Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 117/2006
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B 117/06

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

I. ________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen

1. Sammelstiftung X.________,
2. Pensionskasse Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. August 2006.

Sachverhalt:

A.
I. ________ leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und an einer
rezidivierenden depressiven Störung (Gutachten der Psychiatrischen Klinik
A.________ vom 2. Mai 2005). Er arbeitete vom 15. August 1999 bis Ende Januar
2000 als diplomierter Psychiatriepfleger in der Psychiatrischen Privatklinik
Sanatorium B.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der
Sammelstiftung X.________ zur Förderung der Personalvorsorge
berufsvorsorgerechtlich versichert. Nachdem er ab Oktober 1999 bis zum Ende
des Anstellungsverhältnisses arbeitsunfähig gewesen war, trat er am
1. Februar 2000 eine auf ein Jahr befristete Stelle bei den Psychiatrischen
Diensten (Klinik A.________) an. Hier ergab sich zwischen dem 20. September
2000 und dem 31. Dezember 2000 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit,
welcher sich eine hälftige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 10. Januar 2001
anschloss. Vom 12. Februar 2001 bis Ende Juli 2001 war I.________ im Alters-
und Pflegeheim C.________ tätig, sodann von August 2001 bis April 2002 in
einem befristeten Arbeitsverhältnis im Krankenheim D.________. Im
Zusammenhang mit letzterer Beschäftigung war er bei der Pensionskasse
Y.________ versichert. Die Invalidenversicherung sprach I.________ mit
Wirkung ab März 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 17. Oktober
2003).

B.
Nachdem sowohl die Pensionskasse Y.________ als auch die Sammelstiftung
X.________ einen Leistungsantrag von I.________ abgelehnt hatten, erhob
dieser beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen beide
involvierten Vorsorgeeinrichtungen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, einer
der beiden Versicherungsträger sei zur Ausrichtung von Invalidenleistungen zu
verpflichten. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom
28. August 2006).

C.
I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er sinngemäss auf
Verpflichtung der Sammelstiftung X.________ zur Zahlung einer Invalidenrente
schliesst.
Die Pensionskasse Y.________, die Sammelstiftung X.________ und das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging am 28. August 2006. Das Verfahren richtet
sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist nicht anwendbar
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Nach Art. 23 BVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen
Fassung) hat Anspruch auf Invalidenleistungen, wer im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid ist und bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
war. Versichertes Ereignis ist der Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem
Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die
Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein, nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der
Verschlimmerung der Invalidität. Denn die versicherte Person wird oft erst
nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von
einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG)
invalid. Dem Schutzzweck der zweiten Säule entsprechend soll das
Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst
nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter
Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr
dem Obligatorium unterstand (BGE 123 V 262 E. 1b S. 264; 121 V 97 E. 2a
S. 101). Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss
hinlänglich - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausgewiesen sein (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360 mit Hinweisen; Urteil B 82/02 vom 18. Februar 2003, E. 2.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die zur Invalidität führende
Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses entweder mit
der Pensionskasse Y.________ oder mit der Sammelstiftung X.________
eingetreten ist. Der massgebende Zeitraum für das Versicherungsverhältnis mit
der letztgenannten Vorsorgeeinrichtung erstreckt sich bis Ende Januar 2000;
aufgrund des unmittelbar anschliessenden neuen Vorsorgeverhältnisses mit der
Pensionskasse Z.________ ergibt sich keine Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3
BVG). Ein Anspruch gegenüber der Pensionskasse Y.________ kommt nur in
Betracht, wenn die massgebende Arbeitsunfähigkeit zwischen August 2001 und
April 2002 eingetreten ist. Auch hier besteht keine Nachdeckungsfrist, da der
Beschwerdeführer unmittelbar nach Beendigung der Anstellung beim Krankenheim
D.________ Arbeitslosenentschädigung bezog und somit für die Risiken Tod und
Invalidität Vorsorgeschutz bei der Auffangeinrichtung der beruflichen
Vorsorge genoss (Art. 2 Abs. 1bis BVG [in der bis Ende 2004 geltenden
Fassung] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG und Art. 22a Abs. 3
AVIG; Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen
Personen vom 3. März 1997 [SR 837.174]).

3.1 Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit der Leistungszuständigkeit der
Pensionskasse Y.________ verhält (massgebender Zeitraum: August 2001 bis
April 2002).

3.1.1 Die Invalidenversicherung ging von einer im März 2002 einsetzenden
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
Ist diese Feststellung auch berufsvorsorgerechtlich massgebend, so trifft die
Pensionskasse Y.________ eine grundsätzliche Leistungspflicht. Das kantonale
Gericht hat indes zutreffend erwogen, dass eine Bindung an die
Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle (einschliesslich des von dieser
festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit) nicht besteht, weil die involvierten
Vorsorgeeinrichtungen nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen worden waren (BGE 132 V 1). Es hat die strittige Frage demnach
richtigerweise frei geprüft.

3.1.2 Ist der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG davon
abhängig, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, während andauerndem Versicherungsverhältnis eingetreten ist, so heisst
dies im Umkehrschluss, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht leistungspflichtig
wird, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus
entstandene Arbeitsunfähigkeit gegeben war (Versicherungsprinzip: BGE
123 V 262; Urteil B 35/05 vom 9. November 2005, E. 3; Jürg Brühwiler,
Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit,
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Basel 2007, S. 2044
Rz. 110).

3.1.3 Der Beschwerdeführer war sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit im
Krankenheim D.________ wie schon zuvor im Altersheim C.________ (Februar bis
Juli 2001) nicht mehr als Psychiatriepfleger tätig. Dies ist von Bedeutung,
weil die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich nach ärztlichem
Dafürhalten früher einsetzte als im Bereich der allgemeinen Kranken- und
Altenpflege (Berichte des Psychiaters Dr. H.________ vom 21. Juli 2002 und
vom 12. April 2004). Ob das in E. 3.1.2 Gesagte auch dann gilt, wenn bei
Beginn eines Vorsorgeverhältnisses nur mit Bezug auf eine leidensangepasste
Verweisungstätigkeit (noch) keine Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Art. 6
Satz 2 ATSG), kann hier aber dahingestellt bleiben. Zwar hielt Dr. H.________
am 21. Juli 2002 ausdrücklich fest, der Patient sei in seinem eigentlichen
Beruf als Psychiatriepfleger seit Oktober 2000 arbeitsunfähig, hingegen habe
er als Kranken- und Altenpfleger bis Januar 2002 vollumfänglich arbeiten
können. Am 12. April 2004 führte er indes aus, der Beschwerdeführer sei in
der Zeit von Oktober 2000 bis Januar 2002 selbst in der Funktion als Kranken-
und Altenpfleger zu 20 Prozent arbeitsunfähig gewesen und ab Januar 2002 mit
Bezug auf alle Tätigkeiten "definitiv" zu 100 Prozent. Dieser teilweise
Widerspruch in einem allenfalls anspruchswesentlichen Punkt ist anhand der
weiteren medizinischen Akten zu klären. Der Umstand, dass im
Arbeitgeberbericht des Krankenheims D.________ zuhanden der IV-Stelle vom
22. August 2002 für das Jahr 2002 erst ab April eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wurde, spricht nicht ohne weiteres dafür, dass
vorher eine weitgehend uneingeschränkte Leistungsfähigkeit gegeben war; dies
zumal der Arbeitgeber im erwähnten Dokument ausdrücklich anmerkte, es sei bei
der (befristeten) Anstellung darum gegangen, dem Beschwerdeführer "die Chance
einer Eingliederung" zu bieten. Auch zeigt eine Würdigung des medizinischen
Dossiers, dass sich der Gesundheitsschaden im fraglichen Zeitraum an sich
nicht wesentlich veränderte; die unterschiedliche Ausprägung von dessen
Auswirkungen scheinen vor allem durch die Rahmenbedingungen und Anforderungen
der betreffenden Stellen bedingt gewesen zu sein (Gutachten der
Psychiatrischen Klinik A.________ vom 2. Mai 2005).
Daraus ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass beim Eintritt
in die Pensionskasse Y.________ anfangs August 2001 nicht nur bezogen auf die
erlernte Tätigkeit des Psychiatriepflegers, sondern auch auf die dem Leiden
besser Rechnung tragende Arbeit in der allgemeinen und Altenpflege eine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestand, welche die im Zusammenhang mit
der Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit geltende
Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent (Urteile B 88/06 vom 13. August 2007,
E. 3.2, und B 18/97 vom 29. April 1998, E. 4b; Brühwiler, a.a.O., S. 2042
Rz. 105) bereits überschritten hatte. Damit entfällt eine
Leistungszuständigkeit der genannten Vorsorgeeinrichtung.

3.2 Zu beurteilen bleibt, ob gegenüber der Sammelstiftung X.________ ein
Anspruch besteht, weil die Arbeitsfähigkeit während der Anstellung in der
Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium B.________ eingetreten ist
(massgebender Zeitraum: August 1999 bis Januar 2000). Die Vorinstanz hat
diese Frage verneint mit der Begründung, der erforderliche zeitliche
Zusammenhang zwischen der von Oktober 1999 bis Januar 2000 dauernden
Arbeitsunfähigkeit und dem - nicht näher bestimmten - Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei unterbrochen worden, indem während
der anschliessenden Tätigkeit in der Klinik A.________ (Februar 2000 bis
Januar 2001) eine längerdauernde Periode voller Arbeitsfähigkeit (bis gegen
Ende September 2000) zu verzeichnen gewesen sei.

3.2.1 Der Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung, der ein
Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das
erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene
Invaliditätsrisiko setzt voraus, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach
ständiger Rechtsprechung ist hinreichende sachliche Konnexität gegeben, wenn
der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt, im
Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit war. Sodann wird
in zeitlicher Hinsicht verlangt, dass die versicherte Person nach Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig
geworden ist. Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss nicht für Rückfälle oder
Spätfolgen einer Krankheit einstehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265 mit Hinweis;
SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 4b [B 64/99]).

3.2.2 Der sachliche Zusammenhang ist unbestrittenermassen gegeben. Fraglich
ist dagegen der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Zeitraum von Oktober
1999 bis Januar 2000 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer
des Versicherungsverhältnisses mit der Sammelstiftung X.________ eintrat, und
der invalidisierenden späteren Arbeitsunfähigkeit. Das kantonale Gericht ist
davon ausgegangen, dieser Zusammenhang sei durch die unmittelbar auf die
Anstellung im Sanatorium B.________ folgende Tätigkeit in der Klinik
A.________ unterbrochen worden. Unter anderem verweist es auf den Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. H.________ vom 21. Juli 2002, worin der Beginn
der Arbeitsunfähigkeit als Psychiatriepfleger erst auf Oktober 2000
festgelegt wurde. Die abweichende Einschätzung im Gutachten der
Psychiatrischen Klinik A.________, wonach schon seit Oktober 1999 eine
Arbeitsunfähigkeit von über 20 Prozent bestehe, werde mit häufigen
krankheitsbedingten Absenzen von den nachfolgenden Stellen begründet.
Tatsächlich trat erst siebeneinhalb Monate nach Stellenantritt in der Klinik
A.________ eine längerdauernde (20. September bis Ende Dezember 2000)
Arbeitsunfähigkeit auf. Mit dem kantonalen Gericht ist anzunehmen, dass der
erwähnten gutachtlichen Einschätzung eine Gesamtbetrachtung der
Leistungsfähigkeit über längere Frist zugrunde liegt. Für den hier
interessierenden Zeitraum direkt nach Beendigung der Anstellung im Sanatorium
B.________ sind keine hinreichend starken Anhaltspunkte dafür gegeben, dass
bloss ein sozial motivierter Arbeitsversuch vorgelegen wäre, bei welchem eine
dauerhafte Wiederlangung der Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich erschien
(vgl. BGE 120 V 112 E. 2c/bb S. 118; Urteil B 23/01 vom 21. November 2002,
E. 2.2). Daran ändert der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand
nichts, dass die Arbeit in der Klinik A.________ auch durch begleitende
therapeutische Vorkehren ermöglicht wurde.
Das vorinstanzliche Erkenntnis, der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang
zwischen der während dem Versicherungsverhältnis mit der Sammelstiftung
X.________ verzeichneten Arbeitsunfähigkeit (Oktober 1999 bis Januar 2000)
und der späteren Invalidität sei durch die mehrmonatige Wiederaufnahme der
Arbeit (Februar bis gegen Ende September 2000) unterbrochen worden, ist somit
nicht zu beanstanden.

3.3 Nach dem Gesagten fällt der Eintritt der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit zwangsläufig auf einen Zeitpunkt nach Januar 2000, aber
vor August 2001 (Antritt der Stelle im Krankenheim D.________; oben E. 3.1).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Februar 2000 bis
Juli 2001 (das heisst während den Anstellungen in der Psychiatrischen Klinik
A.________ und im Alters- und Pflegeheim C.________) der Pensionskasse
Z.________ angehörte. Weitere Einlassungen verbieten sich allerdings, weil
diese Vorsorgeeinrichtung nicht ins Recht gefasst wurde und am vorliegenden
Prozess nicht beteiligt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: