Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.97/2006
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{T 0/2}
5P.97/2006 /bnm

Urteil vom 1. Juni 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons A.________.

Art. 8 BV (Abschluss einer Zusatzversicherung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons A.________ vom 31. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
X. _______ (Beschwerdeführer) ist seit seiner Geburt bei der Versicherung
Y.________ (Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenversichert. Am 30.
Oktober 1979 erlitt er bei einem Unfall eine motorisch inkomplette
Tetraplegie C5. Es besteht daher bei ihm eine erhebliche funktionelle
Einschränkung der oberen Extremitäten und die unteren Extremitäten sind
vollständig gelähmt. Er befindet sich aber in einem sehr guten
rehabilitierten Zustand und die bisher bezogenen Leistungen der
Krankenversicherung sind nicht überdurchschnittlich. Nach den vom
Beschwerdeführer nicht beanstandeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts,
welches sich auch auf die Ausführungen des Vertrauensarztes stützt, sei für
die Zukunft mit einem erhöhten Risiko zu rechnen. Tetraplegiker benötigten
generell häufiger Hospitalisationen und diese dauerten im Allgemeinen länger
als bei anderen Patienten. Ambulant mögliche Eingriffe könnten bei
Tetraplegikern häufig nur stationär erfolgen. Tetraplegie-spezifische
Probleme, welche zu Hospitalisationen führen könnten, gebe es vor allem in
den Bereichen Haut (schlecht heilende Ulcera), Nieren-Harnwege (vermehrte
Infekte) sowie gastrointestinal (Ileus-Risiko), pulmonal (erhöhtes
Pneumonie-Risiko) und hinsichtlich der Knochen (Osteoporose) und Gelenke
(erhöhtes Operationsrisiko wegen Kontrakturen etc.). Aufgrund der Literatur
sei trotz der gehäuften Komplikationen bei Patienten in gut rehabilitiertem
Zustand wie beim Beschwerdeführer von einer annähernd normalen
Lebenserwartung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat ein juristisches Studium abgeschlossen und führt
heute neben der Dozententätigkeit eine selbständige Anwaltskanzlei.

B.
Auf entsprechende Anfrage lehnten es sowohl die Krankenkasse T.________, als
auch die Versicherung U.________, die Krankenkasse V.________, und die
Versicherung W.________ ab, mit dem Beschwerdeführer eine Zusatzversicherung
abzuschliessen, weil sein Gesundheitszustand ein erhöhtes finanzielles Risiko
berge. Mit Formular vom 26. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer
bei der Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2004 neben der bisherigen
obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Taggeld- und
Pflegezusatzversicherung eine Spitalzusatzversicherung. Im Rahmen der
verlangten Gesundheitsabklärung gab er korrekt Auskunft über seinen
Gesundheitszustand. Am 28. Oktober 2004 teilte ihm die Beschwerdegegnerin
mit, dass sie ihm weiterhin Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden
obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gewähre, den Antrag auf
eine Spitalzusatzversicherung jedoch aufgrund der Deklaration und der
bisherigen Krankengeschichte ablehne. Als Tetraplegiker bestehe bei ihm ein
erhöhtes Risiko für Spitalaufenthalte.

C.
Am 4. März 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des
Kantons A.________ gegen die Beschwerdegegnerin Klage mit folgendem
Rechtsbegehren ein:
"1.1.Die Beklagte sei zu verpflichten, mit dem Kläger eine Zusatzversicherung
"Spitalversicherung PE" (private Abteilung  [PE1], eventuell halbprivate
Abteilung [PE 2], subeventuell allgemeine Abteilung [PE 3]) abzuschliessen.

1.2. Die Versicherungsmodalitäten seien vom Gericht festzusetzen, wobei die
Höhe der jährlichen Franchise auf Fr. 1'000.-- festzulegen sei.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene
Diskriminierungsentschädigung, mindestens aber in Höhe von Fr. 5'000.--,
nebst Zins zu 5 % seit dem 28.10.2004 zu bezahlen.

3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beklagten."
Er führte unter anderem aus, es gehe um einen Pilotprozess über die Tragweite
des Verbots der Diskriminierung Behinderter gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Er sei heute beruflich
schwergewichtig im Bereich Versicherungen und Haftpflicht tätig. Daher führe
er auch Mandate gegen das Kantonsspital A.________ und dessen Ärzte. Sein
Vertrauen in das Kantonsspital  A.________ sei erschüttert. Er möchte deshalb
im Falle einer stationären Behandlung nicht dort und von Ärzten behandelt
werden, gegen die er vorher prozessiert habe, sondern ein Wahlrecht für eine
ausserkantonale Behandlung haben. Er bemühe sich seit Langem um den Abschluss
einer Zusatzversicherung. Alle bisher angefragten Krankenversicherer
einschliesslich der Beschwerdegegnerin hätten ihn abgewiesen mit der
Begründung, seine Behinderung berge ein zu grosses Risiko. Die
Beschwerdegegnerin biete aber eine Spitalzusatzversicherung öffentlich an.
Die Spitalzusatzversicherung sei in der Bevölkerung weit verbreitet: Über 70
% der Bevölkerung verfügten über eine solche Zusatzversicherung. Eine gewisse
Wahlfreiheit ergäbe sich für ihn, wenn er in einen grösseren Kanton umziehe.
Ihm sei jedoch ein Wohnsitzwechsel nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin
stellte Antrag auf Abweisung der Klage. Am 31. Januar 2006 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons A.________ die Klage ab.

D.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 124 III 44 E. 1 S. 46; 120 II 270 E. 1 S. 271
mit Hinweisen). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 86 OG. Dieser
Entscheid trifft den Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten
Interessen (Art. 88 OG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
eingereicht worden (Art. 89 und 90 OG). Allerdings kann mit der
staatsrechtlichen Beschwerde nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
verlangt werden. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich Rückweisung im Sinne
der Erwägungen verlangt, ist das Begehren unzulässig (BGE 129 I 129 E. 1.2.1
S. 131 f. mit Hinweisen). Schliesslich ist die staatsrechtliche Beschwerde
gemäss Art. 84 Abs. 2 OG nur gegeben, wenn die behauptete Rechtsverletzung
nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer
andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Ob diese letzte Voraussetzung
erfüllt ist, ist im Zusammenhang mit den erhobenen Rügen einzeln zu prüfen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Verweigerung einer
privatrechtlichen Kontrahierungspflicht. Er macht geltend, die
Beschwerdegegnerin sei nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen zum
Abschluss einer Spitalzusatzversicherung verpflichtet. Er beruft sich dabei
auf BGE 129 III 35, in welchem Entscheid das Bundesgericht ausnahmsweise eine
privatrechtliche Kontrahierungspflicht aus dem Verbot des Verstosses gegen
die guten Sitten abgeleitet hat. Es hat dabei ausschliesslich privatrechtlich
argumentiert.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf diesen Grundsatz beruft und daraus eine
Kontrahierungspflicht ableitet, macht er geltend, ein sich aus dem
Bundeszivilrecht ergebender Rechtssatz sei nicht richtig angewendet worden
(Art. 43 Abs. 2 OG). Insoweit handelt es sich um eine berufungsfähige
Zivilrechtsstreitigkeit (BGE 124 III 44 E. 1a S. 46; 120 II 11 E. 2a S. 12),
sofern der Streitwert von Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht wird,
welche Voraussetzung vorliegend offensichtlich erfüllt ist (Art. 36 Abs. 5
OG; BGE 127 III 421 nicht publizierte E. 1). Kann die behauptete
Rechtsverletzung mit Berufung beanstandet werden, ist die staatsrechtliche
Beschwerde ausgeschlossen (Art. 84 Abs. 2 OG). Bei dieser Sachlage kann das
Bundesgericht die behauptete Bundesrechtsverletzung im Berufungsverfahren
frei prüfen, so dass auch die Rüge der willkürlichen Verletzung von
Bundesrecht wegen der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde
unzulässig ist. Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV.

3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte auch in grundsätzlich berufungsfähigen
Zivilrechtsstreitigkeiten vorbehalten. Bei Art. 8 Abs. 2 BV handelt es sich
um ein Grundrecht (vgl. vor Art. 7 BV) und damit um ein verfassungsmässiges
Recht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a OG.
Die Rüge ist zulässig.

3.2 Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen einer körperlichen Behinderung. Adressat der Grundrechte ist nach Art.
35 Abs. 2 BV ausschliesslich, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt.
Grundrechtseingriffe gehen daher regelmässig von staatlichen Organen und
ausnahmsweise von Privatpersonen aus, wenn ihnen staatliche Aufgaben
übertragen sind. Soweit Privatpersonen keine staatliche Aufgabe wahrnehmen,
sind sie nach Art. 35 Abs. 2 BV nicht an die Grundrechte gebunden (BGE 129
III 35 E. 5.2 S. 40).

3.3 Mit der vor Verwaltungsgericht eingereichten Klage soll die
Beschwerdegegnerin verpflichtet werden, eine Zusatzversicherung zur
obligatorischen sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18.
März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abzuschliessen. Diese
Zusatzversicherungen, welche von den Krankenkassen neben der
Grundversicherung angeboten werden können, unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2
und 3 KVG dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
(VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten, welche Zusatzversicherungen zum
Gegenstand haben, sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 2a S. 48,
229 E. 2b; 127 III 421 E. 2 S. 424; je mit Hinweis auf Art. 47 aVAG, dessen
Text in dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen VAG nicht mehr enthalten
ist; siehe aber für die Zusatzversicherungen die Botschaft zum neuen VAG in
BBl 2003 Ziff.1.2.5.1.5, S. 3803). Die Beschwerdegegnerin ist zwar auch im
Bereich der obligatorischen Krankenversicherung tätig und erfüllt insoweit
eine staatliche Aufgabe (Art. 117 BV; Art. 1a, 11 und 12 Abs. 1 KVG). Soweit
sie jedoch im Bereich des Zusatzversicherungsgeschäfts tätig ist, ist ihr
keine staatliche Aufgabe übertragen. Vielmehr gilt im Anwendungsbereich des
VVG die Vertragsautonomie (Art. 1 VVG). Sowohl Versicherer wie auch
Versicherte sind im Versicherungsvertragsrecht frei in der Wahl des
Vertragspartners und des Vertragsschlusses. Auch wenn das
Zusatzversicherungsgeschäft wirtschaftlich bedeutend ist, wie der
Beschwerdeführer ausführt, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei nicht
um eine staatliche Aufgabe handelt. Die Beschwerdegegnerin ist daher im
Zusatzversicherungsbereich nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BV an die
Grundrechte gebunden. Sie konnte mit dem Ablehnen des Versicherungsantrags
des Beschwerdeführers Art. 8 Abs. 2 BV nicht verletzen. Es erübrigt sich bei
dieser Sachlage, zu den ausführlichen Überlegungen des Beschwerdeführers zu
Inhalt und Umfang des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots Stellung zu
nehmen.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich in verschiedenem Zusammenhang auf Art. 8
Abs. 4 BV und auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung
von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3), welches am 1. Januar
2004 in Kraft getreten ist (BRB vom 25. Juni 2003; AS 2003 S. 4496).

4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von
Benachteiligungen der Behinderten vor. Gestützt auf diese
Verfassungsbestimmung wurde das BehiG erlassen. Das Gesetz hat zum Zweck,
Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen
Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG), und es
setzt entsprechende Rahmenbedingungen fest (Art. 1 Abs. 2 BehiG). Im
Zusammenhang mit Dienstleistungen liegt eine Benachteiligung vor, wenn die
Dienstleistung für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen
möglich ist (Art. 2 Abs. 4 BehiG). Vom Gesetz erfasst werden unter anderem
auch die grundsätzlich von jedermann beanspruchbaren Dienstleistungen
Privater (Art. 3 lit. e BehiG). Private, die Dienstleistungen öffentlich
anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren
(Art. 6 BehiG). Nach der Botschaft des Bundesrates zum BehiG (BBl 2001 II
S.1780) verpflichtet das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit
Dienstleistungen die Privatpersonen nicht, bestimmte (positive) Massnahmen
zur Beseitigung von tatsächlichen Benachteiligungen Behinderter zu ergreifen
oder auf Differenzierungen zwischen Kunden zu verzichten. Wer im Sinne von
Art. 6 BehiG durch Private diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine
Entschädigung beantragen (Art. 8 Abs. 3 BehiG). Gemäss Art. 2 lit. d der
Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV; SR 151.31) bedeutet
Diskriminieren im Sinne von Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG das besonders krass
unterschiedlich und benachteiligende Behandeln von Behinderten mit dem Ziel
oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen. Das Gericht trägt bei
der Festsetzung der Entschädigung nach Art. 8 Abs. 3 BehiG den Umständen, der
Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die
Entschädigung beträgt höchstens Fr. 5'000.-- (Art. 11 Abs. 2 BehiG).

4.2 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer
Behinderter im Sinne des Gesetzes ist und dass die Beschwerdegegnerin, wenn
sie als Dienstleistung Zusatzversicherungen anbietet, von den Art. 3 lit. e,
Art. 6, Art. 8 Abs. 3  und Art. 11 Abs. 2 BehiG erfasst wird. Es ergibt sich
aus der gesetzlichen Ordnung aber auch, dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Abschluss einer Zusatzversicherung ableiten, sondern - eine
Diskriminierung vorausgesetzt - ausschliesslich eine Entschädigung in der
Maximalhöhe von Fr. 5'000.-- beantragen kann, welche nach den konkreten
Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung
festzusetzen ist.

4.3 Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene
Diskriminierungsentschädigung, mindestens aber in der Höhe von Fr. 5'000.--
zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren abgewiesen. In seiner
staatsrechtlichen Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer das Ablehnen
einer Diskriminierungsentschädigung mit keinem Wort und legt auch nicht dar,
dass und inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt
seine verfassungsmässigen Rechte verletzen könnte, so dass darauf nicht
einzugehen ist. Es braucht bei dieser Sachlage auch nicht geprüft zu werden,
in welchem Verfahren solche kantonalen Entschädigungsentscheide zu überprüfen
sind (vgl. BGE 132 I 82). Da der Beschwerdeführer in der Begründung seiner
staatsrechtlichen Beschwerde ausschliesslich den Abschluss einer
Zusatzversicherung verlangt und begründet, bewegt er sich neben den
Ansprüchen, welche das BehiG vermitteln kann, so dass der Beschwerde auch in
diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein kann.

5.
Aus diesen Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt
worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: