II. Zivilabteilung 5P.61/2006
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2006
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2006
5P.61/2006 /bnm Urteil vom 31. M rz 2006 II. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Pr sident, Bundesrichter Meyer, Marazzi, Gerichtsschreiber Schett. X. ________ (Ehemann), Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul M ller, gegen Y.________ (Ehefrau), Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanw ltin Pia Dennler-Hager, Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Art. 9 und 30 Abs. 2 BV (Vollzug einer Erziehungsbeistandschaft), Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 4. Januar 2006. Sachverhalt: A. In einem Eheschutzverfahren zwischen Y.________ (Ehefrau) und X.________ (Ehemann) gab der Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur am 16. Oktober 2002 das Kind V.________ einstweilen in die Obhut des Vaters und das Kind W.________ in die Obhut der Mutter. Zugleich ordnete er eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Weil der Vater in A.________, die Mutter hingegen in B.________ wohnte, wurden die Vormundschaftsbeh rden eingeladen, einen gemeinsamen Beistand zu bestellen. Nach Absprache zwischen den beiden mtern setzte die Vormundschaftsbeh rde A.________ mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 Amtsvormund Z.________ als Beistand f r beide Kinder ein. Gest tzt auf eine kinderpsychiatrische Empfehlung nderte der Eheschutzrichter am 20. Dezember 2002 seinen Entscheid ab und stellte auch den Sohn V.________ in die Obhut der Mutter. Darauf wurde die Beistandschaft mit Beschluss der Vormundschaftsbeh rde A.________ vom 20. Januar 2003 an die Vormundschaftsbeh rde B.________ bertragen. Diese bernahm sie mit Pr sidialverf gung vom 22. Januar 2003 und ernannte Amtsvormund S.________ zum neuen Beistand. Dagegen erhob Y.________ am 4. Februar 2003 Beschwerde an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen (JPD) und verlangte, mit der bernahme durch die St. Galler Beh rden vorl ufig zuzuwarten oder zumindest den bisherigen Beistand Z.________ im Amt zu belassen. Mitte M rz 2003 begab sich die Mutter in station re psychiatrische Behandlung und berliess die Kinder dem Vater. Am 15. April 2004 stellte der Eheschutzrichter die Kinder in die Obhut des Vaters und ordnete die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft an. Am 17. Dezember 2004 anerkannte die Vormundschaftsbeh rde A.________ ihre Zust ndigkeit, hob die anders lautende fr here Verf gung auf und ernannte neu T.________ zur Beist ndin. In bereinstimmung mit dieser Verf gung widerrief auch die Vormundschaftsbeh rde B.________ am 6. Januar 2005 ihren Beschluss vom 22. Januar 2003 betreffend die bernahme der Erziehungsbeistandschaft. Dagegen erhob X.________ am 31. Januar 2005 Beschwerde beim JPD und stellte verschiedene Antr ge. Im Entscheid vom 4. Juli 2005 behandelte das JPD sowohl die Beschwerde von Y.________ vom 4. Februar 2003 als auch diejenige von X.________ vom 31. Januar 2005. Das JPD sch tzte die Beschwerde von Y.________ und wies diejenige von X.________ ab. Der Rekurs an den Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen blieb ohne Erfolg. Dieser wies den Rekurs am 4. Januar 2006 ab, soweit er darauf eintreten konnte. B. Gegen diesen Entscheid hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei kostenf llig aufzuheben. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Gegenstand der erstinstanzlichen Verf gung der Vormundschaftsbeh rde B.________ bildet einzig der Widerruf ihres Beschlusses vom 22. Januar 2003 betreffend die bernahme der Erziehungsbeistandschaft f r die beiden Kinder. Im angefochtenen Entscheid hat das Kantonsgericht St. Gallen den vom Beschwerdef hrer dagegen erhobenen Rekurs kantonal letztinstanzlich abgewiesen. Es geht dabei nicht um die Anordnung oder Aufhebung einer Beistandschaft, sondern lediglich um deren Durchf hrung. Die Berufung gem ss Art. 44 lit. d OG ist deshalb unzul ssig. Auch die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Vorschriften des eidgen ssischen Rechts ber die rtliche Zust ndigkeit ist nicht gegeben (Art. 68 Abs. 1 lit. e OG), weil diese Bestimmung die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 aBV, bzw. Art. 30 BV vorbeh lt. Bei dieser Sachlage steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsm ssiger Rechte offen. 2. Der Beschwerdef hrer befasst sich nicht nur mit dem am 6. Januar 2005 verf gten erstinstanzlichen Widerruf des Beschlusses der Vormundschaftsbeh rde vom 22. Januar 2003 und dessen Best tigung durch den angefochtenen Entscheid, sondern auch noch mit andern Fragen. Soweit der Beschwerdef hrer nicht unmittelbar diesen Beschwerdegegenstand behandelt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Gem ss Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdef hrung Privaten bez glich solcher Rechtsverletzung zu, die sie durch sie pers nlich treffende Verf gungen erlitten haben. Legitimiert ist demnach nur, wer beschwert und in seinen rechtlich gesch tzten Interessen verletzt ist. Das Bundesgericht verlangt in konstanter Rechtsprechung, dass der in seinen Rechten beeintr chtigte Beschwerdef hrer an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein aktuelles und praktisches Interesse hat. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht ber konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Interesse an der Beschwerdef hrung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt w rde. Es fehlt, wenn der Hoheitsakt vollstreckt, anerkannt, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden ist (vgl. zum Ganzen: Walter K lin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 228, 258 mit Hinweisen). Auch wenn das Bundesgericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen berpr ft, hat der Beschwerdef hrer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese darzulegen und zu erl utern (vgl. BGE 113 Ia 247 E. 3b/aa S. 252). 3.1 Gem ss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen am Wohnsitz des Kindes durchgef hrt. Steht es in der elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern, so befindet sich sein Wohnsitz an demjenigen des Elternteils, der die Obhut aus bt (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Eheschutzrichter die Kinder in die Obhut des Vaters gab und die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft anordnete. Ebenfalls ist nicht bestritten, dass die Vormundschaftsbeh rde A.________ ihre Zust ndigkeit am Wohnsitz des Beschwerdef hrers anerkannte und eine Beist ndin ernannte. Diese Verf gung hat der Beschwerdef hrer nicht angefochten. Der Beschwerdef hrer anerkennt ausdr cklich, dass f r die Durchf hrung der Erziehungsbeistandschaft die Beh rden in A.________ und nicht diejenigen von B.________ zust ndig sind. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wo das aktuelle praktische Interesse des Beschwerdef hrers liegen k nnte, den den erstinstanzlichen Entscheid best tigenden Rekursentscheid anzufechten, wonach die Vormundschaftsbeh rde B.________ ihren fr heren Entscheid betreffend die bernahme der Erziehungsbeistandschaft widerrief und damit die Zust ndigkeit der Beh rden von A.________ anerkannte. 3.2 Der Beschwerdef hrer f hrt zu seiner Legitimation einzig aus, er habe ein schutzw rdiges Interesse an einer nachtr glichen Kl rung der Frage, welche Beh rde wann f r diese Kindesschutzmassnahme zust ndig gewesen sei. Insbesondere k nne damit klargestellt werden, dass der Beistand Z.________ sich amtsanmassend und damit strafrechtlich relevant am 10. Februar 2003 bei seinem Auftritt im Kinderspital Z rich in die Familie eingemischt habe, obwohl er damals f r die Familie X.________ nicht mehr zust ndig gewesen sei. Damit vermag der Beschwerdef hrer kein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Widerrufs der Beistandschaft in B.________ zu begr nden. Sofern der Beistand Z.________ am 10. Februar 2003 eine Handlung vorgenommen haben sollte, welche die Interessen des Beschwerdef hrers beeintr chtigte, h tte er damals gem ss Art. 420 ZGB Beschwerde f hren k nnen. Soweit der Beschwerdef hrer ein strafrechtlich relevantes Verhalten des damaligen Beistands r gt, h tten die Strafbeh rden diesen Vorfall zu pr fen. Dabei w re wohl auch die Zust ndigkeit des Beistands zu pr fen gewesen. Eine Anfechtung des nachtr glichen Widerrufsentscheids der Vormundschaftsbeh rde B.________ ist zu diesem Zweck untauglich. Im brigen beklagt sich der Beschwerdef hrer immer wieder ber einen negativen Kompetenzkonflikt. Im Zusammenhang mit dem Vorkommnis vom 10. Februar 2003 r gt er aber eine Amtsanmassung des Beistands und damit einen positiven Kompetenzkonflikt. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist. 3.3 Daran ndert nichts, dass der Beschwerdef hrer unter anderem eine Rechtsverz gerung r gt. Er begr ndet keine Verz gerung des Widerrufsverfahrens, sondern eine solche von fr heren Verfahren, so dass auch darauf nicht einzutreten ist. 4. Aus diesen Gr nden kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef hrer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientsch digung an die Gegenpartei ist nicht geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. M rz 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: