Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 103/2006
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B 103/06

Urteil vom 2. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Arnold.

B. ________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt
Kaspar Gehring, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Migros-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1953 geborene B.________ hält sich seit Juni 1974 in der Schweiz auf
und arbeitete als Service-Angestellte in Gastwirtschaftsbetrieben. Am 16.
Januar 1990 erlitt sie als Beifahrerin im Personenwagen des Ehemannes in
Bosnien-Herzegowina einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine Commotio
cerebri, eine Nasenbeinfraktur sowie Gesichtsverletzungen zuzog. In der Folge
kam es zu zunehmender Nervosität, Ängsten und rezidivierenden Kopfschmerzen.
Die Ärzte des Universitätsspitals X.________ diagnostizierten am
10. September 1991 eine neurotische Depression und am 21. Oktober 1992 ein
chronisches Schmerzsyndrom sowie eine leichte depressive Entwicklung. In der
Zeit ab 27. Mai 1991 wurde B.________ wegen Haarausfalls (Alopecia areata
totalis) behandelt. Später traten Zervikalgien und Lumboischialgien auf,
welche ab Juni 2001 zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten.
Am 27. August 2001 stellte B.________ ihre Tätigkeit als Angestellte im
Personalrestaurant des Migros-Verteilbetriebes ein. Auf den 31. Oktober 2002
wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Am 12. September 2002 meldete sie sich
zum Bezug einer Rente der Eidg. Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom
15. Oktober 2003 sprach ihr die IV-Stelle Zürich rückwirkend ab 1. Juli 2002
eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % zu.

A.b Die Migros-Pensionskasse (nachfolgend: MPK), bei welcher B.________
berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen war, anerkannte den Anspruch auf
eine volle Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge, trat
gleichzeitig jedoch vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück, weil die
Versicherte in der Gesundheitserklärung vom 27. März 2000 falsche Angaben
gemacht und insbesondere ihre vorbestandenen Leiden (chronische
Spannungskopfschmerzen, schwere Depression, Zervikobrachialgie,
Lumboischialgie, Kribbelparästhesien sowie Haarausfall) nicht angegeben habe
(Mitteilung vom 19. Januar 2004). Daran hielt sie mit Schreiben vom 11. März
2004 fest.

B.
B.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage
einreichen und beantragen, es sei die MPK zu verpflichten, ihr ab 1.
September 2003 zusätzlich zur Invalidenrente der obligatorischen beruflichen
Vorsorge eine Rente der weitergehenden Vorsorge aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 80 % auszurichten; ferner seien die nachzuzahlenden
Renten ab dem Klagedatum zu verzinsen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die Akten der Eidg.
Invalidenversicherung bei, führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und
wies die Klage mit Entscheid vom 30. Juni 2006 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Klagebegehren
erneuern.

Die MPK lässt auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 396).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass sich die
Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden
beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und reglementarischen
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen
analogieweise nach Art. 4 ff. VVG beurteilen (BGE 119 V 283 E. 4 S. 286).

2.2 Das Reglement der MPK in der hier anwendbaren Fassung von 1998 sieht in
Art. 57 Ziff. 3 vor, dass bei Anzeigepflichtverletzung alle Leistungen auf
das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt werden. Für die Mitteilung
der Kürzung steht der Kasse im Leistungsfall eine Frist von sechs Monaten zu.
Die Frist beginnt, wenn die Kasse zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält,
aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzungen der Anzeigepflicht ziehen
lässt. Angesichts dieser Regelung gelangt im vorliegenden Fall nicht die
Verwirkungsfrist von vier Wochen gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG, sondern die
längere reglementarische Frist von sechs Monaten zur Anwendung. Entgegen den
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist diese Frist nicht
bundesrechtswidrig. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, Art. 6 Abs. 2
VVG solle sicherstellen, dass innert einer angemessenen kurzen Frist über
eine allfällige Anzeigepflichtverletzung entschieden werde, und dieser Schutz
müsse auch dann gewährleistet sein, wenn die Bestimmung analog auf
überobligatorische Vorsorgeverhältnisse angewendet werde, so übersieht sie,
dass Art. 6 Abs. 2 VVG hier nicht analog Anwendung findet. Auch kann eine
Frist von sechs Monaten im Hinblick auf die in solchen Fällen oft
erforderlichen vertrauensärztlichen Abklärungen nicht als übermässig lang
betrachtet werden. Mit dem am 19. Januar 2004 erklärten Rücktritt wegen
Anzeigepflichtverletzung hat die Beschwerdegegnerin die reglementarische
Frist eingehalten. Dabei kann offen bleiben, ob sie bereits mit der
Zustellung des IV-Rentenentscheids am 3. November 2003 oder erst mit der am
19. Dezember 2003 erfolgten Zustellung der eingeforderten IV-Akten
hinreichende Kenntnis von einem die Leistungskürzung wegen
Anzeigepflichtverletzung Anlass gebenden Sachverhalt hatte (vgl. hiezu das
ebenfalls die MPK betreffende Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 50/02
vom 1. Dezember 2003).

3.
3.1 In der "Gesundheitserklärung" vom 27. März 2000 hat die Beschwerdeführerin
die Frage 1 ("Sind sie heute gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig,
und waren sie dies auch während der vergangenen 12 Monate?") bejaht. Die
Fragen 2 ("Haben Sie eine chronische Krankheit [z.B. Zuckerkrankheit, hoher
Blutdruck] oder leiden Sie an den Folgen einer früheren Krankheit oder eines
früheren Unfalls?") und 4 ("Nehmen Sie regelmässig Medikamente zu sich?")
verneinte sie. Die Frage 8 ("Haben Sie in den letzten zehn Jahren eine
schwere Krankheit [z.B. mit Spitalaufenthalt] durchgemacht, einen schweren
Unfall erlitten oder sich einer Operation unterzogen?") bejahte sie, wobei
sie unter "Art der Krankheit" keine Angaben machte, unter "Art des Unfalls"
einen Autounfall und unter "Art der Operation" eine Nasenoperation erwähnte.
Auf weitere Fragen gab sie an, von Januar bis Juni 1992 im Spital Y.________
hospitalisiert gewesen zu sein. Als behandelnden Arzt nannte sie Dr. med.
G.________. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie, die Fragen wahrheitsgetreu
und vollständig beantwortet und von den Folgen einer Falschdeklaration gemäss
Art. 57 des Reglements Kenntnis zu haben. Das Formular war der
Personalabteilung des Arbeitgebers einzureichen, welche eine
vertrauensärztliche Untersuchung als notwendig erachtete und die
Gesundheitserklärung an die Geschäftsstelle der MPK weiterleitete. Diese
unterbreitete den Fall dem Vertrauensarzt Dr. med. M.________, Facharzt FMH
für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen,
welcher am 13. April 2000 feststellte, der Autounfall liege nun neun Jahre
zurück, weshalb die Unfallfolgen ausgeheilt sein dürften und eine Aufnahme
ohne Vorbehalt erfolgen könne.

3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an
den Unfall vom 16. Januar 1990, bei dem sie sich eine Commotio cerebri, eine
Nasenbeinfraktur sowie Gesichtsverletzungen zuzog, an Kopfschmerzen,
zunehmender Nervosität, Angstzuständen und einer depressiven Entwicklung
litt. Das psychische Leiden wurde laut Bericht des Universitätsspitals
X.________ vom 21. November 2002 vom 10. September 1991 bis 21. Oktober 1992
behandelt. Weitere psychotherapeutische Massnahmen sind nicht aktenkundig.
Aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. H.________ vom 3. Juni 2003
geht indessen hervor, dass im Jahr 1996 ein psychiatrisches Konsilium durch
Frau Prof. Dr. W.________ stattgefunden hat, welche dem Hausarzt am 4.
Dezember 1996 empfahl, eine medikamentöse Behandlung durchzuführen. Bei der
psychiatrischen Untersuchung vom 19./25. Mai 2003 klagte die
Beschwerdeführerin über Kopf-, Rücken-, Nacken-, Schulter- und Armschmerzen
sowie Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte; weiter erklärte sie, an
Depressionen, Schlafstörungen, Lärmempfindlichkeit sowie an "Unerträglichkeit
grosser Menschenmengen" zu leiden. Ihren Angaben zufolge bestanden die
Beschwerden seit dem Unfall, mit Ausnahme der Rückenschmerzen, welche vor
ungefähr vier bis fünf Jahren aufgetreten seien. Dass seit Jahren
Zervikobrachialgien und Lumboischialgien bestanden haben, wird auch im
Bericht der Dres. med. O.________ und E.________, Orthopädische
Universitätsklinik Z.________, vom 7. November 2002 festgestellt. Zwar ist
eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (im Rahmen des von der
Beschwerdeführerin absolvierten Arbeitspensums von 80 %) erst im Juni 2001
und damit nach der Gesundheitserklärung vom 27. März 2000 eingetreten. Die
Beschwerdeführerin hatte indessen schon zuvor während Jahren an
Rückenbeschwerden gelitten und es spricht nichts dafür, dass in den zwölf
Monaten vor der Gesundheitserklärung eine entscheidende Besserung eingetreten
war. Vielmehr ist von einer allmählichen Verschlechterung des Zustandes
auszugehen, wofür auch die anlässlich der Untersuchungen vom Sommer 2001
erhobenen Befunde in Form einer grossen sequestrierten Diskushernie L5 sowie
degenerativer Veränderungen der LWS und der HWS sprechen. Angesichts der von
der Beschwerdeführerin selbst als langjährig bezeichneten Rückenschmerzen
durfte sie sich nicht als gesund und beschwerdefrei erklären. Dies auch
insofern nicht, als sie an einer Alopezie litt, welche ab 1991 und bis ins
Jahr 2001 immer wieder zu Untersuchungen und Behandlungen sowie zur
Kostenübernahme von Perücken durch die Eidg. Invalidenversicherung Anlass
gegeben hatte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Gesundheitserklärung auch in psychischer Hinsicht beeinträchtigt war. Im
psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2003 wird die Auffassung des
Hausarztes, wonach eine schwere Beeinträchtigung vorliege (Bericht vom 4.
November 2002), bestätigt. Diese Beurteilung ist auch für den Zeitpunkt der
Gesundheitserklärung als massgebend zu betrachten, zumal die Störung nach den
Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Unfall besteht und sie die
Beeinträchtigung selber als schwer empfand. Sie durfte sich daher auch in
diesem Punkt nicht als gesund bezeichnen und wäre gehalten gewesen, das
langjährige psychische Leiden, welches zu einer (allerdings kurzfristigen)
Behandlung Anlass gegeben hatte, zu deklarieren. Im Hinblick auf den
chronischen Charakter der Rückenbeschwerden und der psychischen
Beeinträchtigungen hätte sie auch Frage 2 nicht mit Nein beantworten dürfen
und nähere Angaben zu den bestehenden Beschwerden machen müssen. Fraglich
erscheint, ob ihr eine mangelhafte Beantwortung auch von Frage 8 vorzuwerfen
ist. Einerseits hat sie den Unfall vom 16. Januar 1990, die erfolgte
Nasenoperation und den Spitalaufenthalt von 1992 erwähnt. Anderseits musste
sie nicht notwendigerweise davon ausgehen, dass sie gemäss Fragestellung in
den letzten zehn Jahren eine schwere (beispielsweise mit einem
Spitalaufenthalt verbundene) Krankheit durchgemacht hatte. Für die Annahme
einer den Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag rechtfertigenden
Anzeigepflichtverletzung genügt es indessen, dass sie nach dem Gesagten die
Fragen 1 und 2 nicht pflichtgemäss beantwortet hat.

3.3 Was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den
Anforderungen an die Fragestellung vorbringen lässt, vermag zu keiner anderen
Beurteilung zu führen. Anders als in dem in SZS 42/1998 veröffentlichten
Urteil G. vom 14. Mai 1997 beurteilten Sachverhalt, wird hier nicht lediglich
die subjektive Frage gestellt, ob sich die zu versichernde Person "für gesund
und voll arbeitsfähig halte". Vielmehr wird gefragt, ob sie gesund und ohne
Beschwerden voll arbeitsfähig sei, wobei sich aus der Fragestellung klar
ergibt, dass nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen zu melden sind,
welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Zudem wird nicht
allein auf den Zeitpunkt der Gesundheitserklärung, sondern auf die letzten
zwölf Monate Bezug genommen. Anders als in jenem Fall stehen vorliegend nicht
nur Rückenbeschwerden, sondern komplexe somatisch/psychische Beschwerden zur
Diskussion, welche zu zahlreichen Untersuchungen und teilweise lang dauernden
Behandlungen Anlass gegeben haben. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass
bei weit gefassten Fragen, welche einen grossen Beurteilungsspielraum öffnen,
eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grosser Zurückhaltung angenommen
werden darf, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Die Angaben in der
Gesundheitserklärung kontrastieren denn auch deutlich von denjenigen zu den
Behinderungen in der Anmeldung zum Rentenbezug bei der Eidg.
Invalidenversicherung. Sie stammen anscheinend vom behandelnden Arzt Dr. med.
S.________, stützen sich indessen auf die medizinischen Akten und die Angaben
der Beschwerdeführerin. Es geht daraus hervor, dass die krankheitsbedingte
Behinderung (Rückenleiden) seit 1999 besteht. In einem Bericht an die IV vom
4. November 2002 führt der behandelnde Arzt zudem aus, die Versicherte stehe
seit dem Unfall vom 15. Januar 1990 ständig in ärztlicher Behandlung. Auch
wenn Dr. med. S.________ die Beschwerdeführerin erst ab 11. Juli 2001
behandelt hat, bestätigen seine Angaben die Feststellung, dass sich die
Beschwerdeführerin in der Zeit bis zur Gesundheitserklärung vom 27. März 2000
nicht als gesund und beschwerdefrei bezeichnen durfte. Nicht gefolgt werden
kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend macht, die MPK sei
aufgrund des Vertrauensschutzes zur Ausrichtung von überobligatorischen
Leistungen verpflichtet, nachdem sie bei der Aufnahme von einer
vertrauensärztlichen Untersuchung abgesehen habe. Ausschlaggebend hiefür war,
dass die Beschwerdeführerin lediglich den rund zehn Jahre zurückliegenden
Unfall und die unmittelbaren Folgen, nicht aber die späteren Unfallfolgen und
Krankheiten angegeben hatte. Weil der Verzicht auf eine vertrauensärztliche
Untersuchung Folge der Anzeigepflichtverletzung war, kann die Berufung auf
den Vertrauensschutz nicht gehört werden. Unbegründet ist schliesslich der
Einwand, die Rücktrittserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht. Im
Schreiben vom 19. Januar 2004 hat die MPK der Beschwerdeführerin mitgeteilt,
aufgrund der vorgenommenen Abklärungen habe der Vertrauensarzt festgestellt,
dass sie bei der Aufnahme in die Pensionskasse die vorbestandenen Leiden
(chron. Spannungskopfschmerzen, schwere Depression, Zervikobrachialgie,
Lumboischialgie, Kribbelparästhesien sowie Haarausfall) in der
Gesundheitserklärung vom 27. März 2000 nicht angegeben habe. Zwar wird in der
Rücktrittserklärung nicht näher angegeben, welche Fragen unzutreffend oder
unvollständig beantwortet wurden. Es geht daraus jedoch eindeutig hervor,
worin die verschwiegenen Gefahrstatsachen bestanden, und es ergibt sich
daraus hinreichend klar, welche der konkreten Fragen als mangelhaft
beantwortet erachtet wurden (vgl. BGE 129 III 713 mit Hinweisen; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts B 69/05 vom 7. September 2006).

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V
143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 2. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: