Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 106/2006
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B 106/06

Urteil vom 6. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, nebenamtlicher
Bundesrichter Walser,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19,
8006 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina
Landolf, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich,

gegen

M.________, 1945, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Manfred Wyss, Dorfstrasse 16,
2544 Bettlach.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene M.________ absolvierte bereits seine Berufslehre bei der
Firma X.________ AG und war danach mit wenigen kurzen Unterbrüchen bei
derselben Firma tätig; insbesondere war er in den Jahren ab 1991 als Polier
dort zu 100 % angestellt. Zusätzlich bekleidete er von April 1991 bis August
1997 ein Verwaltungsratsmandat bei der X.________ AG. Da er sich im Rahmen
des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im
Bauhauptgewerbe (GAV FAR; abgeschlossen am 12. November 2002 zwischen dem
Schweizerischen Baumeisterverband [SBV] einerseits und der Gewerkschaft Bau
und Industrie [GBI] sowie der SYNA, die Gewerkschaft [SYNA], anderseits)
frühpensionieren lassen wollte, richtete er ein entsprechendes Gesuch an die
Stiftung Flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR). Diese
teilte ihm am 10. Oktober 2005 mit, die monatliche Rente werde aufgrund des
Verwaltungsratsmandates, welches als leitende Stellung zu qualifizieren und
damit dem GAV nicht unterstellt sei, um monatlich 16/180 gekürzt. Hiegegen
erhob M.________ am 25. Oktober 2005 Einwendungen, welche die Stiftung FAR am
14. Dezember 2005 abwies. Auf Wiedererwägungsgesuch des nunmehr anwaltlich
vertretenen M.________ hin teilte die Stiftung FAR mit, es bestehe einzig die
Möglichkeit einer gerichtlichen Klage.

In der Folge liess M.________ Klage beim Kantonalen Versicherungsgericht
Solothurn erheben mit dem Rechtsbegehren, die Stiftung FAR sei zu
verpflichten, ihm eine monatliche ungekürzte Rente auszurichten.

Mit Schreiben vom 17. März 2006 kündigte M.________ sein Arbeitsverhältnis
per 30. Juni 2006 und erklärte, er wolle sich im Rahmen des GAV FAR vorzeitig
pensionieren lassen. Am 27. April 2006 meldete er sich definitiv bei der
Stiftung FAR zum Leistungsbezug an.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Klage des M.________
mit Entscheid vom 5. Juli 2006 gut und verpflichtete die Stiftung FAR,
M.________ ab 1. Juli 2006 eine ungekürzte Überbrückungsrente auszurichten.

C.
Die Stiftung FAR lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides beantragen.

Die Vorinstanz und M.________ schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 lässt die Stiftung FAR einen Entscheid des
Tribunale cantonale delle assicurazioni del Cantone Ticino vom 29. Mai 2007
(Prozess-Nr. 34.2006.37) zu den Akten reichen.

Erwägungen:

1.
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die
Kognition des Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943.

Beim Prozess um Altersleistungen einer Berufsvorsorgeeinrichtung handelt es
sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist
die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das
Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253;
126 V 163 E. 1 S. 165).

2.
Streitig und zu prüfen ist die dem Beschwerdegegner zustehende
Altersleistung. Dabei ist insbesondere streitig, ob die Kürzung der
Beschwerdeführerin mit der Begründung, der Versicherte sei während der Dauer
seines Verwaltungsratsmandates (d.h. von 1991 bis 1997) als "leitendes
Personal" zu qualifizieren und damit dem GAV FAR nicht unterstellt gewesen,
rechtens ist.

2.1 Gemäss Präambel wurde der GAV FAR abgeschlossen

"im Bestreben,

-  der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe
Rechnung zu   tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter
zu lindern und
-  dem Baupersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu
ermöglichen".

Der persönliche Geltungsbereich des GAV FAR ist in dessen Art. 3 geregelt.
Dieser lautet wie folgt:

"1 Der GAV FAR gilt für folgende Arbeitnehmer (unabhängig von ihrer
Entlöhnungsart    und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen
und in Hilfsbetrieben der Bau-  betriebe nach Art. 2 tätig sind,
insbesondere für:
- Poliere und Werkmeister
- Vorarbeiter
- Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
- Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
- Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und
Hilfskräfte,    sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV
unterstehen.

2 ...
3 Der GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal, das technische und
kauf-

 männische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines
unter-  stellten Betriebes."
2.2 Zur gemeinsamen Durchführung im Sinne von Art. 357b OR gründeten die
Parteien des GAV FAR die Stiftung FAR (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR) und
bestimmten, der Stiftungsrat der Stiftung FAR solle die für die Umsetzung
notwendigen Reglemente erlassen (Art. 24 Abs. 3 GAV FAR), insbesondere ein
Reglement FAR (Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung FAR), welches
die Einzelheiten über den Beitragseinzug, die Leistungsvoraussetzungen und
die Ausrichtung der Leistungen näher regeln könne (Art. 24 Abs. 3 und 4 GAV
FAR). Gestützt hierauf erliess der Stiftungsrat das Reglement FAR vom 4. Juli
2003.

Art. 3 Abs. 1 Reglement FAR, der die Regelung von Art. 3 GAV FAR übernimmt,
lautet wie folgt:

"Dieses Reglement gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien,
die dem      GAV FAR unterstehen sowie für diejenigen Betriebe und
Arbeitnehmerkategorien, für   die der GAV FAR durch
Allgemeinverbindlicherklärung gilt."
2.3 Die Voraussetzungen für eine Überbrückungsrente bei vorzeitigem
Altersrücktritt sind in Art. 14 GAV FAR (welcher in Art. 13 des Reglements
FAR übernommen worden ist) geregelt. Gemäss dieser Bestimmung kann ein
Arbeitnehmer eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er

"a) das 60. Altersjahr vollendet hat
b) das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
c) während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon
die   letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in
einem Betrieb  gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat und
d) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt."

Arbeitnehmende, die das Kriterium der Beschäftigungsdauer nicht erfüllen,
können gemäss Art. 14 Abs. 2 GAV FAR und Art. 13 Abs. 2 Reglement FAR
insbesondere dann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn sie
innerhalb der letzten 20 Jahre während zehn Jahren im schweizerischen
Bauhauptgewerbe tätig waren, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem
Leistungsbezug ununterbrochen.

2.4 Der "Ausschuss Rekurse" des Stiftungsrates (SRARK) hat die Definition des
Begriffs "leitendes Personal" näher konkretisiert und im Merkblatt "Leitendes
Personal" ausgeführt, dass beispielsweise im Handelsregister eingetragene
Personen wie Verwaltungsratspräsidenten, Mitglieder des Verwaltungsrates,
aber auch Geschäftsführer, Direktoren und Prokuristen einer AG als leitendes
Personal gelten und vom FAR nicht profitieren können (aber auch keine
Beiträge bezahlen).

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, entscheidendes Kriterium für die Anwendbarkeit des
GAV FAR müsse sein, ob jemand schwere körperliche Arbeit leiste. Dies sei
beim Versicherten, welcher stets vollzeitlich als Polier gearbeitet habe,
offenkundig der Fall. Ihm die Überbrückungsrente nur deshalb (teilweise) zu
verweigern, weil er neben seiner Arbeit auf der Baustelle noch dem
Verwaltungsrat angehörte, würde die Intention des GAV FAR missachten und in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Die Auslegung der
Beschwerdeführerin sei somit willkürlich und könne nicht geschützt werden.

Demgegenüber argumentiert die Beschwerdeführerin, bei der grossen Zahl der
dem GAV FAR unterstellten Betriebe (ca. 4'000) und der noch grösseren Anzahl
Beitragspflichtiger und möglicher Destinatäre (ca. 70'000) könne eine
willkürliche Anwendung der Bestimmungen nur verhindert werden, wenn klare
Richtlinien erlassen und in jedem Fall gleich angewendet würden. Der Begriff
"leitendes Personal" sei vom Stiftungsrat in einem korrekten Verfahren und
nach gründlicher Prüfung in pflichtgemässer Ermessensausübung definiert
worden. Die Auslegung im angefochtenen Entscheid führe zu absurden
Auswirkungen bei der Durchführung und die verlangte Einzelfallüberprüfung zu
einer willkürlichen Anwendung der Bestimmungen. Der damit verbundene
zeitliche und finanzielle Aufwand wäre nicht finanzierbar. Nach dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien des GAV FAR sollten Personen,
die neben ihrer leitenden Funktion auch körperlich auf der Baustelle tätig
sind, dem GAV nicht unterstellt sein.

3.2
3.2.1 Der Versicherte gehörte von April 1991 bis August 1997 (als Präsident
der Arbeitnehmerkommission) dem Verwaltungsrat der X.________ AG an und nahm
in dieser Funktion an zwei Sitzungen jährlich teil. Mit Ausnahme eines
Nachtessens im Rahmen der Schlusssitzung am Jahresende wurde er für sein
Mandat nicht entschädigt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner auch
während der Ausübung seines Verwaltungsratsmandates ununterbrochen ein
vollzeitliches Arbeitspensum als Polier bei der X.________ AG versah (vgl.
hiezu die Bestätigung der X.________ AG vom 11. April 2006). Klar ist, dass
der Versicherte als Mitglied des Verwaltungsrates eine leitende Funktion
ausübte (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist damit aber die Frage noch nicht beantwortet, ob der
GAV FAR für einen Arbeitnehmer, der zwei Funktionen gleichzeitig ausübt,
wobei er mit der einen (Polier) dem (persönlichen) Geltungsbereich des GAV
FAR untersteht, mit der anderen (Verwaltungsrat) nicht, anwendbar ist oder
nicht.

3.2.2 Wie die Leistungsberechtigung von Arbeitnehmern zu beurteilen ist, die
zwar einerseits eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit (im Sinne von dessen
Art. 3 Abs. 3) ausüben, daneben aber zusätzlich eine leitende Funktion
versehen, wird im Reglement FAR nicht geregelt. Auch den von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegten, der Meinungsbildung und den
(kontrovers geführten) Diskussionen des Stiftungsrates zu Grunde liegenden
Dokumenten ist - entgegen ihren Ausführungen - nicht eindeutig zu entnehmen,
dass Arbeitnehmer, obwohl sie auf einer Baustelle aktiv sind und körperlich
anstrengende Arbeiten ausführen, in jedem Fall aus dem persönlichen
Geltungsbereich des GAV FAR ausscheiden, sobald sie zum leitenden Personal
gehören.

3.3 Es liegt auf der Hand, dass die Stiftung FAR in Anbetracht der grossen
Zahl möglicher Destinatäre auf eine einfache und klare Regelung der
Anspruchsberechtigung mit minimalem Missbrauchspotenzial für alle
unterstellten Betriebe angewiesen ist. Wenn der Stiftungsrat präzise
Kriterien formulierte, nach welchen die Anspruchsberechtigung zu prüfen ist,
um auf diese Weise einerseits Interpretations- und Anwendungsprobleme
möglichst zu vermeiden und andererseits eine einheitliche, rechtsgleiche
Behandlung der grossen Zahl potenzieller Destinatäre zu ermöglichen, ist dies
im Hinblick auf die praktische Anwendung des GAV FAR ohne jeden Zweifel
zweckmässig. Ob es allerdings seine Absicht war, entgegen den Intentionen des
GAV FAR (E. 2.1 hievor) Arbeitnehmern, die unbestrittenermassen während der
festgelegten Dauer (Art. 14 Abs. 1 GAV FAR) mit vollem Pensum den mit der
Arbeit im Baugewerbe verbundenen grossen körperlichen Belastungen ausgesetzt
waren, die ungekürzte Überbrückungsrente nur aus dem einzigen Grund zu
versagen, weil sie zusätzlich eine leitende Funktion versahen, muss
bezweifelt werden. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu
berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 3 GAV FAR unter anderem Personen, die
"wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR"
pro Kalenderjahr "mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit
leisten, die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und
der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im
Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt" werden. Diese Bestimmung lässt keine
andere Interpretation zu, als dass Arbeitnehmer, welche in einem Betrieb
arbeiten, der dem betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR untersteht, auch
dann nicht einfach aus dessen persönlichem Geltungsbereich herausfallen, wenn
sie neben einer Tätigkeit von mindestens 50 % gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR
eine zusätzliche Funktion versehen, für welche der GAV FAR nicht gilt. Folge
ist nur, dass die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades
gekürzt werden.

3.4 Im Lichte dieser Vorgaben ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner
auf jeden Fall in den letzten 20 Jahren mit einem vollen Pensum in einem
Betrieb gearbeitet hat, der dem GAV FAR untersteht und damit sowohl die
betrieblichen wie auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat.
Die Funktion als Verwaltungsrat versah er zusätzlich, ohne sein Arbeitspensum
als Polier zu reduzieren. Im Lichte der Logik, die sich aus Art. 17 Abs. 3
GAV FAR beim Zusammenfallen verschiedener Funktionen ergibt folgt, dass der
Beschwerdegegner stets uneingeschränkt dem GAV FAR unterstand und kein Raum
für eine Kürzung bleibt.

3.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Begriff des leitenden Personals
sind durchaus nachvollziehbar. Sie gehen aber an der soeben dargestellten
entscheidenden Frage vorbei, wie es sich verhält, wenn ein Arbeitnehmer
gleichzeitig eine dem persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR unterstellte
und eine leitende Tätigkeit ausübt. Der von der Beschwerdeführerin
nachträglich eingereichte Entscheid des Tribunale cantonale delle
assicurazioni del Cantone Ticino vom 29. Mai 2007 (Prozess-Nr. 34.2006.37),
in welchem das kantonale Gericht einen Kläger, der während fast 20 Jahren in
der Tessiner Baubranche gearbeitet hatte, davon von Juli 1987 bis März 2004
als Vorarbeiter, und von Oktober 1986 bis März 2004 (zusätzlich) als
Prokurist mit Einzelunterschrift für dieselbe Firma im Handelsregister
eingetragen war, als "leitendes Personal" qualifizierte und ihm das Recht zum
vorzeitigen Altersrücktritt absprach, kann vor diesem Hintergrund zu keinem
anderen Schluss führen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle