Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 114/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


B 114/06

Urteil vom 11. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst PRD, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1957, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 28. Juli 2006.

-

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1957 geborene S.________, dipl. Turn- und Sportlehrer ETH, erlitt am
30. Juli 1994 bei einem Sturz mit dem Fahrrad schwere Kopfverletzungen. Er
musste deshalb mehrmals operiert werden, zuletzt am 26. Februar 1997
(Revision der Schädeldachplastik mit Palacosplastik parietal). Die
obligatorische Unfallversicherung erbrachte für die gesundheitlichen und
erwerblichen Folgen des Sturzes vom 30. Juli 1994 die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen richtete ab
1. Juli 1995 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine ganze Rente aus
(Verfügung vom 13. November 1996). Die Sammelstiftung BVG der Elvia Leben,
bei welcher S.________ im Unfallzeitpunkt berufsvorsorgerechtlich versichert
war, erbrachte seit 30. Oktober 1994 die Leistung «Prämienbefreiung» aufgrund
eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 100 %.
Am 28. August 1997 begann S.________ eine von der Invalidenversicherung
übernommene berufliche Abklärung in einem Fitness-Zentrum. Die bis Ende
November 1997 vorgesehene Massnahme brach er jedoch am 29. September 1997 ab.
Der am 6. Oktober 1997 begonnene Wiedereingliederungsversuch an der letzten
Arbeitsstelle vor dem Unfall scheiterte bereits nach zehn Tagen. Im Zeitraum
vom September 1997 bis Juni 1998 besuchte S.________ das Management-Seminar
für Mittel- und Kleinbetriebe. Vom 1. Mai bis 31. Juli 1998 absolvierte er am
Institut G.________ eine berufliche Massnahme zur Wiedereingliederung in die
frühere Tätigkeit als Turnlehrer mit Hauptgewicht im administrativen Bereich
oder als Instruktor. Infolge der IV-Taggeldzahlungen wurde die Invalidenrente
zum 30. April 1998 eingestellt. Vom 1. September 1998 bis 31. Juli 1999
arbeitete S.________ als Trainingsassistent in einem Physikalischen
Therapie-Institut sowie als Turn- und Sportlehrer im Fitness in einem
Sportmedizinischen Trainingszentrum. Mit Verfügung vom 6. August 1999 stellte
die IV-Stelle fest, der Versicherte sei rentenausschliessend beruflich
eingegliedert.

A.b Von August 1999 bis 26. Januar 2000 arbeitete S.________ als Berater in
einer Firma des Management Consulting. Ab 28. März 2000 unterzog er sich auf
Initiative seines Hausarztes Dr. med. B.________ einer ambulanten
neuropsychologischen Therapie. Am 24. Juli 2000 trat er die Stelle des
Leiters Sport und Fitness im Freizeitzentrum Y.________ an. Am selben Tag
überwies die Sammelstiftung BVG der Elvia Leben der Pensionskasse A.________
die zum 31. Juli 1998 berechnete und bis 4. August 2000 verzinste
Austrittsleistung. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2000 ersuchte S.________ die
IV-Stelle um Wiedereröffnung seines Dossiers. Er wies darauf hin, dass ihm
die Stelle im Freizeitzentrum Y.________ nach nur vier Monaten auf Ende
Februar 2001 gekündigt worden sei. Im Zeitraum vom August 2001 bis
Januar 2004 - unterbrochen durch einen Aufenthalt in der Psychiatrischen
Klinik in X.________ vom 8. Dezember 2001 bis 8. März 2002 - liess sich
S.________ nach einer entsprechenden beruflichen Abklärung und einem
Arbeitstraining im Rahmen eines Praktikums zum Reisefachmann umschulen.
Mit Verfügungen vom 11. Oktober und 19. November 2004 sprach die IV-Stelle
des Kantons Zürich S.________ ab 1. Februar 2004 aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 80 % eine ganze Invalidenrente zu. Ab demselben
Zeitpunkt richtete die Helsana als obligatorischer Unfallversicherer auf der
Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % eine Komplementärrente aus
(Verfügung vom 14. Februar 2005). Im November 2004 ersuchte S.________ die
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben als Rechtsnachfolgerin der
Sammelstiftung BVG der Elvia Leben um Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge, was diese jedoch ablehnte.

B.
Am 29. Juli 2005 liess S.________ beim Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben
einreichen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm zulasten der Beklagten die
reglementarischen und gesetzlichen Leistungen bei Invalidität aus beruflicher
Vorsorge zuzusprechen und die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse seien mit
Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag mit 5 % zu verzinsen.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben bejahte in ihrer Antwort
grundsätzlich den Anspruch auf eine Rente im gesetzlichen Umfang ab
1. Februar 2004 sowie auf die Leistung «Befreiung der Beitragszahlung» bei
Erwerbsunfähigkeit, soweit nicht verjährt. Ein Schreiben entsprechenden
Inhalts hatte die Vorsorgeeinrichtung bereits vorher dem Rechtsvertreter von
S.________ zugestellt. Dieser liess in der Replik sein Rechtsbegehren
dahingehend präzisieren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab März 2000
reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % auszurichten und mit Wirkung ab
jeweiligem Fälligkeitstag mit 5 % zu verzinsen. Die Sammelstiftung BVG der
Allianz Suisse Leben beantragte in der Duplik, die Klage sei vollumfänglich
abzuweisen. Der Eingabe beigelegt war eine Stellungnahme/Attest des Dr. med.
B.________ vom 8. November 2005 zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von
S.________ seit dem Unfall vom 30. Juli 1994. Dessen Rechtsvertreter nahm
hiezu Stellung. Nach Einsichtnahme in die IV-Akten erliess das kantonale
Gericht am 28. Juli 2006 folgenden Entscheid:
«1. In Gutheissung der Klage vom 29. Juli 2005 wird die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger ab 1. Februar 2004 (aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 80%) eine Invalidenrente zuzüglich 5% Zins ab 29. Juli
2005 auszurichten, soweit aus der Überentschädigungsberechnung keine Kürzung
resultiert.
2.
(...)
3.
(...)»

C.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom
28. Juli 2006 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;
eventualiter sei die Streitsache an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.

S. ________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
abzuweisen und der Entscheid vom 28. Juli 2006 sei insofern zu korrigieren,
als er den Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge vor dem
1. Februar 2004 verneine. Das Bundesamt für Sozialversicherungen äussert sich
in seiner Vernehmlassung nicht zur Sache und stellt auch keinen Antrag.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 28. Juli 2006 ergangen. Das Verfahren
richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff.,
1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts und letztinstanzlich
der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht zum Entscheid über den von der Sammelstiftung BVG der
Allianz Suisse Leben bestrittenen Anspruch des Beschwerdegegners auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ab 1. Februar
2004 ist gegeben (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das
Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR], in Kraft seit 1. Januar 2007;
BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104; BGE 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112; BGE 128 II 386
E. 2.1.1 S. 389).

3.
3.1 Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben verneint eine
Leistungspflicht zufolge Verjährung des Rentenstammrechts. Der Anspruch auf
eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge sei am 1. Juli
1995 gleichzeitig mit dem Anspruch auf die ganze Rente der
Invalidenversicherung entstanden. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach
Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung)
sei somit am 30. Juni 2005 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der
Beschwerdegegner kein rechtstaugliches Mittel nach Art. 135 Ziff. 2 OR zur
Unterbrechung der Frist ergriffen. Das Schreiben vom 3. November 2004, womit
er um «Rückabwicklung in dieser Angelegenheit und um eine künftige BVG-Rente»
ersucht habe, habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Fristenlauf
nicht zu unterbrechen vermocht. Die Klage vom 29. Juli 2005 sei nach Ablauf
der zehnjährigen Frist eingereicht worden.

3.2
3.2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf,
andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind
anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist das Rentenstammrecht verjährt, wie die
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben insoweit richtig festhält. Das
Gesuch um eine BVG-Rente vom 3. November 2004 konnte den Fristenlauf nicht
unterbrechen (Art. 135 OR; BGE 132 V 404 E. 4.1 und 5.1-2 S. 407 ff.;
SVR 2007 BVG Nr. 18 S. 61 [B 55/05]).
Laut Art. 41 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung gemäss
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision [AS 1677 und 1700])
verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt
des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Nach
dieser Vorschrift kann vorliegend das Rentenstammrecht nicht verjähren. Der
Beschwerdegegner war bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerde führenden
Vorsorgeeinrichtung versichert, als er am 30. Juli 1994 verunfallte (vgl.
E. 4 zum zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität).

3.2.2 Mangels einer Übergangsbestimmung gilt die Änderung des Art. 41 Abs. 1
BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen
(BGE 131 V 425 E. 5.1-2 S. 429 f. mit Hinweisen; vgl. André Pierre Holzer,
Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht,
Diss. Freiburg 2005, S. 154). Vorliegend war das Rentenstammrecht nach alt
Art. 41 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2005 noch nicht verjährt. Es konnte nach dem
hier anwendbaren neuen Art. 41 Abs. 1 BVG daher nicht mehr verjähren. Die
Verjährungseinrede der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben ist somit
unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die zehnjährige
Verjährungsfrist am 1. Juli 1995 zu laufen begonnen hatte oder erst am
1. August 1998, auf welchen Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung die Leistung
«Prämienbefreiung» einstellte und den Versicherungsfall abschloss.

4.
Im Weitern bestreitet die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben eine
Leistungspflicht mangels eines hinreichend engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalles vom
30. Juli 1994 und der frühestens am 1. Mai 2002 wieder eingetretenen
Invalidität (vgl. dazu BGE 123 V 262 E. 1c S. 265 mit Hinweisen; SVR 2001 BVG
Nr. 18 S. 70 E. 4b [B 64/99]; Urteil B 46/06 vom 29. Januar 2007 E. 3.2). Zur
Begründung weist die Vorsorgeeinrichtung wie schon in der vorinstanzlichen
Replik hauptsächlich auf die Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom
8. November 2005 hin. Aufgrund der differenzierten Einschätzung des
Hausarztes bestehe offensichtlich kein Zweifel an der Wiedererlangung der
100%igen Arbeitsfähigkeit zum 1. November 1999 und deren grundsätzlichem
Fortbestand bis Ende April 2002. Erst ab diesem Zeitpunkt sei wieder eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres aufgrund von residuellen
Beschwerden aus dem Unfallereignis vom 30. Juli 1994 attestiert worden. Durch
die während dreissig Monaten ärztlich bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit
sei der zeitliche Konnex klar unterbrochen worden. Sodann sei die erneute
Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2002 in engem Zusammenhang mit der offenbar seit
Jugend an bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beschwerdegegners zu sehen.
Diese Schwäche dürfte sich in zunehmendem Masse erschwerend auf eine
dauerhafte berufliche Integration ausgewirkt haben. Die Alkoholabhängigkeit
stehe offensichtlich in keinem sachlichen Konnex mit den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles vom 30. Juli 1994.

4.1 Das kantonale Gericht hat die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen
der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der frühestens seit Mai 2002 wieder bestandenen
Invalidität einlässlich geprüft und bejaht. Dabei hat es auch den mit der
Duplik ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. B.________ vom 8. November
2005 in die Beurteilung miteinbezogen. Die Vorsorgeeinrichtung legt nicht
dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sind oder sonst wie
Bundesrecht verletzen. Sie wiederholt im Wesentlichen das in der Duplik
Gesagte. Vorab ist festzustellen, dass in keinem echtzeitlichen ärztlichen
Bericht nach dem Unfall vom 30. Juli 1994 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in
der angestammten oder einer vom Anforderungsprofil her gleichgearteten
anderen Tätigkeit attestiert worden war. Nach der letzten erfolgreichen
Operation vom 2. Februar 1997 war zwar die Wiedererlangung vollständiger
Arbeitsfähigkeit erwartet worden. Dieser Optimismus namentlich des Hausarztes
erwies sich in der Folge indessen als zu verfrüht und letztlich unbegründet.
In seinem Bericht vom 10. Januar 2001 hielt Dr. med. B.________ fest, der
Versicherte habe die Ende Juli 2000 angetretene Stelle als Fitness-Leiter im
Freizeitzentrum  Y.________ bereits nach vier Monaten wieder verloren, weil
er in zunehmendem Ausmass überfordert gewesen sei. Es müsse geschlossen
werden, dass das posttraumatische psychoorganische Syndrom doch noch
ausgeprägter vorhanden sei als ursprünglich angenommen. Es seien daher
einfachere berufliche Tätigkeiten mit weniger Verantwortung in Betracht zu
ziehen. In gleichem Sinne äusserte sich der Hausarzt im Bericht vom
8. November 2005. Danach ist die definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
bei einem POS nach schwerem Hirntrauma schwierig und sie muss leider häufig
im weiteren Verlauf nach versuchten beruflichen
Wiedereingliederungsmassnahmen nach unten korrigiert werden. Auch die übrigen
Akten lassen nicht den Schluss zu, nach dem Unfall vom 30. Juli 1994 habe
während längerer Zeit wieder volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Die zwei
längsten Arbeitsverhältnisse - als Trainingsassistent in einem Physikalischen
Therapie-Institut sowie als Turn- und Sportlehrer im Fitness in einem
Sportmedizinischen Trainingszentrum - ausserhalb der beruflichen Abklärungs-
und Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Invalidenversicherung dauerten je
vom 1. September 1998 bis Ende Juli 1999. Das Arbeitspensum betrug jedoch
insgesamt nur 60 %. Die Kündigung der Stelle als Berater in einer Firma des
Management Consulting im Januar 2000 erfolgte wegen teilweise aggressiver
Kommunikation und emotionaler Ausfälligkeit, wenn der Stressfaktor etwas
erhöht war. Das Freizeitzentrum Y.________ hielt in Ergänzung zum
Arbeitszeugnis im Schreiben vom 27. Juli 2005 fest, der Beschwerdegegner habe
über eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügt. Resultat seien eine
umständliche, sture, oft verbissene Arbeitsweise sowie Konzentrationsprobleme
gewesen. Im Weitern wurden die beruflichen Massnahmen seit 27. August 2001,
welche mit der erfolgreichen Umschulung zum Reisefachmann in Form eines
Praktikums in der Firma C.________ im Zeitraum Februar 2003 bis Januar 2004
endeten, im Rahmen eines Arbeitspensums von lediglich 50 % durchgeführt. Eine
Steigerung des Pensums auf 70 % musste wegen Überforderung bereits nach
kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werden. Bei der Bewertung der
Arbeitsleistung wurden zahlreiche Schwächen erwähnt, u.a. «Sehr langsam,
wenig effizient; Eher langsame Auffassungsgabe, viele Rückfragen; Braucht
sehr detaillierte Anweisungen; Manchmal umständliche Arbeitsweise; Eher
unflexibel, braucht klare Strukturen» (Bericht Firma C.________ vom
3. Februar 2004; vgl. Urteil I 687/06 vom 24. April 2007 E. 5.1).
Schliesslich ist zu beachten, dass der obligatorische Unfallversicherer mit
der Zusprechung einer Komplementärrente ab 1. Februar 2004 den natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Juli 1994 und
der in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit als
gegeben erachtete.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht den zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der frühestens seit Mai 2002 wieder
bestandenen Invalidität bejaht.

4.2 Was den sachlichen Zusammenhang anbetrifft, steht eine Alkoholproblematik
ausser Frage. Im Gutachten der Klinik D.________ vom 10. September 2004 wird
dazu ausgeführt, es habe sich eine Alkoholabhängigkeit ab 1997 im
Zusammenhang mit Belastungssituationen bei beruflichen
Wiedereingliederungsversuchen entwickelt. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass bei eindeutig vorliegendem organischem Psychosyndrom nach
Schädel-Hirn-Trauma und Hirnabszess wahrscheinlich eine verminderte
Alkoholtoleranz vorliege. Eine Abhängigkeitsentwicklung von Alkohol oder
psychotropen Substanzen werde hier auch häufiger beobachtet in
Überforderungssituationen mit daraus resultierender ängstlich-depressiver
Entwicklung, Versagensängsten und Konfrontation mit den hirnorganisch
bedingten kognitiven Leistungsgrenzen. Entgegen der Beschwerdeführerin lassen
diese Aussagen offensichtlich nicht den Schluss zu, dass ohne das
Alkoholproblem eine vollständige berufliche Wiedereingliederung möglich und
realistisch gewesen wäre. Die übrigen medizinischen Akten geben zu keiner
anderen Beurteilung Anlass. Dr. med. B.________ im Besonderen führte im
Arztbericht vom 10. Januar 2001 die Überforderungssituation auf das
unterschätzte posttraumatische psychoorganische Syndrom zurück. Eine
Mitbeteiligung der Alkoholabhängigkeit erwähnte er nicht. Ebenfalls finden
sich in seinem Bericht vom 8. November 2005 keine Hinweise, dass die
berufliche Wiedereingliederung möglicherweise auch am übermässigen
Alkoholkonsum scheiterte. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als laut
Gutachten der Klinik D.________ im weiteren Verlauf nach der stationären
Alkoholentwöhnungstherapie vom 11. Dezember 2001 bis 8. März 2002
regelmässige Blut- und Atemkontrollen beim Hausarzt sowie eine einjährige
Antabus-Medikation unter dessen Überwachung durchgeführt wurden. Weitere
Umstände, welche gegen den sachlichen Zusammenhang zwischen der auf die
Folgen des Unfalles vom 30. Juli 1994 zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit
und der Invalidität sprechen, sind nicht ersichtlich. Somit ist auch diese
Anspruchsvoraussetzung zu bejahen, ohne dass eine allfällige
Mitursächlichkeit der «Alkoholkrankheit» für die Invalidität zu prüfen wäre.

5.
Das kantonale Gericht hat den Leistungsbeginn auf den 1. Februar 2004
festgesetzt. Zur Begründung hat es auf den IV-Taggeldbezug während der
Umschulung im Zeitraum August 2001 bis Ende Januar 2004 hingewiesen. Dies ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Nach der
Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht, als noch
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in
den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269;
Urteil B 83/01 vom 25. Juli 2002 E. 2b). Ob dies auch gilt, wenn eine
Invalidenrente zu Gunsten eines IV-Taggeldes bei nachträglichen
Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt wird, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, kann offen bleiben. Ein
solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die ganze Invalidenrente wurde auf
Ende April 1998 eingestellt, weil der Beschwerdegegner als
rentenausschliessend eingegliedert galt. Die Invalidenrente wurde somit nicht
im Hinblick auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt.

6.
Die weiteren Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung sind nicht bestritten. Es betrifft dies die fehlende
Unfallrisikodeckung im weitergehenden Vorsorgebereich, die Verbindlichkeit
des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades von 80 %, den Vorbehalt
einer allfälligen Kürzung aus der Überentschädigungsberechnung sowie die
allfällige Pflicht zur (beitragsbefreiten) Weiterführung des Alterskontos
(vgl. Art. 14 BVV 2). Ebenfalls ausser Frage steht die Verzugszinspflicht im
Umfang von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. BGE 119 V 131). Es
besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413
E. 1b und 2c S. 415 ff; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

7.
Der obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: