Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.68/2006
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{T 0/2}
5P.68/2006 /ast

Urteil vom 1. Juni 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,

gegen

Y.________ Versicherung,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Versicherungsvertrag),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt
vom 2. September 2005.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG handelt mit Lebensmitteln, Artikeln des täglichen Bedarfs,
Textilien, Teppichen sowie Geschenkartikeln. Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift ist A.A.________. Hauptaktionär ist ihr Ehemann
B.A.________. Im Jahr 1993 schloss die X.________ AG mit der Y.________
Versicherung einen Sachversicherungsvertrag ab.

A.a Am 10. November 1995 wurde auf das Geschäft der X.________ AG ein
Brandanschlag verübt. Dabei wurden alle Geschäftsräume einschliesslich des
Kellers umfassend beschädigt. In der Folge nahmen die
Strafuntersuchungsbehörden Ermittlungen wegen Verdacht auf Brandstiftung,
versuchten Betrug und Urkundenfälschung gegen die Ehegatten A.A.________ und
B.A.________ auf. Bis auf die Anschuldigung bezüglich Urkundenfälschung
(Rückdatierung von Quittungen) gegen A.A.________ wurde das Verfahren
eingestellt. Mit Urteil vom 2. März 1999 sprach das Strafgericht Basel-Stadt
A.A.________ vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei.

A.b Nach dem Brand erstellte der Buchhalter der X.________ AG, C.________,
eine detaillierte Schadensliste, welche auf Verlangen der Y.________
Versicherung von A.A.________ unterzeichnet wurde. Diese Schadensliste ist
bezüglich der beim Brand effektiv vorhandenen Warenmengen fehlerhaft: So
wurden beispielsweise 26'600 kg Hülsenfrüchte angegeben statt richtig 6'400
kg, 1'162 Harassen Wein statt 150, 12'000 Suppenpakete statt 1'200, 1'200 kg
Tee statt 400 kg, 35'000 Konservendosen statt 7'000. Weitere gewichtige
Abweichungen gibt es auch beim Bier, Mineralwasser, Garn und bei den
Kassetten.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 trat die Y.________ Versicherung wegen
betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG vom Vertrag zurück.

B.
Am 3. März 2003 reichte die X.________ AG gegen die Y.________ Versicherung
beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein. Sie verlangte, die Y.________
Versicherung sei zu verurteilen, ihr aus Versicherungsvertrag einen Betrag
von Fr. 100'000.-- zu bezahlen, Mehrforderungen vorbehalten. Die Y.________
Versicherung erhob Widerklage und beantragte, die X.________ AG habe ihr
Fr. 47'015.60 zuzüglich Zins zurückzuerstatten (bereits geleistete Zahlungen,
namentlich für Räumungsarbeiten).
Mit Urteil vom 18. August 2004 wies das Zivilgericht die Klage wegen
betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG ab. Die Widerklage hiess
es im vollen Umfang gut. Auf Appellation hin bestätigte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. September 2005 das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich.

C.
Die X.________ AG gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das
Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2005.

Das Appellationsgericht und die Y.________ Versicherung schliessen in ihren
Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde.

In der gleichen Sache ist die X.________ AG auch mit eidgenössischer Berufung
an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.59/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche
Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche
Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen
(Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu
verfahren, zumal sich die Berufung nur gegen die Gutheissung der Widerklage
richtet.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in
welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131
I 153 E. 1 S. 156).

2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des
Appellationsgerichts stellt einen solchen dar. Soweit die Beschwerdeführerin
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügt, ist die Berufung ans
Bundesgericht nicht gegeben und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde
möglich. Hingegen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten
werden, wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht im Sinne
von Art. 43 Abs. 1 OG geltend macht und die entsprechenden Rügen damit der
eidgenössischen Berufung zugänglich wären (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 III 301
E. 1 S. 303).

2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen
darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen
soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht
nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen
und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261
f.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht in allen
Teilen.

3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen des objektiven
Tatbestands des Versicherungsbetrugs. Sie stellt zwar die Fehlerhaftigkeit
der Schadensliste in Bezug auf die einzelnen Warenposten nicht in Frage. Sie
bringt aber vor, die Liste sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die
Schadenshöhe zu beweisen, weil keine Warenbuchhaltung und kein Wareninventar
geführt worden sei. Indessen habe eine Finanzbuchhaltung per Brandtag
vorgelegen, deren Richtigkeit nicht bestritten sei. Diese sei geeignet, die
Höhe des Schadens zu beweisen und das Appellationsgericht habe Art. 9 und
Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es die richtige Finanzbuchhaltung nicht
berücksichtigt habe.

3.1 Die von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachte Unterstellung, die
Richtigkeit der Finanzbuchhaltung sei im kantonalen Verfahren nicht
bestritten worden, ist offensichtlich falsch und grenzt an Mutwilligkeit: Das
Appellationsgericht hat in seinem Urteil ausführlich dargelegt, warum aus dem
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dieses Aktenstück ins Recht gelegt hat,
nicht abgeleitet werden könne, diese anerkenne damit seine inhaltliche
Richtigkeit. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander, namentlich weist sie
keine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht wie der Verhandlungsmaxime
nach (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

Im Weiteren hat das Appellationsgericht ausdrücklich - unter Bezugnahme auf
das Gutachten einer Treuhandfirma - festgehalten, dass der von der
Beschwerdeführerin angegebene bzw. in ihrer Buchhaltung ausgewiesene
Lagerbestand per Brandtag nicht logisch nachvollzogen werden könne. Mit den
Ausführungen betreffend Schlüssigkeit dieses Gutachtens setzt sich die
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auseinander, sondern wirft dem
Appellationsgericht nur in allgemeiner Weise Willkür in der Beweiswürdigung
vor. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

Folglich ist festzuhalten, dass die Richtigkeit der Finanzbuchhaltung
keineswegs unbestritten ist, sondern das Appellationsgericht sogar zum
Schluss gelangt ist, diese sei unrichtig.

3.2 Nach dem oben Gesagten erweist sich die Rüge, das Appellationsgericht
habe die Finanzbuchhaltung überhaupt nicht gewürdigt, als offensichtlich
haltlos. Im Übrigen wäre der Vorwurf, das Gericht habe ein beantragtes
Beweismittel nicht abgenommen bzw. überhaupt nicht gewürdigt, als Verletzung
von Art. 8 ZGB mit eidgenössischer Berufung vorzubringen (BGE 114 II 289 E.
2a S. 291; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.).

Der Boden entzogen ist damit auch dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin
hätte, da sie bereits im Besitz der - angeblich unbestritten richtigen -
Finanzbuchhaltung gewesen sei, von der Beschwerdeführerin nicht auch noch
eine detaillierte Schadensliste verlangen dürfen. Ohnehin stellt es eine
Rechtsfrage dar, welche Pflichten dem Anspruchsberechtigten bei der Abklärung
des Versicherungsfalles obliegen, die im Licht von Art. 39 VVG sowie der
anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entscheiden ist (BGE 129
III 510 E. 3.3 S. 513).

4.
Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre Geschäftsführerin,
A.A.________, in Täuschungsabsicht gehandelt hat.

4.1 Sie rügt in diesem Zusammenhang zunächst, das Appellationsgericht habe es
unterlassen abzuklären, in wessen Auftrag C.________ die Schadensliste
erstellt habe bzw. wem seine Handlungen zuzurechnen seien. Dadurch habe es
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

Das Appellationsgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Es hat
festgehalten, dass die Schadensliste zwar von C.________ erstellt worden sei,
jedoch rechtlich eine Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin darstelle, zumindest nachdem die Liste Ende November 1996
von A.A.________ als Organ der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt
worden sei. Demgegenüber sei nicht von Bedeutung, wer von den Parteien
C.________ den Auftrag zur Erstellung der umstrittenen Schadensliste erteilt
habe.

Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich
auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, weshalb es - entgegen der Ansicht
des Appellationsgerichts - überhaupt erheblich ist, in wessen Auftrag
C.________ gehandelt hat. Damit kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafverfolgungsbehörden
hätten mangels Nachweises der subjektiven Täuschungsabsicht A.A.________ vom
Betrugsvorwurf freigesprochen (recte: das Verfahren eingestellt). Der
Zivilrichter sei zwar nicht an den Entscheid im Strafverfahren gebunden, aber
das Appellationsgericht habe die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt, weil es nicht dargelegt habe, weshalb es zu einem anderen Ergebnis
als der Strafrichter gelangt sei.

Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich der Richter hat leiten lassen und
auf welche sich sein Entscheid stützt. Dabei ist er indessen nicht
verpflichtet, zu allen vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen, sondern
darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 117 Ib 481 E. 6b/bb S. 492; 123 I 31 E. 2c S. 34; 129 I 232 E. 3.2 S.
236).

Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht einlässlich dargelegt,
weshalb es davon ausgeht, dass A.A.________ sich der Fehlerhaftigkeit der
Schadensliste bewusst gewesen ist (vgl. dazu E. 4.3.1 unten). Im Anschluss an
diese Erwägungen hat das Appellationsgericht zudem ausdrücklich auf den
Einstellungsbeschluss der Strafverfolgungsbehörde Bezug genommen und
festgehalten, die darin enthaltene Schlussfolgerung - dass sich A.A.________
weder veranlasst noch imstande gesehen habe, die Schadensliste zu überprüfen
- erweise sich als offensichtlich unzutreffend. Vielmehr habe diese nach den
vorangegangenen Besprechungen mit der Beschwerdegegnerin und deren Schreiben
allen Anlass zu einer solchen Überprüfung gehabt und sie sei dazu auf Grund
ihrer sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten auch in der Lage gewesen.

Aus dem angefochtenen Urteil wird also ohne weiteres ersichtlich, von welchen
Überlegungen sich das Appellationsgericht hat leiten lassen und namentlich
auch, warum es zu einem anderen Schluss als die Strafverfolgungsbehörden
gelangt ist. Die Rüge der mangelnden Begründung ist dementsprechend
abzuweisen.

4.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung in Bezug auf die
Täuschungsabsicht von A.A.________ als willkürlich.

4.3.1 Das Appellationsgericht hat festgehalten, bei der Fehlerhaftigkeit der
Schadensliste würde es sich nicht um wenige kleinere Ungenauigkeiten handeln,
die übersehen werden können, sondern um zahlreiche massive Abweichungen,
indem zum Teil ein Mehrfaches der effektiv vorhandenen Warenmenge angegeben
worden sei. Derartige Abweichungen hätten A.A.________ selbst bei
oberflächlicher Betrachtung nicht entgangen sein können, denn als
Geschäftsführerin müsse sie gewusst haben, in welcher Grössenordnung sich der
Warenbestand bewege. Dies gelte umso mehr, als sie auch den Einkauf besorgt
habe und so über die jeweils bestellten Mengen, die zum Warenbestand in einem
gewissen Verhältnis stehen, genau Bescheid wusste. Zudem müsse ihr klar
gewesen sein, dass in ihrem Laden keine 35'000 Konservendosen und nicht über
26 Tonnen Hülsenfrüchte Platz gefunden hätten. Hierzu habe sie weder
schriftliche Unterlagen noch besondere intellektuelle Fähigkeiten oder
Deutschkenntnisse benötigt. Derartige Fehler, zumal in dieser Vielzahl und
diesem Ausmass, habe A.A.________ einfach nicht übersehen können. Es sei
denn, sie habe sie übersehen wollen und damit bewusst die Augen vor den
unrichtigen Angaben in der Schadensliste verschlossen. Ein solches Vorgehen
wäre aber nicht bloss als sorgfaltswidriges Nichterkennen der Unrichtigkeit
ihrer Angaben zu bezeichenen, sondern würde durchaus eine Täuschungsabsicht
gegenüber dem Versicherer beinhalten.

Weiter hat das Appellationsgericht erwogen, im Übrigen dürfe auf Grund der
Aussagen von A.A.________ im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohnehin
davon auszugehen sein, dass sie die Unrichtigkeit der Schadensliste erkannt
habe. So habe sie nämlich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
7. Januar 1997 auf Vorhalt der Unrichtigkeit der Schadensliste diese
bestritten und erklärt, sie habe die von ihr unterzeichnete und bestätigte
Liste durchgesehen und müsse sagen, dass die ganze Liste stimme. Diese
Darstellung stehe im klaren Widerspruch zur ihrer späteren Behauptung, wonach
sie die Schadensliste ohne jegliche Prüfung weitergeleitet habe.

Gestützt auf diese Erwägungen ist das Appellationsgericht zum Schluss
gelangt, ein blosser Irrtum oder eine Unachtsamkeit von A.A.________ könne
ausgeschlossen werden, sondern sie habe im Gegenteil die Abweichungen in der
Schadensliste erkannt und absichtlich nicht korrigiert.

4.3.2 Mit dieser einlässlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht substantiiert auseinander. So bringt sie vor, wenn der
Anspruchsberechtigte wie hier auf die Richtigkeit der Angaben ihres
gutgläubigen Vertreters vertraut habe, bzw. aus Unvermögen, Überforderung
oder Nachlässigkeit die Liste nicht überprüft habe, handle er nicht in
Täuschungsabsicht. Diese Ausführungen stossen ins Leere, da es das
Appellationsgericht gemäss den oben zusammengefassten Erwägungen als erwiesen
erachtet hat, dass A.A.________ die Unrichtigkeit der Liste erkannt hat.

In Bezug auf die Aussage von A.A.________ im Strafverfahren, sie habe die
Schadensliste überprüft und diese würde stimmen, führt die Beschwerdeführerin
an, dass ein Angeschuldigter nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet
sei. Es ist indes nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin aus
diesem Hinweis zu ihren Gunsten ableiten will.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, das
Appellationsgericht hätte nicht eine einzelne, aus dem Gesamtzusammenhang
gerissene Aussage aus den umfassenden Strafermittlungsakten als massgebend
ansehen dürfen, vielmehr hätte es die gesamten Strafakten mit Blick auf die
Täuschungsabsicht prüfen müssen. Das Appellationsgericht habe nicht die
gesamten Strafakten beigezogen - wie von der Beschwerdeführerin beantragt -
sondern sich mit der Würdigung einzelner von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Akten begnügt. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine
Verletzung der Pflicht zur Beweiswürdigung nach Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV
dar.

Wie bereits oben (E. 3.2) erwähnt, ist die Nichtabnahme tauglicher und
formgültig beantragter Beweismittel als Verletzung von Art. 8 ZGB mit
Berufung zu rügen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch in diesem
Punkt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Beweiswürdigung des
Appellationsgerichts geradezu willkürlich sein soll, sondern begnügt sich -
wenn überhaupt - mit rein appellatorischer Kritik. Darauf kann nicht
eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin sei
neben der Finanzbuchhaltung auch im Besitz sämtlicher Buchhaltungsbelege
gewesen. Zudem habe diese am Brandtag mit der Polizei den Tatort besichtigt,
ein umfangreiches Fotomaterial erstellen lassen und die Räumung des Ladens
veranlasst. Dies hätte der Beschwerdegegnerin erlaubt, sich ein umfassendes
Bild über den eingetreten Schaden zu verschaffen und sogar die Schadenshöhe
zu beziffern. Jemand der alles Wesentliche wisse, könne darüber nicht
getäuscht werden. Indem das Appellationsgericht diesen Umstand nicht
gewürdigt habe, habe es eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der
Begründungspflicht begangen.

Im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin hat das
Appellationsgericht zu diesem Vorbringen Stellung genommen und festgehalten,
es sei nicht von Belang, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt habe getäuscht
werden können. Nach Art. 40 VVG bewirke nämlich schon der blosse Versuch
einer solchen Täuschung, dass der Versicherer zur Verweigerung der Leistung
berechtigt sei.

Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet. Inwiefern
eine Mitwirkung des Versicherers bei der Schadensfeststellung eine
betrügerische Anspruchsbegründung ausschliesst, stellt im Übrigen eine
Rechtsfrage dar (vgl. dazu Art. 67 Abs. 3 VVG).

6.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: