Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.549/2006
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{T 0/2}
6S.549/2006
6S.550/2006 /aml

Urteil vom 17. März 2007
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter G. Isler,

gegen

6S.549/2006
A.________,
Beschwerdegegner 1,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

und

6S.550/2006
B.________,
Beschwerdegegner 2,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Anklage (Nichteintreten),

Nichtigkeitsbeschwerden (6S.549/2006 und 6S.550/2006) gegen die Beschlüsse
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. November 2006.
Sachverhalt:

A.
Am 14. Dezember 2003 um ca. 19:30 Uhr kam es gemäss Anklageschrift zwischen
X.________, B.________ und A.________ in einer Zelle des
Flughafengefängnisses Zürich-Kloten zu einer Auseinandersetzung, in deren
Verlauf B.________ X.________ einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht
versetzte, dass dieser zu Boden sank. X.________ erhob sich in der Folge
jedoch sogleich wieder und ging erneut gegen B.________ vor, der sich
entsprechend zur Wehr setzte. Als X.________ blutend auf dem Boden lag, trat
B.________ gemeinsam mit A.________ gegen den Bauch- und Brustbereich des am
Boden Liegenden ein. Während der Faustschlag ins Gesicht unter anderem zu
einer Blutung unter der harten Hirnhaut führte und sich als unmittelbar
lebensgefährlich erwies, blieben die Fusstritte gegen den Bauch- und
Brustbereich X.________s folgenlos.

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verlangte die Bestrafung von
B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, vorsätzlicher
einfacher Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher einfacher
Körperverletzung. Eventualiter beantragte sie, mangels rechtzeitigen
Strafantrags lediglich auf die Anklage wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung einzutreten. In Bezug auf A.________ forderte die
Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher einfacher
Körperverletzung; eventualiter verlangte sie, es sei auf die Anklage mangels
rechtzeitigen Strafantrags nicht einzutreten.

B.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte B.________ am 11. Mai 2005 wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Mit je separatem Beschluss vom
gleichen Datum trat es - mangels rechtzeitigen Strafantrags - weder auf die
Anklage gegen B.________ wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und
versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung noch auf diejenige gegen
A.________ wegen versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung ein.

Gegen beide Nichteintretensbeschlüsse legte X.________ Rekurs beim
Obergericht des Kantons Zürich ein, welches die Rechtsmittel am 4. November
2006 in getrennt geführten Verfahren abwies.

C.
X. ________ führt mit je separater Eingabe eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, wobei er jeweils die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und sinngemäss die Rückweisung zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz beantragt. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Weitere
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten (nahezu) identischen
Nichtigkeitsbeschwerden beziehen sich auf denselben Sachverhalt. In den zwei
Rechtsschriften werden die gleichen Begehren gestellt, dieselben Rechtssätze
angerufen und die gleichen Schlussfolgerungen gezogen. Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden zu vereinigen und in einem
einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da die angefochtenen Beschlüsse
vorher ergangen sind, ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art.
132 Abs. 1 BGG, e contrario).

Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber
noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht,
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.
Die vorsätzliche einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw.
der Versuch dazu wird nur auf Antrag hin verfolgt. Auf die Anklage, den
Beschwerdegegner 2 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und
versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung bzw. den Beschwerdegegner
1 wegen versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung zu verurteilen,
wurde nicht eingetreten, weil die vom Beschwerdeführer eingereichten
Strafanträge verspätet seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 29 StGB.

4.
Gemäss Art. 270 lit. f BStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
dem Strafantragsteller zu, soweit es um das Strafantragsrecht als solches
geht. Vorliegend stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der
eingereichten Strafanträge bzw. wann dem Beschwerdeführer die Tat und der
bzw. die Täter im Sinne von Art. 29 StGB bekannt geworden sind. Dies betrifft
ausschliesslich eine Frage des Strafantragsrechts. Der Beschwerdeführer kann
daher gestützt auf Art. 270 lit. f BStP mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen, die Auffassung der Vorinstanz, die
Strafanträge seien zu spät eingereicht worden, verstosse gegen
eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP. Rechtsfrage ist
insoweit, welche Umstände der Antragsberechtigte in welchem Ausmass kennen
muss, damit ihm Tat und Täter nach Art. 29 StGB bekannt sind.

5.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 269 Abs. 1
BStP nur die Verletzung von eidgenössischem Recht gerügt werden. Soweit sich
der Beschwerdeführer in seinen Eingaben gegen die Beweiswürdigung und damit
gegen die Feststellungen der Vorinstanz wendet, ist auf die Beschwerden nicht
einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP und Art. 277bis Abs.1 BStP).

6.
6.1 Ob eine bestimmte strafbare Handlung von Amtes wegen oder nur auf Antrag
hin verfolgt wird, ergibt sich in aller Regel aus dem Gesetzestext. Eine
Körperverletzung ist danach von Amtes wegen zu verfolgen, wenn sie schwer
ist; unerheblich ist in dieser Hinsicht, ob die Tat vorsätzlich, Art. 122
StGB, oder fahrlässig, Art. 125 Abs. 2 StGB, begangen wurde. Hingegen ist die
vorsätzlich oder fahrlässig verübte einfache Körperverletzung generell nur
auf Antrag hin zu verfolgen (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB), es
sei denn, das Tatvorgehen erweise sich im Rahmen der vorsätzlichen einfachen
Körper-verletzung als besonders gefährlich oder verwerflich (Art. 123 Ziff. 2
StGB). Ist in einem Fall unklar, ob es sich bei der zu beurteilenden Straftat
gegen die körperliche Integrität um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt
handelt bzw. will der Antragsberechtigte nicht nur ein Offizialdelikt,
sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt
wissen, so muss er sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen (vgl.
Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl.,
Zürich 2006, § 39 Fn 62; Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg
2004, S. 452), ansonsten mangels Strafantrags nicht mehr zu prüfen ist, ob
allenfalls ein Antragsdelikt begangen wurde (so im Ergebnis BGE 129 IV 1 E.
3.1).

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit
dem Tag, "an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird" (Art. 29
StGB). Erforderlich ist zudem selbstverständlich, dass der Berechtigte die
Tat kennt, d.h. weiss, dass die Elemente eines Tatbestands erfüllt sind (BGE
126 IV 131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a). Die Antragsfrist beginnt mithin erst,
wenn dem Berechtigten die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente
bekannt sind (h.L.; siehe z.B. Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997,
Art. 29 StGB N. 3; Christof Riedo, Basler Kommentar, 2003, Art. 29 StGB N. 12
f.). Oft ist ein Verhalten nur bei Vorsatz und bei Vorliegen weiterer
subjektiver Elemente strafbar und damit eine Straftat. Die Antragsfrist kann
daher erst beginnen, wenn der Berechtigte auch diese Umstände kennt (Urteil
des Kassationshofs vom 25. August 2006, 6S.124/2006 E. 3.1).

"Bekannt" im Sinne von Art. 29 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der
Antragsberechtigte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt.
Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein
Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den
Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung
oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 76 IV 1 E. 2; 126 IV 131 E. 2a).
Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und
blosses "Kennenmüssen" des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 76 IV
1 E. 2). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kenntnis der Tat. Bleibt es
beim versuchten Antragsdelikt, gelten die genannten Grundsätze analog: Die
Frist nach Art. 29 StGB beginnt zu laufen, sobald der Antragsberechtigte vom
Versuch einer Tat und vom Täter weiss.

6.2 Die Vorinstanz nimmt unter Verweis auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil an, dass sich der Beschwerdeführer spätestens im
März 2004 an die Tathandlungen des Beschwerdegegners 2, insbesondere an den
Faustschlag in sein Gesicht, zu erinnern vermochte. Sie stützt sich dabei auf
die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. März 2004 erklärte, dass ihm
der Vorfall in der Gefängniszelle ungefähr vor einem Monat von alleine wieder
in den Sinn gekommen sei. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn zunächst in den
Bauch und anschliessend in das Gesicht geschlagen. Weiter geht die Vorinstanz
davon aus, dass der Beschwerdeführer von den folgenlos gebliebenen
Fusstritten in den Bauch- und Brustbereich durch die Beschwerdegegner 1 und 2
erstmals am 31. März 2004 erfahren habe und zwar, als er in Begleitung seines
Rechtsvertreters der Zeugeneinvernahme des Gefängniswärters C.________
beiwohnte. Nach dessen Schilderungen hätten die beiden Beschwerdegegner den
am Boden liegenden Beschwerdeführer mit Fusstritten in die Magen- und
Brustgegend traktiert. Die vom Zeugen geschilderte Geschehenssequenz
umschreibe ausreichend detailliert ein tatbestandsmässiges Verhalten zweier
bekannter Täter. Das IRM-Gutachten vom 28. Juni 2004 habe deshalb für weitere
Erkenntnisse nicht abgewartet werden müssen. Insgesamt gelangt die Vorinstanz
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Faustschlags ins
Gesicht spätestens im März 2004 und in Bezug auf die Fusstritte gegen seinen
Bauch- und Brustbereich am 31. März 2004 Kenntnis von Tat und Täter erlangte.
Ab diesen Zeitpunkten habe die Strafantragsfrist - ungeachtet der laufenden
Strafuntersuchung wegen des Offizialdelikts betreffend die schwere
Körperverletzung - deshalb für die vorsätzliche einfache Körperverletzung
(Faustschlag des Beschwerdegegners 2) bzw. die versuchte vorsätzliche
einfache Körperverletzung (Fusstritte der Beschwerdegegner 1 und 2) zu laufen
begonnen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme
gestellten Strafanträge vom 12. Juli 2004 er-wiesen sich daher gemäss Art. 29
StGB als verspätet.

6.3 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass aufgrund der
laufenden Strafuntersuchung wegen des Offizialdelikts der schweren
Körperverletzung das Antragserfordernis für daneben allfällig erfüllte
Antragsdelikte entfiele. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass in
einem solchen Fall Strafanträge erst gestellt werden könnten bzw. die
Antragsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Antragsberechtigte genaue
Kenntnis von zusätzlichen Tathandlungen erlange, die sich einerseits von der
von Amtes wegen verfolgten klar unterscheiden würden, und sich andererseits
dem oder den verantwortlichen Tätern eindeutig zuordnen liessen. Diese
Kenntnis habe er erst mit dem IRM-Gutachten vom 28. Juni 2004 erlangt. Seine
Strafanträge vom 12. Juli 2004 seien somit rechtzeitig.

6.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Wie vorstehend
dargelegt, ist dem Antragsberechtigten die Tat im Sinne von Art. 29 StGB
bekannt, wenn er um die objektive und subjektive Seite des strafbegründenden
Sachverhalts weiss. Damit ist auch gesagt, dass zur Kenntnis der Tat nicht
die Gewissheit über alle Einzelheiten des Handlungsverlaufs gehört.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kenntnis des Täters; so ist Kenntnis
mehr als Verdacht aber weniger als Gewissheit. Davon geht auch die Vorinstanz
aus. Nach ihren verbindlichen Feststellungen wusste der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer spätestens im März 2004, dass ihm der Beschwerdegegner 2
einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, und erfuhr er am 31. März 2004 von
den Fusstritten der Beschwerdegegner 1 und 2 gegen seinen Brust- und
Bauchbereich. Bereits damit erhielt der Beschwerdeführer vom Vorgang in der
Gefängniszelle in seinen wesentlichen Teilen Kenntnis und erlangte damit das
erforderliche Wissen von Tat und Täter im Sinne von Art. 29 StGB, wodurch die
Antragsfrist ausgelöst wurde. Das IRM-Gutachten brauchte deshalb zwecks
weiterer Erkenntnisse über den genauen Tathergang nicht abgewartet zu werden.
Daran ändert nichts, dass eine Strafuntersuchung wegen schwerer
Körperverletzung im Gange war. Art. 29 StGB sieht in dieser Hinsicht keine
Ausnahme vor. Im Übrigen könnte der Antragsberechtigte den Fristbeginn sonst
(beliebig) hinauszögern, was den Zweck der Antragsfrist, die Verwirklichung
des Beschleunigungsgebots, vereiteln würde (Riedo, a.a.O, S. 452; vgl. auch
Jörg Rehberg, Der Strafantrag, ZStR 85/1969, S. 264). Mit der Vorinstanz ist
deshalb davon auszugehen, dass die eingereichten Strafanträge des
Beschwerdeführers verspätet sind. Die angefochtenen Beschlüsse verletzen
mithin kein Bundesrecht.

6.5 Die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden sind demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege
kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden nicht stattgegeben werden (Art.
152 Abs. 1 und 2 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1
BStP). Bei deren Festsetzung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen
(Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2007

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: