Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 104/2006
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B 104/06

Urteil vom 6. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

H. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer
Mössinger, Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63,
8006 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene H.________ und der 1952 geborene L.________ lebten seit
1990 im selben Haushalt zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern
J.________ und S.________. L.________ war bei der Versicherungskasse für das
Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse [BVK])
berufsvorsorgeversichert. Am 7. Juli 2004 verstarb L.________. Am 17.
September 2004 ersuchte H.________ die BVK unter Beilage verschiedener
Dokumente (u.a. zwei Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 über die gemeinsame
elterliche Sorge für die beiden Kinder) um eine Partnerschaftsrente, was
diese jedoch mangels einer statutarisch vorgeschriebenen
Unterstützungsvereinbarung ablehnte.

B.
Am 13. Juni 2005 liess H.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage gegen den Kanton Zürich einreichen mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, die Beklagte habe ihr ab 1. Oktober 2004 eine
Partnerschaftsrente von monatlich Fr. 1'591.85 auszurichten.

Die BVK beantragte in ihrer Antwort die Abweisung der Klage. In Replik und
Duplik hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Mit Entscheid vom 25. Juli 2006 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die im kantonalen
Verfahren gestellten Anträge erneuern.

Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich und
diese vertreten durch die BVK, schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet in seiner Vernehmlassung auf eine Stellungnahme und einen Antrag.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 25. Juli 2006 ergangen. Das Verfahren
richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff.,
1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und
letztinstanzlich des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches
Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid
über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hinterlassenenleistungen nach §
32a der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai
1996 (nachfolgend: BVK-Statuten) ist gegeben (§ 2 Abs. 2 lit. a des
zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht
und Art. 73 BVG; BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 130 V 112 E. 3.1.2 S. 112).

3.
Im Streit um Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei. Sie erstreckt
sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids. Sodann besteht
keine Bindung an die Begehren der Parteien (Art. 132 OG). Geht es im
Besonderen um Leistungen der beruflichen Vorsorge, überprüft das
Bundesgericht im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG die Anwendung kantonalen und
kommunalen Vorsorgerechts frei (BGE 120 V 445 E. 2b S. 448 mit Hinweis; SVR
1994 BVG Nr. 1 S. 1 E. 2).

4.
4.1 Der seit 1. Januar 2002 in Kraft stehende § 32a der Statuten der
Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 regelt unter der
Marginale «Eheähnliche Lebensgemeinschaft» den Anspruch des hinterlassenen
Partners einer versicherten Person auf Leistungen. Die Bestimmung lautet wie
folgt:
«Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen
Geschlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen
kumulativ erfüllt sind:
 a) beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine
nahe Verwandtschaft,
 b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt
des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre
ununterbrochen bestanden,
 c) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich
vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Tod der
Versicherungskasse eingereicht.

Dem von der versicherten Person hinterlassenen Partner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft stehen die Leistungen gemäss §§ 30 und 31 [Ehegattenrente]
zu».

4.2 Unbestrittenermassen sind vorliegend die Bedingungen von § 32a Abs. 1
lit. a und b BVK-Statuten (unverheiratete und nicht verwandte Partner,
mindestens 5-jährige ununterbrochene Lebensgemeinschaft) für den Anspruch auf
eine Partnerschaftsrente erfüllt. Hingegen gehen die Auffassungen darüber
auseinander, ob auch die Bedingung von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten
(Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht) als erfüllt gelten
kann. Diesbezüglich steht aufgrund der Akten sowie der Feststellungen des
kantonalen Gerichts fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener
Lebenspartner keine solche spezielle schriftliche Vereinbarung abgeschlossen
hatten. Die Leistungsansprecherin reichte - innert der von § 32a Abs. 1 lit.
c BVK-Statuten geforderten dreimonatigen Frist - verschiedene Dokumente ein,
u.a. zwei schriftliche Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 betreffend die
gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder, einen gemeinsam
unterzeichneten Mietvertrag vom 19./21. Juni 1994 sowie die Bestätigung der
Zürcher Kantonalbank vom 26. Oktober 2004 betreffend Daueraufträge auf dem
Konto ihres verstorbenen Lebenspartners zu Gunsten der Vermieterschaft und zu
ihren Gunsten. Es stellt sich somit die Frage, welche Bedeutung und Tragweite
§ 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten formell und materiell zukommt.

5.
5.1 Da es sich bei der BVK um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts
handelt, hat die Interpretation von § 32a Abs. 1 lit. c ihrer Statuten nach
den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 128 V 116 E. 3b S. 118; BGE
116 V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen). Demnach ist in erster Linie der
Wortlaut massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner
wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu
ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 129 V
102 E. 3.2 S. 103 mit Hinweisen; BGE 129 II 114 E. 3.1 S. 118).

Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen
Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich, wozu auch § 32a BVK-Statuten
gehört, ist zudem zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der
Ausgestaltung der Leistungen grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei
haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten Die Rechte der Versicherten dürfen
nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des
Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 129 V 145 E. 4 S. 149 mit
Hinweisen auf die Lehre; BGE 115 V 103 E. 4b S. 109). Vorsorgeeinrichtungen
des öffentlichen Rechts haben zudem das Verbot des überspitzten Formalismus
zu respektieren. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der
Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge
sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe handhabt (BGE 120 V 413 E. 4b S. 417). Überspitzter
Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften
durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer
Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183; BGE 128 II
139 E. 2a S. 142; BGE 125 I 166 E. 3a S. 170).

5.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Begünstigtenordnung gemäss § 32a
Abs. 1 BVK-Statuten sei von ihrem Wortlaut und ihrer Ausgestaltung her klar.
Es gehe daraus eindeutig hervor, dass Hinterlassenenleistungen an den
überlebenden Konkubinatspartner unter anderem («kumulativ») eine schriftliche
Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützung voraussetzten, welche binnen
dreier Monate nach dem Tod des Vorsorgenehmers der BVK einzureichen sei.
Unbestrittenermassen hätten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener
Lebenspartner keine spezielle schriftliche Vereinbarung über die
Unterhaltspflichten abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
mache, bei § 32a Abs 1 lit. c BVK-Statuten handle es sich um eine Bedingung
rein formeller Art, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und die
gegenseitige Unterstützung könnten auch anders als mit einem einzigen
schriftlichen Unterstützungsvertrag nachgewiesen werden, verkenne sie, dass
es der BVK im überobligatorischen Bereich freistehe, die Leistungsausrichtung
an gewisse einschränkende, allenfalls rein formale Erfordernisse zu knüpfen.
Die in § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten enthaltenen Bedingungen erschienen
auch insoweit sachgerecht, als zum einen durch das Einverlangen einer
schriftlichen Unterstützungsvereinbarung die Abklärung der sich von Gesetzes
wegen stellenden Frage, ob die verstorbene Person massgebend für den
Unterhalt der begünstigten Person aufgekommen war oder diese in erheblichem
Masse unterstützt hatte, wesentlich erleichtert und zum andern mit der
Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen gegenseitigen
Unterstützungsverpflichtung sichergestellt werde, dass der Unterhaltsanspruch
auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer nicht verstorben. Im
Übrigen hätte die BVK in ihren einschlägigen Bulletins, Broschüren und
Merkblättern wiederholt und eindringlich auf das ausnahmslos zu erfüllende
Erfordernis des Abschlusses einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung
hingewiesen. Dass ihr verstorbener Lebenspartner darüber im Bild gewesen sei
oder sich zumindest entsprechend hätte informieren können, werde seitens der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

5.3
5.3.1 Nach Wortlaut und Gesetzessystematik stellt § 32a Abs. 1 lit. c
BVK-Statuten eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung und nicht
bloss eine Ordnungsvorschrift beweismässiger Natur dar. Dies stellt die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht ernstlich in Frage. Das Erfordernis einer
schriftlichen Unterstützungsvereinbarung und deren Einreichung binnen einer
bestimmten Frist nach dem Tod der versicherten Person macht auch Sinn. Selbst
die Ehefrau oder die Geschiedene eines Vorsorgenehmers müssen in dessen
Todesfall ihren gehabten Status durch Vorlage eines Ehescheins oder des
Scheidungsurteils nachweisen. Im Übrigen sieht auch das Gesetz für bestimmte
Rechtsgeschäfte ausdrücklich die Schriftform vor und knüpft an das Fehlen
dieses Erfordernisses klare Rechtsfolgen, insbesondere Unverbindlichkeit
(vgl. Art. 11 OR). Dies gilt namentlich auch für die zivilrechtlichen
Verfügungen von Todes wegen, für welche im Interesse der Rechtssicherheit
strenge Formvorschriften bestehen (Art. 498 ff. ZGB). Der konstitutive
Charakter des § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten schliesst zudem den
Beweischarakter der Unterstützungsvereinbarung nicht aus.

5.3.2 Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die mit dem
Leistungsgesuch eingereichten Dokumente (u.a. zwei schriftliche
Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 betreffend die gemeinsame elterliche Sorge
für die beiden Kinder sowie ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag vom
19./21. Juni 1994 betreffend das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus) stellten
insgesamt eine schriftliche Vereinbarung der gegenseitigen
Unterstützungspflicht im Sinne von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten dar.

5.3.2.1 Art. 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten sagt nichts zum Inhalt der
Unterstützungsvereinbarung. Mit Blick auf den Regelungszweck (Gleichstellung
eheähnlicher Lebensgemeinschaften mit der ehelichen Gemeinschaft im Sinne der
Art. 159 ff. ZGB) hat die gegenseitige Unterstützungspflicht der
Lebenspartner zumindest die entsprechenden Rechte und Pflichten von Ehegatten
in Bezug auf den Unterhalt der Familie zu umfassen, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig festgehalten wird. Nach dem insoweit
einschlägigen Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein
jeder nach seinen Kräften, für den den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie
verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich
durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch
Mitwirkung im Beruf oder Gewerbe des andern. In diesem Sinne lautet auch der
Mustertext für eine Unterstützungsvereinbarung im Merkblatt
«Partnerschaftsrente» der BVK. Die Unterstützungsvereinbarung muss jedoch
nicht zwingend die Form der Mustervereinbarung aufweisen. Andernfalls hätte
der Statutengeber dies so anordnen müssen. Der Hinweis in mehreren
Informationsunterlagen auf die Mustervereinbarung ändert daran nichts. Die
mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen (E. 4.2) dokumentieren
teilweise eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Ob sie auch eine gegenseitige
Unterstützungspflicht im Sinne von § 32a Abs. 1 Ingress und lit. c
BVK-Statuten belegen, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben.

Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist fraglich, ob die in Art.
32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten festgelegte Bedingung für den Anspruch der
hinterbliebenen Lebenspartnerin des verstorbenen Vorsorgenehmers nur erfüllt
ist, wenn die schriftliche Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützung
in einem einzigen, so betitelten Dokument enthalten ist. Zumindest die von
der Vorinstanz hiefür angeführten sachgerechten Gründe überzeugen nicht, wie
die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht vorbringt. Insbesondere kann nicht
gesagt werden, lediglich bei Beachtung der erwähnten Formstrenge werde die
Abklärung, ob die verstorbene Person massgebend für den Unterhalt der
begünstigten Person aufgekommen war oder diese in erheblichem Masse
unterstützt hatte, wesentlich erleichtert. Weiter ist nicht einsehbar,
inwiefern mit der Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen
gegenseitigen Unterstützungsverpflichtung sichergestellt wird, dass der
Unterhaltsanspruch auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer
nicht verstorben (E. 5.2). Dies gilt umso mehr, als unklar ist, welche
Verbindlichkeitswirkung eine solche Vereinbarung über die gegenseitige
Unterstützungspflicht überhaupt hat. Vorliegend jedenfalls kann aufgrund der
mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen nicht ernstlich daran
gezweifelt werden, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ohne
den Tod ihres Lebenspartners weiter bestanden hätte.

5.3.2.2 Erforderlich ist indessen, dass die Unterstützungsvereinbarung
erkennbar im Hinblick auf die Partnerschaftsrente verfasst und von beiden
Partnern unterzeichnet wurde. Im Dokument muss auf die gesetzliche Regelung
(Art. 32a BVK-Statuten) oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge Bezug
genommen werden. Dabei genügte es schon, wenn die Unterstützungsvereinbarung
die Form der von der Kasse propagierten Mustervereinbarung aufwiese.
Diesfalls bedürfte es keiner expliziten Bezugnahme auf die berufliche
Vorsorge.

Es ist unbestritten, dass die fraglichen mit dem Leistungsgesuch
eingereichten Unterlagen nicht im Hinblick auf die Partnerschaftsrente
verfasst wurden. Es fehlt denn auch jegliche Bezugnahme auf die berufliche
Vorsorge. Deshalb den Anspruch auf diese Leistung zu verneinen, kann entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als überspitzt formalistisch
bezeichnet werden. Die Partnerschaftsrente stellt eine neue
überobligatorische Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert.
Dies rechtfertigt strenge Formvorschriften.

5.4 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Klageabweisung Stand.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: