ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9000.-
gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 4500.- wird zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: