Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.98/2006
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{T 0/2}
5P.98/2006 /blb

Urteil vom 15. Juni 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht,

5. Kammer, vom 17. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Y. ________ und X.________ heirateten im Jahr 1970 und leben seit Juli 2001
getrennt. Am 3./10. September 2001 schlossen die Ehegatten eine Vereinbarung
betreffend das Getrenntleben ab, in welcher sich X.________ unter anderem
verpflichtete, an Y.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 3'500.-- zu bezahlen. X.________ kam dieser Verpflichtung bis Januar 2003
nach. Beim Gerichtspräsidium Zurzach ist in der Zwischenzeit das
Scheidungsverfahren der Parteien hängig.

B.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2004 verlangte Y.________, die Parteien seien
berechtigt zu erklären, weiterhin getrennt zu leben. Zudem sei die
Vereinbarung vom 3./10. September 2001 richterlich zu genehmigen und
X.________ demnach zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 3'500.-- zu leisten.
Mit Urteil vom 15. März 2004 genehmigte das Gerichtspräsidium Zurzach die
Vereinbarung über das Getrenntleben. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess am 17. Januar 2006 die
Beschwerde teilweise gut, indem es die Genehmigung der Trennungsvereinbarung
bezüglich des Unterhaltsbeitrages aufhob, da X.________ klar zum Ausdruck
gebracht habe, dass er mit der dort vereinbarten Unterhaltsregelung nicht
mehr einverstanden sei. Indes verurteilte das Obergericht X.________,
Y.________ rückwirkend ab 1. Februar 2003 einen persönlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

C.
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er
verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf seine
Unterhaltspflicht und im Kostenpunkt.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im hängigen
Scheidungsverfahren. Gegen einen solchen Entscheid kann staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geführt werden (BGE
126 III 261 E. 1 S. 263).

2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen.
Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), so reicht es - anders als bei
einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus seiner
Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich zu bezeichnen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b
S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Diesen Anforderungen genügt die
vorliegende Beschwerdeschrift nicht in allen Teilen.

3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe die Beschwerde ans
Obergericht ohne anwaltliche Hilfe verfasst. An diese Beschwerde hätten daher
geringere Anforderungen gestellt werden müssen, insbesondere da § 300 Abs. 2
ZPO/AG bei familienrechtlichen Streitsachen die Erforschung des Sachverhaltes
von Amtes wegen vorsehe. Das Obergericht habe damit nicht ohne weiteres
"übliche Sachverhalte und Abläufe" voraussetzen dürfen. Indem es dies getan
habe, verletze es Art. 9 BV. Zudem wende es kantonales Recht falsch an.
Der in § 300 Abs. 2 ZPO/AG geregelte Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass
der Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Beschwerdeführer zeigt
nicht auf, welche rechtserheblichen Sachverhaltselemente das Obergericht
vorliegend nicht abgeklärt haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Namentlich
ergibt sich aus der Untersuchungsmaxime nicht die Pflicht des Richters, die
Parteien in prozessualen Fragen zu beraten und sie schreibt auch nicht vor,
wie der Richter die Beweise zu würdigen hat. Die in diesem Zusammenhang vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Beispiele bezüglich Einkommen der
Beschwerdegegnerin und Teilung des Überschusses (vgl. nachfolgend E. 4 und 5)
betreffen nicht den Untersuchungsgrundsatz. Auf die Beschwerde kann damit in
diesem Punkt nicht eingetreten werden.

4.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Obergericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, er habe das Einkommen der Beschwerdegegnerin im kantonalen
Verfahren nicht bestritten. Vielmehr habe er verlangt, dass von ihr vorweg
Unterlagen über ihr Einkommen eingeholt werden.
Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben
sowohl vor Bezirksgericht wie auch vor Obergericht verlangt hat, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Lohnausweise für die Jahre 2001-2003 offen lege. Aus
dem Protokoll der Verhandlung vor Bezirksgericht ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin diese Unterlagen bereits anlässlich der Verhandlung vom
15. März 2004 zu den Akten gegeben hat. Der Gerichtspräsident hat
anschliessend im Rahmen des Parteiverhörs den Beschwerdeführer aufgefordert,
in die Lohnausweise der Beschwerdegegnerin Einsicht zu nehmen, was dieser
auch tat. In seiner Beschwerde ans Obergericht hat der Beschwerdeführer
trotzdem seinen Antrag auf Edition der Lohnausweise wiederholt. Indes hat er
in der Begründung der Beschwerde - unter Bezugnahme auf die erwähnte
Einsichtnahme - festgehalten, die Beschwerdegegnerin verfüge über "monatliche
Bruttoeinkünfte von Fr. 7'833.--". Es verstösst daher nicht gegen das
Willkürverbot, wenn das Obergericht festgehalten hat, das Einkommen der
Beschwerdegegnerin betrage unbestritten Fr. 7'830.--.

5.
Strittig ist zudem die Aufteilung des Überschusses. Das Obergericht hat
diesen mangels anderer Begehren "praxisgemäss" hälftig auf die Parteien
aufgeteilt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sinngemäss einen
Antrag gestellt, da er im kantonalen Verfahren gerügt habe, seine Ehefrau
könne den Lebensstandard nicht nur halten, sondern verbessern. Zudem sei es
nicht praxisgemäss, dass man hohe Überschüsse hälftig teile, sofern der
bisherige Lebensstandard damit weit übertroffen werde. Ihren gebührenden
Bedarf, nämlich das erweiterte Existenzminimum, könne die Beschwerdegegnerin
mit ihrem Einkommen ohne weiteres selber decken.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insoweit zutreffend, als die
obere Schranke für den Unterhaltsbeitrag die Lebenshaltung bildet, wie sie
vereinbart und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich auch
gelebt worden ist (BGE 118 II 376 E. 20b S. 378; Urteil des Bundesgerichts
5P.231/2000 vom 12. Januar 2001, E. 3a, publ. in FamPra.ch 2001 S. 764). Der
bisherige Lebensstandard kann aber nicht einfach mit dem Notbedarf
gleichgesetzt werden, selbst wenn man das betreibungsrechtliche
Existenzminimum noch um 25 % des Grundbetrages und die Steuern erweitert, wie
der Beschwerdeführer vorschlägt. Dass die Beschwerdegegnerin durch die
Unterhaltsbeiträge besser gestellt ist als während der Ehe, weist er nicht in
rechtsgenüglicher Weise nach (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

6.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Obergericht
festgestellte Höhe seines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

6.1 Dabei kritisiert er zunächst die vom Obergericht angewendete Methode,
welches vom Reingewinn der Einzelfirma des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer verlangt dagegen im Wesentlichen, dass auf das
steuerbare Einkommen abzustellen sei, wie er es in den Steuererklärungen
angegeben habe. Auf Grund der grossen Differenz, welche sich bei den beiden
Berechnungsmethoden ergebe, müsse (beim Obergericht) ein Überlegungsfehler
vorliegen.
Allein aus dem Umstand, dass die Berechnungsmethode des Obergerichts zu einem
Ergebnis führt, das von demjenigen des Beschwerdeführers stark abweicht,
lässt sich noch nicht schliessen, dass Obergericht sei in Willkür verfallen.
Das Obergericht ist vom Reingewinn gemäss den vom Beschwerdeführer
eingereichten Jahresabschlüssen ausgegangen. Dass zur Berechnung des
Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf den Reingewinn abgestellt
wird - eventuell unter Vornahme gewisser Korrekturen - hält jedenfalls im
Grundsatz dem Willkürverbot stand (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar,
N. 73 ff. zu Art. 163 ZGB).
Unbeachtlich sind im Übrigen die als echte Noven vor Bundesgericht erstmals
ins Recht gelegten Steuerprüfberichte. Mit staatsrechtlicher Beschwerde
können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,
welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 118
Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).

6.2 Das Obergericht hat festgehalten, die Jahresabschlüsse würden diverse
Unstimmigkeiten aufweisen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht wie verlangt
die Journale der Jahre 2001 bis 2003 sowie die Belege zum Konto
"Transitorische Passiven" eingereicht. Der Beschwerdeführer macht in diesem
Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil er nicht dazu
eingeladen worden sei, zu den Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Zudem
sollten die verlangten Unterlagen eingereicht worden sein.
Auf die Prüfung dieser Rügen kann verzichtet werden: Das Obergericht hat
nämlich trotz der festgestellten Unstimmigkeiten auf die vom Beschwerdeführer
eingereichten Abschlüsse und die darin ausgewiesenen Geschäftsgewinne
abgestellt, da es davon ausgegangen ist, die Beschwerde müsse im
Unterhaltspunkt auch abgewiesen werden, wenn man von diesen Beträgen ausgehe.

6.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe seine eigene Berechnungsweise
dar und berechnet gestützt darauf sein Einkommen und seinen Existenzbedarf.
Indes genügt er damit den Anforderungen an die Begründungspflicht bei einer
staatsrechtlichen Beschwerde nicht, da es - wie oben erwähnt (E. 2) - nicht
ausreicht, einfach die eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich
detailliert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Damit kann
auf diese Ausführungen nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

7.
Konkret auf die Erwägungen des Obergerichts Bezug nimmt der Beschwerdeführer
nur in zwei Punkten, nämlich bezüglich der Unterhaltskosten seiner selbst
bewohnten Liegenschaft sowie der Ausscheidung von privaten und geschäftlichen
Schulden bzw. der Lasten auf den weiteren Liegenschaften.

7.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass das Obergericht
Unterhaltsausgaben für seine selbst bewohnte Liegenschaft auf zehn Jahre
umgerechnet hat. Er bringt vor, dies sei willkürlich, weil er das Haus
gehörig unterhalten müsse, die Beschwerdegegnerin diese Kosten nicht
mittrage, als Miteigentümerin am Wert dann später aber hälftig partizipiere.
Wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat, gehören zum Notbedarf auch die
durchschnittlichen Unterhaltskosten einer Liegenschaft. Indes hat es nicht
die mutmasslichen durchschnittlichen Unterhaltskosten berechnet, sondern die
Kosten einer bereits realisierten Sanierung der Heizung und von
Bodenbelagsarbeiten auf eine Amortisationsdauer von zehn Jahren verteilt und
dem Beschwerdeführer an den monatlichen Notbedarf angerechnet.
Es stellt sich die Frage, ob solche Aufwendungen in dieser Form beim
Existenzminimum des Beschwerdeführers überhaupt hätten eingerechnet werden
dürfen. Wenn die Liegenschaft - wie der Beschwerdeführer behauptet -
tatsächlich im Miteigentum der Parteien steht, so ist es zwar durchaus
möglich, dass sich die Beschwerdegegnerin an gewissen Sanierungskosten
beteiligen muss. Dies hat indes mit ihrem Unterhaltsanspruch bzw. dem
monatlichen Notbedarf des Beschwerdeführers nichts zu tun. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers bezüglich Partizipation der Beschwerdegegnerin an einer
Wertsteigerung führen damit an der Sache vorbei. Dass die durchschnittlichen
monatlichen Liegenschaftskosten höher sind als der vom Obergericht
berücksichtigte Betrag, macht er im Übrigen nicht substantiiert geltend
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

7.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Obergericht
vorgenommene Aufteilung von diversen Darlehen und Liegenschaften zwischen
Geschäft- und Privatvermögen. Er zeigt indes nicht detailliert auf, welche
Positionen das Obergericht falsch zugeteilt haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG).
Als einziges Beispiel weist er auf das Darlehen "Rentenanstalt" hin.
Bezüglich dieser Schuld hat das Obergericht angemerkt, zu diesem in der
Steuererklärung 2003 unter privaten Schulden aufgeführten Darlehen habe der
Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 15. April 2005 ausgeführt, sie seien
als Geschäftsschulden verbucht, da sie geschäftlichen Aktivitäten diene.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen nicht über deren
Verwendungszweck ausgewiesen. Er habe folglich nicht dargetan, ob diese nur
ihm oder dem ehelichen Unterhalt dienen, so dass eine Berücksichtigung bei
der Unterhaltsberechnung ausser Betracht falle.
Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, so dass
mangels rechtsgenüglicher Begründung auch insoweit nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch die Verteilung der Prozesskosten
des obergerichtlichen Verfahrens. Er bringt vor, das Obergericht gehe davon
aus, er sei unterlegen. Dies treffe aber nicht zu, da es Teile des
Dispositivs des Bezirksgerichts aufgehoben habe. Dementsprechend hätten die
Kosten gerade umgekehrt verlegt werden müssen.
Es ist zwar richtig, dass das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts
bezüglich der Genehmigung der Trennungsvereinbarung im Unterhaltspunkt
aufgehoben hat. Indes hat es gleichzeitig den Beschwerdeführer - entgegen
seinem Antrag vor Obergericht - verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen
Unterhaltsbeitrag zu leisten, welcher in der Höhe dem vereinbarten Betrag
entsprochen hat. Damit hält es dem Willkürverbot stand, wenn das Obergericht
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt hat.

9.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet
der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: