Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.571/2006
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2006
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2006


{T 0/2}
6S.571/2006 /rom

Urteil vom 28. Dezember 2006
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Jossen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1,
1950 Sitten.

Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Strafgerichtshof I, vom 21. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil
vom 21. November 2006 unter anderem des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
schuldig und bestrafte ihn mit 23 Monaten Zuchthaus.

X. ________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das
Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Er sei unmittelbar nach Eingang
der Beschwerde aus der Haft zu entlassen. Es seien ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren und Advokat Peter Jossen als Offizialanwalt zu
bezeichnen.

2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde führt im Falle ihrer Gutheissung nur dazu, dass
das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit
der Beschwerdeführer etwas anderes verlangt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. II/1
und 2), ist darauf nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung. In dieser Hinsicht
kommt der Vorinstanz ein grosser Spielraum des Ermessens zu, und das
Bundesgericht greift nur ein, wenn sie den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Komponenten ausser
acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse
unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung
oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101
E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a). Der
Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass die Vorinstanz von den
korrekten allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung ausgegangen ist
(Beschwerde S. 4 Ziff. IV/A/3). Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch
nicht, dass der Vorinstanz bei der Strafzumessung für den konkreten Fall ein
Fehler im oben umschriebenen Sinn unterlaufen wäre. Insbesondere kann in
Bezug auf die Frage der aufrichtigen Reue in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG
auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 15). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Da es beim Strafmass bleibt, welches die Vorinstanz festgelegt hat, liegt
eine Verletzung von Art. 41 StGB von vornherein nicht vor. Die Beschwerde
entbehrt in diesem Punkt überdies ohnehin einer hinreichenden Begründung
(vgl. S. 7 Ziff. F/1 und 2).

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen
werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2006

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: