Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.83/2006
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5P.83/2006 /bnm

Urteil vom 3. Mai 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,

gegen

X.________ (erster Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich,

und

T.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwältin Marlene Zeier-Aegerter,

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (vorsorgliche Massnahmen während des
Abänderungsverfahrens; Obhutszuteilung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
T. ________, geboren am 3. Juli 1997, ist die eheliche Tochter von B.________
(Ehefrau), Jahrgang 1975, und X.________ (erster Ehemann), Jahrgang 1967. Bei
der Scheidung ihrer Eltern am 1. Juni 1999 wurde T.________ der elterlichen
Gewalt der Mutter unterstellt. Die Eltern vereinbarten am 18. Juli 2002, die
elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Die zuständige Vormundschaftsbehörde
genehmigte die Vereinbarung. Ab der Scheidung ihrer Eltern lebte T.________
bei ihrer Mutter, die sich am 6. August 1999 mit Y.________ (zweiter
Ehemann), Jahrgang 1970, verheiratete. Aus dieser Ehe ging S.________ hervor,
geboren am 24. Februar 2000. Die Ehegatten B.________-Y.________ trennten
sich im Dezember 2003 und reichten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
T.________ und ihr Halbbruder S.________ zogen damals mit ihrer Mutter zu
deren neuen Lebenspartner.

B.
Am 2. Februar 2005 erhob X.________ Abänderungsklage mit dem Hauptbegehren,
T.________ seiner alleinigen elterlichen Sorge zu unterstellen und ihm
vorsorglich die elterliche Obhut zu übertragen. Die Einzelrichterin in
Familiensachen am Bezirksgericht G.________ entsprach dem Gesuch, stellte das
Kind T.________ für die Dauer des Prozesses unter die Obhut von X.________
und regelte die weiteren Kinderbelange (Verfügung vom 5. September 2005).
B.________ erhob dagegen Rekurs. Das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons
Zürich erteilte ihr die Weisung, bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren
Entscheids über die Obhutszuteilung das Kind T.________ weiterhin in der
bisherigen Tagesschule zu belassen (Präsidialverfügung vom 9. Januar 2006).
Es wies den Rekurs und alle weiteren Begehren ab und bestätigte die
Massnahmenverfügung (Beschluss vom 27. Februar 2006). Im Scheidungsverfahren
zwischen den Ehegatten B.________-Y.________ hoben die kantonalen Gerichte
die Obhut beider Elternteile über ihren Sohn S.________ auf, brachten
S.________ für die Dauer des Prozesses bei X.________ unter und regelten die
weiteren Kinderbelange. Die Halbgeschwister T.________ und S.________ leben
seit dem 1. März 2006 bei X.________.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt B.________, den obergerichtlichen
Beschluss aufzuheben. Sie ersucht um aufschiebende Wirkung und um
unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdegegner X.________ und die
Prozessbeiständin des verfahrensbeteiligten Kindes T.________ schliessen auf
Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hat auf eine
Vernehmlassung dazu verzichtet. Der Präsident der II. Zivilabteilung hat das
Gesuch abgewiesen (Verfügungen vom 21. und vom 28. März 2006). In der Sache
sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen unterliegen der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht (§ 284 Ziff. 7 ZPO/ZH). Sie sind
kantonal letztinstanzlich und können auf Bundesebene einzig mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 126 III 261 E. 1 S.
263). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen
sein. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Dass die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner materiell willkürlich sei,
rügt die Beschwerdeführerin lediglich in einem Nebenpunkt (vorab S. 24 f.).
Zur Hauptsache wendet sie sich gegen die Ermittlung und Feststellung des
Sachverhalts (S. 6 ff. der Beschwerdeschrift). Vor Bezirksgericht wie vor
Obergericht hat sie unter anderem die Anträge gestellt, ein Gutachten über
das Kind T.________, einen Bericht der amtierenden Erziehungsbeiständin
E.________ und ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern von
T.________ und der Mutter des Beschwerdegegners einzuholen. Das Obergericht
hat alle Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, auf Grund der
übereinstimmenden, unabhängigen Einschätzung des eingeholten
kinderpsychologischen Gutachtens, der Prozessbeiständin des Kindes und der
früheren Erziehungsbeiständin F.________ sei der Sachverhalt hinlänglich
erstellt (E. 6 S. 23 ff. des angefochtenen Beschlusses).

In der Ablehnung der Beweisanträge erblickt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 6 ff. Ziff. 2-34 der
Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat seine Überzeugung bereits aus anderen
Beweisen gewonnen und angenommen, weitere Abklärungen vermöchten am
massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern, so dass von zusätzlichen
Beweiserhebungen abgesehen werden dürfe. Derart vorweggenommene
Beweiswürdigung verletzt weder den verfassungsmässigen Beweisanspruch noch
die bundesrechtliche Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen, es sei denn, sie
wäre willkürlich (für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; zur
Untersuchungsmaxime: BGE 130 III 734
E. 2.2.3 S. 735 f.). Im Vordergrund
steht deshalb die Frage, ob die obergerichtliche Beweiswürdigung der
Willkürprüfung standhält.

In der Beweiswürdigung verfügt das Sachgericht über einen weiten Spielraum
des Ermessens
(BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die Ergebnisse
des
Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom
Sachgericht

gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116
Ia 85 E. 2b

S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als
willkürlich, wenn

das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich

verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges
Beweismittel, das

für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt
gelassen hat oder

wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen
unhaltbare Folgerungen

getroffen hat. Erforderlich ist Willkür im Ergebnis
und nicht bloss in
der
Begründung (BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173
E. 3.1 S. 178).

Es obliegt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG der
Beschwerdeführerin, Willkür
klar und detailliert und, soweit möglich, belegt
zu
rügen und anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen,
inwiefern die Sachverhaltsermittlung an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich
deshalb im Ergebnis nicht
mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219).

3.
Das Obergericht hat eine Gefährdung des Wohls von T.________ bei einem
Verbleib unter der Obhut der Beschwerdeführerin bejaht und deshalb eine
vorsorgliche Abänderung der Obhutszuteilung als geboten erachtet. Die
Beschwerdeführerin wendet ein, die Beweiswürdigung, die dieser rechtlichen
Beurteilung zugrunde liege, lasse sich nicht auf die als massgebend
bezeichneten Gutachten, Berichte und Eingaben stützen (S. 6 ff.) und sei
willkürlich (S. 20 ff. der Beschwerdeschrift).

3.1 Gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts lebte das Kind
T.________ ab Juni 1999 bei der Beschwerdeführerin mit deren zweiten Ehemann
und dem später geborenen Halbbruder S.________. Der Beschwerdegegner besuchte
die Kinder fast täglich während einer Stunde. Beide Kinder hielten sich zudem
mehrmals in der Woche bei der Mutter des Beschwerdegegners auf. In der
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem zweiten Ehemann kam es zu
Spannungen, die im Winter 2002/2003 zu einer vorübergehenden Trennung
führten. Auf Grund einer polizeiliche Gefährdungsmeldung holte die
Vormundschaftsbehörde beim Jugendsekretariat einen Bericht über die
Familiensituation im Hinblick auf das Wohl der Kinder ein (Bericht vom 25.
September 2003). Im Dezember 2003 trennten sich die Ehegatten endgültig. Die
Beschwerdeführerin zog mit den beiden Kindern zu ihrem neuen Lebenspartner,
der - wie der Beschwerdegegner und dessen Mutter - in G.________ wohnt. Die
veränderte Situation veranlasste die Vormundschaftsbehörde, die Verhältnisse
nochmals abzuklären, eine kinderpsychologische Untersuchung anzuordnen
(Gutachten vom 7. September 2004) und F.________ als Erziehungsbeiständin
einzusetzen, die die Familie seit Ende 2003 begleitet hatte und eine
Stellungnahme zum Gutachten verfasste (Bericht vom 22. November 2004). Von
Juni 2004 bis Dezember 2004 lebte die Beschwerdeführerin mit den beiden
Kindern in London, wo ihr Lebenspartner beruflich tätig war. Spätestens ab
diesem Zeitpunkt verschlechterte sich das Klima unter den Beteiligten. Die
Beschwerdeführerin schränkte den Kontakt der beiden Kinder zum
Beschwerdegegner und dessen Mutter ein und gestattete dem Beschwerdegegner
nur mehr das Besuchsrecht gegenüber T.________ an jedem zweiten Wochenende,
wie das die Parteien in ihrer Vereinbarung betreffend gemeinsame elterliche
Sorge vorgesehen hatten (vgl. E. 3.3 S. 9 f. des angefochtenen Beschlusses).

Während dieser Jahre besuchte T.________ den Kindergarten zunächst in
G.________ und dann in London, wo sie anschliessend eingeschult wurde. Seit
ihrer Rückkehr in die Schweiz geht sie - wie ihr Halbbruder S.________ - in
die Zweisprachige Tagesschule Z.________ in G.________. Die
Beschwerdeführerin kündigte den Unterrichtsvertrag während des
Rekursverfahrens per Ende Sommer 2006 (E. 3.3 S. 10 f. des angefochtenen
Beschlusses). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 beantragte die
Prozessbeiständin von T.________, der Beschwerdeführerin superprovisorisch zu
verbieten, die Kinder auszuschulen. Das Obergericht wies die
Beschwerdeführerin an, T.________ bis zum Entscheid über die Obhut weiterhin
in der bisherigen Tagesschule zu belassen (E. 9 S. 27 f. des angefochtenen
Beschlusses).
Gestützt auf das kinderpsychologische Gutachten, den Bericht der
Erziehungsbeiständin F.________ und die Eingabe der Prozessbeiständin ist das
Obergericht davon ausgegangen, dass das Wohl der Kinder gefährdet sei, weil
es ihnen an stabilen und verlässlichen Strukturen mangle. Zu dieser
Inkonstanz in den äusseren Verhältnissen komme das (auch) für die Kinder
uneinschätzbare, unvorhersehbare Verhalten der Beschwerdeführerin, das bei
den Kindern Angst auslöse. Beide Kinder hätten denn auch mehrfach zum
Ausdruck gegeben, dass sie nicht bei der Beschwerdeführerin bleiben möchten
(E. 3.7 S. 16 f. des angefochtenen Beschlusses).

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Berücksichtigung des
psychologischen Gutachtens (S. 6 ff. der Beschwerdeschrift). Sie erneuert
damit Einwände, die sie bereits im kantonalen Verfahren erhoben hat. Denn
beide Gerichte haben Mängel des Gutachtens ausdrücklich eingeräumt. Im
Hauptprozess ist eine Ergänzung des Gutachtens bereits angeordnet worden
(act. 42 vor Bezirksgericht). Das Obergericht ist davon ausgegangen, auch
wenn das Gutachten nur knapp begründet sei und für sich alleine für einen
Entscheid mit erheblicher Tragweite wie den Entzug der Obhut nicht genügen
würde, so sei es zusammen mit den Schilderungen und Einschätzungen von
F.________ und der Prozessbeiständin doch geeignet, als Entscheidgrundlage
verwendet zu werden (E. 2.4 S. 8 des angefochtenen Beschlusses).

Die kantonalen Gerichte haben den Bedenken der Beschwerdeführerin gegenüber
dem Gutachten Rechnung getragen. Die Verfassungsrügen erweisen sich insoweit
als unberechtigt. Entgegen dem Eindruck, den die Beschwerdeführerin erwecken
möchte, besteht in Kinderbelangen kein voraussetzungsloser Anspruch auf
Einholung von Gutachten. Sofern der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise
abgeklärt werden kann, darf unter dem Blickwinkel der Untersuchungsmaxime auf
eine Begutachtung verzichtet werden (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum
neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 17 f. zu Art. 145 ZGB). Es
verstösst
zudem nicht gegen den Gehörsanspruch, von der Anordnung eines Gutachtens
abzusehen, wenn das urteilende Gericht selbst über das nötige Fachwissen
verfügt oder wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits durch Beizug von
Amtsberichten hinreichend geklärt werden kann (Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des
modernen Staates, Diss. Bern 1999, Druck 2000, S. 374 f. mit
Hinweisen).
Derartige Amtsberichte und schriftliche Auskünfte - wie z.B.
ärztliche Zeugnisse - sind gemäss § 168 und § 209 ZPO/ZH als Beweismittel
zugelassen und unterliegen pflichtgemässer Würdigung (vgl. Frank/
Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich
1997, N. 5 f. zu § 168 ZPO/ZH).

Die Berücksichtigung des kinderpsychologischen Gutachtens - zumindest als
schriftliche Auskunft - verletzt insoweit kein Verfassungsrecht. Dass die
Abklärung von T.________ durch Fachpersonen erfolgt ist, kann die
Beschwerdeführerin nicht ernsthaft bestreiten, und dass die kantonalen
Gerichte den Befund der Fachpersonen zutreffend wiedergegeben haben, stellt
die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.

3.3 Das Ergebnis des psychologischen Gutachtens wird nach Auffassung der
kantonalen Gerichte durch die Stellungnahme der Erziehungsbeiständin
F.________ bestätigt. F.________ hat ihr Amt nach rund einem Jahr per Ende
2004 abgegeben und ist durch E.________ abgelöst worden. Die
Beschwerdeführerin wendet sich nicht dagegen, dass der Bericht der Beiständin
F.________ das Beweisergebnis des Obergerichts inhaltlich stützt. Sie macht
einzig geltend, der Bericht sei veraltet und es hätte ein Bericht der
amtierenden Beiständin E.________ eingeholt werden müssen (z.B. S. 13 Ziff.
28, S. 19 Ziff. 41 und S. 22 Ziff. 45 der Beschwerdeschrift).

Das Obergericht hat dazu festgehalten, auch wenn das Gutachten vom 7.
September 2004 und der Bericht von F.________ vom 22. November 2004 datierten
und somit bereits über ein Jahr alt seien, dürfe angenommen werden, sie seien
nach wie vor aktuell. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzutun, dass
seither eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten wäre.
Dies lasse sich insbesondere der Eingabe der Prozessbeiständin, datierend vom
23. Dezember 2005, entnehmen, die mit dem Gutachten und F.________ einig
gehe, die Kinder seien in die Obhut des Beschwerdegegners zu geben. Die
Absicht der Beschwerdeführerin, den Kindern erneut einen Schulwechsel
zuzumuten, zeige denn auch deutlich, dass sich die Situation inzwischen eben
gerade nicht grundlegend gewandelt habe (E. 3.7 S. 16 des angefochtenen
Beschlusses).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich das Obergericht mit
ihrem Einwand befasst und dargelegt, weshalb auf das Gutachten und auf den
Bericht der Beiständin F.________ abgestellt werden dürfe. Eine Verletzung
der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht liegt nicht vor
(Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zu den Anforderungen: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
Inwiefern das Obergericht bei seiner Beurteilung in Willkür verfallen,
namentlich die Würdigung ihres eigenen Verhaltens während des Prozesses
willkürlich sein könnte, vermag die Beschwerdeführerin mit der wiederholten
Behauptung, die tatsächlichen Entscheidgrundlagen seien veraltet, nicht
darzutun (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Sie hätte zudem bereits vor den
kantonalen Gerichten Anlass und Gelegenheit gehabt, eine Veränderung der
Verhältnisse seit Ende 2004, die weitere Beweiserhebungen notwendig mache,
näher auszuführen. Dazu ist es vor Bundesgericht zu spät (BGE 129 I 49 E. 3
S. 57).

3.4 Nach Auffassung des Obergerichts bestätigt die Einschätzung der
Prozessbeiständin der Kinder das psychologische Gutachten und den Bericht der
Erziehungsbeiständin F.________. Die Beschwerdeführerin wendet sich wiederum
nicht gegen die inhaltliche Würdigung. Sie macht vielmehr geltend,
Ausführungen der Prozessbeiständin seien kein Beweismittel, sondern blosse
Parteibehauptungen, auf die das Gericht in der Beweiswürdigung nicht
abstellen dürfe. Im gegenteiligen Fall wäre ihr Anspruch auf Teilnahme am
Beweisverfahren verletzt, das die Prozessbeiständin durchgeführt habe (z.B.
S. 13 Ziff. 29 f., S. 15 f. Ziff. 35 f. und S. 23 f. Ziff. 48 der
Beschwerdeschrift).

Die Annahme der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Das Obergericht hat
festgehalten, die Schilderungen der Prozessbeiständin seien nicht als
Beweisergebnis, sondern lediglich als ihre persönliche Meinung und ihre
Begründung für die von ihr gestellten Anträge zu verwenden (E. 3.6 S. 14 f.
des angefochtenen Beschlusses). Unter dieser Voraussetzung ist die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie die Beschwerdeführerin einräumt,
gegenstandslos. Dass sie auf die Eingabe der Prozessbeiständin replizieren
konnte, ist unbestritten (vgl. E. 7 S. 4 des angefochtenen Beschlusses).

Die Prozessbeiständin handelt unabhängig von Behörden und Gericht aus eigenem
Recht für das Kind. Sie hat namentlich dafür zu sorgen, dass die Anliegen des
Kindes und eine Beurteilung der Situation aus der Sicht des Kindes in den
Prozess eingebracht werden. Ihre Sachdarstellung ist insofern eine wertvolle
Entscheidungshilfe in der Urteilsfindung, als sie sich dazu eignen kann,
Unsicherheiten zu beseitigen und die subjektive Meinung des Kindes
klarzustellen (vgl. etwa Steck, Die Vertretung des Kindes (Art. 146 f. ZGB) -
erste praktische Erfahrungen, ZVW 56/2001 S. 102 ff., S. 107 f.). Dessen
Zuteilungswunsch muss beachtet werden, wenn das Kind in der Lage ist, eine
stabile Absichtserklärung abzugeben, und der geäusserte Wunsch tatsächlich
eine besondere innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringt
(BGE 122 III 401 Nr. 74). Diesbezüglich steht unangefochten fest, dass die
Prozessbeiständin des Kindes den Sachverhalt umfassend und gewissenhaft
abgeklärt - nach Angaben der Beschwerdeführerin "ein eigentliches eigenes
Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet" (S. 16) - hat. Sie ist zu den
gleichen Schlüssen gelangt wie zuvor das Gutachten und die
Erziehungsbeiständin F.________ und hat in Übereinstimmung mit dem Wunsch des
Kindes eine Änderung der Obhutszuteilung beantragt. Es erscheint insgesamt
nicht als willkürlich, dass das Obergericht die Eingabe der Prozessbeiständin
des Kindes im erwähnten Sinne bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat.

3.5 Das obergerichtliche Abstellen auf das psychologische Gutachten, den
Bericht der Erziehungsbeiständin F.________ und die Eingabe der
Prozessbeiständin des Kindes rügt die Beschwerdeführerin als einseitig.
Gegenteiliges ergebe sich nämlich aus dem Bericht der Jugend- und
Familienberatung vom 25. September 2003 sowie zahlreichen
Bestätigungsschreiben. Das Obergericht habe diese Beweismittel ausser
Betracht gelassen (S. 20 ff. Ziff. 42-44 der Beschwerdeschrift). Das
Obergericht hat sich mit dem hier erneuerten Einwand befasst (E. 3.8 S. 17 f.
des angefochtenen Beschlusses).

Die Berücksichtigung des erwähnten Berichts hat das Obergericht abgelehnt,
weil er aus einer Zeit stamme, in der die Beschwerdeführerin noch mit ihrem
zweiten Ehemann zusammengelebt habe. Die damalige Einschätzung vermöge daher
die aktuellere Beurteilung der Situation, die ein anderes Bild ergebe, nicht
zu entkräften. Inwiefern diese Würdigung willkürlich sein könnte, ist weder
ersichtlich noch dargetan. Die beigezogenen Akten der Vormundschaftsbehörde
belegen, dass der damalige Bericht vor einem anderen Hintergrund gestanden
ist als der hier zu beurteilende Sachverhalt (vgl. act. 37/1-14 vor
Bezirksgericht).
Die Bestätigungsschreiben zu Gunsten der Beschwerdeführerin hat das
Obergericht nicht berücksichtigt, weil sie von Personen stammten, die in nur
losem Kontakt zur Beschwerdeführerin stünden. Ihren Aussagen widersprächen
die Schilderungen zahlreicher, mit den Verhältnissen der Kinder seit längerer
Zeit vertrauten Personen, nämlich vom Beschwerdegegner, vom zweiten Ehemann
der Beschwerdeführerin und von der Mutter des Beschwerdegegners sowie von den
Eltern der Beschwerdeführerin. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, bei
diesen Personen handle es sich um die Prozessparteien bzw. die Angehörigen,
die ihr allesamt nicht günstig gesinnt seien. Deren Aussagen hätten keinen
Beweiswert. Die fraglichen Schilderungen werden in ihrem Kerngehalt indessen
von drei unabhängigen Seiten bestätigt, nämlich durch das Gutachten, den
Bericht der Erziehungsbeiständin F.________ und die Eingabe der
Prozessbeiständin des Kindes. Insoweit durfte angenommen werden, dass für
ihre Richtigkeit eine höhere Wahrscheinlichkeit spricht als für diejenige der
Bestätigungsschreiben. Unter diesen Umständen kann eine einseitige und
deshalb willkürliche Beweiswürdigung nicht bejaht werden.

3.6 Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche
Beweiswürdigung nicht als willkürlich. Durfte das Obergericht unter
Willkürgesichtspunkten somit annehmen, seine auf Grund der vorliegenden
Unterlagen gewonnene Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
mehr geändert, spielt es auch keine Rolle, ob die von der Beschwerdeführerin
zusätzlich beantragten Beweise innert nützlicher Frist noch hätten abgenommen
werden können. Bei diesem Ergebnis der Willkürprüfung liegt in der Ablehnung
aller weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 2 hiervor).

3.7 Das für die rechtliche Beurteilung massgebende Beweisergebnis lautet
dahin, dass das Leben der beiden Kinder T.________ und S.________ in der
letzten Zeit von häufigen, grundlegenden Veränderungen in den äusseren
Lebensumständen - der Schule und damit der Beziehung zu Gleichaltrigen, dem
Aufenthaltsort - sowie von Abbrüchen zu ihnen wichtigen Bezugspersonen - den
jeweiligen Vätern, der Mutter des Beschwerdegegners - geprägt gewesen sei.
Aufgrund ihrer schwankenden Haltung und Gefühlslagen sowie aufgrund ihres
uneinschätzbaren Verhaltens habe die Beschwerdeführerin den Kindern auch in
persönlicher Hinsicht in diesem wechselvollen Umfeld keine verlässliche
Stütze zu sein vermocht. Vielmehr würden sich die Kinder vor ihr anscheinend
fürchten (vgl. die Zusammenfassung in E. 3.9 S. 18 des angefochtenen
Beschlusses).

4.
In rechtlicher Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin ein, im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen dürfe lediglich dann die elterliche Obhut entzogen
werden, wenn eine akute Gefährdungslage aufgrund fehlender
Erziehungsfähigkeit vorliege. Die Grundsätze der Stabilität und der
Kontinuität sprächen klar gegen eine Umteilung der Obhut über T.________ an
den Beschwerdegegner. Die kantonalen Gerichte hätten diese Voraussetzungen,
namentlich die Dringlichkeit eines Eingreifens willkürlich als erfüllt
betrachtet (z.B. S. 14 f. Ziff. 32-34, S. 17 ff. Ziff. 38-40 und S. 24 f.
Ziff. 49-51 der Beschwerdeschrift).

4.1 Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB dürfen - wie bis anhin
- auch im Abänderungsprozess angeordnet werden (Botschaft, BBl. 1996 I 1, S.
137/138, mit Hinweisen). Entscheidend ist das Kindeswohl (vgl.
Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 21 zu aArt. 157 ZGB). Zum
Kindeswohl gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden
Beschreibung - die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und
seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die
Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine
positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden
Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil
und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts
(Baviera, Elternrechte und Kindeswohl, in: Kindeswohl. Eine interdisziplinäre
Sicht, Zürich 2003, S. 143 ff., S. 144; vgl. auch Basler Kommentar, 2002:
Schwenzer, N. 5 zu Art. 301 ZGB, und Affolter, N. 14 zu Art. 405 ZGB, mit
Hinweisen).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist für das Kindeswohl nicht
bloss die persönliche Betreuung in der bisherigen Umgebung entscheidend und
soll die Obhut auch nicht erst entzogen werden dürfen, wenn nachweisbar
erhebliche Vorwürfe hinsichtlich der Erziehung zu erheben seien. Diese
Grundsätze werden zwar im zitierten Urteil 5P.27/2000 vom 9. März 2000
erwähnt (E. 3 Abs. 1). Das Bundesgericht hat dann aber fortgefahren, gegen
die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils könne
namentlich die fehlende
Bereitschaft sprechen, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu
achten und zu erhalten
(E. 3 Abs. 2). Obwohl im beurteilten Fall die
Beschwerdeführerin besser dazu in der Lage war, das Kind weitgehend
persönlich zu betreuen, ist für die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner
unter Willkürgesichtspunkten entscheidend gewesen, dass die
Beschwerdeführerin weniger als der Beschwerdegegner Gewähr dafür biete, den
Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten (E. 3 Abs. 3).

Von zentraler Bedeutung für das Kindeswohl sind - auch nach dem von der
Beschwerdeführerin zitierten Urteil 5P.27/2000 - die familiären Bedingungen,
unter denen das Kind lebt. Dazu gehören die persönliche Betreuung des Kindes,
aber auch stabile und verlässliche Strukturen und die Einsicht des
betreuenden Elternteils in die Notwendigkeit der Kontakte des Kindes zum
anderen Elternteil (sog.  Bindungstoleranz). Die obergerichtliche Beurteilung
erscheint deshalb nicht als willkürlich, das Wohl des Kindes T.________ sei
bei einem Verbleib unter der Obhut der Beschwerdeführerin gefährdet, weil
sich die äusseren Lebensverhältnisse häufig grundlegend veränderten, weil die
Beziehung von T.________ zu den für sie wichtigen Bezugspersonen wie dem
Beschwerdegegner und dessen Mutter nicht ausreichend gewährleistet bzw.
erschwert sei und weil sich T.________ vor gewissen Äusserungen im Verhalten
der Beschwerdeführerin fürchte (vgl. zur Willkür in der Rechtsanwendung: BGE
131 I 467 E. 3.1 S. 473/474).

4.2 Von Beginn an ist im kantonalen Verfahren die Erziehungsfähigkeit des
Beschwerdegegners unbestritten geblieben gleichwie die Feststellung des
kinderpsychologischen Gutachtens, dass der Beschwerdegegner ein überaus
besorgter und umsichtiger Vater sei, der alles ihm Mögliche für die Sorge um
seine Tochter und deren Halbbruder einsetze. Das Obergericht hat sich mit dem
Betreuungskonzept des Beschwerdegegners auseinandergesetzt und die von der
Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände geprüft und verworfen. Es ist
zum Schluss gelangt, eine Zuteilung der Obhut an den Beschwerdegegner sei
gerechtfertigt (E. 4 S. 19 ff. des angefochtenen Beschlusses). Die
Beschwerdeführerin erhebt dagegen keine formell ausreichend begründeten
Willkürrügen und beschränkt sich auf eine Wiederholung des bereits im
kantonalen Verfahren Vorgebrachten, mit dem sich das Obergericht befasst hat.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten
werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

4.3 Wie zuvor die Einzelrichterin ist das Obergericht davon ausgegangen, die
vorsorgliche Abänderung der Obhutszuteilung sei dringlich. Es hat zunächst
die Überlegungen der Einzelrichterin wiedergegeben. Danach seien die
Verhältnisse bereits weitgehend geprüft und gestützt auf die bisherigen
Erkenntnisse und Unterlagen sei die Obhut in einem Endentscheid dem
Beschwerdegegner zuzuteilen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden langen
Dauer des Verfahrens und der Tatsache, dass T.________ durch das Zuwarten mit
dem Aufenthaltswechsel Schaden zugefügt würde, sei die Obhut für die Dauer
des Verfahrens auf den Beschwerdegegner umzuteilen (E. 5.1 S. 22 f.). Die
Dringlichkeit der Obhutsänderung hat das Obergericht seinerseits bejaht, weil
das Wohl von T.________ bei einem Verbleib unter der Obhut der
Beschwerdeführerin gefährdet sei. Zu berücksichtigen sei auch die Dauer des
Verfahrens (E. 5.2 S. 23 des angefochtenen Beschlusses). Die Frage der
Dringlichkeit einer vorsorglichen Obhutsänderung wird im angefochtenen
Beschluss somit erörtert und bejaht. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist
deshalb unbegründet, das Obergericht habe die verfassungsmässige Prüfungs-
und Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zu den
Anforderungen: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

Ihre Willkürrügen richtet die Beschwerdeführerin dagegen, dass die
Einzelrichterin berücksichtigt hat, wie die Obhut in einem Endentscheid
beurteilt werden würde. Sie hält eine derartige Hauptsachenprognose für
unzulässig. Die Beschwerdeführerin wendet sich damit nicht gegen den - allein
anfechtbaren (E. 1 hiervor) - Beschluss des Obergerichts. Davon abgesehen,
liegt aber auch keine willkürliche Rechtsanwendung vor. Vorsorgliche
Massnahmen im Abänderungsprozess sind keine Regelungsmassnahmen, sondern
dienen der vorläufigen Vollstreckung des eingeklagten Anspruchs (vgl. BGE 130
I 347 E. 3.2 S. 350) und erfordern eine Hauptsachenprognose (vgl. Hohl, La
réalisation du droit et les procédures rapides, Fribourg 1994, S. 188 N.
586).

Das Obergericht seinerseits ist davon ausgegangen, die Dringlichkeit ergebe
sich bereits daraus, dass das Wohl von T.________ bei einem Verbleib unter
der Obhut der Beschwerdeführerin gefährdet sei. Es hat damit auf die
Voraussetzung der Dringlichkeit verzichtet und lediglich die Gefährdung des
Kindeswohls vorausgesetzt. Ungeachtet der fehlenden bzw. formell ungenügenden
Rügen ist die Auffassung nicht willkürlich. Während die vorsorgliche
Abänderung von nachehelichem Unterhalt - neben einer positiven
Hauptsachenprognose - zeitliche Dringlichkeit und das Vorliegen besonderer
Umstände voraussetzt, sind vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsverfahren
betreffend Kinderbelange schneller gerechtfertigt und bereits anzuordnen,
wenn das Kindeswohl es gebietet (Lüchinger/Geiser, a.a.O.; Hinderling/Steck,
Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A. Zürich 1995, S. 532 f.). Die
staatsrechtliche Beschwerde bleibt auch diesbezüglich erfolglos.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden. Die gesetzlichen
Voraussetzungen dazu sind erfüllt (Art. 152 OG). Die unentgeltliche
Rechtspflege befreit allerdings nicht von der Bezahlung einer
Parteientschädigung im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung, in dem der
Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte ihre Stellungnahmen eingereicht
haben und die Beschwerdeführerin unterlegen ist (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S.
324 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne als
amtlicher Vertreter bestellt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte
für das Verfahren um Erlass aufschiebender Wirkung mit je Fr. 500.-- zu
entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne wird aus der Bundesgerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: