Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.66/2006
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5P.66/2006 /blb

Urteil vom 6. März 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Prozessführung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 21.
Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
X. ________ hat am 7. Juli 2002 gegen seine frühere Ehefrau Y.________ Klage
auf Herausgabe eines Mercedes 300 D (schwarz) bzw. Leistung von Schadenersatz
erhoben. Er verlangte die unentgeltliche Rechtspflege.

B.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts
Rheinfelden das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 ab.

C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 13. Februar 2006 staatsrechtliche
Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Es
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hat erwogen, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer
seinen Einkommensüberschuss zur Finanzierung anderer Prozesse habe verwenden
müssen. Indes verfüge er gemäss Scheidungsurteil vom 20. Dezember 2000 über
DM 987'562.99, was den Zivilkammern des Obergerichts in den früheren
Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht bekannt gewesen oder
von diesen übersehen worden sei. Nach Abzug der Ausgleichszahlung an die
Ehefrau seien ihm DM 641'420.99 verblieben. Nebst dem Anwesen in L.________
im Wert von DM 1'322'100.--, das er im Jahr 2001 zum Preis von Fr.
1'000'000.-- verkauft habe, zählten noch drei Personenwagen der Marke
Mercedes im Gesamtwert von DM 146'000.-- zu seinem Vermögen. Zudem habe er im
Scheidungsurteil geltend gemacht, er habe noch zwei weitere Mercedes im Wert
von DM 300'000.-- bzw. DM 30'500.--. Ferner seien Bankguthaben im Wert von
insgesamt DM 96'974.99 zu verzeichnen. Da der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt mit seinem Einkommen habe bestreiten können, sei nicht
anzunehmen, dass er seit der Scheidung sein ganzes Vermögen aufgebraucht
habe. Er könnte eines seiner zahlreichen teuren Fahrzeuge verkaufen und damit
die Prozesskosten bestreiten.

2.
Der Beschwerdeführer sieht in diesen Erwägungen Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
Er bringt vor, beim "Nettovermögen" gemäss Scheidungsurteil handle es sich um
einen rein rechnerischen, theoretischen Betrag. Das Kontoguthaben sei im
Zeitpunkt der Scheidung bereits abgehoben und verbraucht gewesen. Vom
Verkaufspreis der Liegenschaft seien Fr. 350'000.-- zur Löschung der
Arrestvormerkung an das Betreibungsamt L.________ und Fr. 43'400.-- an
Grundstücksgewinnsteuern überwiesen worden. Für die Hypothekarschuld seien
Fr. 505'915.80 abgebucht worden. Schliesslich habe er den von seiner
geschiedenen Frau bezogenen Kontokorrentkredit in der Höhe von Fr. 79'559.20
an die Bank bezahlen müssen, so dass ihm selbst nur Fr. 21'125.-- verblieben
seien. Wenn das Obergericht sodann festhalte, er verfüge über drei
Personenwagen, übersehe es als erstes, dass es sich beim auf DM 58'000.--
geschätzten Mercedes 300 D (schwarz) genau um jenes Fahrzeug handle, dessen
Rückgabe er im vorliegenden Verfahren verlange, da es ihm von seiner früheren
Frau seit Jahren vorenthalten werde. Gleiches gelte für die vom Obergericht
angeführten beiden Mercedes im Wert von DM 300'000.-- bzw. DM 30'500.--;
diese seien ihm von seiner früheren Frau nie ausgehändigt worden. Es blieben
somit noch die beiden Mercedes blau und grau. Beim grauen Mercedes 300 D
fehlten diverse Teile, so dass sich ein effektiver Wert von Null ergebe; beim
blauen Mercedes 600 seien wertmindernde Standschäden entstanden, deren
Behebung sich gemäss Offerte auf Fr. 26'725.65 belaufen würde.

3.
Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die
Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel
anzugreifen, welche er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich
und seine Familie benötigt. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien
zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während
seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen
Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; 124 I 1 E. 2
S. 2; 129 I 129 E. 2.1 S. 133).

4.
Dass der Beschwerdeführer nicht nur über drei Mercedes im Gesamtwert von DM
146'000.--, sondern nach seinen eigenen Angaben im Scheidungsverfahren noch
über zwei weitere im Wert von DM 300'000.-- bzw. DM 30'500.-- verfügt, ist
eine tatsächliche Feststellung des Obergerichts. Der Beschwerdeführer müsste
somit in substanziierter Form darlegen und belegen, inwiefern die
betreffenden Sachverhaltsfeststellungen willkürlich seien (zu den
Begründungsanforderungen bei Willkürrügen vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.;
125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Diese Erfordernisse sind
vorliegend nicht erfüllt; mit der nicht näher ausgeführten, unbelegten
Behauptung, die beiden Fahrzeuge würden ihm von seiner Frau vorenthalten, ist
jedenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Mangels
Substanziierung ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1
lit. c OG).
Verfügt aber der Beschwerdeführer mithin über zwei Mercedes in einem Wert von
gegen Fr. 300'000.--, werden die sich auf die anderen Vermögenswerte (die
drei weiteren Fahrzeuge in einem Gesamtwert von DM 146'000.-- sowie die
Verwendung des Liegenschaftserlöses und des Bankguthabens) beziehenden
Vorbringen gegenstandslos, ist es doch dem Beschwerdeführer möglich, mit dem
Verkauf der beiden Fahrzeuge die anstehenden Prozesskosten zu finanzieren.
Der aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende verfassungsmässige Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege ist vor diesem Hintergrund nicht verletzt.

5.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen guten Glauben, den er mit
den früheren gutheissenden Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege
und dem Umstand begründet, dass im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit ein
Kostenvorschuss eingefordert worden sei.
Dieses Vorbringen scheitert bereits am Novenverbot, macht doch der
Beschwerdeführer nicht geltend, den Gutglaubensschutz bereits vor Obergericht
angerufen zu haben, und sind neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 114
Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die einzelnen Rügen und damit auf die
staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann. Wie die
vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von vornherein aussichtslos
angesehen werden, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG) und dem
Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: