Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.548/2006
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{T 0/2}
6S.548/2006 /hum

Urteil vom 23. Februar 2007
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Stadelmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Strafzumessung (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom

5. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Berufungsurteil vom 5. September 2006 befand das Obergericht des Kantons
Thurgau X.________ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen
Diebstahls, des bandenmässigen Raubs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Betrugs, des mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Urkundenfälschung, des mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff.
1 Abs. 4 und Art. 19a Ziff. 1) und das Transportgesetz (Art. 51 Abs. 1 lit.
b) für schuldig und bestätigte die erstinstanzlich verhängte Strafe von
dreieinhalb Jahren Zuchthaus.

B.
Dagegen führt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangt er die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 reichte das
Obergericht des Kantons Thurgau seine Gegenbemerkungen ein, in denen es die
Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt. Weitere Vernehmlassungen
wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher
ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132
Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Verneinung seines
Wiedergutmachungswillens. Er wendet sich insbesondere gegen die
diesbezügliche vorinstanzliche Begründung, wonach ihn die mit den
Opferangehörigen ausgehandelten Entschädigungszahlungen nicht belasten
würden, weil angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ohnehin der Staat
dafür aufzukommen habe. Mit seinem Argument, dass wegen der staatlichen
Regressmöglichkeiten nicht von seiner damaligen Zahlungsunfähigkeit auf den
fehlenden Wiedergutmachungswillen hätte geschlossen werden dürfen, macht der
Beschwerdeführer sinngemäss Willkür in der Beweiswürdigung geltend. Die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist indes mit staatsrechtlicher
Beschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 2 BStP). Es kann deshalb offen
bleiben, ob die unterdessen angeblich erhobenen und teilweise beglichenen
staatlichen Regressforderungen als neue Tatsachen überhaupt vorgebracht
werden dürfen (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf die Beschwerde ist
insoweit nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Zu Unrecht werfe
ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf A.________ ein
sehr schweres Verschulden vor. Seine positive Entwicklung seit der Tat hätte
ebenso berücksichtigt werden müssen wie der Umstand, dass er 'wieder ins
Zuchthaus gehen müsse'.

3.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des
anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Auch die Entwicklung des Täters seit der Tat ist
unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen (BGE 118 IV 337, E. 2c, S. 341). Der
Umfang der Berücksichtigung verschiedener Strafzumessungsfaktoren liegt im
Ermessen der kantonalen Behörde (BGE 127 IV 101 E. 2c; 124 IV 286 E. 4a).

3.2 Auch wenn sein Komplize Y.________ beim Raubüberfall die treibende Kraft
war, wertet die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als
sehr schwer. Zusammen mit dem Mittäter sei er in das Alters- und
Pflegeheimzimmer eingedrungen, habe seinen Pfefferspray versprüht und die
74-jährige Frau zur Herausgabe von Geld genötigt. Dabei sei das Opfer zu
Boden gerissen und dort mindestens eine halbe Stunde festgehalten worden.
Angesichts der grossen körperlichen Überlegenheit gegenüber dem betagten
pflegebedürftigen Opfer verdiene die Tat keine Milde. Dass sein Mittäter noch
brutaler auftrat und das Opfer sexuell nötigte, ändere an dieser Einschätzung
nichts. Dessen Verschulden wurde denn auch als ausserordentlich schwer
eingestuft und die Strafe um ein Jahr höher angesetzt. Unter diesen Umständen
ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Verschuldenseinschätzung
Bundesrecht verletzen soll. Selbst bei Annahme eines mittelschweren
Verschuldens wäre die Strafe immer noch angemessen. Der ordentliche
Strafrahmen liegt zwischen 2 und 20 Jahren Zuchthaus. Entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers trägt die Vorinstanz - teilweise unter Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil - seiner positiven Entwicklung seit der Tat deutlich
strafmindernd Rechnung. Sie berücksichtigt insbesondere, dass er nunmehr über
eine feste Anstellung verfügt, mit einer Kollegin zusammenwohnt, Sport treibt
und keine harten Drogen mehr nimmt. Sie verneint jedoch eine erhöhte
Strafempfindlichkeit. Jeder Strafvollzug habe für den verurteilten Täter und
seine Angehörigen negative Auswirkungen. Auch diese Einschätzung ist von
Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.

4.
Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: