Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.314/2006
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{T 0/2}
6S.314/2006 /rom

Urteil vom 15. August 2006
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Verwahrung (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 10. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Brugg X.________ wegen
Mords, Raubs, Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung, einfacher
Körperverletzung, versuchter vorsätzlicher Brandstiftung, Störung des
Totenfriedens, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei,
wiederholter Sachentziehung, wiederholten Hausfriedensbruchs und
Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren Zuchthaus. Zudem
ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Das ordentliche Strafende fiel auf den 23. September 2005, zwei Drittel der
Strafe waren am 23. Mai 2000 erstanden. Mit Verfügung vom 19. Mai bzw. 14.
Juli 2000 wurde X.________ die bedingte Entlassung gemäss Art. 38 StGB
verweigert.

Am 3. Dezember 2004 stellte das Departement des Innern, Abteilung Strafrecht,
des Kantons Aargau gestützt auf die Therapieverlaufsberichte des
psychiatrisch-psychologischen Dienstes, Justizvollzug, des Kantons Zürich,
das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 20. Juli 2004, die
Empfehlung der Aargauer Fachkommission zur Überprüfung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern vom 2. November 2004 sowie die
persönliche Anhörung X.________s vom 2. Dezember 2004 die angeordnete
vollzugsbegleitende Behandlung mit sofortiger Wirkung ein und ersuchte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um einen Entscheid im Sinne von Art. 43
Ziff. 3 Abs. 3 StGB zuhanden des Bezirksgerichts Brugg.
Das Bezirksgericht Brugg ordnete am 11. Oktober 2005 gestützt auf den Antrag
der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Januar 2005 die Verwahrung
X.________s im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3
StGB an. Die von diesem dagegen eingereichte Berufung wies das Obergericht
des Kantons Aargau am 9. Mai 2006 ab.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht,
mit welcher er beantragt, das angefochtene obergerichtliche Urteil sei
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde.
Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist jedoch - soweit nicht
eine mittelbare Verfassungsverletzung geltend gemacht wird - mit
staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 2 BStP). Auf die vom
Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
(Art. 32 Abs. 1 BV), des Fairnessgebots (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK) sowie der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit
den von ihm eingereichten Beschwerdebeilagen kann daher nicht eingetreten
werden. Nicht anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer im
Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde rügt, das Haupt- bzw.
Ergänzungsgutachten von Dr. A.________ vom 4. September 2005 bzw. 19. April
2006 sei widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Denn die Frage, ob ein
Gutachten in sich schlüssig ist, ist eine solche der Beweiswürdigung, die nur
mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV aufgeworfen
werden kann (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 144 E. 1c; 102 IV
225 E. 7b; 101 IV 129 E. 3a mit Hinweisen).

Mit der Entgegennahme der vorliegenden Eingabe als staatsrechtliche
Beschwerde ist dem Beschwerdeführer nicht geholfen, da sie den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt
(grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen; vgl. ferner
BGE 127 I 38 E. 3c und 4).

1.2 Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis BStP).
Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Entscheids richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
namentlich zu seinem geistigen Zustand und seiner Gefährlichkeit
(Beschwerdeschrift, S. 5 und 8), wendet.

2.
2.1 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers entbehrt die nachträgliche
Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine Verwahrung der gesetzlichen
Grundlage und verstösst damit gegen das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB und
Art. 7 EMRK). Er habe die ihm mit Urteil vom 10. September 1991 auferlegte
Strafe vollständig verbüsst. Weitere Straftaten habe er nicht verübt. Eine
erneute Freiheitsentziehung sei deshalb gestützt auf diese Verurteilung nicht
mehr möglich (Beschwerdeschrift, S. 4 und 10).

2.2 Gemäss Urteil vom 10. September 1991 wurde eine ambulante Behandlung des
Beschwerdeführers während des Strafvollzugs gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
StGB angeordnet. Das Strafende der ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Jahren
fiel auf den 23. September 2005. Dies bedeutet entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers jedoch nicht, dass mit der Strafverbüssung jeder Massnahme
die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 43 StGB können den
Strafvollzug überdauern. Sie werden auf unbestimmte Zeit angeordnet. Ihre
Dauer ist einzig vom Zustand des Täters und der Gefahr weiterer strafbarer
Handlungen abhängig. Sie werden somit ohne Rücksicht auf Art und Dauer der
ausgesprochenen Strafe durchgeführt (BGE 123 IV 100 E. 3c). Wird das Ziel der
ambulanten Massnahme im Vollzug oder in der Freiheit nicht erreicht, kann der
Richter gestützt auf Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die Massnahme nachträglich
ändern und - bei gegebenen Voraussetzungen - in eine Verwahrung umwandeln.
Dies gilt selbst, wenn der zeitlich befristete Strafvollzug bereits beendet
ist, der Täter seine Strafe also schon vollständig verbüsst hat (BGE 128 I
184 E. 2.3.2.; vgl. nicht veröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom
21. November 2003 6S.265/2003 E. 4; vom 4. Juli 2005 1P.359/2005 E. 3.1.1;
vom 20. Dezember 2005 6P.110/2005 und 6S.325/2005 E. 4.2 sowie vom 23. Januar
2006 6P.130/2005 und 6S.408/2005 E. 2).

2.3 Die vorliegende Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine Verwahrung
stützt sich auf Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und damit auf eine hinreichende
Gesetzesgrundlage. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB
und Art. 7 EMRK ist mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich. Die gestützt auf die genannte Norm angeordnete Abänderung der
Massnahme ist auch im Rahmen einer konventionskonformen Auslegung der EMRK
nicht zu beanstanden, zumal die neuerliche durch die Verwahrung bedingte
Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers durch das ursprüngliche Urteil des
Bezirksgerichts vom 10. September 1991 gedeckt ist. Denn dessen
Gefährlichkeit wurde bereits im damaligen Urteil gerichtlich festgestellt.
Auf die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wurde
nur deshalb verzichtet, weil eine solche zur Sicherung der Allgemeinheit
aufgrund der verhängten langen Freiheitsstrafe von 16 Jahren, verbunden mit
einer ambulanten Massnahme, entbehrlich erschien. Die erforderliche kausale
bzw. finale Verbindung zwischen dem ursprünglichen Urteil und dem erneuten
Freiheitsentzug gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK ist demnach - anders als der
Beschwerdeführer meint - gegeben (nicht veröffentlichter Entscheid des
Bundesgerichts vom 20. Dezember 2005 6P.110/2005, 6S.325/2005 E. 4.3). Es
kann an dieser Stelle auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil
verwiesen werden. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als
unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die nachträgliche Umwandlung der ambulanten
Massnahme in eine Verwahrung als unverhältnismässig und damit als
bundesrechtswidrig (Beschwerdeschrift, S. 10).

3.2 Die Vorinstanz ordnete eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
i.V.m. Art. 43 Ziff. 3 StGB an. Die fragliche Anordnung stützt sie auf das
Haupt- und Ergänzungsgutachten von Dr. A.________ vom 4. September 2005 bzw.
19. April 2006, wobei sie in ihre Beurteilung die Therapieberichte und die
früheren psychiatrischen Begutachtungen ergänzend miteinbezieht, so
insbesondere den Therapiebericht des psychiatrisch-psychologischen Diensts,
Justizvollzug, des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2004, den Bericht der
Aargauischen Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern und Straftäterinnen vom 2. November 2004 sowie die Gutachten des
integrierten forensisch-psychiatrischen Diensts der Universität Bern vom 29.
April 1997 und diejenigen der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 3.
August sowie 16. Dezember 1989. Die Vorinstanz legt dar, dass in sämtlichen
früheren Gutachten und Therapieberichten die Diagnose einer schweren
schizoiden Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und dissozialen Zügen
erhoben bzw. bestätigt wurde. Die Rückfallgefahr und Allgemeingefährlichkeit
des Beschwerdeführers sei immer bejaht und als beträchtlich eingeschätzt
worden, weshalb die Legalprognose jeweils als ungünstig bezeichnet worden
sei. Aus diesem Grund seien dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer
des Strafvollzugs trotz tadelloser Führung und guter Arbeitsleistungen keine
Vollzugserleichterungen gewährt worden (angefochtenes Urteil, S. 13). In
Auseinandersetzung mit dem aktuellen Haupt- und Ergänzungsgutachten stellt
die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer noch immer an einer
schwergradig ausgeprägten schizoiden Persönlichkeitsstörung mit
anankastischen (zwanghaften) und dissozialen Anteilen leidet. Aus den
Begutachtungen ergebe sich ebenfalls, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen
seines Krankheitsbilds eine erhebliche Rückfallgefahr ähnlich geneigter
Delinquenz von der Art der bisher verübten ausgehe. Zu denken sei nach dem
Gutachter vor allem an sexuell motivierte Straftaten, möglicherweise mit sehr
gewalttätigem Ausgang. Ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit werde mithin
nach wie vor als gegeben erachtet. Die Gefährdung richte sich dabei gegen die
sexuelle und körperliche Integrität von Frauen. Es sei deshalb anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit nach wie vor in schwer
wiegender Weise gefährde (angefochtenes Urteil, S. 17). Die Vorinstanz
bemerkt abschliessend, dass im heutigen Zeitpunkt keine geeigneten Massnahmen
im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Verfügung stünden, um der schwer
wiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer
zu begegnen. Die vollzugsbegleitende ambulante Therapie habe während der
ganzen Dauer des Strafvollzugs weder eine die Gefährlichkeit nachhaltig
vermindernde Veränderung der Persönlichkeitsstruktur zu bewirken noch die
bestehende erhebliche Rückfallgefahr in bedeutendem Ausmass zu senken
vermocht. Angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Behandlungen sei
davon auszugehen, dass das Rückfallrisiko allein mit einer erneuten
ambulanten Therapie in absehbarer Zeit nicht herabgesetzt werden könne. Da
auch eine Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt vom Gutachter derzeit
als nicht durchführbar erachtet werde, bleibe als einzige Möglichkeit die
Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (angefochtenes Urteil, S. 19 und
20).

3.3 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit
Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang
steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch
lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder
vermindern, so kann der Richter den Täter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen lassen. Er kann ambulante
Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist.
Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche
Sicherheit in schwer wiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung
angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer
Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).

Eine Verwahrung kommt nur bei Gefährlichkeit des Täters in Betracht.  Unter
dem Titel von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist über die Gefährlichkeit durch
Würdigung des Geisteszustandes eines Täters zu entscheiden. Dies bedarf einer
vertieften Abklärung, weshalb der Richter seinen Entscheid aufgrund von
Gutachten zu treffen hat (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; vgl. auch Art. 13
StGB). Ob eine Gefährdung schwer wiegt, beurteilt sich nicht nur nach Nähe
und Ausmass der Gefahr, sondern auch nach Art und Bedeutung des gefährdeten
Rechtsgutes, so dass bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und
Leben an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen
sind als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter. Entsprechend
kann die Verwahrung bei Gefährdung von Leib und Leben schon notwendig sein,
wenn die Gefahr der Risikoverwirklichung nicht besonders gross ist (BGE 127
IV 1 E. 2a; 125 IV 118 E. 5b/bb; 124 IV 246 E. 2b; 123 IV 1, 100). Die
Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist angesichts der
Schwere dieses Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen ultima
ratio (vgl. BGE 125 IV 118 E. 5 b/bb; 123 IV 1, 100), d.h. sie darf nicht
angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise
behoben werden kann (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen).

3.4 Die Voraussetzungen einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
sind vorliegend gegeben. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einem für
die verübten schweren Anlasstaten kausalen, abnormen Geisteszustand im Sinne
von Art. 43 StGB leidet, steht aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz
ausser Diskussion. Ebenfalls ist aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen
ausgewiesen, dass vom Beschwerdeführer noch immer eine erhebliche Gefahr
weiterer Gewalttaten mit sexuellen Inhalten ausgeht. Die zu erwartenden Taten
wiegen schwer. Die Gefährdung richtet sich gegen die körperliche und sexuelle
Integrität insbesondere von Frauen. Angesichts dieser beträchtlichen Gefahr
für höchstpersönliche Rechtsgüter hat die Vorinstanz die schwer wiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer zu Recht
bejaht.

3.5 Die Anordnung der Verwahrung erweist sich entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Wie die Vorinstanz überzeugend
darlegt, kann der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht anders als durch
die Anordnung einer solchen Massnahme begegnet werden, da weder eine
ambulante noch eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geeignet erscheinen, die Legalprognose des
Beschwerdeführers nachhaltig zu verbessern. Aus den Begutachtungen ergibt
sich in dieser Hinsicht, dass eine Aufarbeitung der begangenen Sexualdelikte
kombiniert mit einem Tötungsdelikt in psychotherapeutischer Hinsicht trotz
jahrelanger Behandlung nicht möglich gewesen sei. Zwar habe der
Beschwerdeführer in den Therapien mitgewirkt, sich durch diese aber nie
beeinflussen lassen. Es sei deshalb nicht gelungen, auf den Kern der
Problematik - die sexuelle Deviation, die Triebhaftigkeit und die deliktische
Gefährdung - vorzustossen. Ein Bewusstwerdungsprozess habe nicht
stattgefunden. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei jahrzehntelang
vorbestehend und als chronifiziert einzuschätzen. Die Wirksamkeit einer
Therapie sei deshalb zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer lehne eine solche
auch ab. Eine ambulante Behandlung nach Entlassung aus dem Strafvollzug sei
aus diesen Gründen nicht durchführbar. Abgesehen davon wäre sie nicht
ausreichend, um das bestehende erhebliche Rückfallrisiko zu vermindern.
Dasselbe gelte für eine Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, zumal
das Deliktsrisiko auch während eines Anstaltaufenthaltes nicht unbeträchtlich
sei (Hauptgutachten, S. 27; Ergänzungsgutachten, S. 5 und 6). Dass vorliegend
weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs.
1 StGB als mildere Massnahmen in Betracht fallen, um potenzielle künftige
Opfer vor dem Beschwerdeführer wirksam zu schützen, ist im Lichte dieser
Ausführungen evident. Die Anordnung der Verwahrung ist deshalb unter
Eignungs- und Erforderlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenso
besteht zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers
und dem erstrebten Ziel eine vernünftige Relation. Denn angesichts der
Erheblichkeit der von ihm ausgehenden Gefahr und der Schwere der zu
erwartenden Delikte ist dem Beschwerdeführer der mit einer Verwahrung
einhergehende Eingriff in seine Freiheitsrechte im Blick auf das immanente
Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zuzumuten.

4.
Zusammenfassend durfte die Vorinstanz in Abwägung der auf dem Spiel stehenden
Interessen ohne Verletzung von Bundesrecht die Verwahrung gestützt auf Art.
43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB anordnen. Die
Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Verzicht auf die
Erhebung von Gerichtskosten) kann gutgeheissen werden. Es sind daher keine
Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2006

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: