Kassationshof in Strafsachen 6S.55/2006
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6S.55/2006 /Rom Urteil vom 23. April 2006 Kassationshof Bundesrichter Schneider, Pr sident, Bundesrichter Wipr chtiger, Z nd, Gerichtsschreiber Willisegger. X. ________, Y.________, Beschwerdef hrer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz M usli, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. Gehilfenschaft zu Veruntreuung Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. November 2005. Sachverhalt: A. Am 6. Juli 1998 erteilte A.________ dem Treuh nder B.________ bzw. dessen C.________ AG den Auftrag, ein Bankguthaben ber DM 830'000.-- von Deutschland in die Schweiz zu berweisen. Entsprechend der Vereinbarung sollte das Guthaben dem Konto der D.________ Vereinigung als Schenkung gutgeschrieben werden. Am 7. Juli 1998 liess B.________ den Betrag bei der Banca Unione di Credito auf ein Kontokorrent-Konto seiner Treuhandgesellschaft berweisen. Das Geld wurde sodann auf eine Bank in Luxemburg transferiert und schliesslich am 17. August 1998 bei der E.________ AG in Feldkirch/ sterreich auf ein Konto der C.________ AG berwiesen. Statt das Guthaben auftragsgem ss der Beschenkten zu berweisen, verwendete B.________ das Geld in der Folge unter Mitwirkung von Y.________ und X.________ f r seine eigenen Gesellschaften, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden. B. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte B.________ am 16. November 2004 unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) zu einer bedingten Gef ngnisstrafe von 16 Monaten. Mit Urteil gleichen Datums erkl rte es X.________ und Y.________ der Geldw scherei (Art. 305bis StGB) schuldig und bestrafte sie je mit Gef ngnis von 6 Monaten unter Gew hrung des bedingten Vollzuges. Die Verurteilung von B.________ blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Auf Berufung von X.________ und Y.________ hin erkannte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. November 2005 auf Gehilfenschaft zur Veruntreuung gem ss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, bestrafte X.________ mit einer bedingten Gef ngnisstrafe von 9 Monaten und Y.________ mit einer solchen von 6 Monaten. C. X.________ und Y.________ erheben gemeinsam eidgen ssische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. November 2005 aufzuheben. D. Das Kantonsgericht verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde. Eine Vernehmlassung wurde nicht durchgef hrt. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an die tats chlichen Feststellungen der kantonalen Beh rde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausf hrungen, die sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen richten, sind unzul ssig. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als die Vorinstanz jene Feststellungen nicht trifft, die zur berpr fung von Bundesrecht notwendig sind (Art. 277 BStP). Der Beschwerdef hrer muss sich jedoch mit der rechtlichen Begr ndung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und kurz darlegen, inwiefern der Bundesrechtssatz, dessen Anwendung ger gt wird, verletzt sein soll (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Art. 277 BStP vermittelt keinen selbst ndigen Beschwerdegrund (BGE 101 IV 132 E. 3b S. 135, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdef hrer vorbringen, die Vorinstanz treffe keine hinreichenden Feststellungen zur Verf gungsberechtigung und zu den berweisungen des Guthabens, ist auf deren Beschwerden nicht einzutreten. Sie legen nicht dar, weshalb es f r die Gesetzesanwendung auf diese Tatfragen ankommen sollte. Da ihnen nicht zur Last gelegt wird, sie h tten an der bertragung des Guthabens mitgewirkt, ist solches auch nicht ersichtlich. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob sich die beiden Beschwerdef hrer der Gehilfenschaft zur Veruntreuung gem ss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht haben, indem sie B.________ unterst tzten, die Treuhandgelder zweckwidrig zu verwenden. Nach Auffassung der Beschwerdef hrer ist die Verurteilung bundesrechtswidrig, weil die Veruntreuung bereits verwirklicht gewesen sei. Eine Teilnahme nach Vollendung der Tat sei ausgeschlossen, es liege lediglich Mitwirkung beim Verbrauch vor. Sie machen zudem geltend, ihr Verhalten m sse straflos bleiben, weil ihnen die Verm genswerte nicht anvertraut worden seien. 3. 3.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht eine Veruntreuung, wer ihm anvertraute Verm genswerte unrechtm ssig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als Gehilfe macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vors tzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat f rdert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt h tte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen w re. Die F rderung der Tat gen gt. Andererseits muss die Hilfeleistung tats chlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben (BGE 120 IV E. 265 2c/aa S. 272, mit weiteren Hinweisen). Ein Delikt gilt als vollendet, wenn alle allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit und alle echten Merkmale des in Frage stehenden gesetzlichen Tatbestands verwirklicht sind; indessen ist die Mitwirkung Dritter noch bis zur Beendigung des Delikts m glich (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd S. 220, mit Hinweis). 3.2 B.________ verwendete das ihm anvertraute Guthaben, um seine Gesellschaften zu sanieren und Liquidit tsengp sse zu berbr cken, und wurde mit Entscheid vom 16. November 2004 der qualifizierten Veruntreuung schuldig erkl rt. Dem Schuldspruch liegen Tathandlungen in der Zeit vom 24. August 1998 bis 30. Dezember 1998 zugrunde (angefochtenes Urteil, S. 11). Dieser Zeitraum ist entscheidend f r die Frage, ob die Haupttat vor ihrer Vollendung bzw. Beendigung gef rdert wurde. Die Beschwerdef hrer bringen vor, die Veruntreuung sei sp testens am 17. August 1998 mit der berweisung auf die E.________ AG vollendet gewesen. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Nicht die mehrfache bertragung der Gelder, sondern deren sp tere zweckwidrige Verwendung wurde B.________ vorgeworfen. Massgebend ist daher allein, ob die Beschwerdef hrer vor Ende Dezember 1998 die Veruntreuung gef rdert haben. Gem ss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden die Gelder auf ein Konto bei der E.________ AG berwiesen, weil der Beschwerdef hrer 2 zu diesem Finanzinstitut eine Gesch ftsbeziehung unterhielt. Vom fraglichen Konto t tigte er im Auftrag von B.________ ab dem 9. September 1998 Bargeldbez ge von insgesamt Fr. 252'315.-- (angefochtenes Urteil, S. 4 und 7 f.). Im Zusammenhang mit einer Finanzanlage in Italien, welche durch Vermittlung und unter Mithilfe der beiden Beschwerdef hrer zustande kam, flossen im Herbst 1998 bzw. Ende 1998 Vorsch sse und Spesen von mindestens Fr. 142'000.-- (angefochtenes Urteil, S. 4, 9 und 12). Der Beschwerdef hrer 1 schloss mit B.________ berdies am 18. August 1998 eine Vereinbarung zwecks Gr ndung einer gemeinsamen Holding und erwarb zu diesem Zweck einen Aktienmantel zum Preis von Fr. 32'000.--, der aus den Treuhandgeldern beglichen wurde (angefochtenes Urteil, S. 4 und 12). Demnach steht fest, dass die Beschwerdef hrer B.________ unterst tzten, bevor die zweckwidrige Verwendung der anvertrauten Gelder abgeschlossen war. Dass die geleisteten Beitr ge die Haupttat im Sinne von Art. 25 StGB f rderten, wird von den Beschwerdef hrern zu Recht nicht weiter in Frage gestellt. 4. Die Beschwerdef hrer machen geltend, eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft falle ausser Betracht, weil ihnen die Schenkung A.________ nicht anvertraut gewesen sei. Sie berufen sich dazu auf eine Meinung im Schrifttum, wonach das Anvertrauen von Verm genswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein strafbegr ndendes Merkmal darstelle. Der Teilnehmer, dem die Verm genswerte nicht anvertraut seien, bleibe straflos (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 138 N. 130). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. T ter bzw. Mitt ter kann nur sein, wem die Verm genswerte pers nlich anvertraut oder mitanvertraut waren (vgl. BGE 98 IV 147 E. 4 S. 150). Dies bedeutet jedoch nicht, dass straflos bliebe, wer sich an der Veruntreuung eines anderen beteiligt. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Mitwirkung eines Dritten, der die erforderliche T tereigenschaft nicht in eigener Person erf llt (sog. extraneus), als Anstiftung oder Gehilfenschaft zu erfassen (BGE 111 IV 74 E. 5b S. 82 f.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Zur Klarstellung mag beigef gt sein, dass sich der Teilnehmer einer Veruntreuung nicht zu verantworten hat, weil er gegen eine Treuepflicht verstossen h tte, die ihm gar nicht zukommt. Der Strafgrund der Teilnahme liegt vielmehr in der Mitwirkung an dem vom T ter begangenen Unrecht (BGE 115 IV 230 E. 2). Strafbegr ndend wirkt somit nicht bereits die vom T ter verletzte Norm, sondern das in Art. 24 f. StGB umschriebene Verbot, einen anderen zu einer solchen Rechtsverletzung zu veranlassen oder ihn dabei zu unterst tzen. Der Unrechtsgehalt der Teilnahme bestimmt sich dabei nach dem Unrecht der Tat, zu der sie geleistet wurde (G nter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, 13 N. 84). Die Vorinstanz verletzt daher Bundesrecht nicht, wenn sie die Beschwerdef hrer wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gesprochen hat. 5. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegr ndet, soweit darauf berhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdef hrer die Kosten vor Bundesgericht (Art. 278 Abs. 1 BStP). Den Gesuchen um Gew hrung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, da ihr Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos war. Den angespannten finanziellen Verh ltnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgeb hr Rechnung zu tragen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 1'600.-- wird den Beschwerdef hrern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdef hrern, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. April 2006 Im Namen des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: