Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.58/2006
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{T 0/2}
5P.58/2006 /bnm

Urteil vom 18. April 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Kuhn,
Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Art. 9 und 29 BV (Eheschutz bzw. vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht,
5. Kammer) des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten am 23. Februar 1996
und  haben zwei Söhne: V.________, geboren   1996, und W.________, geboren
1998. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2000 reichte Y.________ beim
Gerichtspräsidium A.________ eine Ehescheidungsklage ein und beantragte
gleichzeitig den Erlass vorsorglicher Massnahmen.

Dem Massnahmenbegehren wurde durch Entscheid der zuständigen Bezirksrichterin
vom 26. November 2000 stattgegeben, wobei diese X.________ verpflichtete, an
den Unterhalt der beiden Kinder ab Oktober 2000 Beiträge von monatlich je
Fr. 850.-- (zuzüglich Kinderzulagen) und an denjenigen der Ehefrau solche von
monatlich Fr. 4'174.-- für die Zeit von Oktober 2000 bis März 2001 und von
monatlich Fr. 3'974.-- ab April 2001 zu zahlen. Beide Parteien erhoben
Beschwerde, worauf das Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau am
23. April 2001 den bezirksgerichtlichen Entscheid unter anderem insofern
abänderte, als es den der Ehefrau persönlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag
ab Oktober 2000 neu auf monatlich Fr. 3'100.- festsetzte.

Am 7. Juni 2001 beschloss das Bezirksgericht A.________, dass das
Scheidungsverfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt von der Kontrolle
abgeschrieben werde.

B.
Mit Eingabe vom 11. November 2003 ersuchte Y.________ beim Gerichtspräsidium
von A.________ um Anordnung verschiedener Eheschutzmassnahmen. Am 3. März
2004 erkannte die zuständige Bezirksrichterin, dass die Parteien zum
Getrenntleben berechtigt seien, stellte die beiden Söhne unter die Obhut der
Mutter und verpflichtete X.________ mit Wirkung ab 1. November 2002,
Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinderzulagen)
für die Kinder und von monatlich Fr. 4'100.-- für die Ehefrau persönlich zu
zahlen.

Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde, Y.________ hierauf
Anschlussbeschwerde. Das Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons
Aargau setzte mit Urteil vom 16. Dezember 2005 die Unterhaltsbeiträge neu auf
monatlich je Fr. 850.-- für die Kinder (Dispositiv-Ziffer 1.3) und monatlich
Fr. 4'283.-- für die Ehefrau persönlich (Dispositiv-Ziffer 1.4) fest.

Mit Eingabe vom 23. August 2004 hatte X.________ beim Gerichtspräsidium von
A.________ eine Scheidungsklage eingereicht.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9 und
29 BV und verlangt, das obergerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2005,
allenfalls nur dessen Dispositiv-Ziffer 1.4, aufzuheben. Ausserdem sei der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung. Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

D.
Durch Präsidialverfügung vom 22. Februar 2006 ist der Beschwerde bezüglich
der bis und mit Januar 2006 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen.

E.
Am 21. April 2006 ist bei der erkennenden Abteilung eine weitere Eingabe des
Beschwerdeführers, hierauf am 24. April 2006 eine solche der
Beschwerdegegnerin eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid der oberen kantonalen
Instanz gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist
daher nicht mit Berufung anfechtbar. Hingegen ist in einem solchen Fall die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit.EURa OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Auf
die vorliegende Beschwerde ist aus dieser Sicht demnach ohne weiteres
einzutreten.

1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2006 wurde lange nach
Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 89 Abs. 1 OG) aufgegeben und bezieht sich im
Übrigen auf eine Tatsache (Strafbefehl des Bezirksamtes A.________ vom
6. April 2006), die nach Fällung des angefochtenen Entscheids eingetreten
ist. Sie ist daher unbeachtlich. Letzteres gilt auch für die durch sie
veranlasste Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2006.

1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann der Entscheid einer
unteren kantonalen Instanz nach der Rechtsprechung nur dann mit angefochten
werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor
Bundesgericht erhobenen Rügen hatten unterbreitet werden können oder wenn
solche Rügen von der letzten kantonalen Instanz zwar beurteilt wurden, jedoch
mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE
128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen). Eine Ausnahme der angeführten Art macht
der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit sich seine Ausführungen gegen den
erstinstanzlichen Entscheid vom 3. März 2004 richten, ist darauf deshalb
nicht einzutreten.

2.
Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Das Bundesgericht prüft nur
gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid
verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im
Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10
E. 4b S. 11 f.).

Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, ist aufzuzeigen, inwiefern
deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonst wie in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Das Bundesgericht greift im
Übrigen nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen).

3.
Willkür erblickt der Beschwerdeführer unter anderem darin, dass das
Obergericht die Klage der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 nicht
wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich
nämlich während mehr als drei Jahren vorbehaltlos an die im obergerichtlichen
Urteil vom 21. April (recte: 23.  April) 2001 getroffene Unterhaltsregelung
gehalten, ohne je geltend zu machen, der Betrag von monatlich Fr. 4'800.-
zuzüglich Kinderzulagen reiche nicht aus. Erst im Nachhinein sei sie auf die
Idee verfallen, mehr Unterhalt zu verlangen, obwohl die Verhältnisse sich
seit dem Erlass des erwähnten Urteils in keiner Weise verändert hätten.

3.1 Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts können die Ehegatten die Folgen
des Getrenntlebens einvernehmlich regeln, ohne eine richterliche Instanz
anzurufen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 175 ZGB;
Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 7 zu Art. 175 ZGB). Wenn allerdings
einer der Ehegatten nicht mehr bereit ist, die getroffene Abmachung
einzuhalten, kann er das Eheschutzgericht anrufen, und dieses darf es nicht
ablehnen, die in Art. 176 ZGB vorgesehenen Massnahmen anzuordnen
(Bräm/Hasenböhler, N. 8 zu Art. 175 ZGB; Ivo Schwander, Basler Kommentar,
2. Auflage, N. 2 zu Art. 175 ZGB).

3.2 Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Parteien im gegenseitigen
Einvernehmen eine Zeit lang sich an die vom Obergericht im Urteil vom
23. April 2001 festgelegte Unterhaltsregelung gehalten haben, hinderte dies
die Beschwerdegegnerin mithin nicht daran, an das Eheschutzgericht zu
gelangen und eine Neubeurteilung der Situation zu verlangen. Die Praxis der
Parteien, bezüglich der Unterhaltsleistungen den erwähnten obergerichtlichen
Entscheid zu befolgen, konnte nur solange Bestand haben, als sie vom Willen
beider getragen war. Die Anrufung des Eheschutzgerichts durch die
Beschwerdegegnerin stellt kein missbräuchliches Verhalten dar. Dass die
Beschwerdegegnerin erst nach geraumer Zeit um Zusprechung höherer
Unterhaltsbeiträge nachgesucht hat, vermag daran nichts zu ändern, begründet
doch ein gewisses Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs für sich
allein noch keinen Rechtsmissbrauch (BGE 129 III 618 E. 5.2 S. 622; 127 III
506 E. 4a S. 513, mit Hinweisen). Umstände, die es rechtfertigten, der
Beschwerdegegnerin ein missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, sind nicht
dargetan.

4.
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Bezirksgerichtspräsidium
A.________ und das Obergericht die Klage der Beschwerdegegnerin vom
11. November 2003 überhaupt als Eheschutzbegehren entgegengenommen haben. Er
hält dafür, dass zu diesem Zeitpunkt die Präliminarentscheide des
Bezirksgerichtspräsidiums vom 26. November 2000 bzw. des Obergerichts vom
23. April 2001 noch immer wirksam gewesen seien, so dass die Eingabe der
Beschwerdegegnerin als Klage auf deren Abänderung hätte behandelt werden
müssen. Zwar sei das von der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2000
eingeleitete Scheidungsverfahren am 7. Juni 2001 zufolge Klagerückzugs als
erledigt abgeschrieben worden, doch könne einem Entscheid betreffend
vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB über die Rechtskraft des Urteils
im Scheidungsverfahren hinaus Wirkung zukommen, insbesondere dann, wenn beide
Parteien auf Nachwirkungen nicht verzichtet hätten. Eine Nachwirkung sei nur
bei denjenigen Massnahmen ausgeschlossen, bei denen das Rechtsschutzinteresse
mit der Erledigung des Scheidungsverfahrens dahinfalle, so bei
Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit der güterrechtlichen
Auseinandersetzung, bei Massnahmen, die wegen des gesetzlichen numerus
clausus im Eheschutzverfahren gar nicht erlassen werden könnten, sowie in
Fällen, in denen die Eheleute nach Beendigung des Scheidungsverfahrens wieder
zusammenwohnten. Eine Ausnahme dieser Art sei hier indessen nicht gegeben,
weshalb die Präliminarentscheide ihre Wirkung beibehalten hätten. Unter den
gegebenen Umständen hätten die kantonalen Instanzen auf Grund von Art. 179 in
Verbindung mit Art. 137 ZGB prüfen müssen, ob eine wesentliche Veränderung
der Verhältnisse eingetreten sei. Indem sie dies unterlassen hätten, hätten
sie gegen die Art. 29 und 9 BV verstossen.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 BV geltend macht,
unterlässt er darzulegen, inwiefern die dort verankerten Verfahrensgarantien
missachtet worden sein sollen. Mangels hinreichender Begründung ist in diesem
Punkt auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.

4.2 Zum weiteren Vorwurf, das Obergericht habe durch das Behandeln der
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 als Eheschutzbegehren
statt als Gesuch um Abänderung des Massnahmenentscheids vom 23. April 2001
gegen das Willkürverbot verstossen, ist Folgendes festzuhalten:
4.2.1 Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen soll für die Dauer des
Scheidungsprozesses eine vorläufige Friedensordnung geschaffen werden, nicht
jedoch darüber hinaus (Urs Gloor, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 1 zu
Art. 137 ZGB). Mit rechtskräftigem Abschluss des Ehescheidungsverfahrens
durch Sach- oder Prozessurteil fallen grundsätzlich alle vorsorglichen
Massnahmen dahin und ist nötigenfalls ein Eheschutzbegehren zu stellen; eine
Ausnahme gilt für Sicherungsmassnahmen, die entsprechend ihrem Zweck bis zur
Vollstreckung des Urteils in Kraft bleiben. Ebenso bleibt eine als
vorsorgliche Massnahme angeordnete Gütertrennung bestehen (BGE 119 II 193
E. 3a S. 195; 78 II 302 E. 4a S. 309; Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8. Auflage, 12. Kapitel, Rz. 223a; Adrian
Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 23 Rz. 32; Gloor,
a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar
zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 41 zu Art. 137 ZGB). Gloor
(a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB) vertritt die Meinung, eine angeordnete
Massnahme falle auch dann nicht weg, wenn im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen ein eheschutzrichterlicher Entscheid abgeändert worden sei und das
Scheidungsbegehren bzw. die Scheidungsklage abgewiesen oder zurückgezogen
werde, entscheide der Massnahmenrichter in einem solchen Fall doch gleichsam
als Eheschutzrichter. Noch weiter geht Roger Weber (Schnittstellenprobleme
zwischen Eheschutz und Scheidung, in: AJP 2004, S. 1047 f.), der dafür hält,
dass aus Gründen der Prozessökonomie dem Scheidungsgericht generell die
Befugnis eingeräumt werden sollte, die Geltung seiner Massnahmen über den
Zeitpunkt der Beendigung des Scheidungsverfahrens im Anschluss an einen
Rückzug hinaus zu erstrecken, unter Vorbehalt der Abänderung durch den
Eheschutzrichter.

4.2.2 Nach der dargelegten Rechtsprechung und herrschenden Lehre entfalten
vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB grundsätzlich keine Wirkung über
die Rechtskraft des Endentscheids im Scheidungsprozess hinaus. Etwas anderes
gilt nur punktuell und ausnahmsweise, dann nämlich, wenn eine Nachwirkung von
der Sache her gerechtfertigt ist, insbesondere bei Sicherungsmassnahmen im
Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung (dazu BGE 78 II 302
E. 4a S. 309). Abgesehen davon, dass die Auffassung von Weber, auf die der
Beschwerdeführer sich hauptsächlich stützt, nicht Anspruch auf allgemeine
Anerkennung erheben kann, wurde die von diesem Autor verlangte ausdrückliche
Anordnung der Verlängerung der Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen
über den Abschluss des Scheidungsprozesses hinaus hier nicht getroffen. Wenn
das Obergericht die Klage der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 als
Eheschutzbegehren behandelt hat, hat es nach dem Gesagten nicht gegen das
Willkürverbot verstossen.

5.
Für den Fall, dass seinen grundsätzlichen Einwänden kein Erfolg beschieden
sein sollte, wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht alsdann vor,
ebenfalls bei der Festsetzung der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen
Unterhaltsbeiträge Verfassungsrecht verletzt zu haben.

5.1 Einerseits rügt er, dass das Obergericht seinen Antrag auf Beizug der
Akten des gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Strafverfahrens übergangen
und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
missachtet habe. Ausserdem werde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort
auf seine mit den angerufenen Strafakten zusammenhängenden Argumente
eingegangen, mit denen er die Glaubwürdigkeit der Aussagen der
Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen habe.

5.1.1 Mit der zweiten Rüge macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend,
das Obergericht sei seiner sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht nicht nachgekommen. Bei
dieser Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, geht es darum, dass
der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller
Kenntnis der Sache gegebenenfalls anfechten kann; es besteht kein Anspruch
auf ausführliche Begründung, namentlich nicht darauf, dass auf jede
Einwendung eingegangen wird (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen). Dass
er nicht in der Lage gewesen wäre, die staatsrechtliche Beschwerde zu
begründen, bringt der Beschwerdeführer indessen selbst nicht vor. Seine Rüge
stösst deshalb ins Leere.

5.1.2
5.1.2.1Das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem
Betroffenen sodann auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im
Verfahren. Der Betroffene soll in den Punkten, die geeignet sind, den zu
erlassenden in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu beeinflussen,
unter anderem erhebliche Beweise beibringen können (BGE 129 II 497 E. 2.2
S. 504 f. mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV hindert den Sachrichter
allerdings nicht daran, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus
anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am
massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die
Tauglichkeit abzusprechen (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 129 III 18
E. 2.6 S. 24 f.). Verfassungswidrig ist das Übergehen des Beweisantrags in
einem solchen Fall einzig dann, wenn die vorweggenommene Beweiswürdigung
willkürlich ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder sich sachlich in
keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b
S. 40 mit Hinweisen).

5.1.2.2 Bei der Ermittlung des persönlichen Bedarfs der Beschwerdegegnerin
befasste sich das Obergericht auch mit den Kosten des von ihr gefahrenen
Automobils (Opel Vectra). Es stützte sich dabei auf die detaillierte
Zusammenstellung der Betriebskosten für die Jahre 2001, 2002 und die ersten
zehn Monate des Jahres 2003 und kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin
damit die von ihr geltend gemachten Autokosten von monatlich Fr. 435.--
glaubhaft gemacht habe.

Mitte Oktober 2003 kaufte die Beschwerdegegnerin ein anderes Automobil und
gab den Opel Vectra an Zahlung. Im Zusammenhang mit diesem Kauf soll
bezüglich des Opel Vectra eine fingierte Mängelliste erstellt und ein zu
hoher Kilometerstand angegeben worden sein. Diese Unregelmässigkeiten
bildeten Gegenstand des gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten
Strafverfahrens, dessen Akten beizuziehen der Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren beantragte. Die angeblichen Falschangaben hatten nach dem Gesagten
mit den von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2001 bis 2003 (Oktober)
geltend gemachten Betriebskosten des Opel Vectra nichts zu tun und ihre
Kostenzusammenstellung daher nicht beeinflusst. Wenn das Obergericht - in
antizipierter Beweiswürdigung - vom beantragten Beizug der Strafakten absah,
ist es nicht in Willkür verfallen. Eine Verfassungsverletzung liegt auch in
dieser Hinsicht nicht vor, so dass dahingestellt bleiben mag, ob in diesem
Punkt die Begründung der Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG überhaupt genügt.

5.2 Andererseits ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Obergericht habe
bei der Festsetzung des der Beschwerdegegnerin zugesprochenen persönlichen
Unterhaltsbeitrags mehrfach gegen das Willkürverbot verstossen.

5.2.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien während der Zeit ihres
Zusammenlebens die Tatsachen berücksichtigt werden dürften, die in dem in den
Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Präliminarverfahren erhoben worden seien.
Im obergerichtlichen Urteil vom 23. April 2001 sei festgehalten worden, dass
die Parteien in den Jahren 1996 bis 2000 einen Sparbetrag von
durchschnittlich Fr. 5'750.-- im Monat auf die Seite gelegt hätten. Die
Beschwerdegegnerin habe damals ausführen lassen, sie habe grössere
Anschaffungen von ihrem persönlichen Geld bezahlen müssen, damit die magische
Sparquote nicht eingeschränkt worden sei. Gestützt auf diese Erhebungen im
früheren Verfahren könne festgestellt werden, dass die Parteien während ihres
Zusammenlebens nicht sämtliche Einkünfte für die Bestreitung des
Lebensunterhalts aufgewendet hätten. Daran vermöge auch die von der
Beschwerdegegnerin verurkundete Zusammenstellung der zusätzlichen Ausgaben
(Klagebeilage 31) nichts zu ändern; indessen habe die Beschwerdegegnerin mit
dieser glaubhaft dargetan, dass während des ehelichen Zusammenlebens ein
Lebensstandard gepflegt worden sei, der mit dem im obergerichtlichen Urteil
vom 23. April 2001 für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse der
vierköpfigen Familie veranschlagten Betrag von Fr. 2'618.-- im Monat nicht
habe finanziert werden können. Auch wenn nicht sämtliche Positionen in der
als Klagebeilage 31 eingereichten Zusammenstellung mit Belegen versehen bzw.
unterhaltsrechtlich relevant seien, werde dies bereits auf Grund der Beträge
für AMC-Pfannen (Fr. 10'000.--), diverse Haushalt- und Gartengeräte
(Fr. 3'530.--), Schlafzimmermobiliar (Fr. 7'171.--), Hochzeitsfest
(Fr. 16'000.--), Geburtsanzeigekarten (Fr. 1'548.20), diverse Möbel
(Fr. 4'500.--), Restauration eines Bauernschranks (Fr. 6'000.--), Opel Vectra
(Fr. 33'000.--), Videokamera (Fr. 1'870.--) sowie Sportgeräte und -bekleidung
(Fr. 3'200.--) und in Anbetracht des Umstandes ersichtlich, dass auch
gemeinsame Ferien, Ausflüge und Freizeitaktivitäten zum ehelichen
Lebensstandard gehört hätten. Die im Urteil vom 23. April 2001 enthaltene
Annahme, die Parteien hätten mit monatlich Fr. 2'618.-- ihre sämtlichen
Auslagen für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse einschliesslich
Ferien und Freizeit bestritten, lasse sich daher nicht aufrecht erhalten.

5.2.2 Das in der Beschwerde Vorgebrachte vermag die Auffassung des
Obergerichts nicht als willkürlich erscheinen zu lassen:
5.2.2.1
5.2.2.1.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die
von ihr angeführten Auslagen zum allergrössten Teil nicht zu belegen vermocht
und das Obergericht habe verkannt, dass es einmalige Auslagen gewesen seien
für Geräte, die noch heute im Gebrauch stünden (Pfannen, Gartengeräte,
Mobiliar, Auto und anderes), bzw. für solche, die nicht nach Einleitung des
ursprünglichen Scheidungsverfahrens angefallen seien oder in Zukunft nicht
mehr anfallen würden (Hochzeitsfest, Geburtsanzeigen). Im Sinne von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG hinreichend substantiiert befasst er sich nur mit einigen
der beanstandeten Positionen. So bringt er zu den von der Beschwerdegegnerin
mit ca. Fr. 10'000.-- eingesetzten AMC-Pfannen vor, es seien für deren
Anschaffung nur Fr. 700.-- aufgewendet worden und zudem habe die
Beschwerdegegnerin die Pfannen bei ihrem Auszug im Oktober 2000 mitgenommen.
Der Beschwerdeführer hätte bereits im kantonalen Verfahren Anlass gehabt,
sich zur Preisangabe der Beschwerdegegnerin zu äussern. Dass er den Einwand
tatsächlich auch schon vor Obergericht erhoben hätte, macht er nicht geltend.
Sein Vorbringen hat mithin als neu und daher unbeachtlich zu gelten (vgl. BGE
128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Unbehelflich ist auch der Hinweis, die
Beschwerdegegnerin habe die Pfannen zu sich genommen, ändert doch dies an
deren Anschaffung nichts.

Als neu und unzulässig erscheint alsdann auch der zum Schlafzimmermobiliar
vorgetragene Einwand, es habe sich dabei um ein von dritter Seite bezahltes
Hochzeitsgeschenk gehandelt. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, die Kosten
für das - nach Angabe der Beschwerdegegnerin in der fraglichen Klagebeilage
erst nach der zivilen Heirat, im Mai 1996, durchgeführte - Hochzeitsfest,
hätten nicht Fr. 16'000.--, sondern nur Fr. 10'000.-- betragen und sie seien
aus vor der Hochzeit angesparten Mitteln gedeckt worden.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, es seien insbesondere auch die von
der Beschwerdegegnerin behaupteten Aufwendungen für diverse Möbel
(Fr. 4'500.--) und für die Restauration eines Bauernschranks (Fr. 6'000.--)
weder belegt noch nachvollziehbar, ist zu bemerken, dass das Obergericht
selbst davon ausgegangen ist, es seien nicht alle in der Klagebeilage 31
enthaltenen Beträge belegt. Entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers
hat die kantonale Beschwerdeinstanz nicht jede der aufgelisteten Auslagen und
damit auch nicht die Summe dieser Beträge in vollem Umfange berücksichtigt.

5.2.2.1.2 Soweit das Obergericht ausdrücklich gewisse in der Klagebeilage 31
enthaltene Positionen angerufen hat, sind dessen Ausführungen nach dem
Gesagten für die erkennende Abteilung verbindlich. Mit einem grossen Teil der
von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Positionen setzt sich der
Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Was er vorträgt, ist auf jeden
Fall nicht geeignet, die im angefochtenen Entscheid geäusserte Auffassung,
mit dem im obergerichtlichen Urteil vom 23. April 2001 veranschlagten Betrag
von monatlich Fr. 2'618.-- hätten nicht sämtliche Auslagen für den Haushalt
und die persönlichen Bedürfnisse der vierköpfigen Familie, die einen
gehobenen Lebensstil gehabt habe, bestritten werden können, als vollkommen
unhaltbar erscheinen zu lassen. Davon kann in Anbetracht des Gesamtbildes,
das die Zahl der angeführten Positionen und die entsprechenden Beträge
vermitteln, denn auch nicht die Rede sein.

Wenn das Obergericht im Sinne von Beispielen gewisse Anschaffungen erwähnt
hat, ging es ihm darum, allgemein auf den Lebensstandard der Parteien
hinzuweisen. Dass gewisse Auslagen sich nicht (in der genau gleichen Form)
wiederholen werden, ist unter diesem Gesichtspunkt ohne Belang. Die
entsprechenden Beschwerdevorbringen stossen daher ins Leere.

5.2.2.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Opel Vectra
während der Ehe aus eigenen Mitteln gekauft. Bei der Auflösung des
gemeinsamen Haushaltes habe die Beschwerdegegnerin den Wagen mitgenommen,
wobei er durch Bezahlung einer entsprechenden Pauschale an sie weiterhin für
dessen Unterhalt aufgekommen sei. Gleichwohl habe das Obergericht angenommen,
im früheren Urteil vom 23. April 2001 sei der Anschaffungspreis von
Fr. 33'000.-- nicht berücksichtigt worden, weshalb er jetzt bei der Bemessung
des Betrags für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse in Rechnung zu
stellen sei. Eine Begründung dafür fehle im angefochtenen Entscheid
allerdings. Ebenso wenig könne diesem entnommen werden, ob das Obergericht
den Abschreibungsaufwand für den Opel als über den Betrag für Haushalt und
persönliche Bedürfnisse abgegolten betrachtet habe oder nicht. Auf jeden Fall
sei das Obergericht in Missachtung von Art. 29 Abs. 2 BV seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen.

Auch diese Rüge ist unbegründet: Dem angefochtenen Entscheid ist mit
genügender Klarheit zu entnehmen, dass das Obergericht die Kosten für die
Anschaffung des Opel Vectra zusammen mit den anderen grösseren Auslagen, die
die Beschwerdegegnerin aufgelistet hatte, in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat,
um zum Schluss zu gelangen, der im Entscheid vom 23. April 2001 ermittelte
Betrag von Fr. 2'618.-- habe angesichts des Lebensstandards für die
Bestreitung der Lebenshaltungskosten der ganzen Familie nicht ausgereicht. Ob
die Auslagen für den Kauf des Fahrzeugs im früheren Verfahren in Betracht
gezogen worden waren oder nicht, brauchte die kantonale Instanz nicht zu
kümmern. Aus den Erwägungen 3.5.2.2 und 3.4 des angefochtenen Entscheids geht
sodann deutlich hervor, dass auch nach Ansicht des Obergerichts die
Autopauschale von monatlich Fr. 435.-- nur die Betriebskosten ohne
Abschreibungen erfasst, während letztere als in den Haushaltkosten
mitberücksichtigt zu gelten haben. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit den der Beschwerdegegnerin zugestandenen Automobilkosten von monatlich
Fr. 435.-- vorbringt, ist rein appellatorischer Natur und nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen. Wie bereits
dargelegt, hat das Obergericht die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeugs
bei der Beurteilung des Lebensstandards der Familie der Parteien gewürdigt.
Aus dieser Sicht ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Wagen bei
der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mitgenommen hat, ohne Belang.

5.2.2.3 Als willkürlich bezeichnet es der Beschwerdeführer, dass das
Obergericht heute von der im Entscheid vom 23. April 2001 enthaltenen
unbestrittenen Annahme abrücke, wonach neben einer monatlichen Sparquote von
Fr. 5'750.-- auch gemeinsame Ferien, Ausflüge und Freizeitaktivitäten Platz
gehabt hätten. Er habe die effektiven Kosten für Ferien, Ausflüge und
Freizeitaktivitäten dargelegt und in seinen Zusammenstellungen ausgewiesen.
Die Parteien hätten während des Zusammenlebens die Ferien vorwiegend in der
Ferienwohnung des Vaters der Beschwerdegegnerin verbracht. Diese habe noch
heute die Möglichkeit, die Wohnung zu benutzen, wovon sie denn auch rege
Gebrauch mache.

Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls weitgehend
appellatorischer Natur und genügen im Übrigen den Anforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG nicht. Darnach ist in der Beschwerde selbst klar und
detailliert darzulegen, inwiefern der kantonale Entscheid verfassungswidrig
sein soll. Soweit der Beschwerdeführer auf das von ihm in der kantonalen
Beschwerde Vorgebrachte verweist, sind seine Ausführungen daher von
vornherein unbeachtlich (dazu BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis).

5.2.2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, das Obergericht handle
widersprüchlich und insoweit willkürlich, als es einerseits annehme, die
Beschwerdegegnerin habe grössere Anschaffungen aus ihren eigenen Mitteln
bezahlt, während es andererseits diese Anschaffungen, wie sie in der
Klagebeilage 31 aufgeführt seien, bei der Bemessung des Betrags für den
Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse berücksichtige.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers stösst insofern ins Leere, als das
Obergericht nicht davon ausgegangen ist, die in der Klagebeilage 31
vermerkten Gegenstände habe die Beschwerdegegnerin aus ihren eigenen Mitteln
angeschafft. Gemäss Titel der erwähnten Klagebeilage hatte die
Beschwerdegegnerin übrigens geltend gemacht, die Anschaffungen seien von
Börsengewinnen des Beschwerdeführers finanziert worden. Im Übrigen ist zu
unterscheiden zwischen der Lebenshaltung der Familie und der Frage, aus
welchen Mitteln die betreffenden Kosten finanziert wurden.

5.2.2.5 Willkür erblickt der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das
Obergericht die Angaben der Beschwerdegegnerin zu ihren Wohnkosten einfach
übernommen habe. Das Argument der kantonalen Instanz, der von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand (von monatlich Fr. 2'236.--) sei
vollumfänglich zu berücksichtigen, weil sie und die Kinder während des
Zusammenlebens einen gehobenen Wohnstandard gepflegt hätten, sei sachfremd.
Ausserdem sei zu betonen, dass die von der Beschwerdegegnerin belegte Wohnung
ihrem Vater gehöre und gemäss der verbindlichen Feststellung im
obergerichtlichen Urteil vom 23. April 2001 ein Mietzins von Fr. 1'900.- im
Monat als realistisch und den Verhältnissen der Parteien angemessen
bezeichnet worden sei. Ebenso unberücksichtigt geblieben sei die von ihm
geltend gemachte Hypothekarzinsveränderung, die eine Mietzinsreduktion zu
rechtfertigen vermocht hätte.

Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt über eine rein
appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, den Vorwurf der
Willkür als begründet erscheinen zu lassen. Wie bereits dargelegt (oben
E. 4.2.1 und 4.2.2), kommt dem obergerichtlichen Urteil vom 23. April 2001
keine verbindliche Wirkung für das vorliegende Verfahren zu. Sodann ist
festzuhalten, dass die Parteien während des Zusammenlebens mit den beiden
Kindern ein 6 1/2-Zimmer-Einfamilienhaus mit Umschwung bewohnt hatten, was
einem gehobenen Standard entspricht. Die Schlussfolgerung des Obergerichts,
die Beschwerdegegnerin und die ihr zugewiesenen Kinder müssten sich nicht mit
durchschnittlichen Wohnverhältnissen abfinden, ist sachlich sehr wohl
vertretbar. Im Übrigen erhellt aus den von der Beschwerdegegnerin ins Recht
gelegten zahlreichen Wohnungsinseraten, dass der Mietzins für eine
4 1/2-Zimmer-Wohnung in der Gegend von A.________ sich in der Grössenordnung
des der Beschwerdegegnerin vom Obergericht zugestandenen Betrags bewegt.

6.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist mithin dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser ist ausserdem zu verpflichten, die
Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren
(Vernehmlassung zum Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen) zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre
Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: