Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 109/2006
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B 109/06

Urteil vom 16. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst PRD, Effingerstrasse 34, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1952, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin
Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 3. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1952 geborene D.________ arbeitete seit 1991 während der Winter- und
Sommer-Saison als Buffettochter im Restaurant T.________. Seit 15. Dezember
1996 war sie im Besitz der Jahresaufenthaltsbewilligung. Ihr Arbeitgeber war
seit 1. Januar 1985 für die Durchführung der beruflichen Alters-
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge des Personals der Berna Schweizerische
Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung (nachfolgend: Berna)
angeschlossen. Grundlage für die Erbringung der reglementarischen Leistungen
bildete der Kollektivversicherungs-Vertrag vom 28. Juni 1989 zwischen der
Berna und der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Berner
Leben).

A.b Wegen lumbaler Beschwerden begab sich D.________ im März 1998 in
ärztliche Behandlung. Die Abklärungen (MRI) ergaben eine mediane Diskushernie
mit kaudaler Sequestration L4/L5. Ab 20. April 1998 bezog D.________
Krankentaggelder. Am Tag zuvor hatte die Wintersaison geendet. Beginn der
Sommer-Saison war der 1. Juni 1998. Während des Ferienaufenthaltes in Bosnien
traten akut Rückenschmerzen auf, weshalb sich D.________ am 18. Mai 1998 in
spitalärztliche Behandlung begab. Vom 19. Mai bis 8. Juni 1998 hielt sie sich
im Spital X.________ und danach bis 2. Juli 1998 in der Klinik V.________
auf. Ab 7. Dezember 1998 arbeitete D.________ wieder bis 15. Februar 1999.
Danach war sie zu 100% arbeitsunfähig. Im März 1999 meldete sich D.________
bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an.

A.c Zum 1. November 1999 wechselte das Restaurant T.________ seinen Besitzer.
Nach Kündigung des Anschlussvertrages mit der Berna schloss sich die neue
Inhaberin auf diesen Zeitpunkt für die Durchführung der beruflichen Vorsorge
ihres Personals der BAV Gastrosuisse an. Nach Erschöpfung des
Taggeldanspruchs am 25. Juni 2000 arbeitete D.________ ab 29. Juni 2000 in
einem Billard-Club. Nach einem Sturz am 8. August 2000 war sie zu 100%
arbeitsunfähig.

A.d Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons
Graubünden D.________ ab 1. Februar 2000 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
von 100% eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte
deren Rechtsvertreterin unter Beilage einer Kopie der IV-Rentenverfügung die
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
[nachfolgend: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben]), in welche die
Berna fusioniert hatte, um eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, was
diese jedoch ablehnte.

B.
Am 8. Februar 2006 liess D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben
einreichen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine volle Invalidenrente von
Fr. 4752.- im Jahr zu bezahlen nebst dem gesetzlichen Verzugszins von 5% seit
8. Februar 2006.

Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben beantragte in ihrer Antwort
die Abweisung der Klage, eventualiter soweit Leistungen vor dem 8. Februar
2001 geltend gemacht werden, sowie die Beiladung der BAV Gastrosuisse
(nunmehr: GastroSocial Pensionskasse) zum Verfahren. In Replik und Duplik
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die GastroSocial Pensionskasse
liess sich dahingehend vernehmen, sie habe seit Ende September 1991 nichts
mehr mit der Klägerin zu tun gehabt.

Mit Entscheid vom 3. Juli 2006 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die
Klage gut und verpflichtete die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben,
D.________ ab 8. Februar 2001 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 4752.- zu
bezahlen nebst dem gesetzlichen Verzugszins von 5% seit 8. Februar 2006.

C.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom
3. Juli 2006 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter
insoweit als mehr oder anderes gefordert wird als die halbe obligatorische
Rente von jährlich Fr. 1371.-, subeventualiter als die obligatorische Rente
von jährlich Fr. 2742.-.

D. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen in seiner Vernehmlassung keinen Antrag stellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243).
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation de Bundesrechtspflege (OG;
Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts und letztinstanzlich der
II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006:
Eidgenössisches Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
zum Entscheid über den streitigen Anspruch auf Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge ist gegeben (BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 130 V 112
E. 3.1.2 S. 112; BGE 128 II 386 E. 2.1.1 S. 389).

3.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben verneint wie schon in der
Klageantwort ihre Passivlegitimation. Eine allfällige Leistungspflicht träfe
nicht sie, sondern die GastroSocial Pensionskasse. Zur Begründung führt die
Sammelstiftung an, der frühere Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin habe das
Anschlussverhältnis mit der Berna zum 31. Oktober 1999 aufgelöst. Auf diesen
Zeitpunkt sei der Betrieb und auch das Arbeitsverhältnis nach Art. 333 OR auf
die neue Inhaberin übergegangen. Beim Anschlusswechsel seien in gleicher
Weise wie in dem in BGE 127 V 377 beurteilten Fall die Invalidenrentner zur
Vorsorgeeinrichtung der Gastrosuisse übergegangen. Diese habe denn auch die
bis heute einzige Rentnerin der Einzelfirma Restaurant T.________ und damit
die Schadenreserve für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus dem
aufgelösten Kollektivversicherungs-Vertrag übernommen.

Das kantonale Gericht hat zur Frage der Passivlegitimation der beklagten
Sammelstiftung sinngemäss erwogen, das Reglement der Berna sage nicht, was
bei einem Anschlusswechsel für die Rentenbezüger zu gelten habe. In Anlehnung
an BGE 127 V 377 sei daher davon auszugehen, dass diese Personen vom
Anschlusswechsel nicht berührt worden und bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung verblieben seien.

3.1
Im Urteil B 84/00 vom 3. Oktober 2001 (BGE 127 V 377) hatte die abgebende
Vorsorgeeinrichtung die Risikodeckung im Rahmen eines
Kollektivversicherungsvertrages einer Versicherungseinrichtung übergeben
(vgl. Art. 68 BVG). Die Beendigung des Anschlussverhältnisses hatte die
Auflösung dieses Vertrages zur Folge. Das damalige Eidgenössische
Versicherungsgericht bejahte unter den gegebenen Umständen den Wechsel der
eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung. Es wird zu
Recht weder von der Vorinstanz noch den übrigen Verfahrensbeteiligten die
Auffassung vertreten, BGE 127 V 377 sei vorliegend von zwingender
präjudizieller Bedeutung. Vielmehr wurde dort auf die konkrete vertragliche
und reglementarische Regelung abgestellt. Fehlt es an einer solchen Regelung,
so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (BGE
125 V 421 E. 6a S. 427 f.; BGE 127 V 377 E. 5b S. 383 f.; Urteil B 57/00 vom
22. Dezember 2003, publ. in SVR 2004 BVG Nr. 18 E. 5.2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin bezog bei Auflösung der Anschlussvereinbarung vom
3. und 17. Juli 1985 zwischen der Berna und dem damaligen Inhaber des
Restaurant T.________ auf Ende Oktober 1999 Krankentaggelder. Ab 1. November
1999 wurden die Leistungen an die neue Inhaberin ausgerichtet. Aufgrund der
Akten ging die Berna, Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, offenbar
davon aus, dass sie für die bei Auflösung der Anschlussvereinbarung zum
31. Oktober 1999 arbeitsunfähige und bei der Invalidenversicherung
angemeldete Beschwerdegegnerin allenfalls Leistungen zu erbringen haben wird.
So teilte die Berna im Juli 2000 der IV-Stelle mit, die Gesuchstellerin sei
im Rahmen der beruflichen Vorsorge durch sie bei der Berner Leben versichert
und habe allenfalls Anspruch auf Invalidenleistungen. Und im September 2000
stellte die Berna der Beschwerdegegnerin einen Versicherungsausweis zu mit
dem Vermerk «invalid 100%».

Die Beschwerdeführerin ersuchte noch im Januar 2003 die IV-Stelle, sie über
sämtliche zukünftige und bereits vorhandene Entscheide zu informieren, dies
mit dem Hinweis, die heutige Beschwerdegegnerin sei bei ihr gemäss den
Bestimmungen der beruflichen Vorsorge versichert. In den Schreiben vom
26. Februar und 9. Juni 2004 an deren Rechtsvertreterin, in welchen sie einen
zu ihren Lasten gehenden Versicherungsfall verneinte, wies sie darauf hin,
das angesparte Kapital befinde sich noch im Anschlussvertrag der Firma
Restaurant T.________. Im erst genannten Schreiben hielt sie zudem erstmals
fest, aufgrund der Vertragsauflösung zum 31. Oktober 1999 werde die
Versicherungspolice aufgelöst. In der Klageantwort bezeichnete sie sich seit
1. November 1999 als nicht mehr zuständige Vorsorgeeinrichtung. Dabei wies
sie u.a. darauf hin, die Vorsorgeeinrichtung der Gastrosuisse, zu welcher das
Restaurant T.________ auf 1. November 1999 gewechselt hatte, habe den
Rentnerbestand und damit die Schadenreserven für die Ausrichtung der
Invalidenleistungen aus dem Anschlussvertrag dieser Firma übernommen. Das als
Beleg zu den Akten gegebene Schreiben vom 17. Juni 2005 betraf jedoch eine
einzelne (andere) Person, welcher ab 1. Juni 2000 Invalidenleistungen
ausgerichtet worden waren. Die GastroSocial Pensionskasse liess sich vor
Vorinstanz sinngemäss dahingehend vernehmen, die Klägerin sei (seit Ende
September 1991) nicht (mehr) bei ihr versichert.

3.3 Im Unterschied zum Sachverhalt von BGE 127 V 377 regeln hier weder die
Anschlussvereinbarung vom 3. und 17. Juli 1985 zwischen der Firma Restaurant
T.________ und der Berna noch der Kollektivversicherungs-Vertrag vom 28. Juni
1989 zwischen der Berna und der Berner Leben die Frage, was bei Beendigung
des Anschlusses mit den eine Invalidenrente beziehenden (früheren)
Arbeitnehmern oder solchen, bei denen der Versicherungsfall Invalidität
während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten, der Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aber noch offen ist, geschieht.
Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt wird diese Frage indessen durch
Art. 11 Ziff. 2 des Reglements der Berna vom Juni 1989 beantwortet. Danach
tritt das Reglement ausser Kraft, sobald der Anschluss der Firma an die
Stiftung aufgelöst ist, soweit noch kein Versicherungsfall eingetreten ist.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Reglement bei einem vor
Auflösung der Anschlussvereinbarung eingetretenen (wenn auch erst nachher
festgestellten) Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin gilt und die
abgebende Vorsorgeeinrichtung allenfalls über das Obligatorium hinausgehende
Invalidenleistungen zu erbringen hat. Die betreffenden Personen verbleiben
somit bei ihr. Von diesem Verständnis von Art. 11 Ziff. 2 des Reglements war
nach den Darlegungen in E. 3.2 im Übrigen auch die Berna ausgegangen. Für
diese Lösung spricht auch folgende Überlegung. Gemäss Ziff. 9 der
Anschlussvereinbarung war der Arbeitgeber verpflichtet, für die versicherten
Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung in der Höhe von mindestens 80 Prozent
des entgangenen Lohnes mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen abzuschliessen,
die er mindestens zur Hälfte mitfinanziert. Dieser Verpflichtung war der
damalige Inhaber des Restaurant T.________ auch bei der Beschwerdegegnerin
nachgekommen, für welche im Zeitraum vom 20. April 1998 bis 25. Juni 2000
nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder
ausgerichtet wurden. Das Taggeld hatte allenfalls nach Art. 5 Ziff. 2.10 lit.
b des Reglements den Aufschub des Anspruchs auf Leistungen bei
Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf der Bezugsdauer zur Folge. Die
Taggeldversicherung zu Gunsten der Arbeitnehmer gehörte somit ebenfalls zum
Vorsorgeplan, was für ein Verbleiben zumindest der beim Anschlusswechsel ein
Taggeld beziehenden Personen bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung spricht.
Die beklagte Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben als
Rechtsnachfolgerin der Berna ist somit passivlegitimiert. Unter diesen
Umständen kann von der beantragten Beiladung der GastroSocial Pensionskasse
abgesehen werden.

4.
4.1 In materieller Hinsicht steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG, in der bis 31. Dezember
2004 geltenden Fassung) frühestens am 20. April und spätestens am 18. Mai
1998 eingetreten war. Beide Zeitpunkte lagen zwischen dem Ende der
Wintersaison (19. April 1998) und dem Beginn der Sommersaison (1. Juni 1998).
In dieser Zeit arbeitete die Beschwerdegegnerin nicht und sie bezog auch
keinen (Ferien-)Lohn. Ihre berufsvorsorgerechtliche Versicherungspolice war
sistiert und Prämien waren keine zu entrichten. Nach Auffassung des
kantonalen Gerichts bestand auch in dieser Zeit Versicherungsschutz, da das
Arbeitsverhältnis am 19. April 1998 nicht geendet habe und der
Erwerbsunterbruch nur von kurzer Dauer gewesen sei. Unter diesen Umständen
anders zu entscheiden wäre, so die Vorinstanz, mit Blick auf die
schwerwiegenden Konsequenzen einer länger dauernden Arbeits- oder
Erwerbsunfähigkeit unverhältnismässig. Die analoge Anwendung des Art. 10
Abs. 3 BVG, wonach der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses für die Risiken Tod und Invalidität versichert bleibt,
sei daher zu bejahen mit der Folge, dass die Klägerin sowohl am 20. April als
auch am 18. Mai 1998 versichert gewesen sei.

Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben dagegen verneint einen
Versicherungsschutz für die Zeit vom 19. April bis 31. Mai 1998. Es sei von
einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis mit jährlichen Unterbrüchen auszugehen.
Während diesen Unterbrüchen ruhe die Versicherung und es seien keine Prämien
geschuldet. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Es gehe
nicht um den Zeitraum zwischen dem Verlassen der alten und dem Antritt einer
neuen Stelle und auch nicht um einen Stellenwechsel, sodass die sinngemässe
Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BVG ausser Betracht falle. Die massgebende
Arbeitsunfähigkeit sei daher zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die
Beschwerdegegnerin nicht versichert gewesen sei. Die Zeit zwischen Winter-
und Sommersaison sei als unbezahlter Urlaub zu betrachten. Mit Beginn des
unbezahlten Urlaubs ende die Versicherungspflicht, da der untere koordinierte
BVG-Lohn unterschritten werde.

Die Beschwerdegegnerin lässt vorbringen, das Arbeitsverhältnis habe am
18. April 1998 nicht geendet. Dessen Fortsetzung sei vorgesehen gewesen. Die
Versicherungspflicht resp. das Versicherungsverhältnis werde entgegen der
Vorsorgeeinrichtung durch einen unbezahlten Urlaub nicht grundsätzlich
tangiert. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG ende die Versicherungspflicht nur
und erst, wenn infolge eines unbezahlten Urlaubs der gesetzliche oder
reglementarische Mindestbetrag für das ganze Jahr unterschritten werde. Dies
treffe offensichtlich nicht zu. Die einschlägigen Bestimmungen des
Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe gingen noch weiter. Danach
habe mindestens bis Ende 1998 Versicherungsschutz bestanden.

4.2 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass die
einzelnen Anstellungen während der Sommer- und Wintersaison seit 1991 als
einheitliches durchgehendes Arbeitsverhältnis zu betrachten sind, und zwar
auch in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht. Dies zeigt sich daran, dass kein
Austritt aus der Versicherung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
jeweils auf Saisonende erfolgte und auch keine Freizügigkeitsleistung
ausgerichtet wurde (vgl. Art. 6 Ziff. 3.1.3 und Ziff. 5 des Reglements).

Ob die von der Vorinstanz angenommene analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 3
BVG zutreffend ist, kann offen bleiben, da im Ergebnis ihre Betrachtung so
oder so zutrifft.

4.2.1 Arbeitsrechtlich gilt ein vorübergehender nicht bezahlter
Arbeitsunterbruch bei Saisonangestellten als unbezahlter Urlaub, während dem
die arbeitsvertraglichen Pflichten suspendiert sind. Die vorsorgerechtlichen
Folgen richten sich indessen nach dem Berufsvorsorgerecht. Demnach führt der
unbezahlte Urlaub zu einer Beendigung der Versicherungspflicht, wenn infolge
des Urlaubs der Mindestlohn (Art. 7 BVG) unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2
lit. c BVG); wird trotz des Urlaubs der Mindestlohn erreicht, so bleibt die
Versicherungsdeckung bestehen, sofern die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge
jährlich abrechnet und das Reglement keine andere Lösung vorsieht. Für die
Beurteilung, ob der Mindestlohn erreicht wird, ist auf den (nicht auf ein
Jahr umgerechneten) Lohn abzustellen, der im betreffenden Jahr gesamthaft
voraussichtlich erzielt wird (Urteil B 37/94 vom 31. März 1995, SZS 1998
S. 128 E. 3; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 213;
Markus Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Basel 1993, S. 65 f.;
Rudolf Küng, Vorsorge bei Arbeitsunterbrüchen, Personalvorsorge 1998, S. 266)
resp. erzielt würde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre (vgl.
BGE 126 V 303 E. 2e S. 208).

Die Beschwerdegegnerin verdiente gemäss IK-Auszug vom 7. Juni 1999 in den
Jahren von 1992 bis 1997 jeweils deutlich mehr als den Mindestlohn. Im Jahre
1998 verdiente sie Fr. 16'122.-. was offensichtlich darauf zurückzuführen
ist, dass sie infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit während der Sommersaison nicht
arbeitete. Hätte sie - wie vorgesehen - auch während dieser Saison
gearbeitet, wäre auch im Jahre 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
höherer Lohn als der Mindestlohn erzielt worden.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Leitfaden «2. Säule BVG», in
welchem vorgesehen ist, dass für abgemeldete Saisonniers für die Zeit des
Arbeitsunterbruchs die Prämie sistiert wird und kein Versicherungsschutz
besteht. Dementsprechend hat der Arbeitgeber jeweils gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung die Saisonangestellten während der Zwischensaison
abgemeldet und war während dieser Zeit auch die Prämienzahlung sistiert. Eine
solche Regelung wäre grundsätzlich zulässig. Sie müsste sich jedoch aus den
reglementarischen Grundlagen ergeben, damit die Versicherten Klarheit haben,
ob sie während des unbezahlten Urlaubs resp. in der Zwischensaison weiterhin
versichert sind und gegebenenfalls selber für eine Versicherungsdeckung
sorgen können; manche Pensionskassen sehen zu diesem Zweck ausdrücklich vor,
dass die Beurlaubten auf eigene Kosten den Versicherungsschutz weiterführen
können (vgl. z.B. Art. 16 der Verordnung vom 25. April 2001 über die
Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes [PKBV 1; SR
172.222.034.1] und Art. 13 der Verordnung vom 25. April 2001 über die
Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes [PKBV 2; SR
172.222. 034.2]).

Der Leitfaden, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist nicht Teil des
Reglements und es ist nicht dargetan, dass er der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt worden wäre. Das Reglement sieht vielmehr in seinem Art. 2 Ziff.
4.3 vor, dass das Jahresgehalt zum Voraus mit Gültigkeit für das ganze Jahr
festgesetzt wird und vorübergehende Gehaltsausfälle nur dann berücksichtigt
werden, wenn der Versicherte dies ausdrücklich verlangt. Nach Art. 6 Ziff. 1
meldet die Firma der Stiftung unverzüglich versicherte Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Eine entsprechende Meldung für beurlaubte
Arbeitnehmer ist im Reglement nicht vorgesehen. Unter diesen Umständen
bestand für die Beschwerdegegnerin während der Zwischensaison vom 19. April
bis 31. Mai 1998 Versicherungsdeckung im Rahmen des Reglements.

4.3 Gemäss Art. 5 Ziff. 2.1 des Reglements beträgt die jährliche volle
Invalidenrente 40% des koordinierten Gehalts, laut Versicherungsausweis vom
7. September 2000 Fr. 4752.-. Die Höhe der Leistungen wird entsprechend dem
Grad der Erwerbsunfähigkeit festgelegt. Dieser entspricht mindestens dem von
der IV festgestellten Invaliditätsgrad (Ziff. 2.4). Wenn die
Erwerbsunfähigkeit 66 2/3% oder mehr beträgt, werden die vollen Leistungen
gewährt (Ziff. 2.6).

Nach Art. 2 Ziff. 8 des Reglements liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der
Versicherte durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise
seinen Beruf oder eine andere seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn er
im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist.

4.3.1 Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100%. Dieser ist
für die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben verbindlich, soweit er
nicht offensichtlich unrichtig ist (BGE 132 V 1, 129 V 73). Es trifft zwar
zu, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 16. Mai 2003 weder ihr noch
allenfalls der Berna eröffnet hatte. Indessen hatte sie von diesem
Verwaltungsakt Kenntnis erhalten. Unmittelbar nach Erlass hatte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ihr eine Kopie der Verfügung
zugestellt und gleichzeitig um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
ersucht. Sie hätte somit die Eröffnung der Verfügung an sie verlangen oder
ohne weiteres direkt Einsprache erheben können, wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht geltend macht. Es widerspräche Treu und Glauben und käme einem
Rechtsmissbrauch gleich, den von der IV-Stelle ermittelten, nach Reglement
für den Anspruch auf Invalidenleistungen sowie deren Höhe bedeutsamen
Invaliditätsgrad mit der Begründung als grundsätzlich unverbindlich zu
betrachten, die Rentenverfügung vom 16. Mai 2003 sei der Beschwerdeführerin
von der IV-Stelle nicht persönlich eröffnet worden.

4.3.2 Es kann offen bleiben, ob der von der IV-Stelle ermittelte
Invaliditätsgrad von 100% offensichtlich unrichtig ist. Jedenfalls in Bezug
auf einen Invaliditätsgrad von 66 2/3%, welcher bereits Anspruch auf die
vollen Leistungen gibt (Art. 5 Ziff. 2.6 des Reglements), könnte aufgrund der
Akten nicht von offensichtlicher Unrichtigkeit gesprochen werden. Die
Vorbringen der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben geben zu keiner
anderen Beurteilung Anlass. Der frühest mögliche Leistungsbeginn am
8. Februar 2001 ist im Übrigen unbestritten.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet und die Klage von der
Vorinstanz zu Recht auch im Verzugszinspunkt (BGE 119 V 131) gutgeheissen
worden.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demzufolge
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine
Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der GastroSocial
Pensionskasse zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: