Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.79/2006
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{T 0/2}
5P.79/2006 /blb

Urteil vom 31. August 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum,

gegen

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Fünfeckpalast,
Postfach 161, 9043 Trogen.

Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtsverbeiständung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 20. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren 1979 und palästinensischer Herkunft, kam 1985 aus
Libanon in die Schweiz in das Kinderdorf Pestalozzi in V.________. Auf ihr
eigenes Begehren ordnete die Vormundschaftskommission V.________ für sie am
25. Juni 2001 eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft im Sinne von
Art. 392 Abs. 1 und 393 Abs. 2 ZGB an. Gestützt auf einen zwischen der
Vereinigung Kinderdorf Pestalozzi und der Gemeinde V.________ im Jahre 1947
abgeschlossenen Vertrag verpflichtete sich die Vereinigung, alle mit der
Beistandschaft entstehenden Kosten zu übernehmen. In Folge von massiven
Beziehungsstörungen zwischen X.________ und den Hauseltern im Kinderdorf
wurde sie im September 2001 in der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft G.________
in R.________ bei S.________ untergebracht. Die genannte Vereinigung übernahm
zunächst die durch die inzwischen ausgerichtete IV-Rente samt
Ergänzungsleistungen nicht gedeckten Kosten, weigerte sich aber später, diese
weiterhin zu tragen, und ersuchte den Beistand im Oktober 2004 um Kündigung
des Betreuungsvertrages. In der Folge fanden zwischen den Betroffenen
verschiedene Gespräche statt. Im Januar 2005 teilte Rechtsanwalt Blum der
Vormundschaftskommission mit, er vertrete die Interessen von X.________.
Ferner stellte er ein Gesuch, seiner Mandantin "im laufenden
vormundschaftlichen Verfahren" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

B.
Die Vormundschaftskommission V.________ wies die Gesuche - jenes um
unentgeltliche Rechtspflege stillschweigend - mit Beschluss vom 21. Februar
2005 ab; der Regierungsrat gab dem dagegen eingereichten Rekurs mit Entscheid
vom 30. August 2005 nicht statt. Mit Entscheid vom 20. Januar 2006 wies der
Verwaltungsgerichtspräsident als Einzelrichter am Verwaltungsgericht von
Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: der Verwaltungsgerichtspräsident) die
von X.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhobene Beschwerde ab.

C.
Gegen letztgenannten Entscheid erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 BV. Es ist keine Vernehmlassung
eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von
Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132
III 291 E. 1 S. 292).

1.2 Gegen (Zwischen-)Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert wird, steht gemäss ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 87
Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde offen, da sie regelmässig einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Auf das von der persönlich
unterlegenen und daher betroffenen Partei (Art. 88 OG) rechtzeitig (Art. 89
Abs. 1 OG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1
OG) eingelegte Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3 Kritisiert der Beschwerdeführer den letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid, weil ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
worden sei, kann er zur Begründung einerseits willkürliche Anwendung
kantonalen Rechts im Sinne von Art. 9 BV oder aber die Verletzung der von
Art. 29 Abs. 3 BV geschützten Mindestgarantien geltend machen (BGE 127 I 202
E. 3a S. 204 f). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich
nicht auf das kantonale Recht. Deshalb ist ihre Beschwerde ausschliesslich
unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen (BGE 130 I 180 E. 2.1
S. 182).

1.4 Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt worden
ist, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um
tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine
Prüfungsbefugnis hingegen auf Willkür beschränkt (BGE 130 I 180 E. 2.1
S. 182).

1.5 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I
54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler
Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche
Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4;
122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweis). Der Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71
E. 1c S. 76), auf appellatorische Kritik wird nicht eingetreten (BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b S. 495).
Soweit der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz Willkür in der
Beweiswürdigung und in der Sachverhaltsermittlung vorwirft, erweist sich der
angefochtene Entscheid nur dann als willkürlich, wenn der Richter Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, wenn er
ohne triftigen Grund ein wichtiges Beweismittel, das den angefochtenen
Entscheid abzuändern geeignet war, unberücksichtigt lässt, oder wenn er aus
den zusammengetragenen entscheidrelevanten Elementen unhaltbare
Schlussfolgerungen zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt im Übrigen das
grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente
vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 e
contrario).

2.
2.1 Der Verwaltungsgerichtspräsident erwog im Wesentlichen, weil die
Beistandschaft die Handlungsfähigkeit einer verbeiständeten Person
grundsätzlich nicht einschränke, könne es im Rahmen des dem Beistand
zukommenden Wirkungskreises zu kollidierendem Handeln des Beistandes und der
verbeiständeten Person kommen, ohne dass die eine Vertretungsbefugnis der
anderen vorgehe. Folglich sei die zeitlich vorgehende, vom Beistand
ausgesprochene Kündigung des Betreuungsverhältnisses der Beschwerdeführerin
mit der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft G.________ grundsätzlich gültig, zumal
sie keiner Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedurft habe. Daher bildeten
die nachträglich, auf Bemühungen der Beschwerdeführerin zwecks Bestimmung
eines neuen Aufenthaltsortes wieder aufgenommenen Gespräche mit der
Vormundschaftskommission V.________ kein förmliches vormundschaftliches
Verfahren, selbst wenn die Beschwerdeführerin dabei den sie heute noch
vertretenden Rechtsanwalt beizogen habe, zumal Letzterer anscheinend
ursprünglich von der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft G.________ mandatiert
worden sei. Weil aber die Bundesverfassung ausserhalb eines konkreten
Prozesses oder Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsberatung gewährleiste, sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen worden.

2.2 Die Beschwerdeführerin vervollständigt die sachverhaltlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid verschiedentlich, so z.B.
betreffend die Umstände der Kündigung des Unterbringungsvertrages mit der
Wohn- und Arbeitsgemeinschaft G.________ oder die Einzelheiten der
Mandatierung ihres Rechtsvertreters, hinsichtlich der für sie überraschenden
Unzuständigkeitserklärung der Vormundschaftsbehörde oder des späten Hinweises
auf die Möglichkeit für die Beschwerdeführerin persönlich, die Handlungen des
Beistandes "unterlaufen" zu können. Damit ist sie allerdings nicht zu hören,
finden doch all diese Vervollständigungen keine Stütze im angefochtenen
Entscheid; sie gelten damit als neu und unzulässig (vorne, Erw. 1.5 am Ende),
wird doch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen selbst keine
Willkürrüge erhoben (Rügeprinzip, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vorne, E. 1.5
zweiter Absatz).

2.3 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin die Annahme des
Verwaltungsgerichtspräsidenten, die Abweisung ihrer Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei angesichts ihrer Aussichtslosigkeit
gerechtfertigt; Letztere ergebe sich aus der Tatsache, dass über die
Vertragskündigung bzw. die Umplatzierung kein förmliches vormundschaftliches
Verfahren durchgeführt worden sei. Ihrer Meinung nach verstösst diese
Betrachtungsweise gegen die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV.

2.4 Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtspräsident
die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf allfällige amtliche
Kosten als gegenstandslos betrachtet hat, da die Vormundschaftskommission
keine Verfahrenskosten erhoben hatte und der angefochtene Entscheid ebenfalls
ohne Kostenfolge erging. Mangels einer dahingehenden Rüge darf diese Frage
als erledigt gelten.

3.
3.1 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist,
beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur
des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche
Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der
Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig
ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). Dies schliesst jedoch nicht
aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert
gehandhabt werden kann (BGE 114 V 228 E. 5b S. 236 betreffend die zeitliche
Limitierung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im
erstinstanzlichen IV-Verfahren). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erheischen.
Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition
der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur
relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). Überhaupt
beschränkt sich die Aufgabe des Staates darauf, den Einzelnen dann zu
unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge
oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr
setzen könnte. Folglich erstreckt sich der genannte verfassungsmässige
Minimalanspruch nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres
auf Art. 29 Abs. 3 BV übertragen lässt, weder auf vor- oder ausserprozessuale
Rechtsberatung (BGE 121 I 321 E. 2b S. 324 mit Hinweisen) noch auf mit der
Substantiierungspflicht zusammenhängende Parteikosten vor Einleitung des
Administrativverfahrens.
In Anwendung der genannten Grundsätze hat das Bundesgericht in verschiedenen
Sachzusammenhängen geprüft, ob das jeweilige Verfahren einer unentgeltlichen
Verbeiständung zugänglich war (so grundlegend BGE 128 I 225 E. 2.3 und 2.4
zur Vollzugsgestaltung eines Verwahrten; betreffend das Verfahren vor dem
Betreibungsbeamten, 5P.305/2000 vom 17. November 2000, E. 3; betreffend das
Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung, 5P.196/1997 vom
28. August 1997, E. 3), hat aber jeweils die Frage offen gelassen, sobald im
konkreten Fall das angestrebte Verfahren ohnehin aussichtslos erscheinen
musste (so in den erwähnten Fällen 2A.408/1996 vom 25. März 1997, E. 2f, wo
der Gesuchsteller sich keiner Begutachtung unterzogen hatte; 5P.305/2000
E. 3b, wo im angestrebten Betreibungsverfahren nicht die geringste Hoffnung
auf eine minimale Forderungsdeckung bestand; 5P.196/1997 E. 4, wo der eine
private Schuldenbereinigung anbegehrende Schuldner mittellos war).

3.2 Vorliegend gilt es also zu entscheiden, ob das eher formlose Aufsuchen
der Vormundschaftsbehörde seitens der Beschwerdeführerin und ihres
Rechtsvertreters bereits in die Kategorie jener Verwaltungsverfahren fällt,
für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wie die
Beschwerdeführerin meint, oder ob hingegen ihr Vorgehen kein förmliches
vormundschaftliches Verfahren zu begründen vermag, wie der
Verwaltungsgerichtspräsident annimmt. Es sei denn, die von der
Beschwerdeführerin vor der Vormundschaftsbehörde gestellten Begehren würden
sich von vornherein als aussichtslos erweisen, in welchem Falle eine
Beantwortung jener Grundsatzfrage sich erübrigen würde.

3.3 Zu diesem Zweck muss man sich allerdings vorweg, wenn auch nur
summarisch, die wesentlichen Züge der hier angeordneten Vertretungs- und
Verwaltungsbeiratschaft auf eigenes Begehren vergegenwärtigen. Diese
Massnahme - vor allem für ältere, aber auch für eben mündig gewordene,
unerfahrene Menschen gedacht - gewährt Hilfe, ohne dass die
Handlungsfähigkeit beschränkt oder ganz entzogen würde: Vielmehr bleibt
dieselbe bestehen, ebenso wenig wie sie durch die Bestellung eines
gewillkürten Rechtsvertreters beschränkt würde (statt vieler: Riemer,
Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl. Bern 1997, § 6 Rz. 2). Dies
bedeutet, dass in der Angelegenheit, zu deren Erledigung der Beistand
eingesetzt wurde, sowohl der handlungsfähige Verbeiständete als auch der
Beistand, d.h. jeder für sich allein, rechtswirksam handeln können. Der
handlungsfähige Verbeiständete kann deshalb durch eigene Handlungen
denjenigen des Beistandes zuvorkommen oder sie durchkreuzen (BGE 71 II 18
S. 20; 85 II 233 S. 235; 115 V 244 E. 3b/bb S. 250; Riemer, a.a.O. § 6
Rz. 50). Umgekehrt muss sich der Verbeiständete die Handlungen des
Beistandes, welche er nicht rechtzeitig durchkreuzt hat, anrechnen lassen
(BGE 79 I 182 E. 1 S. 186; 115 V 244 E. 3b/bb S. 250). Die Stellung des
Beistandes entspricht insofern derjenigen eines rechtsgeschäftlich ernannten
Vertreters (Art. 32 Abs. 1 OR; BGE 115 V 244 E. 3b/bb S. 250; Riemer, a.a.O.
§ 6 Rz. 51).

3.4 Nach den nicht als willkürlich gerügten und damit für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtspräsidenten ergab sich
aus dem (ersten) Beistandschaftsbericht 2001, dass "massive Störungen in der
Beziehung zwischen den Hauseltern im Pestalozzidorf und X.________ bestanden
haben". Dies war der Auslöser für die nachfolgende Umplatzierung in die Wohn-
und Arbeitsgemeinschaft G.________. Nun musste drei Jahre später der
einschlägige Betreuungsvertrag auf Druck des Kinderdorfes Pestalozzi, das die
Kosten nicht mehr übernehmen wollte, vom Beistand gekündigt werden. Dies
geschah, wie soeben dargelegt, rechtsgültig, und die Beschwerdeführerin
unternahm keine rechtlichen Schritte dagegen. In der Folge fanden Gespräche
zwischen den Beteiligten statt. Weil die Beschwerdeführerin aber weiterhin im
G.________ bleiben wollte, wandte sie sich an ihren heutigen Rechtsanwalt;
Letzterer präzisierte in seinem Schreiben vom 11. Januar 2005 an die
Vomundschaftskommission V.________, dass er keine streitige
Auseinandersetzung führen, sondern eine Lösung finden wollte, die den
berechtigten Interessen seiner Mandantin Rechnung trage. Er ersuchte weiter
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für seine Mandantin "im
laufenden vormundschaftlichen Verfahren".

3.5 Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob angesichts der wiedergegebenen
Lage gesagt werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor der
Vormundschaftskommission V.________ Begehren stellen liess, die überhaupt
jegliche Aussicht auf Erfolg hatten, und darüber hinaus - bejahendenfalls -,
ob solche Begehren überhaupt geeignet waren, ein vormundschaftliches
Verfahren eröffnen zu lassen bzw. im Rahmen eines solchen geprüft werden
konnten.

3.5.1 So wie die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter ihr Vorsprechen
vor der Vormundschaftskommission V.________ ausgestaltet haben, sind keine
klare Begehren erkennbar. Vielmehr ist ihr Vorstoss im Grunde genommen als
ein - als solches grundsätzlich unverbindliches - Wiedererwägungsgesuch der
erfolgten Kündigung des Betreuungsvertrages mit dem Wohn- und Arbeitsheim
G.________ aufzufassen. Für diese Annahme spricht, dass gegen die vom
Beistand ausgesprochene Kündigung kein rechtlicher Schritt eingeleitet wurde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst verstand seine Aufgabe eher
als die eines Vermittlers zwischen ihr und der vormundschaftlichen Behörde.
Das drückt sich darin aus, dass weder in Bezug auf die künftige Unterbringung
der Beschwerdeführerin noch zu anderen, in den Bereich der Beistandschaft
möglicherweise fallenden Themen konkrete Anträge gestellt wurden - zumindest
ergeben sich keine solchen aus dem angefochtenen Entscheid. Selbst der
angeblich geäusserte Wunsch eines Beistandswechsels mündete in kein
aktenkundiges förmliches Verfahren. Mit anderen Worten sind keine derart
konkrete Anträge ersichtlich, welche die vormundschaftliche Behörde gezwungen
hätten, Massnahmen zu treffen bzw. ein förmliches Verfahren zu deren
Anordnung einzuleiten. Angesichts der der Beschwerdeführerin verbleibenden
vollen Handlungsfähigkeit, welche bedingt, dass die verbeiständete Person
selbständig alles unternehmen kann, was sie für richtig hält, ohne auf die
Meinung des Beistandes zu achten oder auch nur dessen Meinung abwarten zu
müssen, erscheint die Möglichkeit, im Rahmen einer solchen kombinierten,
freiwilligen Beistandschaft konkrete Anträge dergestalt zu stellen, dass sie
allenfalls kontradiktorisch durchzusetzen wären, mehr als fraglich. Denn im
Extremfall dürfte die Beschwerdeführerin einfach die Aufhebung der
Beistandschaft verlangen, die ihr nicht verweigert werden kann (BGE 71 II 18;
Riemer, a.a.O. § 6 Rz. 63).

3.5.2 Folglich zwingt sich der Schluss auf, dass die von der
Beschwerdeführerin vor der Vormundschaftskommission V.________ gestellten
Begehren - sofern man überhaupt von ausreichend präzisierten Begehren
sprechen kann - von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten, weshalb ihr
die unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund verweigert werden
durfte. Damit erübrigt sich eine Beantwortung der Frage, ob durch die
Begehren der Beschwerdeführerin zwischen ihr und der Vormundschaftskommission
V.________ ein förmliches vormundschaftliches Verfahren anhängig geworden war
oder nicht.

3.6 Zusammenfassend verstösst der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht
gegen Art. 29 Abs. 3 BV.

4.
Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtspräsidenten
Rechtsverweigerung vorwirft (Art. 29 Abs. 1 BV), ist ihre Eingabe nicht den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend substantiiert.

5.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1
OG). Weil ihr Begehren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hat, kann ihr
keine unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren
vor Bundesgericht gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht von
Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: