Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.99/2006
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{T 0/2}
5P.99/2006 /bnm

Urteil vom 27. Juni 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460
Altdorf UR.

Art. 9 und 29 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 4. Mai 2005 hob das Landgerichtspräsidium Uri den
gemeinsamen Haushalt der Eheleute X.________ (Ehefrau) und Y.________
(Ehemann) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen für unbestimmte Zeit auf und
stellte den gemeinsamen Sohn der Parteien, Z.________ (geb. 1993), unter die
Obhut des Ehemannes, die gemeinsame Tochter W.________ (geb. 1996) unter jene
der Ehefrau. Ferner räumte es beiden Parteien je ein Besuchs- und Ferienrecht
zu Gunsten des nicht in ihrer Obhut stehenden Kindes ein und verpflichtete
den Ehemann, der Ehefrau einen Kinderunterhalt von Fr. 800.-- pro Monat
zuzüglich Kinderzulagen zu entrichten und ihr überdies monatlich einen
ehelichen Unterhalt von Fr. 2'400.-- vom 20. Februar 2004 bis 31. Mai 2005
und von Fr. 900.-- ab dem 1. Juni 2005 zu bezahlen.

B.
Den von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 28.
Oktober 2005 ab. Es hielt sowohl die getrennte Obhut über die Kinder und die
Zuweisung der Obhut über Z.________ an den Ehemann, als auch Höhe und Dauer
der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für Rechtens.

C.
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde im Wesentlichen mit dem
Begehren, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Der
Ehemann schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.

D.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wurde mit Verfügung vom 8. März 2006 nicht entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid, welcher nicht mit Berufung beim Bundesgericht
angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 127 III
474). Insoweit ist auf sie einzutreten. Als unzulässig erweist sich der
Verweis auf die Begründung kantonaler Rechtsschriften oder auf kantonale
Aktenstücke, hat doch die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst
enthalten zu sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 129 I 120 E. 2.1 S. 120).

2.
Strittig ist zur Hauptsache die Zuteilung der Obhut über den Sohn Z.________.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, seinen Entscheid nicht
begründet und damit die Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie die Art. 8 und 9 BV
verletzt zu haben. Das Obergericht repetiere einfach die Schlussfolgerungen
des eingeholten Gutachtens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes
(KJPD) vom 10. September 2004 und schliesse mit der Formel, dessen
Schlussfolgerungen seien überzeugend und nachvollziehbar. Bereits die erste
Instanz sei auf die in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2006 gemachten
Einwendungen gegen das Gutachten überhaupt nicht eingegangen und auch das
Obergericht habe sich trotz entsprechender Rüge nicht damit
auseinandergesetzt. In der vorgenannten Stellungnahme, aber auch in den
Plädoyernotizen vor erster Instanz vom 21. März 2005 und insbesondere in der
Rekursschrift vom 30. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin unter Angabe
entsprechender Beweismittel dargelegt, dass das Gutachten nicht schlüssig sei
und sich mit den betreffend die Unfähigkeit zur Kindererziehung und den
unseriösen Lebenswandel (Alkoholsucht und Cannabiskonsum) des
Beschwerdegegners genannten Tatsachen und den dazu offerierten Beweismitteln
nicht auseinandersetze; desgleichen habe sie in den Plädoyernotizen eine
Reihe von Tatbeständen mit entsprechenden Beweismitteln vorgetragen, welche
die Unfähigkeit des Beschwerdegegners zur Kindererziehung manifestierten. Die
erste Instanz habe lediglich darauf hingewiesen, dass sie über keinen
Erkennungsdienst verfüge, und habe die Vorbringen in Missachtung der
Offizialmaxime einfach nur zur Kenntnis genommen.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV). Der Berufung auf Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 8 und 9 BV kommt in
diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung zu, weshalb die Prüfung
ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV erfolgt.

2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 106 Ia 161 E. 2b; 127 I 54 E. 2b).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der
Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich
auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126
I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8
E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).

2.3 Das Obergericht verweist auf das erstinstanzliche Urteil sowie das
Gutachten des KJPD vom 10. September 2004, dessen Schlussfolgerungen es als
überzeugend erachtet, und hebt hervor, dass das Gutachten professionell,
ausführlich und umfangreich gestaltet sei und insbesondere die von der
Beschwerdeführerin gerügte Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners
untersucht habe. Aufgrund der Gutachterinnen seien grundsätzlich beide Eltern
fähig, den Sohn Z.________ zu betreuen und zu erziehen. Der Anwalt der
Beschwerdeführerin wies unter anderem in den erstinstanzlichen
Plädoyernotizen auf die Problematik des übermässigen Alkoholkonsums und des
Drogenkonsums des Beschwerdegegners hin und beantragte dazu die Einvernahme
verschiedener Zeugen und als weitere Beweisvorkehr, den Beschwerdegegner
einem Drogentest zu unterziehen. Vor Obergericht beanstandete er, dass die
beantragten Zeugen nicht einvernommen worden seien; sodann verlangte er den
Beizug der Akten des ASSV bezüglich des Strafverfahrens wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand sowie mit Blick auf den Alkoholkonsum des
Beschwerdegegners die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über dessen
Eignung zur Kindererziehung. Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht
zum Drogenkonsum des Beschwerdegegners bzw. zu dessen Alkoholproblem, sondern
lässt es mit einem Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid und das
Gutachten bewenden. Im erstinstanzlichen Entscheid heisst es dazu, dass zwar
der Alkoholkonsum des Beschwerdegegners problematisch sei, die erste Instanz
aber über keinen Erkennungsdienst verfüge, so dass die Beobachtungen der
Beschwerdeführerin bezüglich des übermässigen Alkoholkonsums nur zur Kenntnis
genommen werden könnten. Da der Beschwerdegegner laut einem Schreiben der
Erziehungsbeiständin vom 1. April 2005 sein Konsumverhalten gegenüber den
Kindern im Griff zu haben scheine, sei eine Zuweisung der Obhut über
Z.________ an den Beschwerdegegner vertretbar. Hinsichtlich des
Cannabiskonsums fehlt jeglicher Hinweis und jede Auseinandersetzung mit
dieser Problematik. Was die verlangten Beweisanträge anbelangt, ist der
Beizug der Akten des ASSV und die Erstellung eines neuen Gutachtens unter
Hinweis auf das vor Obergericht geltende Novenverbot abgewiesen worden
(E. 2a). Zu den übrigen Beweisanträgen aber kann dem Entscheid ebenso wenig
etwas entnommen werden, wie zur grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin
am Gutachten des KJPD. Diesbezüglich beschränkt sich der Entscheid z.B. auf
den allgemeinen Hinweis, dieses sei professionell, ausführlich, umfangreich
und die Schlussfolgerungen seien überzeugend dargelegt und nachvollziehbar.
Das Gutachten äussert sich mit Bezug auf das Suchtverhalten des
Beschwerdegegners nur sehr oberflächlich. So wird der Alkohol- und
Cannabiskonsum des Vaters zwar als wenig günstig bewertet und betont, beim
Sohn Z.________ hätten noch keine negativen Auswirkungen beobachtet werden
können; der Vater stelle zudem in Aussicht, den Alkoholkonsum zu reduzieren
(Gutachten S. 29 Mitte). Diese blosse Absichtserklärung reicht nicht aus, um
die Erziehungsfähigkeit des Vaters vorbehaltlos zu bejahen (vgl. S. 31 des
Gutachtens). Der Antrag, Z.________ dem Vater zuzuteilen, wird denn auch
bloss mit der klaren Willensäusserung von Z.________, beim Vater bleiben zu
wollen, und mit der starken Verwurzelung im angestammten Umfeld begründet
(Gutachten S. 31). Indem das Obergericht angesichts der anerkannten
Suchtproblematik des Beschwerdegegners, welcher keine Anstrengungen zu
unternehmen scheint, um von der Sucht wegzukommen, und angesichts der
aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Gutachtens überhaupt nicht auf die daran
geübte Kritik der Beschwerdeführerin eingegangen ist und sich auch nicht zur
Weigerung der ersten Instanz äussert, die beantragten Beweise zur Frage der
Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners abzunehmen, hat es das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Insoweit erweist sich sein Entscheid
als mit der Verfassung nicht vereinbar.

3.
Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und die Dauer des ihr persönlich zu
entrichtenden Unterhaltsbeitrages macht die Beschwerdeführerin geltend, der
Beschwerdegegner habe sein Einkommen wegen seiner Alkoholsucht vermindert,
was im Rahmen der Ermittlung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht
berücksichtigt werden dürfe. Des weiteren seien die Vermögensverhältnisse des
Beschwerdegegners nicht abgeklärt worden. Er wohne in einer teuren
Attika-Wohnung und versteure über Fr. 400'000.-- Vermögen. Die
Beschwerdeführerin werde rückwirkend ab 1. Juni 2005 lediglich einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- pro Monat zugesprochen, obwohl sie
unbestrittenermassen die Sprache nicht gut verstehe, keine Ausbildung
genossen habe und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage auf längere
Zeit kein Einkommen verdienen werde. Das Obergericht wäre verpflichtet
gewesen, die in der Rekursschrift erwähnten Beweismittel abzunehmen. Statt
dessen verweise es auf allgemeine Rechtsprinzipien, ohne die konkrete
Situation abzuklären.

Die Beschwerdeführerin hat zwar im kantonalen Rekurs behauptet, dass der
Beschwerdegegner sein Einkommen aufgrund seiner Alkoholsucht vermindert habe.
Allerdings hat sie keine Beweise angeboten oder beantragt. Indem es
angesichts dieser Umstände keine der blossen Behauptung der
Beschwerdeführerin entsprechenden Feststellungen getroffen hat, ist das
Obergericht nicht in Willkür verfallen. Im Weiteren hat das Obergericht auf
das erstinstanzliche Verfahren verwiesen, welches den anhand der greifbaren
Beweise ermittelten Wertschriften- und Liegenschaftsertrag berücksichtigt
hat. Inwiefern die erste Instanz oder gar das Obergericht im Rahmen des
summarischen Verfahrens, welches kein weitläufiges Beweisverfahren kennt und
in dem der Sachverhalt lediglich glaubhaft zu machen ist (Bräm/Hasenböhler
Zürcher Kommentar, N. 76 zu Art. 163 ZGB; vgl. auch Hohl, la réalisation du
droit et les procédures rapides, Freiburg 1994, S. 155 N. 485; BGE 126 III
257 E. 4b S. 260), verpflichtet gewesen wäre, weitere Beweise abzunehmen,
wird nicht rechtsgenüglich erörtert. Ebenso wenig wird substanziiert
dargelegt, dass allfällige Beweisanträge frist- und formgerecht gestellt
worden sind. Sodann haben beide Instanzen dafürgehalten, dass der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Gesundheit, der
finanziellen Situation, der Tatsache, dass sie nur ein schulpflichtiges Kind
zu betreuen hat, der Sprachkenntnisse, sodann unter Berücksichtigung der
praktischen Berufserfahrung und der Arbeitsmarktlage im Gastgewerbe nach
einer Trennungszeit von 15 Monaten ein beruflicher Wiedereinstieg zugemutet
werden könne. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erschöpft sich in
einer gegenteiligen Ansicht und damit in appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht
einzugehen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 125 I
492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Nicht zu hören ist die
Beschwerdegegnerin schliesslich, soweit sie dem Obergericht überhaupt
rechtsgenüglich vorwirft, es habe (im obergerichtlichen Verfahren) offerierte
Beweise nicht abgenommen. In diesem Verfahrensstadium gilt laut dem
angefochtenen Entscheid das Novenverbot, welches neue Beweisanträge vor
zweiter Instanz ausschliesst. Dass insoweit eine willkürliche Auslegung
kantonalen Prozessrechts vorliegt, wird nicht rechtsgenüglich behauptet.

4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutzuheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen
Entscheids ist hinsichtlich der Zuweisung der Obhut über den Sohn an den
Beschwerdegegner aufzuheben, ebenso aufzuheben ist die Kosten- und
Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Bei diesem Ausgang sind
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG)
und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 2 OG).

5.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist
gutzuheissen, zumal sich die Beschwerde nicht von Anfang an als aussichtslos
erwiesen hat und die Beschwerdeführerin als bedürftig gilt. Ihr ist ein
amtlicher Rechtsanwalt beizugeben, welchem angesichts des Verfahrensausgangs
ein reduziertes Honorar aus der Bundesgerichtskasse auszubezahlen ist (Art.
152 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2005 wird hinsichtlich der
Zuweisung der Obhut über den Sohn Z.________ sowie der Kosten- und
Entschädigungsregelung aufgehoben.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwalt Walter Stöckli als Rechtsbeistand
beigegeben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird einstweilen
auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Rechtsanwalt Walter Stöckli wird ein reduziertes Honorar von Fr. 1'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse entrichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: