Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.64/2006
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{T 0/2}
5P.64/2006 /bnm

Urteil vom 9. Oktober 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Willy Bolliger-Kunz,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Buchser,
Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Quelle,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht,
2. Kammer) des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümerin der in der Gemeinde A.________ gelegenen
Parzelle 1, Y.________ Eigentümer der südwestlich angrenzenden Parzelle 2.
Die Liegenschaft von X.________ ist nicht an die öffentliche Wasserversorgung
angeschlossen, sondern bezieht das Trink- und Brauchwasser von dem vor dem
Haus stehenden Brunnen. Dieser wird durch zwei Quellen (Quelle "West" und
Quelle "Ost"), deren Wasser in einer Brunnstube zusammenfliessen, gespiesen.

X. ________ sanierte im Juli/August 1997 die Fassung der Quelle "Ost", die
Leitung zwischen dieser und der Brunnstube, die Brunnstube sowie die Leitung
zum Laufbrunnen vor ihrem Haus. Im Oktober 1998 sanierte Y.________ sein in
der Nähe der Fassung der Quelle "Ost" liegendes, von seinem Rechtsvorgänger
in den Achtzigerjahren erstelltes Biotop. Nach dieser Sanierung wurden im
Wasser der Quelle "Ost" aerobe Keime und Fäkalkeime sowie ein erhöhter
Chloridgehalt festgestellt.

B.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2001 reichte X.________ beim Bezirksgericht
B.________ gegen Y.________ Klage ein und beantragte, diesen zu verpflichten,
binnen zwei Monaten auf seine Kosten den früheren Zustand ihrer Quelle auf
der Parzelle 2 wiederherzustellen, so dass das Wasser wieder
Trinkwasserqualität aufweise, und ihm eine Reihe von (einzeln aufgezählten)
Nutzungen im Fassungsbereich der genannten Quelle zu untersagen. In einem
Eventualantrag verlangte X.________, Y.________ sei zu verpflichten, ihr pro
Tag unentgeltlich 7,25 m³ Ersatzwasser mit Trinkwasserqualität zu liefern;
subeventualiter sei er zur Zahlung von Fr. 71'702.80 nebst Zins zu 5 % seit
31. Oktober 1998 zu verpflichten.

Y. ________ schloss auf Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise,
das Grundbuchamt B.________ anzuweisen, das zu Lasten seines Grundstücks und
zu Gunsten des Grundstücks von X.________ eingetragene Quellenrecht zu
löschen.

Durch Urteil vom 2. November 2004 hiess das Bezirksgericht B.________ die
Klage teilweise gut und verpflichtete Y.________, X.________ als
Schadenersatz (zur Herstellung eines separaten Zuflusses der Quelle "West"
von der Brunnstube der Quellen X.________ zum Laufbrunnen X.________)
Fr. 3'000.-- zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In Gutheissung
der Widerklage wies das Bezirksgericht gleichzeitig das Grundbuchamt an, das
zu Gunsten des Grundstücks von X.________ eingetragene Quellenrecht zu
löschen.

X. ________ appellierte an das Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des
Kantons Aargau, das am 15. Dezember 2005 den erstinstanzlichen Entscheid
insofern abänderte, als es die Widerklage abwies und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen anders regelte.

C.
X.________ hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde verlangt sie, es sei das Urteil des
Obergerichts vom 15. Dezember 2005 mit Ausnahme der Abweisung der Widerklage
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die kantonale Instanz
zurückzuweisen.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit
Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere
ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57
Abs. 5 OG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht hier kein Anlass.

2.
2.1 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein
appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines
Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b
S. 11 f.). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert aufzuzeigen,
inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 132 I 13
E. 5.1 S. 17; 131 I 57, E. 2 S. 61, und 217, E. 2.1 S. 219; 130 I 258 E. 1.3
S. 262, mit Hinweisen).

2.2 Neue Tatsachenbehauptungen, neue rechtliche Argumente und neue
Beweisanträge sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
grundsätzlich unstatthaft. Zulässig sind neue Vorbringen rechtlicher oder
tatsächlicher Art, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des
angefochtenen Entscheids Anlass gegeben hat, sowie neue Vorbringen zu
Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen
Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen. Eine weitere
Ausnahme gilt für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von
Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen, und für neue
rechtliche Vorbringen in Fällen, da die letzte kantonale Instanz volle
Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte
(BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen).

3.
Das Obergericht hat einen Wiederherstellungsanspruch gemäss Klagebegehren
verneint, weil einerseits die in Frage stehende Quelle für die
Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 707 Abs. 1 ZGB unentbehrlich sei
und andererseits keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 707 Abs. 2 ZGB
vorlägen. Der von der Beschwerdeführerin verlangten Nutzungsbeschränkung hält
die Vorinstanz entgegen, es müsste für deren Anordnung eine andere Gefahr
dargetan sein als diejenige, die sich bereits verwirklicht habe, was jedoch
nicht der Fall sei. Abgesehen davon, sei das gestellte Begehren um
Einschränkung der Nutzung unverhältnismässig. Dem Entscheid des Obergerichts
zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch liegt die Auffassung zugrunde,
die Beschwerdeführerin könne einerseits das Wasser der Quelle "West"
weiterhin als Trinkwasser und andererseits das Wasser der Quelle "Ost" (neu
nur noch) als Brauchwasser nutzen und müsse andererseits beides auch an ihrem
(Lauf-)Brunnen beziehen können. Damit das Wasser der beiden Quellen beim
Laufbrunnen aus zwei separaten Leitungen bezogen werden könne, bedürfe es
einer zweiten Leitung von der Brunnstube zu diesem Brunnen. Die auf
Fr. 3'000.-- geschätzen Kosten für deren Erstellung seien vom
Beschwerdegegner zu ersetzen.

4.
An zahlreichen Stellen wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor,
Art. 76 (Abs. 1) BV, wonach schädigende Einwirkungen auf das Wasser
abzuwehren seien, keine Rechnung getragen zu haben. Ebenso habe es Art. 26 BV
(Eigentumsgarantie) und Art. 27 Abs. 1 BV (Wirtschaftsfreiheit) missachtet.

Die Rechte, die einer Person als Eigentümerin oder Inhaberin einer
Dienstbarkeit an einer Quelle zustehen, einschliesslich die Ansprüche gegen
Private auf Wiederherstellung des früheren Zustandes und auf Schadenersatz
bei Verunreinigung, werden im Zivilgesetzbuch (Art. 704 ff.) geregelt.
Inwieweit den von ihr angerufenen Verfassungsnormen eine über diese
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Bedeutung zukommen soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Da gegen den angefochtenen Entscheid Berufung
erhoben werden kann, ist auf die einleitend angeführten Verfassungsrügen
nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 OG).

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie vom Präsidenten des
Bezirksgerichts B.________ verpflichtet worden sei, die von Dr. Z.________
vorprozessual erstellten Gutachten vom 22. Dezember 1997 und vom 21. Juli
1999 einzureichen, und diese wegen ihrer Weigerung auf dem Rechtshilfeweg
zwangsweise eingeholt worden seien. Das zwangsweise Beschaffen der Expertisen
habe gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und gegen das Gebot von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen und ausserdem sei auch ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet worden.

Diese gegen die erste Instanz gerichteten Rügen werden im angefochtenen
Entscheid nicht erwähnt, und die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht
geltend, sie schon im obergerichtlichen Verfahren erhoben zu haben. Im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann der Entscheid einer unteren
kantonalen Instanz nach der Rechtsprechung indessen nur dann mit angefochten
werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor
Bundesgericht erhobenen Rügen hatten unterbreitet werden können oder wenn
solche Rügen von der letzten kantonalen Instanz zwar beurteilt wurden, jedoch
mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE
128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen). Eine Ausnahme der angeführten Art ist
hier nicht dargetan. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde deshalb
nicht einzutreten.

6.
6.1 Werden Quellen oder Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung
eines Grundstücks oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind,
abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die
Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden (Art. 707 Abs. 1
ZGB). Ob eine Quelle unentbehrlich sei, ist eine Frage rechtlicher Natur und
kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde daher nicht überprüft
werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Zulässig sind hier einzig Vorbringen, die
sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, auf denen die rechtliche
Würdigung beruht.

6.2 Das Obergericht hat der in Frage stehenden Quelle "Ost" die
Unentbehrlichkeit abgesprochen mit der Begründung, deren Wasser könne
weiterhin als Brauchwasser genutzt werden, die Beschwerdeführerin verfüge
noch über die Quelle "West", die genügend Trinkwasser fördere, und ausserdem
bestehe die Möglichkeit, den Brunnen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlich
tragbarer Weise an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen.

6.2.1 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich zu einem grossen Teil darauf,
die Feststellungen der kantonalen Instanz als nicht stichhaltig zu
bezeichnen, ohne im Einzelnen auszuführen, weshalb sie willkürlich sein
sollen. Mit den Ausführungen des Obergerichts befasst sie sich zunächst
insofern etwas konkreter, als sie geltend macht, die Annahme der kantonalen
Instanz, der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung lasse sich leicht
bewerkstelligen, beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Aussagen des
Zeugen Z.________. Was sie zur Begründung vorträgt, ist, soweit überhaupt
hinreichend substantiiert, indessen rein appellatorisch, so dass auch darauf
nicht einzutreten ist.

6.2.2 Gegen die vom Obergericht bejahte Möglichkeit eines Anschlusses ihres
Brunnens an die öffentliche Wasserversorgung wendet die Beschwerdeführerin
ferner ein, dass das auf diese Weise bezogene Wasser immer laufen müsste,
ansonsten es in den Kältemonaten gefrieren würde. Hätte das Obergericht die
von Brunnenmeister V.________ in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen nicht
übergangen, hätte es die Unentbehrlichkeit der strittigen Quelle bejahen
müssen. Diese Vorbringen tatsächlicher Natur sind neu und deshalb unzulässig
(vgl. E. 2.2).

6.2.3 Als willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin die Annahme des
Obergerichts, sie verfüge in der Quelle "West" über eine valable
Ersatzquelle.

6.2.3.1 Die kantonale Appellationsinstanz führt in tatsächlicher Hinsicht
aus, die Fördermenge der genannten Quelle belaufe sich auf 111 bis 135 Liter
pro Stunde bei Trockenwetter und 204 Liter pro Stunde bei starkem
Niederschlag. Damit sei der Trinkwasserbedarf der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin gedeckt.

6.2.3.2 Die vom Obergericht festgehaltenen Mengen stellt die
Beschwerdeführerin nicht in Frage. Was sie den Ausführungen der kantonalen
Instanz entgegenhält, ist appellatorischer Natur. Das Vorbringen, die Quelle
"West" sei lediglich in Notfällen und für wenige Tage eine Ergänzung der
strittigen Quelle, ist neu und daher auch aus diesem Grund unbeachtlich.

7.
7.1 Die vom Obergericht verneinte Frage, ob besondere Umstände vorlägen, die
trotz fehlender Unentbehrlichkeit im Sinne von Art. 707 Abs. 2 ZGB eine
Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu rechtfertigen
vermöchten, ist rechtlicher Natur und kann daher nicht hier, sondern einzig
im Berufungsverfahren geprüft werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 43 Abs. 1 OG). Was in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, ist von
vornherein unbeachtlich. Zulässig sind dagegen Rügen gegen die Feststellungen
der kantonalen Instanz zu den tatsächlichen Gegebenheiten.

7.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Obergericht habe die an den
Beschwerdegegner gerichtete Empfehlung von Dr. Z.________, in Richtung
Quellfassung das Biotop nicht zu erweitern, übergangen. Die Rüge stösst ins
Leere: Das Obergericht hat die angesprochene Empfehlung nicht übersehen und
sogar selbst darauf hingewiesen. Es hat andererseits jedoch bemerkt,
Dr. Z.________ habe als Zeuge erklärt, er sei der Ansicht, dass die
vorgesehene bauliche Sanierung keinen negativen Einfluss auf die Quellfassung
haben werde. Mit dieser von der kantonalen Instanz in ihre Würdigung
einbezogenen Aussage setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, und
sie legt somit nicht dar, inwiefern deren Berücksichtigung willkürlich sein
soll. Was sie vorträgt, ist im Übrigen appellatorischer Natur. Zum Teil sind
die Vorbringen ausserdem neu und daher von vornherein unzulässig.

8.
Eine Verletzung von Art. 9 BV erblickt die Beschwerdeführerin alsdann darin,
dass das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid auch insofern geschützt
habe, als sie als Eigentümerin der Quelle "Ost" und Dienstbarkeitsberechtigte
gezwungen werde, gegen eine vom Beschwerdegegner zu entrichtende
Entschädigung von Fr. 3'000.-- verschmutztes Wasser abzunehmen. Diese Rüge
wird nicht näher substantiiert und ist auch nicht nachvollziehbar. Auf die
Beschwerde ist daher ebenfalls in diesem Punkt nicht einzutreten.

9.
Im vorliegenden Verfahren unzulässig sind die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu ihrem Begehren auf Verpflichtung des Beschwerdegegners,
die Nutzung seines Grundstücks im Quellbereich einzuschränken: Ob der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner ein solcher
Unterlassungsanspruch zusteht, wird durch das Bundesrecht bestimmt und ist
mithin nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen (vgl. E. 7.1).
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang denn auch die Verletzung
verschiedener zivilrechtlicher Bestimmungen.

10.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Entscheid über ihr
Schadenersatzbegehren betreffen ebenfalls weitgehend Rechtsfragen und sind
hier insofern von vornherein nicht zu hören. Abgesehen davon, wird nicht
dargetan, dass sie schon im kantonalen Verfahren vorgetragen worden wären. Im
Einzelnen ist Folgendes anzufügen:
10.1Das Vorbringen, das Obergericht habe in willkürlicher Weise übersehen,
dass das Wasser der Quelle "West" und dasjenige der Quelle "Ost" in der
Brunnstube zusammenflössen und von dort vermischt zum Laufbrunnen gelangten,
stösst ins Leere: Die kantonale Appellationsinstanz hat die tatsächlichen
Verhältnisse genau so dargestellt (S. 2 E. 1.1 ihres Urteils) und denn auch
angesichts dieser Gegebenheiten angenommen, es sei der Beschwerdeführerin
wegen der von der Quelle "Ost" ausgehenden Verunreinigung ein Schaden
erwachsen.

10.2 Ob der erwähnte Schaden auf ein vorsätzliches, allenfalls auf ein
eventualvorsätzliches Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen sei, ist
Rechtsfrage. Soweit die Beschwerdeführerin sich damit befasst, sind ihre
Vorbringen daher nicht zu hören. Fragen tatsächlicher Natur sind dagegen, was
eine Person wusste oder wollte oder womit sie einverstanden war (dazu BGE 119
IV 1 E. 5a S. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beanstandet die
Annahme des Obergerichts, der Geologe Dr. Z.________ habe bezüglich der
Sanierung des Biotops, die der Beschwerdegegner habe durchführen lassen, eine
Unbedenklichkeitserklärung abgegeben. Sie wendet ein, dass der genannte
Fachmann empfohlen habe, das Biotop in Richtung der Quellfassung nicht zu
erweitern.

Das Obergericht verweist auf die Einvernahme von Dr. Z.________ als Zeuge und
dessen Aussagen, wonach das Biotop nicht im Zuflussbereich der Quelle sei,
sondern seitlich davon liege und er aus diesem Grund erklärt habe, er sehe
bei der Erneuerung des Biotops keine Gefahr. Inwiefern es unter den von der
kantonalen Instanz dargelegten Umständen willkürlich sein soll, in den
Aussagen des Zeugen eine Unbedenklichkeitserklärung zu erblicken, ist nicht
nachvollziehbar.

10.3 Die Feststellung des Obergerichts, sie verfüge mit der Quelle "West"
über einen annehmbaren Ersatz, beanstandet die Beschwerdeführerin ebenfalls
unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Indessen setzt sie sich auch an
dieser Stelle nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form mit den
Darlegungen der kantonalen Instanz auseinander. Ihre Vorbringen sind zudem
auch in diesem Punkt zum Teil neu.

10.4 Dass ihr Wasserbedarf anderweitig, etwa mit einem Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgung, in gleichwertiger und wirtschaftlich tragbarer
Weise gedeckt werden könne, stellt die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis in
Abrede, ihr Haus verfüge nicht über die erforderlichen Leitungen und Lavabos.
Das Obergericht hat diesen Umstand für unerheblich gehalten und erklärt, die
Kosten des Einbaus von Einrichtungen, die bisher nicht bestanden hätten,
könnten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer
anderweitigen Besorgung des Wassers selbstverständlich nicht berücksichtigt
werden; der Anschluss des Brunnens der Beschwerdeführerin an die öffentliche
Wasserversorgung verursache keine hohen Kosten und sei leicht zu
bewerkstelligen. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit diesen Erwägungen
der Appellationsinstanz nicht auseinander und begnügt sich damit, das im
kantonalen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen.

11.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine
Vernehmlassungen eingeholt worden und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten
erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: