Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.60/2006
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6S.60/2006 /bri

Urteil vom 25. April 2006
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Pr sident,
Bundesrichter Kolly, Z nd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt
Willi Berchten,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postfach 621, 8750 Glarus.

Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus
vom 19. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde zwischen 1973 und 1989 wiederholt unter anderem wegen
strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrit t verurteilt (1973 zu Fr.
300.-- Busse, 1974 zu zwei Monaten Gef ngnis bedingt mit der Weisung, sich
einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, 1978 zu drei Monaten Gef ngnis,
wobei die Strafe mit R cksicht auf die gleichzeitig angeordnete ambulante
Massnahme aufgeschoben wurde, 1979 zu f nf Monaten Gef ngnis unbedingt, wobei
die Strafe zu Gunsten einer station ren Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff.
1 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde, und 1989 zu sechs Monaten Gef ngnis
unbedingt). Meist handelte es sich um Exhibitionismus. Zudem griff er einmal
ein zehnj hriges M dchen aus (Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. M rz
1979 S. 4) und forderte ein siebenj hriges M dchen dazu auf, seinen Penis zu
ber hren (Urteil des Obergerichts des Kantons Z rich vom 2. Juni 1989 S. 4).

B.
Am 4. April 2004 begegnete X.________ bei einem Spaziergang mit seinem Hund
der damals elfeinhalbj hrigen A.________. Die beiden kamen miteinander ins
Gespr ch, in dessen Verlaufe er das Alter des M dchens erfuhr. In der Folge
begleitete dieses X.________ nach Hause. Nachdem er A.________ dort einen
Pornofilm gezeigt hatte, kam es zum vaginalen und analen Geschlechtsverkehr.

Aufgrund dieses Sachverhalts erkl rte ihn das Kantonsgericht Glarus am 1.
Juni 2005 der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1
StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig.
 berdies verurteilte es ihn wegen Verstosses gegen das Bet ubungsmittelgesetz
gem ss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG. Es bestrafte ihn mit 30 Monaten
Gef ngnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitig
angetretenen Strafvollzugs. Anstelle des Vollzugs der Freiheitstrafe ordnete
es die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an.

Dagegen legte X.________ Berufung ein. Das Obergericht des Kantons  Glarus
wies sie am 19. Dezember 2005 ab.

C.
X.________ erhebt eidgen ssische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Er beantragt, die Entscheide des Kantons- und des Obergerichts des Kantons
Glarus vom 1. Juni bzw. 19. Dezember 2005 seien betreffend die Anordnung der
Verwahrung (Ziff. 3 des Dispositives) aufzuheben und an die Vorinstanz zur
neuen Entscheidung zur ckzuweisen.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
Anfechtungsobjekt der Nichtigkeitsbeschwerde bildet das Urteil des
Obergerichts. Das Urteil des Kantonsgerichts ist nicht letztinstanzlich im
Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP. Soweit der Beschwerdef hrer die Aufhebung
des Urteils des Kantonsgerichts verlangt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdef hrer wendet sich gegen die Anordnung der Verwahrung gem ss
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, das als Entscheidgrundlage
dienende Gutachten vom 25. April 2005 gen ge den Anforderungen von Art. 43
Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht. Es spreche sich nicht explizit zum Kriterium
seiner Gef hrlichkeit und damit der Frage nach der Notwendigkeit einer
solchen Massnahme aus. Die Vorinstanz st tze sich f r ihren Entscheid mithin
nicht auf eine hinreichende Grundlage.

2.2 Die Vorinstanz nimmt dagegen an, dass sich die Frage, ob die
Voraussetzungen f r die Anordnung der Verwahrung erf llt seien, gest tzt auf
das Gutachten vom 25. April 2005 beantworten lasse. Das Gutachten  ussere
sich zu den relevanten Gesichtspunkten, insbesondere zum Gesundheitszustand
des Beschwerdef hrers und zur Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten, und
erweise sich hinsichtlich seiner Ausf hrungen und der Begr ndung der
Schlussfolgerungen als inhaltlich fundiert und schl ssig. Gest tzt darauf und
mit Blick auf die w hrend der letzten 30 Jahre gegen ber Kindern begangenen
sexuellen Verfehlungen des Beschwerdef hrers, welcher mit dem j ngst zu
beurteilenden Vorfall eine weitere bedeutsame Schwelle im Rahmen seines
sexualdeliktischen Verhaltens  berschritten habe, sowie die bisherigen
station r-psychiatrischen Bem hungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass
die f r eine Verwahrung geforderte Voraussetzung der Gef hrlichkeit f r die
 ffentliche Sicherheit erf llt ist.

Aus dem dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden Gutachten vom 25.
April 2005 geht namentlich hervor, dass der Beschwerdef hrer an einer
organischen Pers nlichkeitsst rung gem ss ICD-10 leidet, verursacht durch
eine Hirnkontusion nach Arbeitsunfall. Die Prognose sei ung nstig. Die
Wiederholungsgefahr sei hinsichtlich der fr her ver bten Straftaten zwar
h her als bez glich des jetzt begangenen Delikts. Doch sei auch in Bezug auf
die heute zu beurteilenden sexuellen  bergriffe - da nicht v llig ausserhalb
des fr heren Handelns des Beschwerdef hrers liegend - mit einer deutlichen
Gefahr des R ckfalls zu rechnen. Um das Risiko weiterer gleichartiger Delikte
zu mindern, bed rfe dieser deshalb eines durch  ussere Vorgaben
strukturierten Alltags und einer fachkundigen p dagogisch orientierten
F hrung und Aufsicht. Der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik mache
bei ihm keinen Sinn, da er von einem therapeutisch orientierten Angebot in
einer Klinik aller Voraussicht nach nicht profitieren k nne. Ein Aufenthalt
in einer geschlossenen Klinik w rde weitere Delikte schon durch die
Einschr nkung von entsprechenden Kontakten verhindern. Grunds tzlich denkbar
sei auch ein offener Vollzug oder die Unterbringung in einem klar
strukturierten und personell gut ausgestatteten Wohnheim. Eine
Lebenssituation ohne pers nliche Aufsicht bzw. bei Selbstverantwortung f r
einige Stunden und eine Situation ohne Mauern w rden aber prinzipiell die
Gelegenheit zu neuen Delikten er ffnen. V llig ohne Einsicht oder
Selbststeuerung seines Verhaltens sei der Beschwerdef hrer allerdings nicht.
Es w re daher zu  berlegen, ob ein System der "mittleren  usseren Sicherheit"
nicht ausreichend und im Hinblick auf die Art m glicher Delikte angemessen
w re. Aus psychiatrischer Sicht k nne jedenfalls nicht empfohlen wer-den, ihn
ohne jegliche Weiterbetreuung aus dem Strafvollzug zu entlassen und lediglich
eine Schutzaufsicht einzurichten.

3.
Erfordert der Geisteszustand des T ters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus
oder Gef ngnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht,
 rztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse
sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder
vermindern, so kann der Richter den T ter gem ss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen. Gef hrdet der T ter infolge
seines Geisteszustandes die  ffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise
und spiegelt sich sein gef hrlicher Geisteszustand in der von ihm begangenen
Tat wider, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese
Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gef hrdung anderer abzuhalten.
Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen (Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 StGB; BGE 121 IV 297 E. 2b).

Die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kommt nur bei
gef hrlichen T tern in Betracht. Die Frage einer sozialen Gef hrlichkeit
stellt alle Entscheidungstr ger bekanntermassen vor Schwierigkeiten. Eine
Sozialgef hrlichkeit l sst sich nicht unmittelbar aus der Anlasstat
erschliessen. Unter dem Titel von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entscheidet
nicht die Gef hrlichkeit der Tat, sondern die Gef hrlichkeit des
Geisteszustandes  ber die Rechtsfolge. Diese bedarf einer vertieften
Abkl rung, weshalb der Richter seinen Entscheid auf Grund von Gutachten  ber
den k rperlichen und geistigen Zustand des T ters,  ber dessen
Behandlungsf higkeit und -bed rftigkeit sowie  ber die Notwendigkeit einer
Verwahrung, einer  rztlichen Behandlung oder besonderer Pflege trifft (Art.
43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; BGE 127 IV 1 E. 2a). Dies er brigte sich, w re eine
Gef hrlichkeit unmittelbar aus der Anlasstat ersichtlich. Es spielt  berdies
keine Rolle, in welcher Weise die Tat mit dem abnormen Geisteszustand
zusammenh ngt, ob sie also unmittelbar aus ihm hervorgeht oder mittelbar in
ihm begr ndet liegt (G nter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II, Bern 1989,   11 N. 15). Die schwer wiegende Gef hrdung
bezieht sich nicht nur auf N he und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art
und Bedeutung des gef hrdeten Rechtsgutes, so dass bei der Gef hrdung
hochwertiger Rechtsg ter wie Leib und Leben an N he und Ausmass der Gefahr
weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei der Gef hrdung weniger
bedeutender Rechtsg ter (BGE 118 IV 108 E. 2a). Zu verwahren ist nur, wenn
diese Massnahme, welche angesichts der Schwere des Eingriffs in die
pers nliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio" ist, notwendig erscheint
(Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE 125 IV 118 E. 5b/bb; 123 IV 1 E. 4c).

4.
4.1 Die bisherigen Sexualstraftaten des Beschwerdef hrers, bei denen zur
Hauptsache exhibitionistische Handlungen im Vordergrund standen, f hrten
angesichts des nicht betr chtlichen Ausmasses der Ge-fahr zu Recht nicht zu
einer Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Sie scheiden als
Anlasstaten mithin ohne weiteres aus, auch wenn davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdef hrer  ber seine zeitlich weit zur ckliegenden Vorstrafen
hinaus eingestandenermassen weitere derartige Handlungen gegen ber Kindern
begangen hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.4c/aa mit Verweis auf die
erstinstanzlichen Erw gungen). Denn diese Taten offenbaren nicht jenen
Geisteszustand, der den Beschwerdef hrer als besonders gef hrlich im Sinne
von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2. StGB erscheinen liesse.

4.2 Als m gliche Anlass- oder Symptomtat f llt daher einzig das begangene
Sexualdelikt zum Nachteil von A.________ in Betracht. Dabei sind auch die
weiteren Tatumst nde zu ber cksichtigen: Der Beschwerdef hrer kam mit dem
elfeinhalbj hrigen M dchen anl sslich eines Spaziergangs mit seinem Hund ins
Gespr ch, welches ihn in der Folge nach Hause begleitete und ihm in seine
Wohnung folgte. Nachdem es dort vom Beschwerdef hrer etwas zu Essen und
Trinken erhalten hatte, fragte dieser das M dchen, ob es sich einen Sexfilm
anschauen wolle, was es bejahte. Im Wohnzimmer legte der Beschwerdef hrer
einen Film mit pornographischem Inhalt ein und verliess anschliessend den
Raum. Nach einiger Zeit kam er - bereits unbekleidet - zur ck und fragte das
Kind, ob es die Sachen aus dem Film auch mit ihm machen wolle. A.________
zeigte sich mit dem Ansinnen des Beschwerdef hrers "einverstanden". In der
Folge kam es zweimal zu vaginalem und einmal zu analem ungesch tztem
Geschlechtsverkehr.

Die fraglichen sexuellen  bergriffe auf das M dchen A.________ wiegen
insgesamt sehr schwer, obschon der Beschwerdef hrer ohne Gewalt vorging. Die
Tatschwere alleine l sst indes den Schluss auf eine Gemeingef hrlichkeit des
Beschwerdef hrers nach den Anforderungen von Art. 43 StGB nicht zu. Dies gilt
umso mehr, als es sich vorliegend um die erstmalige Begehung eines Delikts
von solcher Tragweite handelt. Eine relevante Gef hrlichkeit im Sinne von
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liesse sich deshalb nur bejahen, wenn ernsthaft
damit gerechnet werden m sste, dass der Beschwerdef hrer in Zukunft weitere
Taten dieser Art beginge. Entscheidend ist somit die Frage, ob die heute zu
beurteilenden strafbaren Verhaltensweisen gegen die sexuelle Integrit t
einmalig sind oder den Wendepunkt hin zu einer Verschlimmerung des
Geisteszustands bilden. Von dieser zweiten M glichkeit geht die Vorinstanz
aus, ohne diese Auffassung allerdings n her zu begr nden. Mit Blick auf den
hier zur Diskussion stehenden Vorfall f hrt sie einzig aus, dass der
Beschwerdef hrer nun erstmals den Geschlechtsverkehr mit einem Kind vollzogen
und damit eine weitere bedeutsame Schwelle bei seinem langj hrigen
sexualdeliktischen Treiben  berschritten habe. Die R ckfallgefahr neuer
exhibitionistischer Taten sowie eines neuerlichen Beischlafs mit einem Kind
sei laut den Gutachten sehr hoch. Damit sei das Risiko eines erneuten
 bergriffs gegen die sexuelle Integrit t von Kindern eminent. Aus diesen
Ausf hrungen geht indes nicht klar hervor, ob es sich um die Gefahr eines
R ckfalls in vorwiegend exhibitionistische Handlungen - die grunds tzlich
nicht zu einer Verwahrung f hren k nnen - oder in schwerere Straftaten
handelt.

Auch die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden Gutachten befassen
sich mit dieser Fragestellung nicht. Dasjenige vom 30. August 2004 l sst sich
- mangels entsprechender Fragen - zur Notwendigkeit einer Verwahrung und dem
Kriterium der Gef hrlichkeit des Beschwerdef hrers  berhaupt nicht aus. Das
Kantonsgericht des Kantons Glarus holte deshalb ein weiteres Gutachten
ausschliesslich zur Frage der Verwahrungsbed rftigkeit des Beschwerdef hrers
ein. Auch in diesem Gutachten vom 25. April 2005 finden sich jedoch keine
eindeutigen Aussagen zur Notwendigkeit der Verwahrung bzw. der Gef hrlichkeit
des Beschwerdef hrers. Dass eine sichernde Massnahme eine M glichkeit bildet,
einen Straft ter von weiteren Straftaten abzuhalten, ist evident, sagt aber
nichts  ber die Notwendigkeit f r deren Anordnung im konkreten Fall aus.
Richtig ist, dass die Frage der Verh ltnism ssigkeit vom Richter zu
entscheiden ist. Doch muss sich der Richter f r diesen Entscheid auf eine
schl ssige und klare gutacherliche Beurteilung st tzen k nnen. Diesen
Anforderungen vermag das fragliche Gutachten hinsichtlich der vom
Beschwerdef hrer ausgehenden Gef hrdung f r die Allgemeinheit nicht zu
gen gen. Zwar bejaht es eine erhebliche Wiederholungsgefahr auch f r sexuelle
 bergriffe, wie sie vorliegend erstmals zu beurteilen waren, doch begr ndet
es diese Annahme nur unzureichend mit dem lapidaren Hinweis, das jetzige
Delikt des Beschwerdef hrers liege nicht v llig ausserhalb seines bisherigen
Verhaltens. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der sich hier stellenden
Problematik erfolgt nicht. Insoweit gibt das Gutachten keine (schl ssige)
Auskunft  ber die Gef hrlichkeit des Beschwerdef hrers bzw.  ber die Frage,
ob dessen Straftaten im Zusammenhang mit A.________ einmalig sind oder einen
Wendepunkt hin zu einer Eskalation bzw. einer Verschlimmerung der sexuellen
Enthemmung darstellen.

Die Verwahrung gem ss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist angesichts der Schwere
dieses Eingriffs in die pers nliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio"
und darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gef hrlichkeit auf
andere Weise behoben werden kann (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a, je
mit Hinweisen). Angesichts der Tragweite der Entscheidung f r den Betroffenen
ist der Einhaltung der formellen Voraussetzungen f r die Anordnung der
Verwahrung strikte Nachachtung zu verschaffen. Dazu geh rt die Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens, das sich zu den entscheidrelevanten Fragen
aus fach rztlicher Sicht klar und schl ssig  ussert (Urteile des
Kassationshofs 6S.258/2005 vom 24. September 2005 E. 2.3 sowie 6S.46/2004 vom
2. April 2004 E. 2.4).

Insgesamt ergibt sich, dass die tats chlichen Verh ltnisse im zu
beurteilenden Fall nicht gen gend abgekl rt sind, so dass die Rechtsanwendung
der Vorinstanz nicht  berpr ft werden kann. Der angefochtene Entscheid ist
nach Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache zur weiteren Abkl rung an die
Vorinstanz zur ckzuweisen.

5.
Aus diesen Gr nden ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist
dem Beschwerdef hrer eine angemessene Entsch digung auszurichten (Art. 278
Abs. 2 und 3 BStP). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos; die Entsch digung ist jedoch dem Vertreter des
Beschwerdef hrers zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgen ssische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten
ist, gem ss Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 19.
Dezember 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zur ckgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdef hrers wird f r das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entsch digung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2006

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Pr sident:  Die Gerichtsschreiberin: