Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.574/2006
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{T 0/2}
6S.574/2006 /hum

Urteil vom 11. Januar 2007
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, vom 27. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ setzte am 17. Juni 2005, um 23.00 Uhr, ausgangs Küblis in
Richtung Saas nach dem signalisierten Ende des Überholverbotes zum Überholen
eines mit ca. 70 km/h fahrenden neutralen Polizeiautos an. Da dessen Lenker
dieses seinerseits leicht beschleunigte, brach er das Manöver ab. Nach dem
Grenzbach zwischen Küblis und Saas setzte er in einer leichten Linkskurve zu
einem zweiten Überholmanöver des nun mit 70 bis 80 km/h fahrenden
Polizeiautos an. Nach einer Rechtskurve und nach ca. 230 Metern schloss der
mit maximal 85 bis 90 km/h fahrende X.________ im Scheitelpunkt der
nächstfolgenden Linkskurve das Manöver ab.

Das Kantonsgericht von Graubünden sprach X.________ im Berufungsverfahren mit
Urteil vom 27. September 2006 der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss
Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig und
bestrafte ihn mit einer Busse von 1'000 Franken.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt
sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben.

2.
Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist das Überholen nur gestattet, wenn der
nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert
wird. Gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG darf in unübersichtlichen Kurven nicht
überholt werden (vgl. dazu im Übrigen die zutreffenden allgemeinen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf S. 7/8 E. 5a).

Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, die Strecke, auf der
er überholt habe, sei übersichtlich gewesen. Die Vorinstanz kommt mit
einlässlicher Begründung, auf die hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG
verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 - 10 E. 5b und c),
zum Schluss, der Ansicht des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Es
sei für ihn nicht möglich gewesen, die für den Überholvorgang erforderliche
Strecke restlos einzusehen. Da es Nacht gewesen sei, habe er denn auch darauf
vertraut, dass er gegebenenfalls entgegenkommende Lichter würde feststellen
können. Aufgrund der konkreten Strassenverhältnisse wären gewisse Lichtkegel
jedoch unter Umständen zu spät sichtbar oder nicht eindeutig
entgegenkommenden Fahrzeugen zuzuordnen gewesen.

Wenn man von diesen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die gemäss
Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP für das Bundesgericht im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich sind, ausgeht, ist der Schuldspruch wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers eine Nichtigkeitsbeschwerde sein
soll, ist sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann vorgebracht werden, der angefochtene
Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Willkür liegt
jedoch nur vor, wenn der Entscheid im bemängelten Punkt auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht und
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1; 129 I 8 E. 2.1
und 173 E. 3.1; 125 I 492 E. 1b). Gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG prüft
das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E.
1.3; 125 I 492 E. 1b). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass und
inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich im oben umschriebenen Sinn
ist. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers dieser Voraussetzung nicht
genügt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen verweist er mehrfach auf ein
Video, das seine Ansicht zu bestätigen vermöge. Nachdem sich die Vorinstanz
jedoch auf einen von ihr durchgeführten Augenschein (angefochtener Entscheid
S. 5), der eine gute Beurteilung der Sachlage ermöglicht haben dürfte,
stützen konnte, liegt jedenfalls keine Willkür vor. Die Eingabe ist, wenn sie
eine staatsrechtliche Beschwerde sein soll, abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.
Am Rande bemängelt der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Dass die
Vorinstanz mit einer Busse von 1'000 Franken das ihr zustehende Ermessen
überschritten oder sonst Bundesrecht verletzt hätte, ist jedoch nicht
ersichtlich (zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers vgl.
angefochtenen Entscheid S. 2). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde
abzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2007

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: