Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.143/2006
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2006
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2006


{T 0/2}
6S.143/2006 /bie

Urteil vom 30. Juni 2006
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. __________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal.

Landesverweisung Art. 55 StGB,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 20. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.__________ am 18.
November 2004 des Menschenhandels, des Raubes sowie der strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu einem Raub schuldig. Es verurteilte ihn zu 15
Monaten und 20 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- und einer unbedingten
Landesverweisung von fünf Jahren. Überdies erklärte es eine bedingte
Vorstrafe von 15 Monaten Gefängnis für vollziehbar. Dieser Entscheid wurde
durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 20. Dezember 2005
bestätigt.

B.
X.__________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.

C.
Der Präsident des Kassationshofs hat der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde am 1. Mai 2006 die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 55 StGB.
Die Vorinstanz habe keine oder allenfalls nur eine bedingt vollziehbare
Landesverweisung aussprechen dürfen.

Die Vorinstanz hat die Landesverweisung, deren Dauer und die Verweigerung des
bedingten Vollzugs eingehend und unter zutreffender Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nachvollziehbar begründet. Sie hat die
Vorbringen des Beschwerdeführers bereits zu Recht verworfen. Nicht zu
beanstanden ist insbesondere die vorgenommene Interessensabwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer Delikte und dem privaten
Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unter
Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem
angefochtenen Urteil die Gründe, weshalb die Vorinstanz es auch als zumutbar
ansah, dass ihm die wie er aus dem Kosovo stammende Ehefrau und die beiden
Kinder ins Ausland folgen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil kann
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da
seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen
(Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu
tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2006

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: