Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.269/2006
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{T 0/2}
6S.269/2006 /hum

Urteil vom 2. Dezember 2006
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dominique Erhart,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal.

Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), fahrlässige
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 11. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 11. Mai 2001 stürzte A.________, der als Dachdecker gearbeitet hatte, in
Dietgen 6,5 Meter in die Tiefe, als beim Abstieg vom Dach die Schaltafel (für
Schalungen verwendetes Holzbrett), auf die er vom Dachrand gefallen war,
entzweibrach. Er zog sich durch den Sturz eine Beckenringfraktur sowie eine
offene Vorderarm-Trümmerfraktur zu.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte am 11. April 2006 X.________,
der für die Sicherheit des Gerüsts verantwortlich war, im
Appellationsverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen
fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer
Busse von Fr. 600.--.

C.
X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. April 2006 aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht ersucht in seiner Stellungnahme um Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle am Erfordernis des natürlichen
und auch des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der ihm vorgeworfenen
Sorgfaltspflichtverletzung und der Verletzung des Bauarbeiters. Er rügt
ferner die Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil der Strafbefehl weder eine
Gefährdung weiterer Personen noch die Gefahr schwerer Verletzungen des Opfers
umschreibe.

2.
Die Tragweite des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten
Anklagegrundsatzes ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen
Verfahrensrecht, teilweise zudem direkt aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und aus den Verteidigungsrechten
gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21). Seine
Verletzung ist mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen (Art. 269
Abs. 2 BStP); die Nichtigkeitsbeschwerde steht dafür nicht zur Verfügung. Auf
das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher insoweit nicht einzutreten.

3.
Die Kritik, die der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Bejahung des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der von ihm begangenen
Sorgfaltspflichtverletzung und dem Unfall übt, stützt sich auf das Urteil des
Strafgerichts, das ihn freisprach. Die Vorinstanz geht indessen teilweise von
anderen tatsächlichen Feststellungen aus und gelangt deshalb zu einem anderen
Ergebnis. So nimmt es unter anderem an, auch die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verlegung von zwei Schaltafeln übereinander habe den Anforderungen
an die Tragfähigkeit des Gerüstbodens bei weitem nicht genügt; zudem habe
damit gerechnet werden müssen, dass die obere Tafel unerlaubt und
unkontrolliert entfernt werde (angefochtenes Urteil, S. 4 ff.). Damit und mit
den weiteren Feststellungen im angefochtenen Urteil setzt sich der
Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Soweit dieser von den verbindlich
festgestellten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs.
1 BStP) abweicht, ist er nicht zu hören. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen sollte, weshalb auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a
Abs. 3 OG). Die Vorinstanz erwähnt auch, dass der fragliche Gerüstboden einer
dynamischen Beanspruchung wie einem Sturz eines Arbeiters vom Dach
standzuhalten hatte, so dass eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch
das Verhalten des Opfers ausscheidet.

4.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2006

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: