Kassationshof in Strafsachen 6S.60/2006
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2006
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2006
6S.60/2006 /bri Urteil vom 25. April 2006 Kassationshof Bundesrichter Schneider, Pr sident, Bundesrichter Kolly, Z nd, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. X. ________, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Berchten, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postfach 621, 8750 Glarus. Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 19. Dezember 2005. Sachverhalt: A. X. ________ wurde zwischen 1973 und 1989 wiederholt unter anderem wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrit t verurteilt (1973 zu Fr. 300.-- Busse, 1974 zu zwei Monaten Gef ngnis bedingt mit der Weisung, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, 1978 zu drei Monaten Gef ngnis, wobei die Strafe mit R cksicht auf die gleichzeitig angeordnete ambulante Massnahme aufgeschoben wurde, 1979 zu f nf Monaten Gef ngnis unbedingt, wobei die Strafe zu Gunsten einer station ren Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde, und 1989 zu sechs Monaten Gef ngnis unbedingt). Meist handelte es sich um Exhibitionismus. Zudem griff er einmal ein zehnj hriges M dchen aus (Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. M rz 1979 S. 4) und forderte ein siebenj hriges M dchen dazu auf, seinen Penis zu ber hren (Urteil des Obergerichts des Kantons Z rich vom 2. Juni 1989 S. 4). B. Am 4. April 2004 begegnete X.________ bei einem Spaziergang mit seinem Hund der damals elfeinhalbj hrigen A.________. Die beiden kamen miteinander ins Gespr ch, in dessen Verlaufe er das Alter des M dchens erfuhr. In der Folge begleitete dieses X.________ nach Hause. Nachdem er A.________ dort einen Pornofilm gezeigt hatte, kam es zum vaginalen und analen Geschlechtsverkehr. Aufgrund dieses Sachverhalts erkl rte ihn das Kantonsgericht Glarus am 1. Juni 2005 der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig. berdies verurteilte es ihn wegen Verstosses gegen das Bet ubungsmittelgesetz gem ss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG. Es bestrafte ihn mit 30 Monaten Gef ngnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitig angetretenen Strafvollzugs. Anstelle des Vollzugs der Freiheitstrafe ordnete es die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. Dagegen legte X.________ Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Glarus wies sie am 19. Dezember 2005 ab. C. X.________ erhebt eidgen ssische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, die Entscheide des Kantons- und des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. Juni bzw. 19. Dezember 2005 seien betreffend die Anordnung der Verwahrung (Ziff. 3 des Dispositives) aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zur ckzuweisen. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Anfechtungsobjekt der Nichtigkeitsbeschwerde bildet das Urteil des Obergerichts. Das Urteil des Kantonsgerichts ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP. Soweit der Beschwerdef hrer die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdef hrer wendet sich gegen die Anordnung der Verwahrung gem ss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, das als Entscheidgrundlage dienende Gutachten vom 25. April 2005 gen ge den Anforderungen von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht. Es spreche sich nicht explizit zum Kriterium seiner Gef hrlichkeit und damit der Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Massnahme aus. Die Vorinstanz st tze sich f r ihren Entscheid mithin nicht auf eine hinreichende Grundlage. 2.2 Die Vorinstanz nimmt dagegen an, dass sich die Frage, ob die Voraussetzungen f r die Anordnung der Verwahrung erf llt seien, gest tzt auf das Gutachten vom 25. April 2005 beantworten lasse. Das Gutachten ussere sich zu den relevanten Gesichtspunkten, insbesondere zum Gesundheitszustand des Beschwerdef hrers und zur Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten, und erweise sich hinsichtlich seiner Ausf hrungen und der Begr ndung der Schlussfolgerungen als inhaltlich fundiert und schl ssig. Gest tzt darauf und mit Blick auf die w hrend der letzten 30 Jahre gegen ber Kindern begangenen sexuellen Verfehlungen des Beschwerdef hrers, welcher mit dem j ngst zu beurteilenden Vorfall eine weitere bedeutsame Schwelle im Rahmen seines sexualdeliktischen Verhaltens berschritten habe, sowie die bisherigen station r-psychiatrischen Bem hungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die f r eine Verwahrung geforderte Voraussetzung der Gef hrlichkeit f r die ffentliche Sicherheit erf llt ist. Aus dem dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden Gutachten vom 25. April 2005 geht namentlich hervor, dass der Beschwerdef hrer an einer organischen Pers nlichkeitsst rung gem ss ICD-10 leidet, verursacht durch eine Hirnkontusion nach Arbeitsunfall. Die Prognose sei ung nstig. Die Wiederholungsgefahr sei hinsichtlich der fr her ver bten Straftaten zwar h her als bez glich des jetzt begangenen Delikts. Doch sei auch in Bezug auf die heute zu beurteilenden sexuellen bergriffe - da nicht v llig ausserhalb des fr heren Handelns des Beschwerdef hrers liegend - mit einer deutlichen Gefahr des R ckfalls zu rechnen. Um das Risiko weiterer gleichartiger Delikte zu mindern, bed rfe dieser deshalb eines durch ussere Vorgaben strukturierten Alltags und einer fachkundigen p dagogisch orientierten F hrung und Aufsicht. Der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik mache bei ihm keinen Sinn, da er von einem therapeutisch orientierten Angebot in einer Klinik aller Voraussicht nach nicht profitieren k nne. Ein Aufenthalt in einer geschlossenen Klinik w rde weitere Delikte schon durch die Einschr nkung von entsprechenden Kontakten verhindern. Grunds tzlich denkbar sei auch ein offener Vollzug oder die Unterbringung in einem klar strukturierten und personell gut ausgestatteten Wohnheim. Eine Lebenssituation ohne pers nliche Aufsicht bzw. bei Selbstverantwortung f r einige Stunden und eine Situation ohne Mauern w rden aber prinzipiell die Gelegenheit zu neuen Delikten er ffnen. V llig ohne Einsicht oder Selbststeuerung seines Verhaltens sei der Beschwerdef hrer allerdings nicht. Es w re daher zu berlegen, ob ein System der "mittleren usseren Sicherheit" nicht ausreichend und im Hinblick auf die Art m glicher Delikte angemessen w re. Aus psychiatrischer Sicht k nne jedenfalls nicht empfohlen wer-den, ihn ohne jegliche Weiterbetreuung aus dem Strafvollzug zu entlassen und lediglich eine Schutzaufsicht einzurichten. 3. Erfordert der Geisteszustand des T ters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gef ngnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, rztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter den T ter gem ss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen. Gef hrdet der T ter infolge seines Geisteszustandes die ffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise und spiegelt sich sein gef hrlicher Geisteszustand in der von ihm begangenen Tat wider, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gef hrdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE 121 IV 297 E. 2b). Die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kommt nur bei gef hrlichen T tern in Betracht. Die Frage einer sozialen Gef hrlichkeit stellt alle Entscheidungstr ger bekanntermassen vor Schwierigkeiten. Eine Sozialgef hrlichkeit l sst sich nicht unmittelbar aus der Anlasstat erschliessen. Unter dem Titel von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entscheidet nicht die Gef hrlichkeit der Tat, sondern die Gef hrlichkeit des Geisteszustandes ber die Rechtsfolge. Diese bedarf einer vertieften Abkl rung, weshalb der Richter seinen Entscheid auf Grund von Gutachten ber den k rperlichen und geistigen Zustand des T ters, ber dessen Behandlungsf higkeit und -bed rftigkeit sowie ber die Notwendigkeit einer Verwahrung, einer rztlichen Behandlung oder besonderer Pflege trifft (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; BGE 127 IV 1 E. 2a). Dies er brigte sich, w re eine Gef hrlichkeit unmittelbar aus der Anlasstat ersichtlich. Es spielt berdies keine Rolle, in welcher Weise die Tat mit dem abnormen Geisteszustand zusammenh ngt, ob sie also unmittelbar aus ihm hervorgeht oder mittelbar in ihm begr ndet liegt (G nter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, 11 N. 15). Die schwer wiegende Gef hrdung bezieht sich nicht nur auf N he und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art und Bedeutung des gef hrdeten Rechtsgutes, so dass bei der Gef hrdung hochwertiger Rechtsg ter wie Leib und Leben an N he und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei der Gef hrdung weniger bedeutender Rechtsg ter (BGE 118 IV 108 E. 2a). Zu verwahren ist nur, wenn diese Massnahme, welche angesichts der Schwere des Eingriffs in die pers nliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio" ist, notwendig erscheint (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE 125 IV 118 E. 5b/bb; 123 IV 1 E. 4c). 4. 4.1 Die bisherigen Sexualstraftaten des Beschwerdef hrers, bei denen zur Hauptsache exhibitionistische Handlungen im Vordergrund standen, f hrten angesichts des nicht betr chtlichen Ausmasses der Ge-fahr zu Recht nicht zu einer Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Sie scheiden als Anlasstaten mithin ohne weiteres aus, auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdef hrer ber seine zeitlich weit zur ckliegenden Vorstrafen hinaus eingestandenermassen weitere derartige Handlungen gegen ber Kindern begangen hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.4c/aa mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erw gungen). Denn diese Taten offenbaren nicht jenen Geisteszustand, der den Beschwerdef hrer als besonders gef hrlich im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2. StGB erscheinen liesse. 4.2 Als m gliche Anlass- oder Symptomtat f llt daher einzig das begangene Sexualdelikt zum Nachteil von A.________ in Betracht. Dabei sind auch die weiteren Tatumst nde zu ber cksichtigen: Der Beschwerdef hrer kam mit dem elfeinhalbj hrigen M dchen anl sslich eines Spaziergangs mit seinem Hund ins Gespr ch, welches ihn in der Folge nach Hause begleitete und ihm in seine Wohnung folgte. Nachdem es dort vom Beschwerdef hrer etwas zu Essen und Trinken erhalten hatte, fragte dieser das M dchen, ob es sich einen Sexfilm anschauen wolle, was es bejahte. Im Wohnzimmer legte der Beschwerdef hrer einen Film mit pornographischem Inhalt ein und verliess anschliessend den Raum. Nach einiger Zeit kam er - bereits unbekleidet - zur ck und fragte das Kind, ob es die Sachen aus dem Film auch mit ihm machen wolle. A.________ zeigte sich mit dem Ansinnen des Beschwerdef hrers "einverstanden". In der Folge kam es zweimal zu vaginalem und einmal zu analem ungesch tztem Geschlechtsverkehr. Die fraglichen sexuellen bergriffe auf das M dchen A.________ wiegen insgesamt sehr schwer, obschon der Beschwerdef hrer ohne Gewalt vorging. Die Tatschwere alleine l sst indes den Schluss auf eine Gemeingef hrlichkeit des Beschwerdef hrers nach den Anforderungen von Art. 43 StGB nicht zu. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um die erstmalige Begehung eines Delikts von solcher Tragweite handelt. Eine relevante Gef hrlichkeit im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liesse sich deshalb nur bejahen, wenn ernsthaft damit gerechnet werden m sste, dass der Beschwerdef hrer in Zukunft weitere Taten dieser Art beginge. Entscheidend ist somit die Frage, ob die heute zu beurteilenden strafbaren Verhaltensweisen gegen die sexuelle Integrit t einmalig sind oder den Wendepunkt hin zu einer Verschlimmerung des Geisteszustands bilden. Von dieser zweiten M glichkeit geht die Vorinstanz aus, ohne diese Auffassung allerdings n her zu begr nden. Mit Blick auf den hier zur Diskussion stehenden Vorfall f hrt sie einzig aus, dass der Beschwerdef hrer nun erstmals den Geschlechtsverkehr mit einem Kind vollzogen und damit eine weitere bedeutsame Schwelle bei seinem langj hrigen sexualdeliktischen Treiben berschritten habe. Die R ckfallgefahr neuer exhibitionistischer Taten sowie eines neuerlichen Beischlafs mit einem Kind sei laut den Gutachten sehr hoch. Damit sei das Risiko eines erneuten bergriffs gegen die sexuelle Integrit t von Kindern eminent. Aus diesen Ausf hrungen geht indes nicht klar hervor, ob es sich um die Gefahr eines R ckfalls in vorwiegend exhibitionistische Handlungen - die grunds tzlich nicht zu einer Verwahrung f hren k nnen - oder in schwerere Straftaten handelt. Auch die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden Gutachten befassen sich mit dieser Fragestellung nicht. Dasjenige vom 30. August 2004 l sst sich - mangels entsprechender Fragen - zur Notwendigkeit einer Verwahrung und dem Kriterium der Gef hrlichkeit des Beschwerdef hrers berhaupt nicht aus. Das Kantonsgericht des Kantons Glarus holte deshalb ein weiteres Gutachten ausschliesslich zur Frage der Verwahrungsbed rftigkeit des Beschwerdef hrers ein. Auch in diesem Gutachten vom 25. April 2005 finden sich jedoch keine eindeutigen Aussagen zur Notwendigkeit der Verwahrung bzw. der Gef hrlichkeit des Beschwerdef hrers. Dass eine sichernde Massnahme eine M glichkeit bildet, einen Straft ter von weiteren Straftaten abzuhalten, ist evident, sagt aber nichts ber die Notwendigkeit f r deren Anordnung im konkreten Fall aus. Richtig ist, dass die Frage der Verh ltnism ssigkeit vom Richter zu entscheiden ist. Doch muss sich der Richter f r diesen Entscheid auf eine schl ssige und klare gutacherliche Beurteilung st tzen k nnen. Diesen Anforderungen vermag das fragliche Gutachten hinsichtlich der vom Beschwerdef hrer ausgehenden Gef hrdung f r die Allgemeinheit nicht zu gen gen. Zwar bejaht es eine erhebliche Wiederholungsgefahr auch f r sexuelle bergriffe, wie sie vorliegend erstmals zu beurteilen waren, doch begr ndet es diese Annahme nur unzureichend mit dem lapidaren Hinweis, das jetzige Delikt des Beschwerdef hrers liege nicht v llig ausserhalb seines bisherigen Verhaltens. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der sich hier stellenden Problematik erfolgt nicht. Insoweit gibt das Gutachten keine (schl ssige) Auskunft ber die Gef hrlichkeit des Beschwerdef hrers bzw. ber die Frage, ob dessen Straftaten im Zusammenhang mit A.________ einmalig sind oder einen Wendepunkt hin zu einer Eskalation bzw. einer Verschlimmerung der sexuellen Enthemmung darstellen. Die Verwahrung gem ss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die pers nliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio" und darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gef hrlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen). Angesichts der Tragweite der Entscheidung f r den Betroffenen ist der Einhaltung der formellen Voraussetzungen f r die Anordnung der Verwahrung strikte Nachachtung zu verschaffen. Dazu geh rt die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich zu den entscheidrelevanten Fragen aus fach rztlicher Sicht klar und schl ssig ussert (Urteile des Kassationshofs 6S.258/2005 vom 24. September 2005 E. 2.3 sowie 6S.46/2004 vom 2. April 2004 E. 2.4). Insgesamt ergibt sich, dass die tats chlichen Verh ltnisse im zu beurteilenden Fall nicht gen gend abgekl rt sind, so dass die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht berpr ft werden kann. Der angefochtene Entscheid ist nach Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache zur weiteren Abkl rung an die Vorinstanz zur ckzuweisen. 5. Aus diesen Gr nden ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdef hrer eine angemessene Entsch digung auszurichten (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos; die Entsch digung ist jedoch dem Vertreter des Beschwerdef hrers zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die eidgen ssische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gem ss Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zur ckgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdef hrers wird f r das bundesgerichtliche Verfahren eine Entsch digung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. April 2006 Im Namen des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Die Gerichtsschreiberin: